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AbR 2008/09 Nr. 9

Obwalden · 2009-12-09 · Deutsch OW
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AbR 2008/09 Nr. 9, S. 82: Art. 193 Abs. 1 ZPO Die Aktivlegitimation muss nicht bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehen; es genügt unter Umständen, wenn sie am Ende des Prozesses gegeben ist. Entscheid des Obergerichts vom 9. Dez

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AbR 2008/09 Nr. 9, S. 82: Art. 193 Abs. 1 ZPO Die Aktivlegitimation muss nicht bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehen; es genügt unter Umständen, wenn sie am Ende des Prozesses gegeben ist. Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2009 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 261 Abs. 2 ZPO kann gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts über Vor- und Zwischenfragen selbstständig Appellation beim Obergericht erhoben werden, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (lit. a) oder wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Die Gutheissung der Appellation würde dazu führen, dass die Klage vom 24. Oktober 2005 infolge fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen werden müsste (vgl. OGE ZA 03/003 i.S. D. AG vom 31. Dezember 2003, teilweise publiziert in AbR 2002/03, Nr. 8; vgl. auch die nachfolgenden E. 2 und 3a). Die Appellation ist demnach gegeben und sie wurde auch rechtzeitig erhoben. 2.a) Die Beklagte begehrt, dass mit der eingereichten Appellation neben der Frage der Aktivlegitimation des Klägers auch die Frage der Verjährung im Sinne des Art. 46 Abs. 1 VVG zu beurteilen sei, da diese Fragen miteinander verbunden seien. Sie führt im Wesentlichen aus, die ordentliche zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG habe vorliegend spätestens am 2. Juli 2006 geendet. Die Rückzession vom 18. Januar 2005, welche die Aktivlegitimation des Klägers begründe, sei frühestens am 22. Februar 2007 durch zeichnungsberechtigte Personen der B. AG genehmigt worden. Der Kläger sei somit erst ab dem 22. Februar 2007 aktivlegitimiert. Bis zu diesem Zeitpunkt sei lediglich die B. AG zur Klage gegen die Beklagte legitimiert gewesen; diese habe es jedoch bis zum 2. Juli 2006 unterlassen, eine die Verjährung unterbrechende Handlung vorzunehmen.

b) Im vorinstanzlichen Verfahren wurde das Prozessthema im Sinne von Art. 193 Abs. 1 ZPO einzig auf die Frage der Sachlegitimation des Klägers beschränkt. Die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Zwischenfragen liegt ausschliesslich im Ermessen des zuständigen Gerichtspräsidenten, der die Prozessleitung innehat (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Hat dieser das Verfahren beschränkt, ist das Gericht daran gebunden und darf mithin nicht über Punkte befinden, die nicht Gegenstand der beschränkten Verhandlung waren, was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (zum Ganzen vgl. auch Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2 zu Art. 182 ZPO/BE). Es kann somit in der hier zu beurteilenden Appellation nicht angehen, dass neben der Aktivlegitimation des Klägers auch die Frage der bis jetzt vom Kantonsgericht noch nicht behandelten Verjährung der Forderung geprüft wird. Auf den Antrag 2 der Appellation, wonach die Klage infolge eingetretener Verjährung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VVG abzuweisen sei, ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Nachfolgend geprüft werden kann somit einzig, ob die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht bejaht hat. 3.a) Die Sachlegitimation einer Partei ist nicht Voraussetzung der prozessualen Zulässigkeit einer Klage, sondern stellt lediglich eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs dar (BGE 107 II 82, E.2; Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 15 zu § 72 ZPO/AG). Dabei genügt es, wenn die Aktivlegitimation am Ende des Prozesses gegeben ist (vgl. AbR 2002/03, Nr. 8, E. 4a, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 65 zu §§ 27/28 ZPO/ZH; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen - unter Einbezug des internationalen Rechts, Zürich 2008, § 13 N. 20).

b) Mit anderen Worten kommt es für das die Klage entgegennehmende Gericht somit nicht darauf an, ob die Aktivlegitimation des Klägers bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung besteht, oder erst im Nachhinein herbeigeführt worden ist. Denn dessen Eintreten auf die Klage kann nach dem Gesagten nicht von der Sachlegitimation des Klägers abhängen (vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2 zu Art. 79 ZPO/SG, mit Hinweisen). Etwas anderes geht auch aus der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden nicht hervor; diese enthält keine Bestimmung, die verlangt, dass die Klagelegitimation zu Beginn des Prozesses gegeben sein muss und nicht nachträglich noch herbeigeführt werden kann (vgl. auch AbR 2002/03, Nr. 8, E. 4a). Entsprechend wäre vorliegend grundsätzlich auch eine erst nach Klageanhebung erfolgte Zession, welche zur Begründung der Sachlegitimation des Klägers geführt hätte, vom Kantonsgericht zu berücksichtigen (vgl. etwa auch das nicht publizierte Urteil des KGZS BL vom 14. Mai 2002; Regeste abrufbar unter der auf www.baselland.ch zur Verfügung gestellten Rechtsprechungsübersicht).

c) Nach dem Gesagten ist es für die Beurteilung der Aktivlegitimation, die im angefochtenen Vorurteil den einzigen Prozessgegenstand bildet, somit nicht von Belang, ob aus den Schreiben der B. AG vom 22. Februar 2007 und 25. April 2007 eine rechtsgültige nachträgliche Genehmigung der Zession vom 18. Januar 2005 hervorgeht, welche ex tunc wirkt, oder ob die nachträgliche Genehmigung lediglich ex nunc wirkt, wie dies die Beklagte sinngemäss geltend macht. Denn dadurch, dass die B. AG die Rückzession am 22. Februar 2007 bzw. 25. April 2007 unbestritten rechtsgültig genehmigte, bestand die Aktivlegitimation des Klägers noch vor Erlass des Vorurteils, weswegen die Vorinstanz diese darin auch zu Recht bejahte. Die Frage, wie sich die nachträgliche Genehmigung der Rückzession vom 18. Januar 2005 tatsächlich auswirkt, stellt sich somit nicht bei der Beurteilung der Aktivlegitimation, sondern (allenfalls; vgl. diesbezüglich insbesondere auch das im Vorurteil erwähnte Urteil des Bundesgerichts 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 sowie das Urteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007) erst bei der Prüfung, ob das Einreichen der Klage vom 24. Oktober 2005 tatsächlich zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat. Da dies vom Kantonsgericht jedoch bis heute noch nicht geprüft worden ist (auch die Gerichtsverhandlung vom 3. Juli 2007 war auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt worden), kann und darf darauf und auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz im vorliegenden Appellationsverfahren, in welchem lediglich über die Aktivlegitimation des Klägers zu befinden ist, (noch) nicht eingegangen werden. ...

5. Zusammenfassend erweist sich die Appellation somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Appellation ist deshalb abzuweisen und das Vorurteil des Kantonsgerichts vom 12. November 2007 wird bestätigt. de| fr | it Schlagworte kläger klage frage kantonsgericht verjährung lediger vorinstanz verfahren entscheid beklagter kanton schweizerische zivilprozessordnung aktiv- und passivlegitimation unterbrechung aargau Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VVG: Art.46 ZPO: Art.55 Art.193 Art.261 Weitere Urteile BGer 4C.363/2006 4C.185/2005 Leitentscheide BGE 107-II-82 AbR 2002/03 Nr. 8 2008/09 Nr. 9