AbR 2008/09 Nr. 6, S. 69: Art. 57 Abs. 1 ZPO Zur Klärung der Frage, welche Person in einem Prozess aktivlegitimiert ist, wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Die Dispositionsmaxime wird nicht verletzt, wenn es den eingeklagten
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AbR 2008/09 Nr. 6, S. 69: Art. 57 Abs. 1 ZPO Zur Klärung der Frage, welche Person in einem Prozess aktivlegitimiert ist, wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Die Dispositionsmaxime wird nicht verletzt, wenn es den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2009 Aus den Erwägungen 3.a) Mit Aussicht auf Erfolg kann im Allgemeinen nur dann Klage erhoben werden, wenn der Träger des subjektiven Rechts oder der aus dem Rechtsverhältnis Berechtigte als Kläger auftritt, und die Person eingeklagt wird, gegen die sich das subjektive Recht richtet oder die an dem in Frage kommenden Rechtsverhältnis beteiligt ist, welches Gegenstand des Urteils bilden soll (anstelle vieler: Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139). Welche Person in einem Prozess aktivlegitimiert ist, ist eine materiellrechtliche Frage (BGE 116 II 253, E. 3, mit Hinweisen). Ist diese Frage - wie vorliegend - umstritten, wendet das Gericht zu deren Klärung das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia; Art. 57 Abs. 1 ZPO), womit es an unvollständige oder irrige rechtliche Begründungen seitens der Parteien nicht gebunden ist (vgl. etwa Walter Ott, Die unbestrittene Sachlegitimation [Aktiv- und Passivlegitimation], in: SJZ 1982, 18 f.). Stützt ein Kläger zum Beispiel seinen Anspruch nur auf ausservertragliche Haftung des Beklagten, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Anspruch eventuell aus Vertrag begründet ist, wenn dies in seiner Darstellung des Sachverhalts ebenfalls enthalten ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 16 zu § 57 ZPO/ZH, mit Hinweisen). Entsprechend muss das Gericht den aus einem bestimmten Lebensvorgang erhobenen Anspruch nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auf alle möglichen Entstehungsgründe hin beurteilen (vgl. etwa Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, 417; Wolfgang Wiegand, Iura novit curia vs. Ne ultra petita - Die Anfechtbarkeit von Schiedsgerichtsurteilen im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, Sonderdruck aus: Greiner/Berger/Güngerich [Hrsg.], Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals zum 65. Geburtstag, Bern 2005, 133 f., im Internet abrufbar unter www.wolfgangwiegand.ch; sowie Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2b zu Art. 78 ZPO/SG).
b) Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt indes nur im Rahmen der Verhandlungs- bzw. Dispositionsmaxime, die besagen, dass die Parteien mit ihren Begehren nicht nur den Beginn eines Prozesses oder dessen vorzeitiges Ende, sondern das eigentliche Prozessthema bestimmen (LGVE 1999 I Nr. 42, E. 6.1.1, mit Hinweisen), und die sich in den prozessualen Anträgen der Parteien verkörpern, an die das Gericht gebunden ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 14a zu § 54 ZPO ZH). Das Gericht darf somit einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die Klagepartei verlangt, andererseits auch nicht weniger, als die beklagte Partei anerkennt (ne eat judex ultra petita partium; vgl. Art. 194 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist dabei jedoch einzig das Begehren (petitum); unter welchem Rechtstitel es zu beurteilen ist, entscheidet der Richter. So ist es zum Beispiel für die (reine) Rechtsanwendung unerheblich, ob der Kläger sein Einsichtsbegehren auf einen erb- oder vertragsrechtlichen Titel stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 2.3). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. des Grundsatzes ne eat judex ultra petita partium nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2009 vom 24. März 2009, E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 II 172, E. 3a). Daher kann das Gericht (und muss es gegebenenfalls) eine Klage aus nicht geltend gemachtem Rechtsgrunde zusprechen oder abweisen, soweit die Sachverhaltsgrundlage dafür vorgebracht worden ist (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 3b zu Art. 202 ZPO/BE). de| fr | it Schlagworte von amtes wegen bundesgericht frage ultra petita kläger dispositionsmaxime rechtsanwendung person entscheid rechtsbegehren subjektives recht rechtsverhältnis kanton beklagter klage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.57 LGVE 1999 I Nr.42 Weitere Urteile BGer 4A_398/2008 5A_97/2009 SJZ 1982 S.18 Leitentscheide BGE 116-II-253 120-II-172 AbR 2008/09 Nr. 6