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AbR 2006/07 Nr. 5

Obwalden · 2007-09-11 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 5, S. 51: Art. 107 Abs. 5 SchKG; Art. 930 Abs. 1 ZGB Ist in einem Widerspruchsprozess über ein mit Arrest belegtes und gepfändetes Auto dessen Besitzer nicht Prozesspartei, so können sich auch Dritte auf die Vermutungswirku

Sachverhalt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden sowie die Einwohnergemeinde Alpnach (nachfolgend Beklagte genannt) betrieben S. im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992 im Betrag von rund 5 Mio. Franken. Nach durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren schritt das Betreibungsamt Obwalden zur Pfändung. Nach dessen Berechnungen unterschritt das Einkommen des S. im Betrag von Fr. 4'006.50 monatlich dessen Existenzminimum von Fr. 4'418.80. Das Betreibungsamt pfändete daher dessen Bankkonti im Betrag von Fr. 221'319.83 und stellte für die Restforderung im Betrag von Fr. 4'925'095.42 einen provisorischen Verlustschein aus. In der Folge erliess die Finanzverwaltung Obwalden für diese Forderungssumme am 11. Oktober 2005 einen Arrestbefehl gegenüber S. Damit wurde unter anderem das Motorfahrzeug Audi arrestiert, das sich im Besitze des Schuldners, angeblich aber Eigentum von A., (nachfolgend Klägerin genannt) befindet. Eine von S. dagegen erhobene Beschwerde wies die Obergerichtskommission mit Entscheid vom 23. Dezember 2005. In einer Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das erwähnte Fahrzeug mit einem Schätzungswert von Fr. 30'000.-- gepfändet. In der Pfändungsurkunde wird als eingetragene Halterin des Fahrzeugs die L.-Genossenschaft erwähnt (Präsident mit alleiniger Zeichnungsberechtigung: S.). Unter Eigentumsanspruch 02 wird festgehalten, das gepfändete Fahrzeug stehe gemäss Angaben des Schuldners S. im Eigentum der Klägerin. Im auf den Arrestvollzug eingeleiteten Widerspruchsverfahren machte die Klägerin ihr Eigentum am erwähnten Fahrzeug geltend. Die Beklagten bestritten diesen Eigentumsanspruch. Innert der angesetzten Frist erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Obwalden Klage mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Anspruch der Klägerin am gepfändeten Gegenstand Nr. 36 (Motorfahrzeug Audi) der Pfändungsurkunde vom 11. November 2005 festzustellen und demzufolge sei das Motorfahrzeug Audi aus der Nachpfändung mit der Gruppen-Nr. A zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin des Fahrzeuges. Sie habe dieses am 18. Februar 2005 gekauft und dabei den Kaufpreis durch Eintausch ihres alten Fahrzeuges und durch Überweisung des restlichen Kaufpreises von Fr. 26'000.-- beglichen. Anschliessend habe sie das Fahrzeug gemäss Vertrag vom 21. Mai 2005 an S. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.--, zahlbar jeweils per 31. Dezember jedes Jahres, vermietet. S. habe den Mietzins für das Jahr 2005 bezahlt. Sie werde das Fahrzeug als Eigentümerin versteuern. Mit Klageantwort vom 19. April 2006 beantragten die Beklagten: "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten;

2. eventualiter sei die Klage abzuweisen und in den Betreibungen Nr. AA bis MM sowie ZZ des Betreibungsamtes Obwalden gegen S., für Forderungen von rund 4,9 Mio. Franken sei das von der Klägerin geltend gemachte Eigentumsrecht an dem in der Nachpfändung mit der Gruppe Nr. A am 11.11.2005 unter Nr. 36 gepfändeten Motorfahrzeug Audi abzuerkennen und dieses Auto als soweit unbelastet in den Betreibungen vorzumerken bzw. in der Pfändung zu belassen;

3. es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin aufzuerlegen." Das Kantonsgericht wies die Klage ab und entschied, das in der Nachpfändung mit der Gruppen-Nr. A am 11. November 2005 unter Nr. 36 gepfändete Motorfahrzeug Audi sei in der Pfändung zu belassen. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Appellation. Aus den Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht hat zutreffend und unwidersprochen festgehalten, dass auf die Widerspruchsklage der Klägerin gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG hin nur die Frage zu prüfen ist, ob dieser ein "besseres" Recht am gepfändeten Auto zusteht, welches sich im ausschliesslichen Gewahrsam des Pfändungsschuldners befindet. Bei dieser betreibungsrechtlichen Klage mit materiell-rechtlicher Reflexwirkung wird lediglich vorfrageweise geprüft, ob dem klagenden Drittansprecher das geltend gemachte materielle Recht zusteht. Das Urteil hält damit nur für die betreffende Betreibung verbindlich fest, inwiefern dem Drittansprecher ein die Pfändung ausschliessendes oder zurückdrängendes Recht zusteht und nicht, ob er grundsätzlich materiell rechtmässiger Eigentümer der gepfändeten Sache ist (Adrian Staehelin, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 3 zu Art. 109 SchKG; Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, 130 f.). Die Beweislastverteilung im Widerspruchsprozess bestimmt sich nach Art. 8 ZGB und Art. 930 f. ZGB betreffend die Rechtsvermutung aus dem Besitz (Staehelin, a.a.O., N. 28 zu Art. 109 SchKG). 2.a) Der Schuldner S. ist unumstritten (unmittelbarer) Besitzer des gepfändeten Motorfahrzeugs. Er ist offenbar der einzige Benutzer dieses Fahrzeugs und hat somit diesbezüglich die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt. Dass das Fahrzeug auch anderen Personen zur Verfügung stehe, macht die Klägerin nicht geltend. S. hat ferner gemäss dem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen "Mietvertrag" für Unterhalt, Reparaturen, Versicherungsprämien, Motorfahrzeugsteuer und die Betriebs- und Wartungskosten aufzukommen. Daraus ergibt sich, dass S. auch als materieller Halter des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VZV gilt, da sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und als Halter derjenige zu betrachten ist, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der über dieses die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt und nicht derjenige, der formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist (BGE 129 III 102 ff., mit Hinweisen; vgl. Art. 78 Abs. 2 VZV). Die L.-Genossenschaft, welche rein aus versicherungstechnischen Gründen als Halterin im Fahrzeugausweis eingetragen ist, erhebt keinerlei Ansprüche am Fahrzeug. Ihrer bloss formellen Haltereigenschaft kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Im Übrigen wird von keiner Seite geltend gemacht, die L.-Genossenschaft sei Besitzerin oder gar Eigentümerin des auf sie eingetragenen Motorfahrzeuges.

