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AbR 2004/05 Nr. 30

Obwalden · 2004-03-23 · Deutsch OW
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AbR 2004/05 Nr. 30, S. 132: Art. 80a ff. IRSG Besonderheiten des Rechtsmittels gegen den Vollzug von Massnahmen der internationalen Rechtshilfe. Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. März 2004 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 80a

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 80a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Abs. 1). Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus (Abs. 2). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Gemäss Art. 80e IRSG kann diese Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen mit Beschwerde angefochten werden (lit. a). Separat angefochten werden können der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. b Ziff. 1) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b Ziff. 2). Nach Erlass der Eintretensverfügung, welche nicht anfechtbar ist, werden die darin angeordneten Rechtshilfemassnahmen vollzogen. Dabei fallen Beschwerdemöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts ausser Betracht (vgl. Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, Bern 1998, 30; Françoise Nicati, Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG], Revision vom 4. Oktober 1996, Schweizerische Juristische Kartothek, Nr. 426, 11; BBl 1995 III 29 f.; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 385). Der Vollzug untersteht dem Gebot der raschen Erledigung, und das Ersuchen sollte daher grundsätzlich rasch und ohne Unterbruch vollumfänglich vollzogen werden (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 30; Art. 17a Abs. 1 und 2 IRSG). Die einzige Abweichung vom ungehinderten Vollzug betrifft die beiden im Gesetz vorgesehenen Fälle, in denen eine Zwischenverfügung erlassen werden muss. Dies sind zum einen die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen sowie zum anderen die Anwesenheit von ausländischen Beamten während der Vollzugshandlungen. Selbst bei diesen zwei Ausnahmen sind die entsprechenden Zwischenverfügungen aber nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 31). Der aus einem Zwischenentscheid resultierende Nachteil muss bestehen oder zumindest aufkommen und nicht durch eine für den Beschwerdeführer günstige Schlussverfügung beseitigt werden können (vgl. Nicati, a.a.O., 14). Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss geltend und glaubhaft gemacht werden (vgl. BBl 1995 III 29). Der Nachteil wegen der Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann als solcher nur im Fall von Art. 65a Abs. 3 IRSG eintreten, beim Verbot also, den ausländischen Personen Kenntnis von Tatsachen aus dem Geheimbereich zu geben, bevor die zuständige Behörde über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Nicati, a.a.O., 14). Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist grundsätzlich sofort vollstreckbar (Art. 80l Abs. 2 IRSG). Die Rechtsmittelinstanz kann einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG glaubhaft macht (Abs. 3). 2.a) Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Rechtshilfemassnahmen mit der in einer Zwischenverfügung bewilligten Anwesenheit der beiden ausländischen Beamten bereits vollzogen; deren Anwesenheit anlässlich dieses Vollzuges kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass die entsprechende Zwischenverfügung nurmehr zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Eine Schlussverfügung ist allerdings noch gar nicht ergangen. Der Beschwerdeführer erhebt aber auch nicht in erster Linie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten Personen - das Verhöramt ging bei der Eröffnung dieser Zwischenverfügung gegenüber den Eheleuten X. denn auch von deren Einverständnis aus (vgl. auch Bundesamt für Justiz, a.a.O., 36) -, sondern gegen die Art und Weise des bereits erfolgten Vollzugs der angeordneten Rechtshilfemassnahmen. Diese Vorbringen werden aber

