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AbR 2006/07 Nr. 28

Obwalden · 2006-07-21 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 28, S. 134: Art. 101 Abs. 1 StPO Die Zustellfiktion greift bei der Zustellung eines Strafbefehls grundsätzlich nur, wenn der Angeschuldigte zuvor über die Eröffnung einer Strafuntersuchung informiert wurde. Entscheid der Ob

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AbR 2006/07 Nr. 28, S. 134: Art. 101 Abs. 1 StPO Die Zustellfiktion greift bei der Zustellung eines Strafbefehls grundsätzlich nur, wenn der Angeschuldigte zuvor über die Eröffnung einer Strafuntersuchung informiert wurde. Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juli 2006 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Gerichtsferien nach Art. 30 Abs. 3 GOG beim Fristenlauf nicht zu berücksichtigen sind. Das Verhöramt stellte seinen Strafbefehl vom 14. Dezember 2005 dem Beschwerdeführer gleichentags mit eingeschriebener Post zu. Der Beschwerdeführer holte dieses Schreiben bei der Post nicht ab, sodass es an das Verhöramt mit dem entsprechenden Vermerk retourniert wurde. Im Anschluss an die Retournierung des Strafbefehls übermittelte das Verhöramt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2006 den Strafbefehl erneut mit gewöhnlicher Post; es hielt darin fest, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist bei der Post zu laufen begonnen habe und die zweite Zustellung keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe. Der Beschwerdeführer erhielt erst aufgrund der schriftlichen Mitteilung des Verhöramts vom 3. Januar 2006 vom Strafbefehl Kenntnis und vertritt die Auffassung, da er mit der Zustellung eines Strafbefehls nicht habe rechnen müssen, könne diese mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist bei der Post nicht fingiert werden. 2.a) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen im Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn sie tatsächlich in Empfang genommen worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und dieser sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder einer Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird ihm die betreffende Sendung in jenem Zeitpunkt zugestellt, in dem er sie auf der Poststelle abholt. Geschieht das jedoch nicht innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Die entsprechende Zustellfiktion fusst auf dem Prozessrechtsverhältnis bzw. auf dem Grundsatz von Treu und Glauben: Die Verfahrensbeteiligten - welche angesichts des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung des Entscheids rechnen müssen - haben die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte tatsächlich zugestellt werden können (BGE 130 III 399, 127 I 31, 123 III 493, 119 V 94; 115 Ia 15). Deshalb obliegt es ihnen, ihre Post regelmässig (spätestens jeweils nach sieben Tagen) zu kontrollieren und der Behörde allfällige Ortsabwesenheiten mitzuteilen oder diesfalls einen Stellvertreter zu ernennen (BGE 119 V 94). Erst mit der Rechtshängigkeit entsteht jedoch ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. In BGE 130 III 396 ff. entschied deshalb das Bundesgericht, dass der Betreibungsschuldner aufgrund der erfolgten Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht mit einem darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren rechnen müsse. Werde ein Rechtsöffnungsentscheid nicht innert sieben Tagen abgeholt, könne dieser daher nicht als zugestellt fingiert werden. Die Zustellfiktion in Rechtsöffnungssachen greift deshalb nur, wenn im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mindestens einmal eine gerichtliche Zustellung den Betreibungsschuldner erreichte. In Bezug auf ein Strafverfahren hielt das Bundesgericht bereits in BGE 116 Ia 90 f. fest, dass allein durch eine polizeiliche Einvernahme noch kein Strafprozessrechtsverhältnis begründet werde. Es sei daher willkürlich, davon auszugehen, der polizeilich Einvernommene habe mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen müssen. Hingegen entstehe mit der Mitteilung der Eröffnung einer Strafuntersuchung an den Angeschuldigten diesem gegenüber ein Strafprozessrechtsverhältnis, welches eine Empfangspflicht für diesen betreffende Gerichtsurkunden begründe. Im konkreten Fall hatten zwei Kantonspolizisten den Angeschuldigten als Auskunftsperson/Tatverdächtigen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einvernommen. Das Bundesgericht führte aus, vertretbar erschiene die Auffassung, wonach es dadurch zu einem Prozessrechtsverhältnis gekommen sei, nur dann, wenn es über die polizeiliche Einvernahme hinaus gelungen wäre, dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft eine diese betreffende Mitteilung (Vorladung, Mitteilung des Verhandlungstermins etc.) zur Kenntnis zu bringen. Anders als nach einer blossen polizeilichen Einvernahme wäre nämlich nach Kenntnisnahme einer solchen Mitteilung durch den Beschwerdeführer davon auszugehen gewesen, dass ihm das Bestehen des mit der Untersuchungseröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses bekannt geworden sei und ihn dementsprechend die prozessuale Empfangspflicht für Gerichtsurkunden getroffen hätte.

b) Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei am 26. September 2005, als er wegen des ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikts angehalten wurde, Verzeigungsvorhalt gemacht. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei unterschriftlich, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass die Kantonspolizei Anzeige an das Verhöramt wegen Rechtsüberholens erstatte. Fraglich ist, ob dadurch bereits ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. aa) Gemäss Art. 26d StPO erstattet die Polizei über ihre Erhebung und Massnahmen dem Verhöramt so rasch als möglich einen schriftlichen Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Nach Art. 27 Abs. 2 StPO eröffnet das Verhöramt die Untersuchung, wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen. Gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. c StPO gilt eine Untersuchung namentlich als eröffnet, sobald die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder auf Anordnung des Verhöramtes Einvernahmen durchgeführt hat (sog. materieller Eröffnungsbegriff). Art. 91 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Verhöramt den Parteien eine angemessene Frist zur Einsicht in die Akten gewährt, sobald es die Untersuchung als vollständig erachtet. Laut Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung kann die Akteneröffnung unterbleiben, wenn das Verhöramt aufgrund der polizeilichen oder eigenen Untersuchung einen Strafbefehl erlässt (vgl. auch Art. 92 f. StPO). Art. 98 StPO schliesslich legt fest, dass das Verhöramt im Rahmen seiner Kompetenz einen Strafbefehl erlassen kann, wenn aufgrund der Anzeige und allfälliger vorläufiger Ermittlungen der Polizei ein Tatbestand als erfüllt erscheint und dem Verzeigten Vorhalt gemacht worden ist. bb) Gestützt auf diese Bestimmungen war das Verhöramt im vorliegenden Fall berechtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Dem Beschwerdeführer war hinsichtlich der Verzeigung Vorhalt gemacht worden. Auch hatte er sich gegenüber dem rapportierenden Polizisten kurz zur Sache geäussert. Eine formelle Einvernahme durch die Kantonspolizei im Sinne von Art. 26b und Art. 27 Abs. 3 lit. c StPO fand jedoch nicht statt. Es kann indessen offen bleiben, ob davon auszugehen ist, dass das Verhöramt nach Art. 27 Abs. 2 und 3 StPO schon vor Erlass des Strafbefehls eine Strafuntersuchung eröffnet hat. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls über eine solche Eröffnung bis zum Erlass des Strafbefehls keine Mitteilung gemacht worden. Dementsprechend war für den Beschwerdeführer auch nicht klar, dass gegenüber dem Verhöramt ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sei. Aus Sicht des rechtsunkundigen Beschwerdeführers wäre ebenso gut möglich gewesen, dass das Verhöramt der Verzeigung durch die Kantonspolizei keine weitere Folge gegeben hätte (vgl. auch Art. 98 StPO, wonach das Verhöramt einen Strafbefehl erlassen kann, aber nicht muss). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 1P.529/2005 vom 6. Dezember 2005 zugrunde lag. Dort war dem Angeschuldigten ein Polizeiprotokoll sogar ausgehändigt worden, und es fand sich darin ausdrücklich und in Fettdruck unter anderem die Rubrik "Strafuntersuchung gegen ...". Im Übrigen hat das Bundesgericht im erwähnten Fall das Vorgehen der Vorinstanz lediglich als nicht willkürlich bezeichnet, was noch nicht heisst, dass die Annahme der Zustellfiktion tatsächlich gerechtfertigt war. Zu beachten ist denn auch, dass im Rahmen von Strafverfahren angesichts deren Tragweite für die Rechtsuchenden im Vergleich etwa zum Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich des Geltungsbereichs der Zustellfiktion ein strengerer Massstab angebracht ist. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsuchenden bei Strassenverkehrsdelikten zusätzlich noch ein Administrativmassnahmeverfahren zu gewärtigen haben, in welchem ihnen zum Nachteil gereichen kann, wenn sie ihre Rechte im Strafverfahren nicht gewahrt haben (vgl. BGE 123 II 103, E. 3c/aa, 121 II 214, E. 3a = Praxis 85/1996, Nr. 204; Urteil des Bundesgerichts 6A.40/2002 vom 6. August 2002 i.S. X.). Zu berücksichtigen ist schliesslich der Zeitfaktor: Der Beschwerdeführer war am 26. September 2005 durch die Kantonspolizei angehalten worden, der Strafbefehl erging jedoch erst am 14. Dezember 2005, also fast drei Monate später. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist denn auch der Verfahrensdauer für die Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006, besprochen in ZBJV 132/2006, 553 f.). Zwar erkannte das Bundesgericht in diesem Urteil, dass im Rahmen eines hängigen Verfahrens die Zustellfiktion grundsätzlich nur bis längstens ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung Geltung haben kann. Im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer bis zum Empfang des Strafbefehls noch nie eine Mitteilung des Verhöramts erhalten hatte, erscheint jedoch selbst der Zeitraum von gegen drei Monaten als zu lang; gerade angesichts der von ihm vorgebrachten Argumente, wonach er sich als nicht strafbar erachte, musste er nicht damit rechnen, dass er nach Monaten einen Strafbefehl des Verhöramtes erhalte, welchen er zufolge eines entstandenen Prozessrechtsverhältnisses, um einen Rechtsnachteil auszuschliessen, in Empfang zu nehmen verpflichtet sei und dessen Empfang er sicherzustellen habe. Im Übrigen gibt es keine allgemeine Rechtspflicht, Postsendungen entgegenzunehmen, sodass es dem Beschwerdeführer auch nicht schadet, dass er zwar von der Abholeinladung Kenntnis genommen, die Postsendung jedoch nicht abgeholt hat. Aufgrund der Abholeinladung war für den Beschwerdeführer auch nicht klar ersichtlich, von wem die Postsendung stammte. Nicht anders als in BGE 116 Ia 93 ergibt sich nach dem Gesagten auch im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer die Zustellfiktion nicht entgegengehalten werden kann. Anzumerken bleibt, dass dem Verhöramt bei einem Angeschuldigten, der die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Nichtannahme von Postsendungen zu vereiteln trachtete, andere Möglichkeiten wie die weibelamtliche oder die polizeiliche Zustellung (vgl. Art. 58 Abs. 4 StPO) offen stünden.

3. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben des Verhöramts vom 3. Januar 2006 in den Besitz des Strafbefehls vom 14. Dezember 2005 gelangte. Folglich begann die zehntägige Einsprachefrist erst mit Erhalt dieses Schreibens zu laufen. Mit seiner Einsprache vom 9. Januar 2006 hat er diese Frist gewahrt. Zu Unrecht ist deshalb das Verhöramt auf seine Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Verhöramts vom 23. Januar 2006 aufzuheben. Die Sache ist zur Anhandnahme der Einsprache an das Verhöramt zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 176 lit. a StPO). Eine Parteientschädigung kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugesprochen werden, da weder eine Einstellung des Verfahrens noch ein Freispruch des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 179a StPO). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer strafbefehl polizei bundesgericht kenntnis strafuntersuchung rahm postsendung tag einsprache empfang gerichtsurkunde erhaltung monat verfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.26b Art.26d Art.27 Art.58 Art.91 Art.92 Art.98 Art.101 Art.176 Art.179a Praxis (Pra) 85 Nr.204 Weitere Urteile BGer 1P.529/2005 2P.120/2005 6A.40/2002 Leitentscheide BGE 116-IA-90 127-I-31 123-II-97 S.103 123-III-492 S.493 115-IA-12 S.15 121-II-214 119-V-89 S.94 130-III-396 S.399 130-III-396 116-IA-90 S.93 AbR 2006/07 Nr. 28