AbR 2006/07 Nr. 27, S. 128: Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und Art. 36 BV; Art. 3 DNA Profil-Gesetz; Art. 80a StPO Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme der Fingerabdrücke und Erstellung von Fotografien) und namentlich de
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AbR 2006/07 Nr. 27, S. 128: Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und Art. 36 BV; Art. 3 DNA Profil-Gesetz; Art. 80a StPO Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme der Fingerabdrücke und Erstellung von Fotografien) und namentlich der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur DNA-Analyse und Erstellung eines DNA-Profils. Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Dezember 2007 Aus den Erwägungen:
1. Die Jugendanwaltschaft führt gegen die Beschwerdeführerin als Angeschuldigte ein Untersuchungsverfahren wegen Betrugsverdachts. Im Verfahren gegen Jugendliche gelten nach Art. 234 StPO für Beschwerden die Bestimmungen der Art. 134 ff. StPO sinngemäss. Gegen die Jugendanwaltschaft kann demzufolge wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 134 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Angeschuldigte, welche von der erkennungsdienstlichen Behandlung betroffen wurde, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). 2.a) Streitig ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführerin mittels Abnahme der Fingerabdrücke und Erstellung von Fotografien einerseits und Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils andererseits. Allgemein gesagt geht es bei der erkennungsdienstlichen Behandlung darum, Personen zu identifizieren, aufgrund der erfassten Merkmale nicht geklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 II 259, E. 3.4.1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 72, N. 16; Art. 80a Abs. 1 StPO). Die erkennungsdienstliche Behandlung bedeutet einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Die Entnahme der für eine DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines WSA, berührt zudem die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV), und die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden fallen in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (BGE 128 II 259, E. 3.2, mit Hinweisen; 122 I 360; 120 Ia 147, E. 2a; 109 Ia 146, E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 1C.41/2007 vom 30. Mai 2007, E. 5.1). Einschränkungen der genannten Grundrechte sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV). Das Bundesgericht erachtet sowohl die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials (wie beispielsweise von Fotografien) als auch die Entnahme eines WSA und die Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils als leichte Eingriffe in die erwähnten Grundrechte (BGE 128 II 259, E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 133 I 77, E. 3.2).
b) Die angeordnete und durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin wird zum einen auf Art. 80a StPO abgestützt. Zum anderen führte die Jugendanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2007 als gesetzliche Grundlage für den WSA, die Erstellung eines DNA-Profils und die Aufnahme dieses Profils in das DNA-Profil-Informationssystem Art. 5 und 10 der Verordnung des Bundesrats vom 31. Mai 2000 über das DNA-Informationssystem (EDNA-Verordnung; SR 361.1) an. Diese Verordnung galt jedoch nur bis zum 31. Dezember 2004 (Art. 23 EDNA-Verordnung). Seit dem 1. Januar 2005 steht das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) in Kraft. Das Abstellen des Verhöramts auf eine falsche bzw. nicht mehr gültige gesetzliche Grundlage führt jedoch nicht dazu, dass die Verfügung vom 31. Januar 2007 in Bezug auf die Abnahme des WSA und die Erstellung des DNA-Profils bereits deswegen aufzuheben wäre, denn angewandt auf den vorliegenden Fall enthalten die EDNA-Verordnung und das DNA-Profil-Gesetz im Wesentlichen dieselben materiellen Regeln. So sah Art. 5 EDNA-Verordnung die Aufnahme der DNA-Profile unter anderem von Personen vor, die als Täter oder Teilnehmer an einem Betrug gemäss Art. 146 StGB verdächtigt wurden. Von diesen Personen wurde ein WSA abgenommen (Art. 10 Abs. 1 EDNA-Verordnung). Heute sieht das DNA-Profil-Gesetz vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigen Personen ein WSA zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden, diese Proben zur Erstellung eines DNA-Profils analysiert und deren DNA-Profile in das Informationssystem aufgenommen werden können (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Aus dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin unterzeichneten Informationsblatt der Kantonspolizei Obwalden vom 31. Januar 2007 zum Verfahren bei der Abnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils und zur Speicherung der Profile in der DNA-Datenbank wird im Übrigen ersichtlich, dass diese Abnahme des WSA und Erstellung des DNA-Profils sich auf das DNA-Profil-Gesetz stützte. Damit konnte die Beschwerdeführerin die zutreffende gesetzliche Grundlage erkennen und ist das rechtliche Gehör diesbezüglich gewahrt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu auch BGE 132 II 485, E. 3.4). Im Übrigen wird dieses Versehen der Jugendanwaltschaft von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Im Folgenden ist gestützt auf die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung zu prüfen, ob die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin vor den Beschwerdegründen von Art. 134 lit. b StPO standhält. 