b) Art. 930 Abs. 1 ZGB stellt zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Vermutung auf, dass er ihr Eigentümer sei. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB setze voraus, dass der Besitzer Eigentum geltend mache (Emil W. Stark, Berner Kommentar 2001, N. 41 zu Art. 930 ZGB) bzw. dass die Eigentumsvermutung im Zweifel auch gilt, wenn und solange der Besitzer nicht ein anderes Recht zum Besitz geltend macht (Hans Hinderling, Der Besitz, in: Schweizerisches Privatrecht (SPR) V/1, Basel 1977, 460). Wenn der Besitzer jedoch nicht einmal im Prozess ein Recht behaupte, so könne ein solches auch nicht vermutet werden (BGE 81 II 206). Im vorliegenden Widerspruchsverfahren besteht demgegenüber insofern eine Besonderheit, als S., in dessen Besitz sich das Motorfahrzeug befindet, nicht Prozesspartei ist. In einem solchen Fall können sich auch Dritte auf die Vermutungswirkung des Besitzes berufen, die wie die Beklagten als Pfändungsgläubiger Ansprüche aus diesem Eigentumsrecht ableiten (Hinderling, a.a.O., 463; vgl. Stark, a.a.O., N. 37 zu Art. 930 ZGB). Nicht massgeblich ist daher, dass S. selber bei der Nachpfändung vom 11. November 2005 das Auto als Eigentum der Klägerin bezeichnet hat, denn dieser ist nicht Partei des Widerspruchsverfahrens und es bestünde sonst die Gefahr, dass es ein Schuldner in Konstellationen wie der vorliegenden in der Hand hätte, durch Zusammenwirken mit dem Drittansprecher sich bei ihm befindliche Pfändungsgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Damit würde der Sinn der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zwischen Gläubiger und Drittansprecher in Frage gestellt. In solchen Fällen ist daher - wie von den Beklagten geltend gemacht - Eigenbesitz des Schuldners (d.h. selbstständiger Besitz als Eigentümer, vgl. Art. 920 Abs. 2 ZGB) zu vermuten. Dies wiederum hat aus den gleichen Gründen zur Konsequenz, dass sich die Klägerin nicht auf die Vermutungen von Art. 931 Abs. 1 und 2 ZGB bei unselbstständigem Besitz berufen kann.

c) Ausgehend von dieser Rechtslage gilt S. vermutungsweise als Eigentümer des Motorfahrzeuges. Diese Vermutung verschiebt die Beweislast, sodass die Klägerin zur Umstossung der Vermutung den vollen Gegenbeweis (gegen die Vermutungsbasis) bzw. Beweis des Gegenteils (d.h., dass S. nicht Eigentümer ist) zu erbringen hat, wenn die Beklagten Tatsachen vorzubringen vermögen, welche ernsthafte Zweifel bezüglich des von der Klägerin behaupteten Rechts begründen (Hinderling, a.a.O., 459 f.; BGE 117 II 125 f.). Da der Gegenbeweis (gegen die Eigentumsvermutung) bzw. der Beweis des Gegenteils für die Gegenwart zu leisten ist (Fritz Ostertag, Berner Kommentar 1917, N. 2 zu Art. 931 ZGB; BGE 41 II 31), bedeutet dies, dass die Klägerin nachzuweisen hat, dass sie Eigentümerin geblieben ist und S. somit nie Eigentümer geworden ist; es reicht dagegen nicht aus, wenn die Klägerin zu beweisen vermöchte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Nach dem Gesagten haben die Beklagten aufgrund der Vermutungslage auch nicht zu beweisen, dass und auf welcher Grundlage S. mit dem Besitz das Eigentum am fraglichen Motorfahrzeug erworben habe. Wie erwähnt, können sich die Beklagten damit begnügen, ernsthafte Zweifel bezüglich des von der Klägerin behaupteten Rechts zu begründen. Solange die Klägerin danach nicht eindeutig beweisen kann, dass S. tatsächlich ihr Mieter sei und das von ihr allenfalls erworbene Eigentum nie auf diesen übertragen wurde, muss S. nach der gesetzlichen Vermutung des Art. 930 ZGB als Eigentümer angesehen werden (vgl. auch Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich 2003, N. 266 f.). Unter diesen Prämissen ist die Eigentumsansprache der Klägerin im Folgenden zu prüfen.

3. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Eigentumsanspruchs im Wesentlichen geltend, sie habe das fragliche Motorfahrzeug am 18. Februar 2005 gekauft und den Kaufpreis durch Überlassen ihres alten Fahrzeugs sowie durch Überweisung der Kaufpreisrestanz von Fr. 26'000.-- bezahlt. Anschliessend habe sie das Fahrzeug S. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- vermietet.

a) Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin das Auto im Februar 2005 gekauft bzw. selber bezahlt hat. Selbst wenn sie zu beweisen vermöchte, dass sie damals das fragliche Fahrzeug zu Eigentum erworben hätte, wäre damit noch nicht der Beweis des Gegenteils gegen die später beim Arrest und bei der Pfändung im Oktober/November 2005 bestehende Eigentumsvermutung zugunsten von S. erbracht.

b) Das Kantonsgericht hat im vorinstanzlichen Urteil aus verschiedenen Indizien geschlossen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben und dabei als Mittelsperson oder Besitzdienerin gehandelt habe. Sie habe somit am betreffenden Fahrzeug kein Eigentum erworben. Geklärt ist inzwischen, dass die Klägerin den in Geld zu leistenden Kaufpreisanteil von Fr. 26'000.-- durch Überweisung ab ihrem Konto beglichen hat. Dies kann zwar ein Indiz sein, belegt allein aber den Eigentumserwerb der Klägerin für sich noch nicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, die Verkäuferin habe das Auto nur gerade der Klägerin verkaufen wollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verkäuferin die Person des Erwerbenden gleichgültig war. Selbst wenn die Klägerin somit den Kaufpreis bezahlt hat, ist es dennoch möglich, dass sie das Auto als indirekte Stellvertreterin des S. oder aufgrund eines antizipierten Besitzeskonstituts für S. erworben hat, womit dieser Eigentümer und mittelbarer, selbstständiger Besitzer geworden wäre. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Massgeblich ist, dass das Fahrzeug sich seit dem Kauf im Besitz von S. befindet. Dieser ist wie gesehen auch materieller Halter des Fahrzeugs. Er hat den Gewahrsam daran und als einziger Benutzer auch die Verfügungsgewalt. Die mietvertragliche Überlassung des Fahrzeugs an S. macht für die Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn, steht also eigentlich nicht in ihrem Interesse (vgl. nachfolgend E. 3c). Die Klägerin liess auch nicht sich, sondern die L.-Genossenschaft als (formelle) Halterin des Fahrzeugs eintragen. Das Fahrzeug wurde nach den Bedürfnissen von S. ausgewählt (Automatikgetriebe aufgrund gesundheitlicher Probleme von S.), es wurde von diesem Probe gefahren und für gut befunden. Wenn die Klägerin selber das Fahrzeug ebenfalls besichtigt und zur Probe gefahren haben will, so hat sie dies einzig für S. getan, denn dieser ist ja seit dem Kauf der ausschliessliche Benützer des Fahrzeugs. Keine entscheidende Rolle spielt, dass die Klägerin im Fahrzeugausweis keinen Vermerk "Halterwechsel verboten" anbringen liess. In Betracht fällt dagegen die persönliche und geschäftliche Verknüpfung zwischen S. und der Klägerin sowie der Umstand, dass die Klägerin das Auto aus ihrem Vermögen bezahlen konnte, welches sie aus einem S. zu verdankenden vorteilhaften Handel mit Anteilscheinen an einer Baugenossenschaft zu verdanken hatte (vgl. nachfolgend, E. 3c). Berücksichtigt man all diese Umstände und Indizien, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht anzunehmen berechtigt war, die Klägerin habe am Kauf des betreffenden Motorfahrzeuges kein eigenes Interesse gehabt und habe nicht den Willen besessen, das Fahrzeug in ihren eigenen Besitz zu führen bzw. für sich Eigentum daran zu erwerben. Es durfte davon ausgehen, dass die Klägerin den Besitz am Fahrzeug lediglich als Mittelsperson, allenfalls als Besitzdienerin vermittelt und so das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben habe. Die Klägerin vermag somit bereits ihren eigenen Eigentumserwerb nicht nachzuweisen, sodass ihre Vorbringen schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, die für das Eigentum von S. sprechende Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB umzustossen. Das Kantonsgericht hat die Klage daher bereits deswegen zu Recht abgewiesen. Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin in der Appellationsbegründung nichts zu ändern. Vom Ergebnis her, d.h. dem fehlenden Eigentumsanspruch der Klägerin, macht es auch keinen Unterschied, ob man den Erwerb des Motorfahrzeugs durch diese als einen Akt der indirekten Stellvertretung von S. erachtet oder von einem antizipierten Besitzeskonstitut ausgeht, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

