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AbR 2008/09 Nr. 14

Obwalden · 2009-07-15 · Deutsch OW
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AbR 2008/09 Nr. 14, S. 99: Art. 56, Art. 59 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 und Art. 297 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 586 Abs. 1 ZGB Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt bei der Verwertung von Grundstücken verneint, da die Verwe

Sachverhalt

Mit sowohl vom Obergericht des Kantons Obwalden als auch vom Bundesgericht bestätigten Urteilen vom 26. April 2006 aberkannte das Kantonsgericht Obwalden der Z. Familienstiftung (Grundstück Nr. X) und der L.-Genossenschaft (Grundstück Nr. Y) als im Grundbuch eingetragenen Eigentümern der Grundstücke Nr. X und Y für zwei Arrestverfahren den Anspruch auf das Eigentum, und es stellte fest, dass diese Grundstücke für das Verfahren der Arrestprosequierung vollumfänglich dem Vollstreckungssubstrat des S. zuzurechnen seien. Gestützt auf diese Urteile stellten die Gläubiger in diesen Betreibungen gegen S. am 17. April 2008 je ein Verwertungsbegehren betreffend die entsprechenden Liegenschaften. Am 14. Juli 2008 verstarb S. Das Betreibungsamt widerrief sodann die auf den 7. Oktober 2008 angesetzte Grundstücksteigerung des Grundstückes Nr. Y und verschob sie im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SchKG auf einen späteren Zeitpunkt. Auf Verlangen der Erbin A. bewilligte die Obergerichtskommission mit Entscheid I 08/002 vom 9. September 2008 das öffentliche Inventar über die Erbschaft S. sel., wobei mit der Durchführung das Konkursamt Obwalden beauftragt wurde. Für die Versteigerung des Grundstücks Nr. X blieb die Publikation eines Versteigerungstermins gänzlich aus. Am 18. Dezember 2008 reichten die Gläubiger gegen das Betreibungsamt eine SchKG-Beschwerde wegen Rechtsverzögerungen betreffend Grundstückverwertungen ein. Sie beantragten darin, das Betreibungsamt Obwalden sei anzuweisen, in den von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingeleiteten Betreibungen gegen S. und in den von den Beschwerdeführern 2 und 3 eingeleiteten Betreibungen gegen S., kurzfristig die Verwertung der im Eigentum der Z. Familienstiftung stehenden Liegenschaft Nr. X und der im Eigentum der L.-Genossenschaft stehenden Liegenschaft Nr. Y anzusetzen und durchzuführen. Aus den Erwägungen:

2. Gegenstand der Beschwerde ist einzig, ob dem Betreibungsamt im Verwertungsverfahren mit der bis zum heutigen Zeitpunkt trotz entsprechendem Begehren der Beschwerdeführer unterlassenen Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.

3. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden - von ihm entweder von Amtes wegen oder durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten - Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. etwa Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1998, N. 31 zu Art. 17 SchKG).

4. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Bezüglich der widerrufenen Versteigerung des Grundstücks Nr. Y bringt der Beschwerdegegner jedoch vor, in der entsprechenden Publikation im Amtsblatt sei mit aller nötigen Klarheit darauf hingewiesen worden, dass die angekündigte Versteigerung gestützt auf Art 59 Abs. 1 SchKG "auf einen späteren Zeitpunkt" verschoben werde. Falls die Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf das Grundstück Nr. Y der Meinung seien, dass der Widerruf der entsprechenden Steigerungsanzeige und damit auch deren Verschiebung nicht durch Art. 59 Abs. 1 SchKG geboten gewesen sei, hätte bereits gegen die entsprechende Publikation des Widerrufs im Amtsblatt mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG opponiert werden müssen. Dies sei nicht getan worden, und der vom Betreibungsamt seinerzeit genannte Grund für die Verschiebung der Versteigerung, nämlich Art. 59 Abs. 1 SchKG, bestehe nach wie vor. Bei dieser Sachlage bestehe für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die Versteigerung des Grundstücks Nr. Y keine Grundlage, weswegen darauf nicht eingetreten werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch eine wie hier in Bezug auf das Grundstück Nr. Y vorliegende einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme durchaus eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG bedeuten, falls sie ungerechtfertigt ist. Deswegen ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde selbst dann einzutreten, wenn sie nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben wird (BGE 88 III 28, E. 1). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach vollumfänglich einzutreten.

5. Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG werden Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens versteigert. Die Beschwerdeführer reichten ihre jeweiligen Verwertungsbegehren für die Grundstücke Nr. X und Y am 17. April 2008 ein. Für die Berechnung der Frist, innert welcher die begehrte Verwertung maximal zu erfolgen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 31 bis 33 und Art. 56 bis 63 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 20 zu Art. 133 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 7 zu Art. 133 SchKG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SchKG besteht in der Betreibung für Erbschaftsschulden vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand. Statt der direkten Ausschlagung kann von einem Erben aber auch das Inventar verlangt werden; während dessen Dauer besteht nach Art. 586 ZGB ebenfalls Rechtsstillstand sowie nach Abschluss desselben noch während der Deliberationsfrist nach Art. 587 ZGB (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 59 SchKG; Sandra Laydu Molinari, La poursuite pour les dettes successorales, Lausanne 1999, 99 ff.). S. sel. verstarb am 14. Juli 2008. Ab diesem Zeitpunkt bestand nach dem Gesagten somit ein Rechtsstillstand. Auf Verlangen einer Erbin wurde zudem die Durchführung des öffentlichen Inventars über die Erbschaft S. sel. bewilligt (vgl. OGKE I 08/002 vom 9. September 2008). Da dieses noch nicht abgeschlossen ist und der Erbin die Deliberationsfrist noch nicht angesetzt wurde, dauert der Rechtsstillstand seit dem 14. Juli 2008 bis heute fort (Art. 580 und Art. 586 ff. ZGB; zur Dauer des Rechtsstillstandes vgl. etwa Martin Sarbach, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 3 zu Art. 59 SchKG sowie Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 SchKG).