3.a) Die Jugendanwaltschaft stützte die erkennungsdienstliche Behandlung in Bezug auf die Abnahme der Fingerabdrücke und die Erstellung von Fotografien der Beschwerdeführerin auf Art. 80a StPO. Zur Begründung führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei im Kanton Obwalden bisher nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Foto in den Akten datiere vom November 2005 und die Fingerabdrücke stünden offenbar nicht mehr zur Verfügung. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2007 verwies die Jugendanwaltschaft auf Art. 80a Abs. 1 StPO, wonach Personen erkennungsdienstlich behandelt werden dürfen, soweit dies zur Beweiserhebung, Verbrechensbekämpfung oder Identitätsfeststellung notwendig ist. Sie führte weiter aus, aufgrund der Übereinstimmung der DNA der Beschwerdeführerin mit derjenigen der Tatortspur (auf dem gefundenen Faden) bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einen Betrug (Art. 146 StGB), eventualiter eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil von H. begangen habe. Die Beschwerdeführerin werde somit eines konkreten Verbrechens verdächtigt. Diese sei bis heute im Kanton Obwalden noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Es gelte mittels der erkennungsdienstlichen Behandlung (auch) abzuklären, ob die Beschwerdeführerin für weitere Vermögensdelikte im Kanton Obwalden in Frage komme. Zur Beweiserhebung und Identitätsfeststellung sei die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin und die Auswertung der erhobenen Daten notwendig und gerechtfertigt.
b) Art. 80a StPO über die erkennungsdienstliche Behandlung, welcher mit Nachtrag vom 19. Dezember 1996 in die StPO eingefügt wurde, umschreibt in Abs. 1 in allgemeiner Weise die Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Beweiserhebung, Verbrechensbekämpfung oder Identitätsfeststellung) und deren durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gesetzte Grenzen ("soweit dies ... notwendig ist"). Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung werden jedoch im Einzelnen in Abs. 2 und 3 von Art. 80a StPO umschrieben. Diese Voraussetzungen waren vor der StPO-Revision von 1996 gestützt auf aArt. 80 Abs. 2 StPO in Art. 20 des Dienstreglements für das Polizeikorps vom 7. März 1983 (LB XVIII, 186 ff.) festgelegt gewesen. Während gemäss Art. 20 des Dienstreglements für das Polizeikorps die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung von sich aus vornehmen konnte, ist diese Befugnis der Polizei in Art. 80a Abs. 2 StPO in zwei Fällen dahingehend eingeschränkt worden, dass es für die erkennungsdienstliche Behandlung in diesen Fällen einer Anordnung des Verhöramts bedarf. Die generalklauselartige Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 des Dienstreglements für das Polizeikorps, wonach auch Personen, bei welchen die Voraussetzungen nach Art. 20 des Dienstreglements nicht gegeben waren, erkennungsdienstlich behandelt werden durften, dies jedoch nur auf Anordnung des Verhörrichters, fand keine Aufnahme in die geänderte Strafprozessordnung und wurde im Dienstreglement aufgehoben. Aus den Voten der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission zu Art. 80a StPO ergibt sich, dass man die bis anhin offenbar als Automatismus gehandhabte erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei einschränken wollte. Man wollte nicht, dass die Polizei prophylaktisch Daten sammelt (Protokoll der 7. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung verschiedener Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. November 1996, insbesondere Voten des Verhörrichters und der Kantonsräte K. und B.). Dies gilt es bei der Auslegung und Anwendung von Art. 80a StPO im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
c) Nicht einschlägig ist im Fall der Beschwerdeführerin Abs. 3 von Art. 80a StPO, wonach die Polizei Personen erkennungsdienstlich behandeln kann, wenn eine Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise möglich ist (lit. a), bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme nach Art. 59 bis 61 und Art. 64 StGB (lit. b) oder bei bestehender Einreisesperre (lit. c). Insbesondere stand die Identität der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2007 bereits mit hinreichender Sicherheit fest.