c) Selbst wenn jedoch der Eigentumserwerb der Klägerin erwiesen wäre, vermöchte dies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, wie im Folgenden zu zeigen ist. aa) Die Klägerin macht geltend, S. habe das fragliche Fahrzeug von ihr lediglich gemietet. Sinngemäss bringt sie damit zum Ausdruck, S. sei nie Eigentümer des Fahrzeugs geworden, sondern lediglich unmittelbarer und unselbstständiger Besitzer. Dazu beruft sie sich auf die Vereinbarung vom 21. Mai 2005. Darin vereinbarten die Klägerin und S. eine auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Miete des Motorfahrzeugs, beginnend am 1. März 2005. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 600.--, einschliesslich 15'000 km pro Jahr. Mietzinsen und allfällige Mehrkilometerentschädigungen sind 30 Tage nach Erhalt der per 31.12. jedes Jahres zu erstellenden Schlussabrechnung fällig. Der Mieter hat den Unterhalt, die Reparaturen, Versicherungen und Steuern sowie die Betriebskosten zu tragen. bb) Die Beklagten weisen zu Recht auf die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag bestehenden Auffälligkeiten und Ungereimtheiten hin. So fällt zunächst einmal auf, dass der Mietvertrag vom 21. Mai 2005 datiert, als Vertragsbeginn jedoch der 1. März 2005 genannt ist und das betreffende Fahrzeug S. unwidersprochen bereits am 18. Februar 2005 zur Verfügung gestellt wurde. Sodann macht der vorliegende Mietvertrag aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn. Wie das Kantonsgericht zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat, erwirtschaftete die Klägerin doch bereits mit der "Vermietung" des S. in den Jahren 2002 bis 2005 zur Verfügung gestellten Fahrzeugs Audi einen Verlust von mindestens Fr. 2'900.-- und ist hinsichtlich des neuen Fahrzeugs Audi, das knapp 9 % teurer als das alte Fahrzeug war, bei einem gleichbleibenden Mietzins von Fr. 600.-- nicht anzunehmen, dass diese Vermietung wirtschaftlich sinnvoller ausfallen wird. Für einen Automietvertrag völlig unüblich ist sodann die Fälligkeit sämtlicher monatlicher Mietzinsen erst nach einer per Ende Jahr zu erstellenden Abrechnung, zumal nach eigener Darstellung der Klägerin S. das Fahrzeug ausschliesslich für kurze Distanzen benutze und die Kilometerlimite nicht überschreite, also keine Mehrkilometerentschädigungen abzurechnen sind. Auf diese Weise entgeht der Klägerin die Verzinsung der monatlichen Mietzinseinnahmen. Weiter fällt auf, dass die Klägerin nicht einmal als formelle Halterin des Fahrzeugs nach aussen auftritt. Um S. in den Genuss eines Prämienrabatts kommen zu lassen, wird die L.-Genossenschaft als Halterin angegeben, eine juristische Gesellschaft nota bene, bei welcher die Klägerin Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung, S. dagegen Alleinzeichnungsberechtigter ist und welche nach Ansicht des Obergerichts mit S. wirtschaftlich identisch ist (siehe Urteil vom 11. September 2007). Die Klägerin ist zudem nach Angabe ihres Rechtsvertreters nur in den Vorstand der L.-Genossenschaft eingetreten, um S. einen Gefallen zu tun. Seltsam mutet auch an, dass S. als erfolgreicher Geschäftsmann angeblich nicht Eigentümer eines eigenen Autos sein soll, sondern ein luxuriöses Fahrzeug dauerhaft von einer ihm nahestehenden Privatperson mietet. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang wiederum, dass das fragliche neue Auto ganz den Wünschen und Bedürfnissen von S. entsprechend ausgewählt wurde; so musste es offenbar aufgrund der gesundheitlichen Probleme desselben mit einem automatischen Getriebe ausgestattet sein. S. sagte zudem aus, er habe eine Probefahrt gemacht und das Auto für gut befunden. Schliesslich ist auf die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu S. hinzuweisen. Die Klägerin ist seit gut 10 Jahren Therapeutin von S. Ihr soll die Schlafzimmereinrichtung im Gästezimmer des Wohnhauses von S. gehören. Die Klägerin ist auch Stiftungsratspräsidentin der vom Obergericht als ungültig erachteten, mit S. wirtschaftlich identischen Z.-Familienstiftung, welche nach Ansicht des Obergerichts wie die L.-Genossenschaft von S. benutzt wird, um seinen Gläubigern (den Beklagten) Vollstreckungssubstrat vorzuenthalten (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007 und vom 11. September 2007). Die Klägerin war ausserdem bis im Oktober 2004 ebenfalls Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung der von S. damals präsidierten H.-Genossenschaft. Zudem verkaufte S. der Klägerin mit Vertrag vom 23. Februar 2001 die Hälfte der Anteilscheine der Baugenossenschaft P. zum Preis von Fr. 200'000.--, da die Klägerin die ihm nahestehendste Person gewesen sei. Die Klägerin verkaufte diese Anteilscheine ca. ein Jahr später zum Preis von Fr. 800'000.-- weiter, wovon sie S. den von ihr geschuldeten Kaufpreis von Fr. 200'000.-- überwies. Aus dem restlichen Betrag bezahlte sie (unter anderem) das S. angeblich vermietete Auto. Diese Umstände wecken in ihrer Gesamtheit erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass es sich beim "Mietvertrag" vom 21. Mai 2005 zwischen der Klägerin und S. um ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft handelte. Nicht entscheidend ist, dass S. die "Mietzinse" fürs Jahr 2005 bezahlt hat; im Kontext könnten diese Zahlungen ebensogut als Abschlagszahlungen an den von der Klägerin vorgeschossenen Kaufpreis gesehen werden. Es erscheint somit insgesamt vielmehr wahrscheinlich, dass es sich bei diesem "Mietvertrag" um eine vorgeschobene Gefälligkeitshandlung der Klägerin handelt, der Mietvertrag somit bloss simuliert ist. Infolgedessen vermag die Klägerin mit der Berufung auf den Mietvertrag nicht zu beweisen, dass S. für sie nur unselbstständiger Besitzer sei, auf den das Eigentum am Fahrzeug nie übertragen wurde (vgl. vorne, E. 2c). Die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB zugunsten von S. bleibt daher bestehen. cc) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin das betreffende Fahrzeug als ihr Vermögen versteuert. Aus der Versteuerung eines Vermögenswertes kann nicht ohne Weiteres auf dessen Eigentümerschaft geschlossen werden, da seitens der Steuerbehörde nicht geprüft wird, ob die Angaben des Steuerpflichtigen tatsächlich dem rechtlichen Status entsprechen. Zudem hat die Klägerin bei der Versteuerung des Fahrzeugs - im Gegensatz zum entsprechenden Frankenbetrag - den Vorteil, das Auto jährlich abschreiben und damit Steuern sparen zu können. Selbst wenn in der Versteuerung des Fahrzeugs durch die Klägerin ein Indiz für deren Eigentümerschaft gesehen werden könnte, vermöchte dies doch aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände nicht die Eigentumsvermutung zugunsten von S. umzustossen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung des Eigentums von S. am Motorfahrzeug umzustossen. Die Appellation ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Februar 2008 ab, soweit darauf einzutreten war.) de| fr | it Schlagworte fahrzeug besitz motorfahrzeug eigentum beklagter eigentümer genossenschaft kantonsgericht vermutung beweis klage kaufpreis monat obwalden wirtschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.920 Art.930 Art.931 SchKG: Art.107 Art.109 SVG: Art.58 VZV: Art.78 Leitentscheide BGE 129-III-102 117-II-124 S.125 41-II-21 S.31 81-II-197 S.206 AbR 2006/07 Nr. 5