6. Zu den innerhalb eines Rechtsstillstandes verbotenen Verwertungsmassnahmen zählt insbesondere auch die öffentliche Steigerung und damit die eigentliche Verwertung von Grundstücken (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 56 SchKG mit Hinweisen; Bernheim/Känzig, in: Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N. 9 zu Art. 133 SchKG; vgl. ferner auch Art. 98 Abs. 3 VZG, der ein entsprechendes Verwertungsverbot bei sich im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken im Pfandverwertungsverfahren explizit vorsieht, wenn über den Nachlass des Dritteigentümers ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 586 ZGB eröffnet worden ist). Diese wäre innerhalb des bestehenden Rechtsstillstandes lediglich dann vorzunehmen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG handeln würde (vgl. auch Laydu Molinari, a.a.O., 104 f.). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich lediglich geltend, dass einem während längerer Zeit leer stehenden Haus Schaden drohe. Damit vermögen sie jedoch noch keine drohende Wertverminderung der Grundstücke nachzuweisen, welche allenfalls eine Verwertung als unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG trotz Rechtsstillstand rechtfertigen würde (zur ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung vgl. zudem BGE 107 III 127 f., E. 3).

7. Die Beschwerdeführer bringen jedoch hauptsächlich vor, das in Art. 586 ZGB statuierte Betreibungsverbot könne nicht als absolut aufgefasst werden. Insbesondere könne es nicht für den vorliegenden Fall gelten, bei welchem gepfändetes Dritteigentum verwertet werden solle. In analoger Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Verwertung jederzeit möglich sei, weil dadurch keine Verminderung der Erbschaftsaktiven befürchtet werden müsse.

a) Art. 586 Abs. 1 ZGB besagt, dass während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung für Schulden des Erblassers ausgeschlossen sei. Dies wird von der Lehre als absolutes Betreibungsverbot aufgefasst (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 4d zu Art. 59 SchKG; Sarbach, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 SchKG), welches sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Nachlass untersage (Urs Engler, in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 4 zu Art. 586 ZGB). Es soll verhindert werden, dass Betreibungshandlungen vorgenommen werden, solange nicht feststeht, ob die Erbschaft an die Erben übergeht oder ob es zur Erbschaftsliquidation kommen wird (Sarbach, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 SchKG). Tatsächlich schweigt sich Art. 586 Abs. 1 ZGB jedoch insbesondere zur Situation aus, was während der Dauer des Inventars mit bereits gepfändeten Vermögensstücken des verstorbenen Schuldners passieren soll. Eine Regelung dafür lässt sich auch nicht aus Art. 586 Abs. 3 ZGB entnehmen. Denn dieser bezieht sich nicht auf Betreibungshandlungen, sondern lediglich auf gewisse zwangsvollstreckungsrechtliche Klagen, die allenfalls trotz Durchführung eines öffentlichen Inventars fortgesetzt oder angehoben werden können (vgl. Engler, a.a.O., N. 14 zu Art. 586 ZGB; für eine Auflistung vgl. etwa Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 7 zu Art. 586 ZGB). Art. 586 Abs. 1 ZGB hält lediglich fest, dass für die Dauer des Inventars "die Betreibung für die Schulden des Erblassers" ausgeschlossen ist. Ferner führt die Durchführung eines öffentlichen Inventars dazu, dass während dieser Zeit eine Verjährung nicht läuft (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Das öffentliche Inventar ist somit mit der Nachlassstundung zu vergleichen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59; Daniel Abt, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Privatrecht, Basel 2007, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Denn auch während der Stundung darf gegen den Schuldner grundsätzlich (unter Vorbehalt der in Art. 297 Abs. 2 SchKG statuierten Ausnahmen) eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden und Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still (Art. 297 Abs. 1 SchKG). b)aa) In Art. 297 Abs. 1 SchKG wird explizit geregelt, was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögensstücken geschieht. Für diese bleibt Art. 199 Abs. 2 SchKG sinngemäss anwendbar, wonach gepfändetes und eingezogenes Bargeld oder der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke noch verteilt werden kann, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 297 SchKG). bb) Was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögenswerten geschieht, hängt demnach davon ab, ob diese vor deren Eintreten bereits verwertet worden sind oder nicht. Wurde die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht durchgeführt, so darf die Betreibung auf jeden Fall nicht fortgesetzt bzw. eine allfällige Verwertung nicht durchgeführt werden (BGE 102 III 109, E. 2). Denn laufende Betreibungen sind während der Dauer der Nachlassstundung sistiert (Hans Ulrich Hardmeier, in: Hunkeler, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). Dies gilt auch bei im ordentlichen Betreibungsverfahren gepfändeten Grundstücken und zwar unabhängig davon, ob diese im Grundbuch auf den Namen des Gemeinschuldners (Normalfall) oder auf den Namen eines Dritten eingetragen sind (BGE 99 III 12, E. 2). Wurden diese gepfändeten Liegenschaften bis zur Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht verwertet, kann deren Verwertung während der Dauer der Nachlassstundung nicht durchgeführt werden und sie müssen weiterhin durch das Betreibungsamt verwaltet werden (siehe etwa Hardmeier, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). cc) Dem Schuldner soll mit der Nachlassstundung eine Schonfrist gewährt werden, in welcher der Nachlassvertrag vorbereitet und abgeschlossen werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 297 SchKG). Entsprechend bezweckt Art. 297 SchKG, dass der Schuldner während der Nachlassstundung von seinen Gläubigern (ausser in den in Art. 297 Abs. 2 SchKG genannten Ausnahmen) nicht belangt werden kann. Die in Art. 297 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 SchKG für gepfändete Vermögenswerte genannte Ausnahme von diesem (grundsätzlichen) Betreibungsverbot ist demnach als abschliessend zu betrachten. Die Regelung von Art. 199 Abs. 2 SchKG ist zudem sinngemäss auch für die Betreibung auf Pfandverwertung heranzuziehen (BGE 129 III 246, E. 2.2). Während der Nachlassstundung drängt sich deshalb eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG, wonach die Verwertung von sich im Eigentum Dritter befindlichen Pfändern im Konkursverfahren ausnahmsweise zugelassen wird, gerade nicht auf, da ansonsten der Normzweck von Art. 297 SchKG verletzt würde.