- wenn ein Rechtsschutzinteresse überhaupt noch zu bejahen sein wird - erst in einem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung gemacht werden können. Mögliche Beschwerdegründe gegen die Schlussverfügung sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, allenfalls die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts. Ferner werden Beschwerdegründe des kantonalen Rechts vorgebracht werden können (vgl. dazu Art. 80i IRSG; Bundesamt für Justiz, a.a.O., 33). Es ist auch nicht ersichtlich, was mit einem Beschwerdeentscheid vor Erlass einer Schlussverfügung erreicht werden könnte, zumal den deutschen Beamten offensichtlich keine Unterlagen übergeben wurden. Art. 65a IRSG dürfte laut Bundesgericht eher die Folge der Übergabe schriftlicher Unterlagen verhindern wollen als deren mündliche und visuelle Kenntnisnahme (vgl. Nicati, a.a.O., 13 f., mit Hinweisen; BBl 1995 III 29 f.; vgl. aber auch Pra 87/1996 Nr. 159). Das Verhöramt wird im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Schlussverfügung unter anderem zu prüfen haben, ob der Vollzug - auch im Hinblick auf die angeblichen Aktivitäten der deutschen Beamten - richtig erfolgt ist bzw. ob aus allenfalls rechtswidrig vollzogenen Rechtshilfemassnahmen Konsequenzen zu ziehen sind, namentlich im Hinblick auf den Inhalt der Schlussverfügung zum Schutz des Geheimbereichs (vgl. Art. 80d und Art. 67 IRSG, Art. 26 und Art. 34 IRSV; Art. III des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969, SR 0.351.913.61; vgl. auch Bundesamt für Justiz, a.a.O., 36; Pra 87/1998, Nr. 159).

b) Soweit in der Beschwerde Ausführungen über den Umfang der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen gemacht werden, kann ebenfalls nicht darauf eingetreten werden. Das Verhöramt Obwalden wird erst noch zu entscheiden haben, welche sichergestellten Unterlagen den ausländischen Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage des Gesuches um Rechtshilfe übermittelt werden. Massgeblich für den Umfang der zu gewährenden Rechtshilfe ist die potenzielle Erheblichkeit: Nicht ans Ausland herauszugeben sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird auch den von der Rechtshilfe Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren sein (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O., 15, mit Hinweisen). Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, das Rechtshilfeverfahren gütlich zu beenden, mit der Folge, dass es gar keiner formellen Schlussverfügung mehr bedürfte (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 31). Hinsichtlich der erfolgten Sicherstellung diverser Unterlagen bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor, wonach ihm die Gebrauchsvorenthaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil beschere und welchen Nutzen er sofort von den sichergestellten Unterlagen gehabt hätte (vgl. Nicati, a.a.O., 13 f., mit Hinweisen). Schliesslich macht er auch gar nicht geltend, es habe sich dabei um Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e IRSG gehandelt. Auch unter diesem Aspekt kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Generell erfolgt die Rechtshilfeleistung immer unter dem Vorbehalt, dass die Behörden des ersuchenden Staates die Ermittlungsergebnisse in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen, noch als Beweismittel verwenden. Dieser formelle Spezialitätsvorbehalt wird beim direkten Geschäftsverkehr von der zuständigen kantonalen Behörde regelmässig bei der Übermittlung der Vollzugsakten an die ersuchende Behörde angebracht (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O., 13; Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, SR 0.351.1).

E. 3 Auch auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht kann hier nicht eingetreten werden. Es wird am Verhöramt des Kantons Obwalden sein, über die Teilnahme am Verfahren sowie die Akteneinsicht zu befinden (vgl. Art. 80b IRSG).

E. 4 Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 176 StPO i.V.m. Art. 12 IRSG).

E. 5 Soweit ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG geltend gemacht wird, kommt gegen den vorliegenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 80f Abs. 2 IRSG in Frage. de| fr | it Schlagworte bundesamt für justiz ausländer rechtshilfe anwesenheit rechtshilfe in strafsachen rechtshilfemassnahme international behörde person beamter beschwerdeführer verfahren ausführung entscheid beschlagnahme Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EUeR: - 0.351.913.61: - StPO: Art.176 IRSG: - IRSG: Art.12 Art.17a Art.65a Art.67 Art.80a Art.80b Art.80d Art.80e Art.80f Art.80i Art.80l IRSV: Art.26 Art.34 Bundesblatt 1995/III/29 Praxis (Pra) 87 Nr.159 AbR 2004/05 Nr. 30