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 eventualiter sei die Klage abzuweisen und in den Betreibungen Nr. AA bis MM sowie ZZ des Betreibungsamtes Obwalden gegen S., für Forderungen von rund 4,9 Mio. Franken sei das von der Klägerin geltend gemachte Eigentumsrecht an dem in der Nachpfändung mit der Gruppe Nr. A am 11.11.2005 unter Nr. 36 gepfändeten Motorfahrzeug Audi abzuerkennen und dieses Auto als soweit unbelastet in den Betreibungen vorzumerken bzw. in der Pfändung zu belassen;

E. 3 Die Klägerin macht zur Begründung ihres Eigentumsanspruchs im Wesentlichen geltend, sie habe das fragliche Motorfahrzeug am 18. Februar 2005 gekauft und den Kaufpreis durch Überlassen ihres alten Fahrzeugs sowie durch Überweisung der Kaufpreisrestanz von Fr. 26'000.-- bezahlt. Anschliessend habe sie das Fahrzeug S. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- vermietet.

a) Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin das Auto im Februar 2005 gekauft bzw. selber bezahlt hat. Selbst wenn sie zu beweisen vermöchte, dass sie damals das fragliche Fahrzeug zu Eigentum erworben hätte, wäre damit noch nicht der Beweis des Gegenteils gegen die später beim Arrest und bei der Pfändung im Oktober/November 2005 bestehende Eigentumsvermutung zugunsten von S. erbracht.

b) Das Kantonsgericht hat im vorinstanzlichen Urteil aus verschiedenen Indizien geschlossen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben und dabei als Mittelsperson oder Besitzdienerin gehandelt habe. Sie habe somit am betreffenden Fahrzeug kein Eigentum erworben. Geklärt ist inzwischen, dass die Klägerin den in Geld zu leistenden Kaufpreisanteil von Fr. 26'000.-- durch Überweisung ab ihrem Konto beglichen hat. Dies kann zwar ein Indiz sein, belegt allein aber den Eigentumserwerb der Klägerin für sich noch nicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, die Verkäuferin habe das Auto nur gerade der Klägerin verkaufen wollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verkäuferin die Person des Erwerbenden gleichgültig war. Selbst wenn die Klägerin somit den Kaufpreis bezahlt hat, ist es dennoch möglich, dass sie das Auto als indirekte Stellvertreterin des S. oder aufgrund eines antizipierten Besitzeskonstituts für S. erworben hat, womit dieser Eigentümer und mittelbarer, selbstständiger Besitzer geworden wäre. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Massgeblich ist, dass das Fahrzeug sich seit dem Kauf im Besitz von S. befindet. Dieser ist wie gesehen auch materieller Halter des Fahrzeugs. Er hat den Gewahrsam daran und als einziger Benutzer auch die Verfügungsgewalt. Die mietvertragliche Überlassung des Fahrzeugs an S. macht für die Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn, steht also eigentlich nicht in ihrem Interesse (vgl. nachfolgend E. 3c). Die Klägerin liess auch nicht sich, sondern die L.-Genossenschaft als (formelle) Halterin des Fahrzeugs eintragen. Das Fahrzeug wurde nach den Bedürfnissen von S. ausgewählt (Automatikgetriebe aufgrund gesundheitlicher Probleme von S.), es wurde von diesem Probe gefahren und für gut befunden. Wenn die Klägerin selber das Fahrzeug ebenfalls besichtigt und zur Probe gefahren haben will, so hat sie dies einzig für S. getan, denn dieser ist ja seit dem Kauf der ausschliessliche Benützer des Fahrzeugs. Keine entscheidende Rolle spielt, dass die Klägerin im Fahrzeugausweis keinen Vermerk "Halterwechsel verboten" anbringen liess. In Betracht fällt dagegen die persönliche und geschäftliche Verknüpfung zwischen S. und der Klägerin sowie der Umstand, dass die Klägerin das Auto aus ihrem Vermögen bezahlen konnte, welches sie aus einem S. zu verdankenden vorteilhaften Handel mit Anteilscheinen an einer Baugenossenschaft zu verdanken hatte (vgl. nachfolgend, E. 3c). Berücksichtigt man all diese Umstände und Indizien, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht anzunehmen berechtigt war, die Klägerin habe am Kauf des betreffenden Motorfahrzeuges kein eigenes Interesse gehabt und habe nicht den Willen besessen, das Fahrzeug in ihren eigenen Besitz zu führen bzw. für sich Eigentum daran zu erwerben. Es durfte davon ausgehen, dass die Klägerin den Besitz am Fahrzeug lediglich als Mittelsperson, allenfalls als Besitzdienerin vermittelt und so das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben habe. Die Klägerin vermag somit bereits ihren eigenen Eigentumserwerb nicht nachzuweisen, sodass ihre Vorbringen schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, die für das Eigentum von S. sprechende Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB umzustossen. Das Kantonsgericht hat die Klage daher bereits deswegen zu Recht abgewiesen. Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin in der Appellationsbegründung nichts zu ändern. Vom Ergebnis her, d.h. dem fehlenden Eigentumsanspruch der Klägerin, macht es auch keinen Unterschied, ob man den Erwerb des Motorfahrzeugs durch diese als einen Akt der indirekten Stellvertretung von S. erachtet oder von einem antizipierten Besitzeskonstitut ausgeht, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