c) Ähnlich wie die Nachlassstundung beschneidet auch das öffentliche Inventar in Art. 586 ZGB die Rechte der Gläubiger des Erblassers, um jede nicht unumgänglich nötige Veränderung der Zusammensetzung des der Inventarisierung unterliegenden Vermögens zu vermeiden, damit sich der Erbe in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann (vgl. etwa Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 1943, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Es liegt somit nahe, die Regelung betreffend Nachlassstundung grundsätzlich analog auch auf das während der Dauer des öffentlichen Inventars statuierte Betreibungsverbot (Art. 586 Abs. 1 ZGB) anzuwenden (zur Ähnlichkeit von öffentlichem Inventar und Nachlassstundung vgl. auch BGE 130 III 241, E. 3.3.1 = Pra 2004 Nr. 173). Eine Verwertung von bereits gepfändeten Vermögensstücken ist demnach während der Dauer des öffentlichen Inventars ausgeschlossen und zwar unabhängig davon, ob sich diese zum Zeitpunkt der Pfändung in Gewahrsam des Erblassers befunden haben (Normalfall), oder es sich dabei - wie vorliegend - um gepfändetes und dem Vermögen des Erblassers für diese Betreibung zuzurechnendes Dritteigentum handelt. Da das öffentliche Inventar noch nicht abgeschlossen ist, wurde bis jetzt zu Recht auf die begehrte Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y verzichtet.

d) Indem die Beschwerdeführer im öffentlichen Inventar stattdessen eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG verlangen, verkennen sie, dass im Gegensatz zum Konkurs (Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG) das öffentliche Inventar nicht eine Aufhebung aller gegen den Erblasser hängigen Betreibungen bewirkt. Vielmehr kann nach dem Ablauf der Deliberationsfrist bzw. des erfolgten Erbenentscheids die Betreibung sowohl gegen die Erbschaft (solange die Teilung noch nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) als unter Umständen auch gegen den Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa Wissmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 586 ZGB; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59 SchKG und N. 8 zu Art. 49 SchKG). Die in Art. 206 Abs. 1 Satz 2 statuierte "Privilegierung" der Betreibung auf Pfandverwertung bei einem von Dritten bestellten Pfand würde sich demnach beim öffentlichen Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB nicht aufdrängen. Es kann daher offengelassen werden, ob sich Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG analog auch auf in der ordentlichen Betreibung gepfändete Vermögenswerte bezieht, die sich im Eigentum Dritter befinden.

8. Zusammenfassend ist demnach das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Aufgrund des immer noch andauernden Rechtsstillstandes in den Betreibungen gegen S. sel. hat der Beschwerdegegner zu Recht mit der Verwertung der dem Vollstreckungssubstrat S. zugerechneten Grundstücke Nr. X und Y zugewartet. Die Beschwerde ist demnach insgesamt abzuweisen. de| fr | it Schlagworte grundstück öffentliches inventar nachlassstundung dauer beschwerdeführer erblasser betreibungsamt rechtsverzögerung eigentum versteigerung dritter wald jäger erbschaft gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.580 Art.586 Art.587 SchKG: Art.17 Art.31 Art.33 Art.49 Art.56 Art.59 Art.63 Art.133 Art.199 Art.206 Art.297 VZG: Art.98 Praxis (Pra) 93 Nr.173 Leitentscheide BGE 129-III-246 102-III-109 99-III-12 88-III-28 107-III-122 S.127 130-III-241 AbR 2008/09 Nr. 14

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Gegenstand der Beschwerde ist einzig, ob dem Betreibungsamt im Verwertungsverfahren mit der bis zum heutigen Zeitpunkt trotz entsprechendem Begehren der Beschwerdeführer unterlassenen Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.

E. 3 Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden - von ihm entweder von Amtes wegen oder durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten - Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. etwa Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1998, N. 31 zu Art. 17 SchKG).

E. 4 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Bezüglich der widerrufenen Versteigerung des Grundstücks Nr. Y bringt der Beschwerdegegner jedoch vor, in der entsprechenden Publikation im Amtsblatt sei mit aller nötigen Klarheit darauf hingewiesen worden, dass die angekündigte Versteigerung gestützt auf Art 59 Abs. 1 SchKG "auf einen späteren Zeitpunkt" verschoben werde. Falls die Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf das Grundstück Nr. Y der Meinung seien, dass der Widerruf der entsprechenden Steigerungsanzeige und damit auch deren Verschiebung nicht durch Art. 59 Abs. 1 SchKG geboten gewesen sei, hätte bereits gegen die entsprechende Publikation des Widerrufs im Amtsblatt mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG opponiert werden müssen. Dies sei nicht getan worden, und der vom Betreibungsamt seinerzeit genannte Grund für die Verschiebung der Versteigerung, nämlich Art. 59 Abs. 1 SchKG, bestehe nach wie vor. Bei dieser Sachlage bestehe für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die Versteigerung des Grundstücks Nr. Y keine Grundlage, weswegen darauf nicht eingetreten werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch eine wie hier in Bezug auf das Grundstück Nr. Y vorliegende einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme durchaus eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG bedeuten, falls sie ungerechtfertigt ist. Deswegen ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde selbst dann einzutreten, wenn sie nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben wird (BGE 88 III 28, E. 1). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach vollumfänglich einzutreten.