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2004/05 Nr. 30, S. 132: Art. 80a ff. IRSG Besonderheiten des Rechtsmittels gegen den Vollzug von Massnahmen der internationalen Rechtshilfe. Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. März 2004 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 80a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Abs. 1). Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus (Abs. 2). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Gemäss Art. 80e IRSG kann diese Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen mit Beschwerde angefochten werden (lit. a). Separat angefochten werden können der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. b Ziff. 1) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b Ziff. 2). Nach Erlass der Eintretensverfügung, welche nicht anfechtbar ist, werden die darin angeordneten Rechtshilfemassnahmen vollzogen. Dabei fallen Beschwerdemöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts ausser Betracht (vgl. Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, Bern 1998, 30; Françoise Nicati, Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG], Revision vom 4. Oktober 1996, Schweizerische Juristische Kartothek, Nr. 426, 11; BBl 1995 III 29 f.; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 385). Der Vollzug untersteht dem Gebot der raschen Erledigung, und das Ersuchen sollte daher grundsätzlich rasch und ohne Unterbruch vollumfänglich vollzogen werden (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 30; Art. 17a Abs. 1 und 2 IRSG). Die einzige Abweichung vom ungehinderten Vollzug betrifft die beiden im Gesetz vorgesehenen Fälle, in denen eine Zwischenverfügung erlassen werden muss. Dies sind zum einen die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen sowie zum anderen die Anwesenheit von ausländischen Beamten während der Vollzugshandlungen. Selbst bei diesen zwei Ausnahmen sind die entsprechenden Zwischenverfügungen aber nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 31). Der aus einem Zwischenentscheid resultierende Nachteil muss bestehen oder zumindest aufkommen und nicht durch eine für den Beschwerdeführer günstige Schlussverfügung beseitigt werden können (vgl. Nicati, a.a.O., 14). Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss geltend und glaubhaft gemacht werden (vgl. BBl 1995 III 29). Der Nachteil wegen der Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann als solcher nur im Fall von Art. 65a Abs. 3 IRSG eintreten, beim Verbot also, den ausländischen Personen Kenntnis von Tatsachen aus dem Geheimbereich zu geben, bevor die zuständige Behörde über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Nicati, a.a.O., 14). Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist grundsätzlich sofort vollstreckbar (Art. 80l Abs. 2 IRSG). Die Rechtsmittelinstanz kann einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG glaubhaft macht (Abs. 3). 2.a) Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Rechtshilfemassnahmen mit der in einer Zwischenverfügung bewilligten Anwesenheit der beiden ausländischen Beamten bereits vollzogen; deren Anwesenheit anlässlich dieses Vollzuges kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass die entsprechende Zwischenverfügung nurmehr zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Eine Schlussverfügung ist allerdings noch gar nicht ergangen. Der Beschwerdeführer erhebt aber auch nicht in erster Linie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten Personen - das Verhöramt ging bei der Eröffnung dieser Zwischenverfügung gegenüber den Eheleuten X. denn auch von deren Einverständnis aus (vgl. auch Bundesamt für Justiz, a.a.O., 36) -, sondern gegen die Art und Weise des bereits erfolgten Vollzugs der angeordneten Rechtshilfemassnahmen. Diese Vorbringen werden aber