c) Selbst wenn jedoch der Eigentumserwerb der Klägerin erwiesen wäre, vermöchte dies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, wie im Folgenden zu zeigen ist. aa) Die Klägerin macht geltend, S. habe das fragliche Fahrzeug von ihr lediglich gemietet. Sinngemäss bringt sie damit zum Ausdruck, S. sei nie Eigentümer des Fahrzeugs geworden, sondern lediglich unmittelbarer und unselbstständiger Besitzer. Dazu beruft sie sich auf die Vereinbarung vom 21. Mai 2005. Darin vereinbarten die Klägerin und S. eine auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Miete des Motorfahrzeugs, beginnend am 1. März 2005. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 600.--, einschliesslich 15'000 km pro Jahr. Mietzinsen und allfällige Mehrkilometerentschädigungen sind 30 Tage nach Erhalt der per 31.12. jedes Jahres zu erstellenden Schlussabrechnung fällig. Der Mieter hat den Unterhalt, die Reparaturen, Versicherungen und Steuern sowie die Betriebskosten zu tragen. bb) Die Beklagten weisen zu Recht auf die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag bestehenden Auffälligkeiten und Ungereimtheiten hin. So fällt zunächst einmal auf, dass der Mietvertrag vom 21. Mai 2005 datiert, als Vertragsbeginn jedoch der 1. März 2005 genannt ist und das betreffende Fahrzeug S. unwidersprochen bereits am 18. Februar 2005 zur Verfügung gestellt wurde. Sodann macht der vorliegende Mietvertrag aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn. Wie das Kantonsgericht zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat, erwirtschaftete die Klägerin doch bereits mit der "Vermietung" des S. in den Jahren 2002 bis 2005 zur Verfügung gestellten Fahrzeugs Audi einen Verlust von mindestens Fr. 2'900.-- und ist hinsichtlich des neuen Fahrzeugs Audi, das knapp 9 % teurer als das alte Fahrzeug war, bei einem gleichbleibenden Mietzins von Fr. 600.-- nicht anzunehmen, dass diese Vermietung wirtschaftlich sinnvoller ausfallen wird. Für einen Automietvertrag völlig unüblich ist sodann die Fälligkeit sämtlicher monatlicher Mietzinsen erst nach einer per Ende Jahr zu erstellenden Abrechnung, zumal nach eigener Darstellung der Klägerin S. das Fahrzeug ausschliesslich für kurze Distanzen benutze und die Kilometerlimite nicht überschreite, also keine Mehrkilometerentschädigungen abzurechnen sind. Auf diese Weise entgeht der Klägerin die Verzinsung der monatlichen Mietzinseinnahmen. Weiter fällt auf, dass die Klägerin nicht einmal als formelle Halterin des Fahrzeugs nach aussen auftritt. Um S. in den Genuss eines Prämienrabatts kommen zu lassen, wird die L.-Genossenschaft als Halterin angegeben, eine juristische Gesellschaft nota bene, bei welcher die Klägerin Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung, S. dagegen Alleinzeichnungsberechtigter ist und welche nach Ansicht des Obergerichts mit S. wirtschaftlich identisch ist (siehe Urteil vom 11. September 2007). Die Klägerin ist zudem nach Angabe ihres Rechtsvertreters nur in den Vorstand der L.-Genossenschaft eingetreten, um S. einen Gefallen zu tun. Seltsam mutet auch an, dass S. als erfolgreicher Geschäftsmann angeblich nicht Eigentümer eines eigenen Autos sein soll, sondern ein luxuriöses Fahrzeug dauerhaft von einer ihm nahestehenden Privatperson mietet. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang wiederum, dass das fragliche neue Auto ganz den Wünschen und Bedürfnissen von S. entsprechend ausgewählt wurde; so musste es offenbar aufgrund der gesundheitlichen Probleme desselben mit einem automatischen Getriebe ausgestattet sein. S. sagte zudem aus, er habe eine Probefahrt gemacht und das Auto für gut befunden. Schliesslich ist auf die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu S. hinzuweisen. Die Klägerin ist seit gut 10 Jahren Therapeutin von S. Ihr soll die Schlafzimmereinrichtung im Gästezimmer des Wohnhauses von S. gehören. Die Klägerin ist auch Stiftungsratspräsidentin der vom Obergericht als ungültig erachteten, mit S. wirtschaftlich identischen Z.-Familienstiftung, welche nach Ansicht des Obergerichts wie die L.-Genossenschaft von S. benutzt wird, um seinen Gläubigern (den Beklagten) Vollstreckungssubstrat vorzuenthalten (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007 und vom 11. September 2007). Die Klägerin war ausserdem bis im Oktober 2004 ebenfalls Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung der von S. damals präsidierten H.-Genossenschaft. Zudem verkaufte S. der Klägerin mit Vertrag vom 23. Februar 2001 die Hälfte der Anteilscheine der Baugenossenschaft P. zum Preis von Fr. 200'000.--, da die Klägerin die ihm nahestehendste Person gewesen sei. Die Klägerin verkaufte diese Anteilscheine ca. ein Jahr später zum Preis von Fr. 800'000.-- weiter, wovon sie S. den von ihr geschuldeten Kaufpreis von Fr. 200'000.-- überwies. Aus dem restlichen Betrag bezahlte sie (unter anderem) das S. angeblich vermietete Auto. Diese Umstände wecken in ihrer Gesamtheit erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass es sich beim "Mietvertrag" vom 21. Mai 2005 zwischen der Klägerin und S. um ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft handelte. Nicht entscheidend ist, dass S. die "Mietzinse" fürs Jahr 2005 bezahlt hat; im Kontext könnten diese Zahlungen ebensogut als Abschlagszahlungen an den von der Klägerin vorgeschossenen Kaufpreis gesehen werden. Es erscheint somit insgesamt vielmehr wahrscheinlich, dass es sich bei diesem "Mietvertrag" um eine vorgeschobene Gefälligkeitshandlung der Klägerin handelt, der Mietvertrag somit bloss simuliert ist. Infolgedessen vermag die Klägerin mit der Berufung auf den Mietvertrag nicht zu beweisen, dass S. für sie nur unselbstständiger Besitzer sei, auf den das Eigentum am Fahrzeug nie übertragen wurde (vgl. vorne, E. 2c). Die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB zugunsten von S. bleibt daher bestehen. cc) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin das betreffende Fahrzeug als ihr Vermögen versteuert. Aus der Versteuerung eines Vermögenswertes kann nicht ohne Weiteres auf dessen Eigentümerschaft geschlossen werden, da seitens der Steuerbehörde nicht geprüft wird, ob die Angaben des Steuerpflichtigen tatsächlich dem rechtlichen Status entsprechen. Zudem hat die Klägerin bei der Versteuerung des Fahrzeugs - im Gegensatz zum entsprechenden Frankenbetrag - den Vorteil, das Auto jährlich abschreiben und damit Steuern sparen zu können. Selbst wenn in der Versteuerung des Fahrzeugs durch die Klägerin ein Indiz für deren Eigentümerschaft gesehen werden könnte, vermöchte dies doch aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände nicht die Eigentumsvermutung zugunsten von S. umzustossen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung des Eigentums von S. am Motorfahrzeug umzustossen. Die Appellation ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Februar 2008 ab, soweit darauf einzutreten war.) de| fr | it Schlagworte fahrzeug besitz motorfahrzeug eigentum beklagter eigentümer genossenschaft kantonsgericht vermutung beweis klage kaufpreis monat obwalden wirtschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.920 Art.930 Art.931 SchKG: Art.107 Art.109 SVG: Art.58 VZV: Art.78 Leitentscheide BGE 129-III-102 117-II-124 S.125 41-II-21 S.31 81-II-197 S.206 AbR 2006/07 Nr. 5