E. 5 Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG werden Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens versteigert. Die Beschwerdeführer reichten ihre jeweiligen Verwertungsbegehren für die Grundstücke Nr. X und Y am 17. April 2008 ein. Für die Berechnung der Frist, innert welcher die begehrte Verwertung maximal zu erfolgen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 31 bis 33 und Art. 56 bis 63 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 20 zu Art. 133 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 7 zu Art. 133 SchKG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SchKG besteht in der Betreibung für Erbschaftsschulden vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand. Statt der direkten Ausschlagung kann von einem Erben aber auch das Inventar verlangt werden; während dessen Dauer besteht nach Art. 586 ZGB ebenfalls Rechtsstillstand sowie nach Abschluss desselben noch während der Deliberationsfrist nach Art. 587 ZGB (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 59 SchKG; Sandra Laydu Molinari, La poursuite pour les dettes successorales, Lausanne 1999, 99 ff.). S. sel. verstarb am 14. Juli 2008. Ab diesem Zeitpunkt bestand nach dem Gesagten somit ein Rechtsstillstand. Auf Verlangen einer Erbin wurde zudem die Durchführung des öffentlichen Inventars über die Erbschaft S. sel. bewilligt (vgl. OGKE I 08/002 vom 9. September 2008). Da dieses noch nicht abgeschlossen ist und der Erbin die Deliberationsfrist noch nicht angesetzt wurde, dauert der Rechtsstillstand seit dem 14. Juli 2008 bis heute fort (Art. 580 und Art. 586 ff. ZGB; zur Dauer des Rechtsstillstandes vgl. etwa Martin Sarbach, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 3 zu Art. 59 SchKG sowie Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 SchKG).

E. 6 Zu den innerhalb eines Rechtsstillstandes verbotenen Verwertungsmassnahmen zählt insbesondere auch die öffentliche Steigerung und damit die eigentliche Verwertung von Grundstücken (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 56 SchKG mit Hinweisen; Bernheim/Känzig, in: Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N. 9 zu Art. 133 SchKG; vgl. ferner auch Art. 98 Abs. 3 VZG, der ein entsprechendes Verwertungsverbot bei sich im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken im Pfandverwertungsverfahren explizit vorsieht, wenn über den Nachlass des Dritteigentümers ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 586 ZGB eröffnet worden ist). Diese wäre innerhalb des bestehenden Rechtsstillstandes lediglich dann vorzunehmen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG handeln würde (vgl. auch Laydu Molinari, a.a.O., 104 f.). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich lediglich geltend, dass einem während längerer Zeit leer stehenden Haus Schaden drohe. Damit vermögen sie jedoch noch keine drohende Wertverminderung der Grundstücke nachzuweisen, welche allenfalls eine Verwertung als unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG trotz Rechtsstillstand rechtfertigen würde (zur ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung vgl. zudem BGE 107 III 127 f., E. 3).

E. 7 Die Beschwerdeführer bringen jedoch hauptsächlich vor, das in Art. 586 ZGB statuierte Betreibungsverbot könne nicht als absolut aufgefasst werden. Insbesondere könne es nicht für den vorliegenden Fall gelten, bei welchem gepfändetes Dritteigentum verwertet werden solle. In analoger Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Verwertung jederzeit möglich sei, weil dadurch keine Verminderung der Erbschaftsaktiven befürchtet werden müsse.

