AbR 2006/07 Nr. 14, S. 90: Art. 17 Abs. 1 und Art. 120 SchKG Ist die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine anfechtbare Verfügung? (Frage offengelassen) Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. März 2007 Aus den Erwägungen: 1.a) Gemäs
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AbR 2006/07 Nr. 14, S. 90: Art. 17 Abs. 1 und Art. 120 SchKG Ist die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine anfechtbare Verfügung? (Frage offengelassen) Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. März 2007 Aus den Erwägungen: 1.a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Die Mitteilung der Verwertungsbegehren an den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Januar 2007. Mit seiner Beschwerde vom 2. Februar 2007 hat er die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Fraglich ist hingegen, ob gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens überhaupt Beschwerde geführt werden kann, ob es sich dabei also um eine Verfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 SchKG handelt. Das Betreibungsamt nahm die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den beiden Betreibungen Nr. AA und Nr. BB auf dem vorgeschriebenen Formular vor. Der Schuldner wurde darin dahingehend informiert, dass die Gläubiger die Verwertung der von der Betreibung betroffenen Vermögenswerte verlangt hätten. Bezüglich Ort und Zeit der Steigerung führte das Betreibungsamt indessen aus, diese würden später bekannt gegeben. Auch in der Rubrik "Die Anordnung und Publikation der Steigerung erfolgt am: ..." führte das Betreibungsamt aus, "wird später bekannt gegeben."
b) Als Verfügung eines Betreibungsamts gilt eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Fall, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, um einen praktischen Verfahrenszweck zu erlauben (Flavio Cometta, in: Basler Kommentar 1998, N. 18 zu Art. 17 SchKG; vgl. auch Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 46 zu Art. 17 SchKG). Keine Verfügungen sind etwa unverbindliche Rechtsauskünfte, eine blosse Mitteilung, der Meinungsaustausch, die Bestätigung einer früheren Verfügung, der Bericht über den Stand des Verfahrens, eine Ansichtsäusserung oder die allgemeine Bekanntmachung des Betreibungsamtes über die Art künftigen Vorgehens (vgl. BGE 113 III 27, 96 III 35, 82 III 134; vgl. auch Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 35). Gerade bei Mitteilungen kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein und ist bei Unklarheiten durch Auslegung der Erklärung der Betreibungsbehörde nach dem Vertrauensprinzip zu treffen (Lorandi, a.a.O., N. 55 zu Art. 17 SchKG). In der Rechtsprechung wurde die Frage, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nach Art. 120 SchKG eine Verfügung darstellt, bis anhin unterschiedlich beantwortet. Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, dass die Mitteilung keine Betreibungsferien und Rechtsstillstand unterliegende Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG darstellt (Urteil 7B.7/2004 vom 20. Januar 2004; vgl. auch Thomas Bauer, in: Basler Kommentar 1998, N. 37 zu Art. 56 SchKG; Markus Frey, in: Basler Kommentar 1998, N. 7 zu Art. 120 SchKG). Hingegen hat es - soweit ersichtlich - bisher die Frage stets offen gelassen, ob der Anzeige gemäss Art. 120 SchKG Verfügungsqualität im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zukomme (vgl. insbesondere Urteil 7B.127/2006 vom 25. September 2006 und Urteil 7B.76/2006 vom 27. Juli 2006). Ferner liess das Bundesgericht auch offen, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine Betreibungsurkunde darstelle (Urteil 7B.143/2002 vom 25. September 2002). Wie mehreren Urteilen des Bundesgerichts entnommen werden kann, haben kantonale Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren überwiegend die Auffassung vertreten, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei keine beschwerdefähige Verfügung. So vertrat diese Auffassung das Kantonsgericht Schwyz, weshalb es auf eine entsprechende Beschwerde nicht eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.241/2002 vom 20. Januar 2003). Gleichermassen entschied das Obergericht Thurgau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.163.2001 vom 21. September 2001). Das Obergericht des Kantons Aargau ging offenbar in einem Fall, da das Betreibungsamt mitgeteilt hatte, dass "Ort und Zeit der Steigerung später" angezeigt würden, davon aus, dass mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens die Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht weitergeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.252/2000 vom 27. November 2000). Während die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen mit einlässlicher Begründung in einem älteren publizierten Entscheid ebenfalls die Auffassung vertrat, bei der Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (BlSchK 1994, Nr. 3, S. 8 ff.) gelangte demgegenüber das Kantonsgericht Graubünden mit ebenso ausführlicher Begründung zum Schluss, es liege eine anfechtbare Verfügung vor (PKG 1998, Nr. 39 S. 153 ff.).
c) Die Frage, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nach Art. 120 SchKG eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt, kann aber vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird - ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte. de| fr | it Schlagworte verwertungsbegehren betreibungsamt bundesgericht frage entscheid aufsichtsbehörde kantonsgericht kanton ort beschwerdeführer schuldbetreibung veröffentlichung(allgemein) kommunikation begründung des entscheids richtlinie(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.56 Art.120 Weitere Urteile BGer 7B.7/2004 7B.76/2006 7B.241/2002 7B.252/2000 7B.127/2006 7B.143/2002 Leitentscheide BGE 82-III-131 S.134 113-III-26 S.27 96-III-35 AbR 2006/07 Nr. 14