- wenn ein Rechtsschutzinteresse überhaupt noch zu bejahen sein wird - erst in einem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung gemacht werden können. Mögliche Beschwerdegründe gegen die Schlussverfügung sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, allenfalls die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts. Ferner werden Beschwerdegründe des kantonalen Rechts vorgebracht werden können (vgl. dazu Art. 80i IRSG; Bundesamt für Justiz, a.a.O., 33). Es ist auch nicht ersichtlich, was mit einem Beschwerdeentscheid vor Erlass einer Schlussverfügung erreicht werden könnte, zumal den deutschen Beamten offensichtlich keine Unterlagen übergeben wurden. Art. 65a IRSG dürfte laut Bundesgericht eher die Folge der Übergabe schriftlicher Unterlagen verhindern wollen als deren mündliche und visuelle Kenntnisnahme (vgl. Nicati, a.a.O., 13 f., mit Hinweisen; BBl 1995 III 29 f.; vgl. aber auch Pra 87/1996 Nr. 159). Das Verhöramt wird im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Schlussverfügung unter anderem zu prüfen haben, ob der Vollzug - auch im Hinblick auf die angeblichen Aktivitäten der deutschen Beamten - richtig erfolgt ist bzw. ob aus allenfalls rechtswidrig vollzogenen Rechtshilfemassnahmen Konsequenzen zu ziehen sind, namentlich im Hinblick auf den Inhalt der Schlussverfügung zum Schutz des Geheimbereichs (vgl. Art. 80d und Art. 67 IRSG, Art. 26 und Art. 34 IRSV; Art. III des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969, SR 0.351.913.61; vgl. auch Bundesamt für Justiz, a.a.O., 36; Pra 87/1998, Nr. 159).

b) Soweit in der Beschwerde Ausführungen über den Umfang der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen gemacht werden, kann ebenfalls nicht darauf eingetreten werden. Das Verhöramt Obwalden wird erst noch zu entscheiden haben, welche sichergestellten Unterlagen den ausländischen Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage des Gesuches um Rechtshilfe übermittelt werden. Massgeblich für den Umfang der zu gewährenden Rechtshilfe ist die potenzielle Erheblichkeit: Nicht ans Ausland herauszugeben sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird auch den von der Rechtshilfe Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren sein (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O., 15, mit Hinweisen). Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, das Rechtshilfeverfahren gütlich zu beenden, mit der Folge, dass es gar keiner formellen Schlussverfügung mehr bedürfte (Bundesamt für Justiz, a.a.O., 31). Hinsichtlich der erfolgten Sicherstellung diverser Unterlagen bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor, wonach ihm die Gebrauchsvorenthaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil beschere und welchen Nutzen er sofort von den sichergestellten Unterlagen gehabt hätte (vgl. Nicati, a.a.O., 13 f., mit Hinweisen). Schliesslich macht er auch gar nicht geltend, es habe sich dabei um Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e IRSG gehandelt. Auch unter diesem Aspekt kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Generell erfolgt die Rechtshilfeleistung immer unter dem Vorbehalt, dass die Behörden des ersuchenden Staates die Ermittlungsergebnisse in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen, noch als Beweismittel verwenden. Dieser formelle Spezialitätsvorbehalt wird beim direkten Geschäftsverkehr von der zuständigen kantonalen Behörde regelmässig bei der Übermittlung der Vollzugsakten an die ersuchende Behörde angebracht (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O., 13; Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, SR 0.351.1).

3. Auch auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht kann hier nicht eingetreten werden. Es wird am Verhöramt des Kantons Obwalden sein, über die Teilnahme am Verfahren sowie die Akteneinsicht zu befinden (vgl. Art. 80b IRSG).

4. Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 176 StPO i.V.m. Art. 12 IRSG).

5. Soweit ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG geltend gemacht wird, kommt gegen den vorliegenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 80f Abs. 2 IRSG in Frage. de| fr | it Schlagworte bundesamt für justiz ausländer rechtshilfe anwesenheit rechtshilfe in strafsachen rechtshilfemassnahme international behörde person beamter beschwerdeführer verfahren ausführung entscheid beschlagnahme Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EUeR: - 0.351.913.61: - StPO: Art.176 IRSG: - IRSG: Art.12 Art.17a Art.65a Art.67 Art.80a Art.80b Art.80d Art.80e Art.80f Art.80i Art.80l IRSV: Art.26 Art.34 Bundesblatt 1995/III/29 Praxis (Pra) 87 Nr.159 AbR 2004/05 Nr. 30