d) Zu prüfen ist die erkennungsdienstliche Behandlung unter den Voraussetzungen von Art. 80a Abs. 2 StPO. Gemäss dessen lit. a können Verhaftete erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn ihr Verhalten unter Einbezug ihres Vorlebens Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie in ähnlicher oder auch in anderer Weise wieder straffällig werden könnten. In diesem Fall dient die erkennungsdienstliche Behandlung der präventiven Verbrechensbekämpfung. Auf diese Bestimmung lässt sich die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin jedoch nicht stützen, da sie anlässlich von deren Durchführung nicht verhaftet war, sondern unter Zusicherung freien Geleits stand.
e) Übrig bleibt einzig Art. 80a Abs. 2 lit. b StPO, gemäss welchem Personen erkennungsdienstlich behandelt werden können, die in einem Strafverfahren angeschuldigt sind, soweit dies zur Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist Angeschuldigte in einem Untersuchungsverfahren wegen Betrugs. Eine erkennungsdienstliche Behandlung kommt somit grundsätzlich in Frage. Allerdings enthält diese Bestimmung weitere Einschränkungen. So muss die erkennungsdienstliche Behandlung der Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens dienen, was bedeutet, dass es um die Aufklärung eines bereits begangenen Delikts gehen muss, d.h. um die Beweiserhebung bzw. die repressive Verbrechensbekämpfung; eine erkennungsdienstliche Behandlung bloss im Hinblick auf die Verhinderung bzw. Aufklärung zukünftiger Straftaten ist nach dieser Bestimmung demnach nicht zulässig. Sodann muss es nach dem Wortlaut um die Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens gehen. Selbst wenn es aufgrund des Wortlauts zulässig sein müsste, die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht nur zur Erforschung des Verbrechens oder Vergehens, um das es im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geht, sondern auch zur Aufklärung weiterer Verbrechen oder Vergehen zu verwenden, so wird aus dem Wortlaut doch ersichtlich, dass es um hinreichend konkrete weitere Verbrechen oder Vergehen gehen muss, für welche ein genügender Tatverdacht zulasten des erkennungsdienstlich zu Behandelnden vorliegen muss, ansonsten eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") vorliegt (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N. 725). Soweit die Jugendanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin damit begründet, es gelte abzuklären, ob diese für weitere Vermögensdelikte im Kanton Obwalden in Frage komme, ohne darzulegen, um welche Delikte es im Konkreten gehen könnte und inwiefern bezüglich solcher Delikte ein Tatverdacht zulasten der Beschwerdeführerin vorliegt, ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Gesagten unzulässig. Ferner ist die erkennungsdienstliche Behandlung zur Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens nur zulässig, soweit diese dazu notwendig ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur verhältnismässig ist, wenn er zur Erreichung des Zieles, welches im öffentlichen Interesse vorgegeben ist, geeignet und erforderlich ist (vgl. BGE 120 Ia 147, E. 2e). Die Jugendanwaltschaft legt nicht dar, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin mittels Abnahme von Fingerabdrücken und Erstellung von Fotografien für die Beweiserhebung bzw. Aufklärung des untersuchten Betrugs zum Nachteil von H. notwendig sein sollte. So bringt sie nicht vor, es gelte, die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit Fingerabdruckspuren am Tatort zu vergleichen; die Beschwerdeführerin führt denn auch unwidersprochen aus, es seien am Tatort gar keine verwertbaren Spuren wie Finger- oder Schuhabdrücke erhoben oder festgestellt worden. Die Abnahme der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin erscheint zur Aufklärung des Delikts zum Nachteil von H. somit weder erforderlich noch geeignet. Gleiches gilt für die Herstellung fotografischer Aufnahmen von der Beschwerdeführerin. Hier ist zu berücksichtigen, das sich das Delikt zum Nachteil von H. vor gut vier Jahren ereignet hat und die Beschwerdeführerin damals 14 Jahre alt war. Die Jugendanwaltschaft verfügt aber in ihren Akten bereits über zwei Fotografien der Beschwerdeführerin vom November 2005. Der Geschädigte hat die Beschwerdeführerin auf dem Fotokonfrontationsbogen anhand des Bildes vom November 2005 nicht wiedererkannt. Wenn man bedenkt, wie stark sich das Aussehen und Erscheinungsbild einer jungen Frau im Alter von 14 bis zum Alter von 18 Jahren verändern kann, ist nicht ersichtlich, dass eine Fotografie noch neueren Datums (nämlich vom 31. Januar 2007) überhaupt etwas zur Aufklärung des im Jahr 2003 begangenen Delikts beitragen könnte bzw. mehr dazu beitragen könnte als die vom November 2005 stammenden Fotografien. Auch die Erstellung der Fotografien von der Beschwerdeführerin erweist sich damit zur Beweiserhebung oder Deliktsaufklärung im Sinne von Art. 80a Abs. 2 lit. b StPO nicht als notwendig. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne entsprechende Notwendigkeit, bloss aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin bis anhin im Kanton Obwalden noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden war, quasi als Datenbeschaffung auf Vorrat oder als Selbstzweck, kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.
f) Sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin nach Art. 80a StPO somit nicht gegeben, sind die entsprechenden, unter Siegel gelegten Unterlagen bzw. Produkte zu vernichten (vgl. auch Art. 80a Abs. 5 StPO, wonach erkennungsdienstliche Unterlagen von Amtes wegen zu vernichten sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind oder dass der ursprünglich gedachte Zweck weggefallen ist). Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 31. Januar 2007 aufzuheben ist, soweit darin die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin mittels Abnahme von Fingerabdrücken und Erstellung von Fotografien angeordnet wurde und die abgenommenen Fingerabdrücke und erstellten Fotografien nach Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten sind. Auf Begehren der Beschwerdeführerin ist dieser die Vernichtung der Unterlagen zu bestätigen (Art. 80a Abs. 6 StPO). 4.a) Weiter umstritten ist die Abnahme eines WSA zur DNA-Analyse und Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf das DNA-Profil-Gesetz. Nach Art. 2 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes dürfen das DNA-Profil und das zugrunde liegende Analysematerial zu keinem anderen als den in Art. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Unter anderem bezweckt das DNA-Profil-Gesetz die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen die Beweisführung unterstützt wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 DNA-Profil-Gesetz). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz kann verdächtigen Personen zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein WSA zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden. Das DNA-Profil einer solchen Person, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird, wird in das Informationssystem aufgenommen (Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
b) Ab einem nach Hinweis des Geschädigten sichergestellten Faden, den die unbekannte Täterin, welche vom Geschädigten den Betrag von Fr. 100'000.-- erschwindelt haben soll, angeblich um den Finger gewickelt hatte, wurde eine DNA-Spur gesichert, deren Profil mit dem DNA-Profil der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Damit erscheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verdächtige Person im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz. Zweck von Art. 3 des DNA-Profil-Gesetzes (bzw. das für einen Grundrechtseingriff nötige öffentliche Interesse) bildet auch hier nicht anders als bei Art. 80a Abs. 2 lit. b StPO die Beweiserhebung bzw. repressive Verbrechensbekämpfung, d.h. die Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens. Im Gegensatz dazu dient etwa die Probenabnahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen nach Art. 5 DNA-Profil-Gesetz der Verhinderung von Wiederholungstaten: Rückfallstaten sollen rasch und leicht erkannt werden können, die verurteilten Personen im Hinblick auf ihre Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine Beweisbeschaffung auf Vorrat von Rückfallstaten abgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C.41/2007 vom 30. Mai 2007, E. 5.2, mit Hinweisen).
c) Es stellt sich somit auch hier wieder die Frage, ob die erneute Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin basierend auf dem WSA vom 31. Januar 2007 zur Beweisführung und Aufklärung des untersuchten Delikts zum Nachteil von H. (Betrug) zweckmässig und erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Massnahme nach Art. 3 DNA-Profil-Gesetz ist dann gegeben, wenn von der DNA-Analyse ein substanzieller Beitrag zur Klärung des Sachverhalts bzw. zur Ermittlung des Täters zu erwarten ist, d.h. wenn sie unentbehrlich ist und nicht von vornherein zwecklos erscheint (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 72 N. 9).