a) Art. 586 Abs. 1 ZGB besagt, dass während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung für Schulden des Erblassers ausgeschlossen sei. Dies wird von der Lehre als absolutes Betreibungsverbot aufgefasst (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 4d zu Art. 59 SchKG; Sarbach, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 SchKG), welches sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Nachlass untersage (Urs Engler, in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 4 zu Art. 586 ZGB). Es soll verhindert werden, dass Betreibungshandlungen vorgenommen werden, solange nicht feststeht, ob die Erbschaft an die Erben übergeht oder ob es zur Erbschaftsliquidation kommen wird (Sarbach, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 SchKG). Tatsächlich schweigt sich Art. 586 Abs. 1 ZGB jedoch insbesondere zur Situation aus, was während der Dauer des Inventars mit bereits gepfändeten Vermögensstücken des verstorbenen Schuldners passieren soll. Eine Regelung dafür lässt sich auch nicht aus Art. 586 Abs. 3 ZGB entnehmen. Denn dieser bezieht sich nicht auf Betreibungshandlungen, sondern lediglich auf gewisse zwangsvollstreckungsrechtliche Klagen, die allenfalls trotz Durchführung eines öffentlichen Inventars fortgesetzt oder angehoben werden können (vgl. Engler, a.a.O., N. 14 zu Art. 586 ZGB; für eine Auflistung vgl. etwa Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 7 zu Art. 586 ZGB). Art. 586 Abs. 1 ZGB hält lediglich fest, dass für die Dauer des Inventars "die Betreibung für die Schulden des Erblassers" ausgeschlossen ist. Ferner führt die Durchführung eines öffentlichen Inventars dazu, dass während dieser Zeit eine Verjährung nicht läuft (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Das öffentliche Inventar ist somit mit der Nachlassstundung zu vergleichen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59; Daniel Abt, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Privatrecht, Basel 2007, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Denn auch während der Stundung darf gegen den Schuldner grundsätzlich (unter Vorbehalt der in Art. 297 Abs. 2 SchKG statuierten Ausnahmen) eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden und Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still (Art. 297 Abs. 1 SchKG). b)aa) In Art. 297 Abs. 1 SchKG wird explizit geregelt, was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögensstücken geschieht. Für diese bleibt Art. 199 Abs. 2 SchKG sinngemäss anwendbar, wonach gepfändetes und eingezogenes Bargeld oder der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke noch verteilt werden kann, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 297 SchKG). bb) Was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögenswerten geschieht, hängt demnach davon ab, ob diese vor deren Eintreten bereits verwertet worden sind oder nicht. Wurde die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht durchgeführt, so darf die Betreibung auf jeden Fall nicht fortgesetzt bzw. eine allfällige Verwertung nicht durchgeführt werden (BGE 102 III 109, E. 2). Denn laufende Betreibungen sind während der Dauer der Nachlassstundung sistiert (Hans Ulrich Hardmeier, in: Hunkeler, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). Dies gilt auch bei im ordentlichen Betreibungsverfahren gepfändeten Grundstücken und zwar unabhängig davon, ob diese im Grundbuch auf den Namen des Gemeinschuldners (Normalfall) oder auf den Namen eines Dritten eingetragen sind (BGE 99 III 12, E. 2). Wurden diese gepfändeten Liegenschaften bis zur Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht verwertet, kann deren Verwertung während der Dauer der Nachlassstundung nicht durchgeführt werden und sie müssen weiterhin durch das Betreibungsamt verwaltet werden (siehe etwa Hardmeier, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). cc) Dem Schuldner soll mit der Nachlassstundung eine Schonfrist gewährt werden, in welcher der Nachlassvertrag vorbereitet und abgeschlossen werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 297 SchKG). Entsprechend bezweckt Art. 297 SchKG, dass der Schuldner während der Nachlassstundung von seinen Gläubigern (ausser in den in Art. 297 Abs. 2 SchKG genannten Ausnahmen) nicht belangt werden kann. Die in Art. 297 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 SchKG für gepfändete Vermögenswerte genannte Ausnahme von diesem (grundsätzlichen) Betreibungsverbot ist demnach als abschliessend zu betrachten. Die Regelung von Art. 199 Abs. 2 SchKG ist zudem sinngemäss auch für die Betreibung auf Pfandverwertung heranzuziehen (BGE 129 III 246, E. 2.2). Während der Nachlassstundung drängt sich deshalb eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG, wonach die Verwertung von sich im Eigentum Dritter befindlichen Pfändern im Konkursverfahren ausnahmsweise zugelassen wird, gerade nicht auf, da ansonsten der Normzweck von Art. 297 SchKG verletzt würde.

c) Ähnlich wie die Nachlassstundung beschneidet auch das öffentliche Inventar in Art. 586 ZGB die Rechte der Gläubiger des Erblassers, um jede nicht unumgänglich nötige Veränderung der Zusammensetzung des der Inventarisierung unterliegenden Vermögens zu vermeiden, damit sich der Erbe in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann (vgl. etwa Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 1943, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Es liegt somit nahe, die Regelung betreffend Nachlassstundung grundsätzlich analog auch auf das während der Dauer des öffentlichen Inventars statuierte Betreibungsverbot (Art. 586 Abs. 1 ZGB) anzuwenden (zur Ähnlichkeit von öffentlichem Inventar und Nachlassstundung vgl. auch BGE 130 III 241, E. 3.3.1 = Pra 2004 Nr. 173). Eine Verwertung von bereits gepfändeten Vermögensstücken ist demnach während der Dauer des öffentlichen Inventars ausgeschlossen und zwar unabhängig davon, ob sich diese zum Zeitpunkt der Pfändung in Gewahrsam des Erblassers befunden haben (Normalfall), oder es sich dabei - wie vorliegend - um gepfändetes und dem Vermögen des Erblassers für diese Betreibung zuzurechnendes Dritteigentum handelt. Da das öffentliche Inventar noch nicht abgeschlossen ist, wurde bis jetzt zu Recht auf die begehrte Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y verzichtet.

d) Indem die Beschwerdeführer im öffentlichen Inventar stattdessen eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG verlangen, verkennen sie, dass im Gegensatz zum Konkurs (Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG) das öffentliche Inventar nicht eine Aufhebung aller gegen den Erblasser hängigen Betreibungen bewirkt. Vielmehr kann nach dem Ablauf der Deliberationsfrist bzw. des erfolgten Erbenentscheids die Betreibung sowohl gegen die Erbschaft (solange die Teilung noch nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) als unter Umständen auch gegen den Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa Wissmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 586 ZGB; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59 SchKG und N. 8 zu Art. 49 SchKG). Die in Art. 206 Abs. 1 Satz 2 statuierte "Privilegierung" der Betreibung auf Pfandverwertung bei einem von Dritten bestellten Pfand würde sich demnach beim öffentlichen Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB nicht aufdrängen. Es kann daher offengelassen werden, ob sich Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG analog auch auf in der ordentlichen Betreibung gepfändete Vermögenswerte bezieht, die sich im Eigentum Dritter befinden.

