AbR 2002/03 Nr. 14, S. 89: Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 219 Abs. 1 ZPO Die Berechnung des Streitwertes arbeitsrechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der vor der ersten Instanz eingeklagten Forderung. Streitwert einer Klage auf Verbot kon
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. d ZPO ist der Rekurs an die Obergerichtskommission zulässig gegen Kostenentscheide gemäss Art. 97 ZPO. Art. 97 ZPO sieht den Rekurs als zulässiges Rechtsmittel vor, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird; die Rekursinstanz ist an den Entscheid in der Hauptsache gebunden. Der Kantonsgerichtspräsident hat mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2001 insbesondere über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung entschieden. Der Rekurs richtet sich nur dagegen. Er erweist sich demnach als zulässig, sodass darauf einzutreten ist. ...
E. 3 Die Rekurrentin rügt nicht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Auferlegung der Gerichtskosten nach dem Prozessausgang unrichtig ausgeübt. Sie trägt vielmehr vor, weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- betragen habe, hätten ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen.
a) Gemäss Art. 343 Abs. 2 OR in der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung hatten die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, wobei der Streitwert sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, bemisst. Erst seit dem 1. Juni 2001 gilt für die Kostenlosigkeit des Verfahrens eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (vgl. AS 2001, 1048). Bei Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung dürfen den Parteien gemäss Art. 343 Abs. 3 OR grundsätzlich weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur letzten Erhöhung der Streitwertgrenze ist die neue Fassung von Art. 343 Abs 3 OR auch auf Verfahren über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden, die beim Inkrafttreten der höheren Streitwertgrenze bereits vor dem Bundesgericht oder vor kantonalen Gerichten hängig waren (BGE 115 II 41). Zu prüfen ist, ob der Streitwert tatsächlich, wie von der Rekurrentin behauptet, nicht über der Streitwertgrenze liegt. Dabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf das abgeschlossene Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten die alte oder die neue Streitwertgrenze zur Anwendung gelangt, da auch die neue Streitwertgrenze überschritten wird, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. b)aa) Da der Streitwert hier einen Begriff des Bundesrechts darstellt, berechnet er sich nicht nach kantonalem Recht, sondern nach (ungeschriebenem) Bundesrecht (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar 1996, N. 22 zu Art. 343 OR). Er richtet sich nach der vor der ersten Instanz eingeklagten Forderung. Spätere Reduktionen können daran nichts mehr ändern (BGE 115 II 41, 104 II 222, 100 II 358; Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR). Konkret bemisst er sich nach der Höhe der eingeklagten Geldforderung und bei sonstigen vermögensrechtlichen Klagen nach deren Geldwert. Nicht auf Geldzahlung gerichtete vermögensrechtliche Klagen sind somit vom Richter nach dem finanziellen Interesse der klagenden Partei am streitigen Anspruch zu schätzen, und zwar nach pflichtgemässem Ermessen, ohne Rücksicht auf allfällige kantonale Bemessungsvorschriften. Dazu gehört auch die Klage auf Verbot konkurrenzierender Tätigkeit und die Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar 1992, N. 13 zu Art. 343 OR; BGE 116 II 380, 74 II 44 f.). Mangels einer übereinstimmenden Wertung durch die Parteien ist der Streitwert bezüglich des Arbeitszeugnisses aufgrund eines objektiven Massstabes nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR; JAR 1996, 343; vgl. auch Art. 8 ZPO). Massgebend ist im Grundsatz, wie wichtig das Zeugnis im Einzelfall für das Fortkommen ist. In JAR 1990, 220 ging das Zürcher Obergericht bei einer Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses von einem Streitwert in der Höhe eines Monatslohns aus (vgl. demgegenüber mit Rücksicht auf die andere Interessenlage und im Hinblick auf den mit der Streitwertgrenze verbundenen Zweck JAR 1996, 345). bb) Der Rekursgegner hat einen Betrag von Fr. 19'464.10 eingeklagt. Dass dieser Betrag anlässlich der Parteiverhandlung reduziert wurde, ist nach dem Gesagten ohne Belang. Ferner hat er in der Klage die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Rekurrentin den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestritten und ob der Rekursgegner vor Einreichung der Klage ein Arbeitszeugnis verlangt hat. Es war ihm nämlich unbenommen, sein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit den übrigen Klagebegehren zu verbinden. Im Übrigen zeigt schon die Tatsache, dass der Vergleich eine Regelung über die Zustellung eines neuen Entwurfs für ein Arbeitszeugnis enthält, dass auch dieser Punkt Gegenstand des Prozesses bildete. Allein darauf kommt es an. Dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Streitwert unter Hinweis auf das ihr zustehende richterliche Ermessen (Art. 8 ZPO) auf einen halben Monatslohn, d.h. auf Fr. 5'000.