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2006/07 Nr. 5, S. 51: Art. 107 Abs. 5 SchKG; Art. 930 Abs. 1 ZGB Ist in einem Widerspruchsprozess über ein mit Arrest belegtes und gepfändetes Auto dessen Besitzer nicht Prozesspartei, so können sich auch Dritte auf die Vermutungswirkung des Besitzes berufen, die als Pfändungsgläubiger Ansprüche aus diesem Eigentumsrecht ableiten. Folgen der Eigentumsvermutung hinsichtlich der Beweislastverteilung. Simulation eines Mietvertrages. Entscheid des Obergerichts vom 11. September 2007 Sachverhalt: Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden sowie die Einwohnergemeinde Alpnach (nachfolgend Beklagte genannt) betrieben S. im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992 im Betrag von rund 5 Mio. Franken. Nach durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren schritt das Betreibungsamt Obwalden zur Pfändung. Nach dessen Berechnungen unterschritt das Einkommen des S. im Betrag von Fr. 4'006.50 monatlich dessen Existenzminimum von Fr. 4'418.80. Das Betreibungsamt pfändete daher dessen Bankkonti im Betrag von Fr. 221'319.83 und stellte für die Restforderung im Betrag von Fr. 4'925'095.42 einen provisorischen Verlustschein aus. In der Folge erliess die Finanzverwaltung Obwalden für diese Forderungssumme am 11. Oktober 2005 einen Arrestbefehl gegenüber S. Damit wurde unter anderem das Motorfahrzeug Audi arrestiert, das sich im Besitze des Schuldners, angeblich aber Eigentum von A., (nachfolgend Klägerin genannt) befindet. Eine von S. dagegen erhobene Beschwerde wies die Obergerichtskommission mit Entscheid vom 23. Dezember 2005. In einer Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das erwähnte Fahrzeug mit einem Schätzungswert von Fr. 30'000.-- gepfändet. In der Pfändungsurkunde wird als eingetragene Halterin des Fahrzeugs die L.-Genossenschaft erwähnt (Präsident mit alleiniger Zeichnungsberechtigung: S.). Unter Eigentumsanspruch 02 wird festgehalten, das gepfändete Fahrzeug stehe gemäss Angaben des Schuldners S. im Eigentum der Klägerin. Im auf den Arrestvollzug eingeleiteten Widerspruchsverfahren machte die Klägerin ihr Eigentum am erwähnten Fahrzeug geltend. Die Beklagten bestritten diesen Eigentumsanspruch. Innert der angesetzten Frist erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Obwalden Klage mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Anspruch der Klägerin am gepfändeten Gegenstand Nr. 36 (Motorfahrzeug Audi) der Pfändungsurkunde vom 11. November 2005 festzustellen und demzufolge sei das Motorfahrzeug Audi aus der Nachpfändung mit der Gruppen-Nr. A zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin des Fahrzeuges. Sie habe dieses am 18. Februar 2005 gekauft und dabei den Kaufpreis durch Eintausch ihres alten Fahrzeuges und durch Überweisung des restlichen Kaufpreises von Fr. 26'000.-- beglichen. Anschliessend habe sie das Fahrzeug gemäss Vertrag vom 21. Mai 2005 an S. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.--, zahlbar jeweils per 31. Dezember jedes Jahres, vermietet. S. habe den Mietzins für das Jahr 2005 bezahlt. Sie werde das Fahrzeug als Eigentümerin versteuern. Mit Klageantwort vom 19. April 2006 beantragten die Beklagten: "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten;

2. eventualiter sei die Klage abzuweisen und in den Betreibungen Nr. AA bis MM sowie ZZ des Betreibungsamtes Obwalden gegen S., für Forderungen von rund 4,9 Mio. Franken sei das von der Klägerin geltend gemachte Eigentumsrecht an dem in der Nachpfändung mit der Gruppe Nr. A am 11.11.2005 unter Nr. 36 gepfändeten Motorfahrzeug Audi abzuerkennen und dieses Auto als soweit unbelastet in den Betreibungen vorzumerken bzw. in der Pfändung zu belassen;

3. es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin aufzuerlegen." Das Kantonsgericht wies die Klage ab und entschied, das in der Nachpfändung mit der Gruppen-Nr. A am 11. November 2005 unter Nr. 36 gepfändete Motorfahrzeug Audi sei in der Pfändung zu belassen. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Appellation. Aus den Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht hat zutreffend und unwidersprochen festgehalten, dass auf die Widerspruchsklage der Klägerin gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG hin nur die Frage zu prüfen ist, ob dieser ein "besseres" Recht am gepfändeten Auto zusteht, welches sich im ausschliesslichen Gewahrsam des Pfändungsschuldners befindet. Bei dieser betreibungsrechtlichen Klage mit materiell-rechtlicher Reflexwirkung wird lediglich vorfrageweise geprüft, ob dem klagenden Drittansprecher das geltend gemachte materielle Recht zusteht. Das Urteil hält damit nur für die betreffende Betreibung verbindlich fest, inwiefern dem Drittansprecher ein die Pfändung ausschliessendes oder zurückdrängendes Recht zusteht und nicht, ob er grundsätzlich materiell rechtmässiger Eigentümer der gepfändeten Sache ist (Adrian Staehelin, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 3 zu Art. 109 SchKG; Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, 130 f.). Die Beweislastverteilung im Widerspruchsprozess bestimmt sich nach Art. 8 ZGB und Art. 930 f. ZGB betreffend die Rechtsvermutung aus dem Besitz (Staehelin, a.a.O., N. 28 zu Art. 109 SchKG). 2.a) Der Schuldner S. ist unumstritten (unmittelbarer) Besitzer des gepfändeten Motorfahrzeugs. Er ist offenbar der einzige Benutzer dieses Fahrzeugs und hat somit diesbezüglich die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt. Dass das Fahrzeug auch anderen Personen zur Verfügung stehe, macht die Klägerin nicht geltend. S. hat ferner gemäss dem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen "Mietvertrag" für Unterhalt, Reparaturen, Versicherungsprämien, Motorfahrzeugsteuer und die Betriebs- und Wartungskosten aufzukommen. Daraus ergibt sich, dass S. auch als materieller Halter des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VZV gilt, da sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und als Halter derjenige zu betrachten ist, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der über dieses die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt und nicht derjenige, der formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist (BGE 129 III 102 ff., mit Hinweisen; vgl. Art. 78 Abs. 2 VZV). Die L.-Genossenschaft, welche rein aus versicherungstechnischen Gründen als Halterin im Fahrzeugausweis eingetragen ist, erhebt keinerlei Ansprüche am Fahrzeug. Ihrer bloss formellen Haltereigenschaft kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Im Übrigen wird von keiner Seite geltend gemacht, die L.-Genossenschaft sei Besitzerin oder gar Eigentümerin des auf sie eingetragenen Motorfahrzeuges.

b) Art. 930 Abs. 1 ZGB stellt zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Vermutung auf, dass er ihr Eigentümer sei. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB setze voraus, dass der Besitzer Eigentum geltend mache (Emil W. Stark, Berner Kommentar 2001, N. 41 zu Art. 930 ZGB) bzw. dass die Eigentumsvermutung im Zweifel auch gilt, wenn und solange der Besitzer nicht ein anderes Recht zum Besitz geltend macht (Hans Hinderling, Der Besitz, in: Schweizerisches Privatrecht (SPR) V/1, Basel 1977, 460). Wenn der Besitzer jedoch nicht einmal im Prozess ein Recht behaupte, so könne ein solches auch nicht vermutet werden (BGE 81 II 206). Im vorliegenden Widerspruchsverfahren besteht demgegenüber insofern eine Besonderheit, als S., in dessen Besitz sich das Motorfahrzeug befindet, nicht Prozesspartei ist. In einem solchen Fall können sich auch Dritte auf die Vermutungswirkung des Besitzes berufen, die wie die Beklagten als Pfändungsgläubiger Ansprüche aus diesem Eigentumsrecht ableiten (Hinderling, a.a.O., 463; vgl. Stark, a.a.O., N. 37 zu Art. 930 ZGB). Nicht massgeblich ist daher, dass S. selber bei der Nachpfändung vom 11. November 2005 das Auto als Eigentum der Klägerin bezeichnet hat, denn dieser ist nicht Partei des Widerspruchsverfahrens und es bestünde sonst die Gefahr, dass es ein Schuldner in Konstellationen wie der vorliegenden in der Hand hätte, durch Zusammenwirken mit dem Drittansprecher sich bei ihm befindliche Pfändungsgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Damit würde der Sinn der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zwischen Gläubiger und Drittansprecher in Frage gestellt. In solchen Fällen ist daher - wie von den Beklagten geltend gemacht - Eigenbesitz des Schuldners (d.h. selbstständiger Besitz als Eigentümer, vgl. Art. 920 Abs. 2 ZGB) zu vermuten. Dies wiederum hat aus den gleichen Gründen zur Konsequenz, dass sich die Klägerin nicht auf die Vermutungen von Art. 931 Abs. 1 und 2 ZGB bei unselbstständigem Besitz berufen kann.