E. 8 Zusammenfassend ist demnach das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Aufgrund des immer noch andauernden Rechtsstillstandes in den Betreibungen gegen S. sel. hat der Beschwerdegegner zu Recht mit der Verwertung der dem Vollstreckungssubstrat S. zugerechneten Grundstücke Nr. X und Y zugewartet. Die Beschwerde ist demnach insgesamt abzuweisen. de| fr | it Schlagworte grundstück öffentliches inventar nachlassstundung dauer beschwerdeführer erblasser betreibungsamt rechtsverzögerung eigentum versteigerung dritter wald jäger erbschaft gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.580 Art.586 Art.587 SchKG: Art.17 Art.31 Art.33 Art.49 Art.56 Art.59 Art.63 Art.133 Art.199 Art.206 Art.297 VZG: Art.98 Praxis (Pra) 93 Nr.173 Leitentscheide BGE 129-III-246 102-III-109 99-III-12 88-III-28 107-III-122 S.127 130-III-241 AbR 2008/09 Nr. 14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2008/09 Nr. 14, S. 99: Art. 56, Art. 59 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 und Art. 297 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 586 Abs. 1 ZGB Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt bei der Verwertung von Grundstücken verneint, da die Verwertung während der Dauer des öffentlichen Inventars ausgeschlossen ist, was auch dann gilt, wenn es sich um gepfändetes und dem Vermögen des Erblassers zuzurechnendes Dritteigentum handelt. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juli 2009 Sachverhalt: Mit sowohl vom Obergericht des Kantons Obwalden als auch vom Bundesgericht bestätigten Urteilen vom 26. April 2006 aberkannte das Kantonsgericht Obwalden der Z. Familienstiftung (Grundstück Nr. X) und der L.-Genossenschaft (Grundstück Nr. Y) als im Grundbuch eingetragenen Eigentümern der Grundstücke Nr. X und Y für zwei Arrestverfahren den Anspruch auf das Eigentum, und es stellte fest, dass diese Grundstücke für das Verfahren der Arrestprosequierung vollumfänglich dem Vollstreckungssubstrat des S. zuzurechnen seien. Gestützt auf diese Urteile stellten die Gläubiger in diesen Betreibungen gegen S. am 17. April 2008 je ein Verwertungsbegehren betreffend die entsprechenden Liegenschaften. Am 14. Juli 2008 verstarb S. Das Betreibungsamt widerrief sodann die auf den 7. Oktober 2008 angesetzte Grundstücksteigerung des Grundstückes Nr. Y und verschob sie im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SchKG auf einen späteren Zeitpunkt. Auf Verlangen der Erbin A. bewilligte die Obergerichtskommission mit Entscheid I 08/002 vom 9. September 2008 das öffentliche Inventar über die Erbschaft S. sel., wobei mit der Durchführung das Konkursamt Obwalden beauftragt wurde. Für die Versteigerung des Grundstücks Nr. X blieb die Publikation eines Versteigerungstermins gänzlich aus. Am 18. Dezember 2008 reichten die Gläubiger gegen das Betreibungsamt eine SchKG-Beschwerde wegen Rechtsverzögerungen betreffend Grundstückverwertungen ein. Sie beantragten darin, das Betreibungsamt Obwalden sei anzuweisen, in den von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingeleiteten Betreibungen gegen S. und in den von den Beschwerdeführern 2 und 3 eingeleiteten Betreibungen gegen S., kurzfristig die Verwertung der im Eigentum der Z. Familienstiftung stehenden Liegenschaft Nr. X und der im Eigentum der L.-Genossenschaft stehenden Liegenschaft Nr. Y anzusetzen und durchzuführen. Aus den Erwägungen:

2. Gegenstand der Beschwerde ist einzig, ob dem Betreibungsamt im Verwertungsverfahren mit der bis zum heutigen Zeitpunkt trotz entsprechendem Begehren der Beschwerdeführer unterlassenen Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.

3. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden - von ihm entweder von Amtes wegen oder durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten - Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. etwa Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1998, N. 31 zu Art. 17 SchKG).

4. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Bezüglich der widerrufenen Versteigerung des Grundstücks Nr. Y bringt der Beschwerdegegner jedoch vor, in der entsprechenden Publikation im Amtsblatt sei mit aller nötigen Klarheit darauf hingewiesen worden, dass die angekündigte Versteigerung gestützt auf Art 59 Abs. 1 SchKG "auf einen späteren Zeitpunkt" verschoben werde. Falls die Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf das Grundstück Nr. Y der Meinung seien, dass der Widerruf der entsprechenden Steigerungsanzeige und damit auch deren Verschiebung nicht durch Art. 59 Abs. 1 SchKG geboten gewesen sei, hätte bereits gegen die entsprechende Publikation des Widerrufs im Amtsblatt mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG opponiert werden müssen. Dies sei nicht getan worden, und der vom Betreibungsamt seinerzeit genannte Grund für die Verschiebung der Versteigerung, nämlich Art. 59 Abs. 1 SchKG, bestehe nach wie vor. Bei dieser Sachlage bestehe für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die Versteigerung des Grundstücks Nr. Y keine Grundlage, weswegen darauf nicht eingetreten werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch eine wie hier in Bezug auf das Grundstück Nr. Y vorliegende einstweilige Ablehnung einer beantragten Verwertungsmassnahme durchaus eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG bedeuten, falls sie ungerechtfertigt ist. Deswegen ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde selbst dann einzutreten, wenn sie nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben wird (BGE 88 III 28, E. 1). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach vollumfänglich einzutreten.

5. Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG werden Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens versteigert. Die Beschwerdeführer reichten ihre jeweiligen Verwertungsbegehren für die Grundstücke Nr. X und Y am 17. April 2008 ein. Für die Berechnung der Frist, innert welcher die begehrte Verwertung maximal zu erfolgen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 31 bis 33 und Art. 56 bis 63 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 20 zu Art. 133 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 7 zu Art. 133 SchKG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SchKG besteht in der Betreibung für Erbschaftsschulden vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand. Statt der direkten Ausschlagung kann von einem Erben aber auch das Inventar verlangt werden; während dessen Dauer besteht nach Art. 586 ZGB ebenfalls Rechtsstillstand sowie nach Abschluss desselben noch während der Deliberationsfrist nach Art. 587 ZGB (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 59 SchKG; Sandra Laydu Molinari, La poursuite pour les dettes successorales, Lausanne 1999, 99 ff.). S. sel. verstarb am 14. Juli 2008. Ab diesem Zeitpunkt bestand nach dem Gesagten somit ein Rechtsstillstand. Auf Verlangen einer Erbin wurde zudem die Durchführung des öffentlichen Inventars über die Erbschaft S. sel. bewilligt (vgl. OGKE I 08/002 vom 9. September 2008). Da dieses noch nicht abgeschlossen ist und der Erbin die Deliberationsfrist noch nicht angesetzt wurde, dauert der Rechtsstillstand seit dem 14. Juli 2008 bis heute fort (Art. 580 und Art. 586 ff. ZGB; zur Dauer des Rechtsstillstandes vgl. etwa Martin Sarbach, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 3 zu Art. 59 SchKG sowie Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 SchKG).

6. Zu den innerhalb eines Rechtsstillstandes verbotenen Verwertungsmassnahmen zählt insbesondere auch die öffentliche Steigerung und damit die eigentliche Verwertung von Grundstücken (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 56 SchKG mit Hinweisen; Bernheim/Känzig, in: Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N. 9 zu Art. 133 SchKG; vgl. ferner auch Art. 98 Abs. 3 VZG, der ein entsprechendes Verwertungsverbot bei sich im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken im Pfandverwertungsverfahren explizit vorsieht, wenn über den Nachlass des Dritteigentümers ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 586 ZGB eröffnet worden ist). Diese wäre innerhalb des bestehenden Rechtsstillstandes lediglich dann vorzunehmen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG handeln würde (vgl. auch Laydu Molinari, a.a.O., 104 f.). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich lediglich geltend, dass einem während längerer Zeit leer stehenden Haus Schaden drohe. Damit vermögen sie jedoch noch keine drohende Wertverminderung der Grundstücke nachzuweisen, welche allenfalls eine Verwertung als unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG trotz Rechtsstillstand rechtfertigen würde (zur ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung vgl. zudem BGE 107 III 127 f., E. 3).

7. Die Beschwerdeführer bringen jedoch hauptsächlich vor, das in Art. 586 ZGB statuierte Betreibungsverbot könne nicht als absolut aufgefasst werden. Insbesondere könne es nicht für den vorliegenden Fall gelten, bei welchem gepfändetes Dritteigentum verwertet werden solle. In analoger Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Verwertung jederzeit möglich sei, weil dadurch keine Verminderung der Erbschaftsaktiven befürchtet werden müsse.

a) Art. 586 Abs. 1 ZGB besagt, dass während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung für Schulden des Erblassers ausgeschlossen sei. Dies wird von der Lehre als absolutes Betreibungsverbot aufgefasst (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 4d zu Art. 59 SchKG; Sarbach, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 SchKG), welches sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Nachlass untersage (Urs Engler, in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 4 zu Art. 586 ZGB). Es soll verhindert werden, dass Betreibungshandlungen vorgenommen werden, solange nicht feststeht, ob die Erbschaft an die Erben übergeht oder ob es zur Erbschaftsliquidation kommen wird (Sarbach, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 SchKG). Tatsächlich schweigt sich Art. 586 Abs. 1 ZGB jedoch insbesondere zur Situation aus, was während der Dauer des Inventars mit bereits gepfändeten Vermögensstücken des verstorbenen Schuldners passieren soll. Eine Regelung dafür lässt sich auch nicht aus Art. 586 Abs. 3 ZGB entnehmen. Denn dieser bezieht sich nicht auf Betreibungshandlungen, sondern lediglich auf gewisse zwangsvollstreckungsrechtliche Klagen, die allenfalls trotz Durchführung eines öffentlichen Inventars fortgesetzt oder angehoben werden können (vgl. Engler, a.a.O., N. 14 zu Art. 586 ZGB; für eine Auflistung vgl. etwa Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 7 zu Art. 586 ZGB). Art. 586 Abs. 1 ZGB hält lediglich fest, dass für die Dauer des Inventars "die Betreibung für die Schulden des Erblassers" ausgeschlossen ist. Ferner führt die Durchführung eines öffentlichen Inventars dazu, dass während dieser Zeit eine Verjährung nicht läuft (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Das öffentliche Inventar ist somit mit der Nachlassstundung zu vergleichen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59; Daniel Abt, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Privatrecht, Basel 2007, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Denn auch während der Stundung darf gegen den Schuldner grundsätzlich (unter Vorbehalt der in Art. 297 Abs. 2 SchKG statuierten Ausnahmen) eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden und Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still (Art. 297 Abs. 1 SchKG). b)aa) In Art. 297 Abs. 1 SchKG wird explizit geregelt, was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögensstücken geschieht. Für diese bleibt Art. 199 Abs. 2 SchKG sinngemäss anwendbar, wonach gepfändetes und eingezogenes Bargeld oder der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke noch verteilt werden kann, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 297 SchKG). bb) Was während der Nachlassstundung mit bereits gepfändeten Vermögenswerten geschieht, hängt demnach davon ab, ob diese vor deren Eintreten bereits verwertet worden sind oder nicht. Wurde die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht durchgeführt, so darf die Betreibung auf jeden Fall nicht fortgesetzt bzw. eine allfällige Verwertung nicht durchgeführt werden (BGE 102 III 109, E. 2). Denn laufende Betreibungen sind während der Dauer der Nachlassstundung sistiert (Hans Ulrich Hardmeier, in: Hunkeler, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). Dies gilt auch bei im ordentlichen Betreibungsverfahren gepfändeten Grundstücken und zwar unabhängig davon, ob diese im Grundbuch auf den Namen des Gemeinschuldners (Normalfall) oder auf den Namen eines Dritten eingetragen sind (BGE 99 III 12, E. 2). Wurden diese gepfändeten Liegenschaften bis zur Bewilligung der Nachlassstundung noch nicht verwertet, kann deren Verwertung während der Dauer der Nachlassstundung nicht durchgeführt werden und sie müssen weiterhin durch das Betreibungsamt verwaltet werden (siehe etwa Hardmeier, a.a.O., N. 4 zu Art. 297 SchKG). cc) Dem Schuldner soll mit der Nachlassstundung eine Schonfrist gewährt werden, in welcher der Nachlassvertrag vorbereitet und abgeschlossen werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 297 SchKG). Entsprechend bezweckt Art. 297 SchKG, dass der Schuldner während der Nachlassstundung von seinen Gläubigern (ausser in den in Art. 297 Abs. 2 SchKG genannten Ausnahmen) nicht belangt werden kann. Die in Art. 297 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 SchKG für gepfändete Vermögenswerte genannte Ausnahme von diesem (grundsätzlichen) Betreibungsverbot ist demnach als abschliessend zu betrachten. Die Regelung von Art. 199 Abs. 2 SchKG ist zudem sinngemäss auch für die Betreibung auf Pfandverwertung heranzuziehen (BGE 129 III 246, E. 2.2). Während der Nachlassstundung drängt sich deshalb eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG, wonach die Verwertung von sich im Eigentum Dritter befindlichen Pfändern im Konkursverfahren ausnahmsweise zugelassen wird, gerade nicht auf, da ansonsten der Normzweck von Art. 297 SchKG verletzt würde.