d) Im Fall der Beschwerdeführerin wurde dieser bereits am 29. November 2005 in Zürich eine DNA-Probe entnommen, welche beim Vergleich mit der Tatortspur (der DNA ab dem im Geschäft des Geschädigten sichergestellten Faden) zu einem "Hit" führte, d.h. es wurde eine Übereinstimmung der beiden DNA-Profile festgestellt. Damit war der von der Entnahme einer DNA-Probe zu erwartende Beitrag zur Klärung des Sachverhalts bzw. zur Ermittlung der mutmasslichen Täterin erfüllt. Hinzu kommt, dass die Jugendanwaltschaft bereits am 10. August 2006 dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) den Auftrag für eine Kurzexpertise betreffend die Übereinstimmung der Tatortspur-DNA mit derjenigen, welche der Beschwerdeführerin am 29. November 2005 abgenommen worden war, erteilte. Im Auftrag für die Expertise führte die Jugendanwaltschaft als Grund an, es sei die Löschung des DNA-Profils der Beschwerdeführerin vorgesehen und es werde befürchtet, dass durch diese Löschung die Beweiskraft des DNA-Resultats (AFIS-Ausdruck) im Strafverfahren gemindert oder nicht anerkannt werde. Das IRMZ erstattete in der Folge der Jugendanwaltschaft am 24. August 2006 dieses Gutachten mitsamt Beweiswertberechnung. Darin führte es aus, der Vergleich des DNA-Profils ab dem schwarzen Faden mit dem bei der Beschwerdeführerin bestimmten DNA-Profil ergebe in allen untersuchten DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung, sodass die Beschwerdeführerin als Spurengeberin bezüglich des am schwarzen Faden nachgewiesenen DNA-Rückstandes nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beweiswert dieses DNA-Rückstandes sei unter Verwendung von bei Weissen bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal höher, wenn man Spurengeberschaft der Beschwerdeführerin annehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten, mit der Beschwerdeführerin genetisch nicht verwandten weiblichen Person ausgehe (siehe auch den dazugehörigen Laborbericht, aus dem die Übereinstimmung der DNA-Befunde ersichtlich ist). Es ist somit nicht ersichtlich und wird von der Jugendanwaltschaft auch nicht dargelegt, inwiefern mit einer erneuten DNA-Abnahme und -Analyse bei der Beschwerdeführerin neue Erkenntnisse in Bezug auf das mutmassliche Delikt zum Nachteil des Geschädigten gewonnen werden können. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass einzig die gerichtliche Beurteilung und Würdigung der gutachterlich erstellten Zuordnung der DNA-Spur und der Frage verbleibe, ob und wie damit die erhobene Spur einen Beweiswert haben und strafrechtlich überhaupt von Relevanz sein könne. Unter diesen Umständen erscheint die erneute Probenahme und DNA-Analyse bei der Beschwerdeführerin von Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz nicht gedeckt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das am 29. November 2005 erstellte DNA-Profil der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit wahrscheinlich bereits gelöscht worden ist. Eine DNA-Entnahme und -Analyse zu Präventivzwecken bzw. auf Vorrat zur Aufklärung möglicher künftiger Taten kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Frage (vgl. vorne, E. 4b).
e) Schliesslich war die erneute DNA-Abnahme auch nicht zur Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin notwendig. Wie aus den Akten ersichtlich ist, richtete die Kantonspolizei Obwalden bereits am 28. Juli 2006 ein Gesuch um Identitätsfeststellung mit Abgleich in der DNA-Datenbank an das Bundesamt für Polizei zum rechtshilfeweisen Abgleich des DNA-Profils der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Datenbank im Land X., wo entsprechendes erkennungsdienstliches Material der Beschwerdeführerin vorgelegen hat.
f) Ergibt sich, dass die Abnahme des WSA und die Anordnung einer DNA-Analyse am 31. Januar 2007 weder zweckmässig noch notwendig und damit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz nicht rechtmässig war, ist die Beschwerde auch insoweit gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und der abgenommene WSA nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Jugendanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2007 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin sich nicht auf Art. 80a StPO und Art. 3 DNA-Profil-Gesetz stützen lässt. Damit liegt ein Ermessensfehler im Sinne von Art. 134 lit. b StPO vor und ist die Verfügung vom 31. Januar 2007 aufzuheben. Mit der Aufhebung der Verfügung entfällt die Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin, sodass deren Produkte (Fingerabdrücke, fotografische Aufnahmen und WSA) nach Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten sind. de| fr | it Schlagworte dna-profil gesetz person fotografie verbrechen vergehen verordnung obwalden frage vernichtung polizei kanton geschädigter betrug vergleich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.10 Art.13 Art.29 Art.36 StGB: Art.59 Art.61 Art.64 Art.138 Art.146 StPO: Art.80 StPO: Art.80a Art.134 StPO: Art.80a StPO: Art.80a Art.134 Art.135 Art.234 EDNA-Verordnung: Art.5 Art.10 Art.23 DNA-Profil-Gesetz: Art.1 Art.3 Art.5 Art.7 Art.11 Weitere Urteile BGer 1C.41/2007 Leitentscheide BGE 122-I-360 128-II-259 132-II-485 109-IA-146 120-IA-147 133-I-77 AbR 2006/07 Nr. 27