c) Ausgehend von dieser Rechtslage gilt S. vermutungsweise als Eigentümer des Motorfahrzeuges. Diese Vermutung verschiebt die Beweislast, sodass die Klägerin zur Umstossung der Vermutung den vollen Gegenbeweis (gegen die Vermutungsbasis) bzw. Beweis des Gegenteils (d.h., dass S. nicht Eigentümer ist) zu erbringen hat, wenn die Beklagten Tatsachen vorzubringen vermögen, welche ernsthafte Zweifel bezüglich des von der Klägerin behaupteten Rechts begründen (Hinderling, a.a.O., 459 f.; BGE 117 II 125 f.). Da der Gegenbeweis (gegen die Eigentumsvermutung) bzw. der Beweis des Gegenteils für die Gegenwart zu leisten ist (Fritz Ostertag, Berner Kommentar 1917, N. 2 zu Art. 931 ZGB; BGE 41 II 31), bedeutet dies, dass die Klägerin nachzuweisen hat, dass sie Eigentümerin geblieben ist und S. somit nie Eigentümer geworden ist; es reicht dagegen nicht aus, wenn die Klägerin zu beweisen vermöchte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Nach dem Gesagten haben die Beklagten aufgrund der Vermutungslage auch nicht zu beweisen, dass und auf welcher Grundlage S. mit dem Besitz das Eigentum am fraglichen Motorfahrzeug erworben habe. Wie erwähnt, können sich die Beklagten damit begnügen, ernsthafte Zweifel bezüglich des von der Klägerin behaupteten Rechts zu begründen. Solange die Klägerin danach nicht eindeutig beweisen kann, dass S. tatsächlich ihr Mieter sei und das von ihr allenfalls erworbene Eigentum nie auf diesen übertragen wurde, muss S. nach der gesetzlichen Vermutung des Art. 930 ZGB als Eigentümer angesehen werden (vgl. auch Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich 2003, N. 266 f.). Unter diesen Prämissen ist die Eigentumsansprache der Klägerin im Folgenden zu prüfen.

3. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Eigentumsanspruchs im Wesentlichen geltend, sie habe das fragliche Motorfahrzeug am 18. Februar 2005 gekauft und den Kaufpreis durch Überlassen ihres alten Fahrzeugs sowie durch Überweisung der Kaufpreisrestanz von Fr. 26'000.-- bezahlt. Anschliessend habe sie das Fahrzeug S. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- vermietet.

a) Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin das Auto im Februar 2005 gekauft bzw. selber bezahlt hat. Selbst wenn sie zu beweisen vermöchte, dass sie damals das fragliche Fahrzeug zu Eigentum erworben hätte, wäre damit noch nicht der Beweis des Gegenteils gegen die später beim Arrest und bei der Pfändung im Oktober/November 2005 bestehende Eigentumsvermutung zugunsten von S. erbracht.

b) Das Kantonsgericht hat im vorinstanzlichen Urteil aus verschiedenen Indizien geschlossen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben und dabei als Mittelsperson oder Besitzdienerin gehandelt habe. Sie habe somit am betreffenden Fahrzeug kein Eigentum erworben. Geklärt ist inzwischen, dass die Klägerin den in Geld zu leistenden Kaufpreisanteil von Fr. 26'000.-- durch Überweisung ab ihrem Konto beglichen hat. Dies kann zwar ein Indiz sein, belegt allein aber den Eigentumserwerb der Klägerin für sich noch nicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, die Verkäuferin habe das Auto nur gerade der Klägerin verkaufen wollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verkäuferin die Person des Erwerbenden gleichgültig war. Selbst wenn die Klägerin somit den Kaufpreis bezahlt hat, ist es dennoch möglich, dass sie das Auto als indirekte Stellvertreterin des S. oder aufgrund eines antizipierten Besitzeskonstituts für S. erworben hat, womit dieser Eigentümer und mittelbarer, selbstständiger Besitzer geworden wäre. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Massgeblich ist, dass das Fahrzeug sich seit dem Kauf im Besitz von S. befindet. Dieser ist wie gesehen auch materieller Halter des Fahrzeugs. Er hat den Gewahrsam daran und als einziger Benutzer auch die Verfügungsgewalt. Die mietvertragliche Überlassung des Fahrzeugs an S. macht für die Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn, steht also eigentlich nicht in ihrem Interesse (vgl. nachfolgend E. 3c). Die Klägerin liess auch nicht sich, sondern die L.-Genossenschaft als (formelle) Halterin des Fahrzeugs eintragen. Das Fahrzeug wurde nach den Bedürfnissen von S. ausgewählt (Automatikgetriebe aufgrund gesundheitlicher Probleme von S.), es wurde von diesem Probe gefahren und für gut befunden. Wenn die Klägerin selber das Fahrzeug ebenfalls besichtigt und zur Probe gefahren haben will, so hat sie dies einzig für S. getan, denn dieser ist ja seit dem Kauf der ausschliessliche Benützer des Fahrzeugs. Keine entscheidende Rolle spielt, dass die Klägerin im Fahrzeugausweis keinen Vermerk "Halterwechsel verboten" anbringen liess. In Betracht fällt dagegen die persönliche und geschäftliche Verknüpfung zwischen S. und der Klägerin sowie der Umstand, dass die Klägerin das Auto aus ihrem Vermögen bezahlen konnte, welches sie aus einem S. zu verdankenden vorteilhaften Handel mit Anteilscheinen an einer Baugenossenschaft zu verdanken hatte (vgl. nachfolgend, E. 3c). Berücksichtigt man all diese Umstände und Indizien, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht anzunehmen berechtigt war, die Klägerin habe am Kauf des betreffenden Motorfahrzeuges kein eigenes Interesse gehabt und habe nicht den Willen besessen, das Fahrzeug in ihren eigenen Besitz zu führen bzw. für sich Eigentum daran zu erwerben. Es durfte davon ausgehen, dass die Klägerin den Besitz am Fahrzeug lediglich als Mittelsperson, allenfalls als Besitzdienerin vermittelt und so das Fahrzeug nicht für sich, sondern für S. erworben habe. Die Klägerin vermag somit bereits ihren eigenen Eigentumserwerb nicht nachzuweisen, sodass ihre Vorbringen schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, die für das Eigentum von S. sprechende Vermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB umzustossen. Das Kantonsgericht hat die Klage daher bereits deswegen zu Recht abgewiesen. Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin in der Appellationsbegründung nichts zu ändern. Vom Ergebnis her, d.h. dem fehlenden Eigentumsanspruch der Klägerin, macht es auch keinen Unterschied, ob man den Erwerb des Motorfahrzeugs durch diese als einen Akt der indirekten Stellvertretung von S. erachtet oder von einem antizipierten Besitzeskonstitut ausgeht, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