c) Ähnlich wie die Nachlassstundung beschneidet auch das öffentliche Inventar in Art. 586 ZGB die Rechte der Gläubiger des Erblassers, um jede nicht unumgänglich nötige Veränderung der Zusammensetzung des der Inventarisierung unterliegenden Vermögens zu vermeiden, damit sich der Erbe in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann (vgl. etwa Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 1943, N. 1 zu Art. 586 ZGB). Es liegt somit nahe, die Regelung betreffend Nachlassstundung grundsätzlich analog auch auf das während der Dauer des öffentlichen Inventars statuierte Betreibungsverbot (Art. 586 Abs. 1 ZGB) anzuwenden (zur Ähnlichkeit von öffentlichem Inventar und Nachlassstundung vgl. auch BGE 130 III 241, E. 3.3.1 = Pra 2004 Nr. 173). Eine Verwertung von bereits gepfändeten Vermögensstücken ist demnach während der Dauer des öffentlichen Inventars ausgeschlossen und zwar unabhängig davon, ob sich diese zum Zeitpunkt der Pfändung in Gewahrsam des Erblassers befunden haben (Normalfall), oder es sich dabei - wie vorliegend - um gepfändetes und dem Vermögen des Erblassers für diese Betreibung zuzurechnendes Dritteigentum handelt. Da das öffentliche Inventar noch nicht abgeschlossen ist, wurde bis jetzt zu Recht auf die begehrte Verwertung der Grundstücke Nr. X und Y verzichtet.

d) Indem die Beschwerdeführer im öffentlichen Inventar stattdessen eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG verlangen, verkennen sie, dass im Gegensatz zum Konkurs (Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG) das öffentliche Inventar nicht eine Aufhebung aller gegen den Erblasser hängigen Betreibungen bewirkt. Vielmehr kann nach dem Ablauf der Deliberationsfrist bzw. des erfolgten Erbenentscheids die Betreibung sowohl gegen die Erbschaft (solange die Teilung noch nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) als unter Umständen auch gegen den Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa Wissmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 586 ZGB; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 59 SchKG und N. 8 zu Art. 49 SchKG). Die in Art. 206 Abs. 1 Satz 2 statuierte "Privilegierung" der Betreibung auf Pfandverwertung bei einem von Dritten bestellten Pfand würde sich demnach beim öffentlichen Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB nicht aufdrängen. Es kann daher offengelassen werden, ob sich Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG analog auch auf in der ordentlichen Betreibung gepfändete Vermögenswerte bezieht, die sich im Eigentum Dritter befinden.

8. Zusammenfassend ist demnach das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Aufgrund des immer noch andauernden Rechtsstillstandes in den Betreibungen gegen S. sel. hat der Beschwerdegegner zu Recht mit der Verwertung der dem Vollstreckungssubstrat S. zugerechneten Grundstücke Nr. X und Y zugewartet. Die Beschwerde ist demnach insgesamt abzuweisen. de| fr | it Schlagworte grundstück öffentliches inventar nachlassstundung dauer beschwerdeführer erblasser betreibungsamt rechtsverzögerung eigentum versteigerung dritter wald jäger erbschaft gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.580 Art.586 Art.587 SchKG: Art.17 Art.31 Art.33 Art.49 Art.56 Art.59 Art.63 Art.133 Art.199 Art.206 Art.297 VZG: Art.98 Praxis (Pra) 93 Nr.173 Leitentscheide BGE 129-III-246 102-III-109 99-III-12 88-III-28 107-III-122 S.127 130-III-241 AbR 2008/09 Nr. 14