-- festsetzte, erscheint im vorliegenden Fall als vertretbar, und es besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Weiter verlangte der Rekursgegner in seiner Klageergänzung vom 12. Dezember 2000 die Feststellung, dass die Konkurrenzklausel nichtig sei. Die Vorinstanz ging davon aus, da die Rekurrentin den Rekursgegner unter diesem Titel auf einen Betrag von Fr. 37'500.-- betrieben habe, sei von diesem Streitwert auszugehen. Auch dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist zu folgen. Mit der Betreibung auf Fr. 37'500.-- wegen Verletzung einer angeblich bestehenden Konkurrenzklausel hat die Rekurrentin selbst den Streitwert in dieser Frage definiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Betreibung durch Rechtsvorschlag unterbrochen wurde, aber auch etwa, dass die Rekurrentin diesen Betrag nicht widerklageweise geltend gemacht hat. Nach dem durch die Rekurrentin selbst bezifferten Wert der angeblich bestehenden Konkurrenzklausel bemisst sich nur, aber immerhin, der Wert des vom Rekursgegner gestellten Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit der Klausel. Im Übrigen zeigt auch hier der Umstand, dass der Vergleich eine Feststellung enthält, wonach der Rekursgegner aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rekurrentin an kein Konkurrenzverbot gebunden ist, dass auch dieser Punkt Gegenstand des Prozesses bildete. Unerheblich ist mit Blick auf die Berechnung des Streitwerts schliesslich, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz keinen Gerichtskostenvorschuss erhoben hat. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einem über der Streitwertgrenze liegenden Streitwert ausgegangen ist. Folglich ist das Verfahren nicht nach Art. 343 Abs. 3 OR und Art. 219 Abs. 1 ZPO kostenlos. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, die Rekurrentin habe im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR mutwillig prozessiert.
E. 4 Die Vorinstanz ging in der Abschreibungsverfügung davon aus, Art. 219 Abs. 2 ZPO, wonach in arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten in begründeten Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, gelte nur für jene Streitigkeiten, für die Art. 343 Abs. 3 OR ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vorschreibe. Die Rekurrentin kritisiert diese Auffassung und meint, aus dem Gesetzestext gehe dies nicht hervor. Art. 219 Abs. 2 ZPO gelte vielmehr auch für jene Fälle, bei denen der Streitwert über der Streitwertgrenze liege. Aus den Materialien zu Art. 219 Abs. 2 ZPO gehe hervor, dass nur in Missbrauchsfällen die Möglichkeit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung bestehe.
a) Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinnes des Rechtssatzes. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Indessen darf für die Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Diesem gebührt als Auslegungsregel der Vorrang, wenn er zu einem vernünftigen Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung vereinbar erscheint. Kann aufgrund des Wortlautes der Inhalt einer Norm nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind für das Normenverständnis in erster Linie Sinn und Zweck einer spezifischen Vorschrift massgebend, wie sie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus der Zielsetzung der Rechtsordnung ersichtlich werden. Bei der Auslegung sind alle relevanten Gesichtspunkte und Kriterien in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu prüfen ist auch, ob die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm Hinweise auf den Norminhalt gibt. Die Gesetzesmaterialien geben häufig Auskunft über den Sinn der Normen, indem aus ihnen erkennbar ist, was der Gesetzgeber anordnen oder gerade nicht anordnen wollte. Schliesslich können sich aus dem Zweck der Norm Rückschlüsse auf den Inhalt ergeben (VVGE 1997/98, Nr. 34, E. 1b/aa, 1995/96, Nr. 46, E. 2b).