c) Selbst wenn jedoch der Eigentumserwerb der Klägerin erwiesen wäre, vermöchte dies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, wie im Folgenden zu zeigen ist. aa) Die Klägerin macht geltend, S. habe das fragliche Fahrzeug von ihr lediglich gemietet. Sinngemäss bringt sie damit zum Ausdruck, S. sei nie Eigentümer des Fahrzeugs geworden, sondern lediglich unmittelbarer und unselbstständiger Besitzer. Dazu beruft sie sich auf die Vereinbarung vom 21. Mai 2005. Darin vereinbarten die Klägerin und S. eine auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Miete des Motorfahrzeugs, beginnend am 1. März 2005. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 600.--, einschliesslich 15'000 km pro Jahr. Mietzinsen und allfällige Mehrkilometerentschädigungen sind 30 Tage nach Erhalt der per 31.12. jedes Jahres zu erstellenden Schlussabrechnung fällig. Der Mieter hat den Unterhalt, die Reparaturen, Versicherungen und Steuern sowie die Betriebskosten zu tragen. bb) Die Beklagten weisen zu Recht auf die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag bestehenden Auffälligkeiten und Ungereimtheiten hin. So fällt zunächst einmal auf, dass der Mietvertrag vom 21. Mai 2005 datiert, als Vertragsbeginn jedoch der 1. März 2005 genannt ist und das betreffende Fahrzeug S. unwidersprochen bereits am 18. Februar 2005 zur Verfügung gestellt wurde. Sodann macht der vorliegende Mietvertrag aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn. Wie das Kantonsgericht zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat, erwirtschaftete die Klägerin doch bereits mit der "Vermietung" des S. in den Jahren 2002 bis 2005 zur Verfügung gestellten Fahrzeugs Audi einen Verlust von mindestens Fr. 2'900.-- und ist hinsichtlich des neuen Fahrzeugs Audi, das knapp 9 % teurer als das alte Fahrzeug war, bei einem gleichbleibenden Mietzins von Fr. 600.-- nicht anzunehmen, dass diese Vermietung wirtschaftlich sinnvoller ausfallen wird. Für einen Automietvertrag völlig unüblich ist sodann die Fälligkeit sämtlicher monatlicher Mietzinsen erst nach einer per Ende Jahr zu erstellenden Abrechnung, zumal nach eigener Darstellung der Klägerin S. das Fahrzeug ausschliesslich für kurze Distanzen benutze und die Kilometerlimite nicht überschreite, also keine Mehrkilometerentschädigungen abzurechnen sind. Auf diese Weise entgeht der Klägerin die Verzinsung der monatlichen Mietzinseinnahmen. Weiter fällt auf, dass die Klägerin nicht einmal als formelle Halterin des Fahrzeugs nach aussen auftritt. Um S. in den Genuss eines Prämienrabatts kommen zu lassen, wird die L.-Genossenschaft als Halterin angegeben, eine juristische Gesellschaft nota bene, bei welcher die Klägerin Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung, S. dagegen Alleinzeichnungsberechtigter ist und welche nach Ansicht des Obergerichts mit S. wirtschaftlich identisch ist (siehe Urteil vom 11. September 2007). Die Klägerin ist zudem nach Angabe ihres Rechtsvertreters nur in den Vorstand der L.-Genossenschaft eingetreten, um S. einen Gefallen zu tun. Seltsam mutet auch an, dass S. als erfolgreicher Geschäftsmann angeblich nicht Eigentümer eines eigenen Autos sein soll, sondern ein luxuriöses Fahrzeug dauerhaft von einer ihm nahestehenden Privatperson mietet. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang wiederum, dass das fragliche neue Auto ganz den Wünschen und Bedürfnissen von S. entsprechend ausgewählt wurde; so musste es offenbar aufgrund der gesundheitlichen Probleme desselben mit einem automatischen Getriebe ausgestattet sein. S. sagte zudem aus, er habe eine Probefahrt gemacht und das Auto für gut befunden. Schliesslich ist auf die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu S. hinzuweisen. Die Klägerin ist seit gut 10 Jahren Therapeutin von S. Ihr soll die Schlafzimmereinrichtung im Gästezimmer des Wohnhauses von S. gehören. Die Klägerin ist auch Stiftungsratspräsidentin der vom Obergericht als ungültig erachteten, mit S. wirtschaftlich identischen Z.-Familienstiftung, welche nach Ansicht des Obergerichts wie die L.-Genossenschaft von S. benutzt wird, um seinen Gläubigern (den Beklagten) Vollstreckungssubstrat vorzuenthalten (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007 und vom 11. September 2007). Die Klägerin war ausserdem bis im Oktober 2004 ebenfalls Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung der von S. damals präsidierten H.-Genossenschaft. Zudem verkaufte S. der Klägerin mit Vertrag vom 23. Februar 2001 die Hälfte der Anteilscheine der Baugenossenschaft P. zum Preis von Fr. 200'000.--, da die Klägerin die ihm nahestehendste Person gewesen sei. Die Klägerin verkaufte diese Anteilscheine ca. ein Jahr später zum Preis von Fr. 800'000.-- weiter, wovon sie S. den von ihr geschuldeten Kaufpreis von Fr. 200'000.-- überwies. Aus dem restlichen Betrag bezahlte sie (unter anderem) das S. angeblich vermietete Auto. Diese Umstände wecken in ihrer Gesamtheit erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass es sich beim "Mietvertrag" vom 21. Mai 2005 zwischen der Klägerin und S. um ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft handelte. Nicht entscheidend ist, dass S. die "Mietzinse" fürs Jahr 2005 bezahlt hat; im Kontext könnten diese Zahlungen ebensogut als Abschlagszahlungen an den von der Klägerin vorgeschossenen Kaufpreis gesehen werden. Es erscheint somit insgesamt vielmehr wahrscheinlich, dass es sich bei diesem "Mietvertrag" um eine vorgeschobene Gefälligkeitshandlung der Klägerin handelt, der Mietvertrag somit bloss simuliert ist. Infolgedessen vermag die Klägerin mit der Berufung auf den Mietvertrag nicht zu beweisen, dass S. für sie nur unselbstständiger Besitzer sei, auf den das Eigentum am Fahrzeug nie übertragen wurde (vgl. vorne, E. 2c). Die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB zugunsten von S. bleibt daher bestehen. cc) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin das betreffende Fahrzeug als ihr Vermögen versteuert. Aus der Versteuerung eines Vermögenswertes kann nicht ohne Weiteres auf dessen Eigentümerschaft geschlossen werden, da seitens der Steuerbehörde nicht geprüft wird, ob die Angaben des Steuerpflichtigen tatsächlich dem rechtlichen Status entsprechen. Zudem hat die Klägerin bei der Versteuerung des Fahrzeugs - im Gegensatz zum entsprechenden Frankenbetrag - den Vorteil, das Auto jährlich abschreiben und damit Steuern sparen zu können. Selbst wenn in der Versteuerung des Fahrzeugs durch die Klägerin ein Indiz für deren Eigentümerschaft gesehen werden könnte, vermöchte dies doch aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände nicht die Eigentumsvermutung zugunsten von S. umzustossen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung des Eigentums von S. am Motorfahrzeug umzustossen. Die Appellation ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Februar 2008 ab, soweit darauf einzutreten war.) de| fr | it Schlagworte fahrzeug besitz motorfahrzeug eigentum beklagter eigentümer genossenschaft kantonsgericht vermutung beweis klage kaufpreis monat obwalden wirtschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.8 Art.920 Art.930 Art.931 SchKG: Art.107 Art.109 SVG: Art.58 VZV: Art.78 Leitentscheide BGE 129-III-102 117-II-124 S.125 41-II-21 S.31 81-II-197 S.206 AbR 2006/07 Nr. 5