b) Die Art. 210 ff. ZPO regeln das Verfahren bei arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten, wobei gemäss Art. 220 ZPO subsidiär die übrigen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kantonsgericht sinngemässe Anwendung finden. Art. 219 ZPO trägt die Marginalie "Kosten". Art. 219 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Verfahren kostenlos ist, soweit dies das Bundesrecht vorschreibt. Art. 219 Abs. 2 ZPO lautete in der ursprünglichen Fassung: "In diesen Fällen werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen." Mit der Bezugnahme auf Abs. 1 des Art. 219 ZPO ("In diesen Fällen") war klar, dass gemäss alter Fassung Parteientschädigungen nur ausgeschlossen waren, soweit das Bundesrecht die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorschrieb. Mit entsprechender Begründung sprach das Obergericht in Fällen mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.-- in konstanter Praxis keine Parteientschädigungen zu (vgl. OGKE vom 31. Oktober 1996 i.S. S.M., vom 17. Oktober 1996 i.S. N.B. und vom 17. Juli 1991 i.S. J.V. und F.V.). Mit Nachtrag vom 22. November 1996 (in Kraft seit 15. Februar 1997) wurde Art. 219 Abs. 2 ZPO wie folgt neu gefasst: "In begründeten Ausnahmefällen kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden." Aus den Materialien zur Neufassung des Art. 219 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass nie zur Diskussion stand, Parteientschädigungen bei Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 20'000.-- neu auszuschliessen. Vielmehr wollte der Verordnungsgeber in Verfahren, bei welchen das Verfahren von Bundesrechts wegen kostenlos ist, die Zusprechung einer Parteientschädigung ermöglichen, wenn das Absehen von einer Parteientschädigung sich als stossend erweise. Angestrebt wurde also eine Einschränkung der Entschädigungslosigkeit des Verfahrens. Dies ergibt sich schon aus dem Votum von Kantonsrat H.B., welcher den entsprechenden Antrag einbrachte ("Nach dieser Bestimmung werden in den arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen das Verfahren vom Bundesrecht her kostenlos ist, auch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies kann zu stossenden Fällen führen....."). Es zeigt sich auch im Vorschlag des Landstatthalters, in begründeten Fällen eine Parteientschädigung zu bezahlen und in der in diesem Zusammenhang ausdrücklich erfolgten Bezugnahme auf Art. 343 Abs. 3 OR ("Wir könnten sagen, in begründeten Fällen sei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Man kann auch die Formulierung von Art. 343 Abs. 3 OR übernehmen"). In der Folge schlug auch der Kommissionspräsident vor: "Gestützt auf Art. 343 OR könnten wir wie folgt formulieren: Sind nach Bundesrecht Verfahrenskosten aufzuerlegen, so ist auch eine Parteientschädigung zu sprechen." Diese Formulierung wurde schliesslich nur deshalb verworfen, weil befürchtet wurde, das Kriterium der "Mutwilligkeit" sei im Vergleich zur schliesslich gewählten Formulierung ("In begründeten Ausnahmefällen") ein zu hartes Kriterium (Protokoll der kantonsrätlichen Kommissionssitzungen vom 28. Oktober 1996, 21 f., und vom 11. November 1996, 25 f.). Die Materialien sind also in diesem Punkt eindeutig. Aber auch die systematische Stellung des Art. 219 Abs. 2 ZPO, namentlich der enge Zusammenhang mit Art. 219 Abs. 1 ZPO, worin ausdrücklich auf das Bundesrecht Bezug genommen wird, zeigen klar, dass die von der Rekurrentin vertretene Auslegung nicht zutreffend sein kann. Schliesslich weist auch der Zweck der Norm, in stossenden Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlich entschädigungslosen Verfahren gemäss Bundesrecht vorzusehen, auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auslegung hin. Entsprechend haben die Obergerichtskommission und das Obergericht in zwei neueren Entscheiden bei der Frage der Parteientschädigung nach Art. 219 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf Art. 343 Abs. 3 OR Bezug genommen (OGKE vom 1. Oktober 1998 i.S. F.H. und OGE vom 1. Oktober 1998 i.S. T.K.). Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz dem Rekursgegner eine Parteientschädigung zulasten der Rekurrentin zugesprochen hat. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob im Falle des Unterschreitens der bundesrechtlichen Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 3 OR auf das Vorliegen eines "begründeten Ausnahmefalles" im Sinne von Art. 219 Abs. 2 ZPO zu schliessen gewesen wäre. de| fr | it Schlagworte streitwert parteientschädigung verfahren bundesrecht vorinstanz klage auslegung norm ermessen vergleich arbeitszeugnis entscheid gerichtskosten berechnung sache Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.343 OR: Art.343 ZPO: Art.219 ZPO: Art.219 ZPO: Art.8 Art.97 Art.210 Art.219 Art.220 Art.271 Amtliche Sammlung 2001/1048 Leitentscheide BGE 104-II-222 115-II-30 S.41 100-II-358 74-II-43 S.44 116-II-379 S.380 AbR 2002/03 Nr. 14 VVGE 1997/98 Nr. 34
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2002/03 Nr. 14, S. 89: Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 219 Abs. 1 ZPO Die Berechnung des Streitwertes arbeitsrechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der vor der ersten Instanz eingeklagten Forderung. Streitwert einer Klage auf Verbot konkurrenzierender Tätigkeit und auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (E. 3). Art. 219 Abs. 2 ZPO Bei einem Streitwert jenseits der Grenze für die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 343 Abs. 3 OR können nicht nur in Ausnahmefällen Parteientschädigungen zugesprochen werden (E. 4). Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2002 Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. d ZPO ist der Rekurs an die Obergerichtskommission zulässig gegen Kostenentscheide gemäss Art. 97 ZPO. Art. 97 ZPO sieht den Rekurs als zulässiges Rechtsmittel vor, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird; die Rekursinstanz ist an den Entscheid in der Hauptsache gebunden. Der Kantonsgerichtspräsident hat mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2001 insbesondere über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung entschieden. Der Rekurs richtet sich nur dagegen. Er erweist sich demnach als zulässig, sodass darauf einzutreten ist. ...
3. Die Rekurrentin rügt nicht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Auferlegung der Gerichtskosten nach dem Prozessausgang unrichtig ausgeübt. Sie trägt vielmehr vor, weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- betragen habe, hätten ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen.
a) Gemäss Art. 343 Abs. 2 OR in der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung hatten die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, wobei der Streitwert sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, bemisst. Erst seit dem 1. Juni 2001 gilt für die Kostenlosigkeit des Verfahrens eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (vgl. AS 2001, 1048). Bei Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung dürfen den Parteien gemäss Art. 343 Abs. 3 OR grundsätzlich weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur letzten Erhöhung der Streitwertgrenze ist die neue Fassung von Art. 343 Abs 3 OR auch auf Verfahren über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden, die beim Inkrafttreten der höheren Streitwertgrenze bereits vor dem Bundesgericht oder vor kantonalen Gerichten hängig waren (BGE 115 II 41). Zu prüfen ist, ob der Streitwert tatsächlich, wie von der Rekurrentin behauptet, nicht über der Streitwertgrenze liegt. Dabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf das abgeschlossene Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten die alte oder die neue Streitwertgrenze zur Anwendung gelangt, da auch die neue Streitwertgrenze überschritten wird, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. b)aa) Da der Streitwert hier einen Begriff des Bundesrechts darstellt, berechnet er sich nicht nach kantonalem Recht, sondern nach (ungeschriebenem) Bundesrecht (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar 1996, N. 22 zu Art. 343 OR). Er richtet sich nach der vor der ersten Instanz eingeklagten Forderung. Spätere Reduktionen können daran nichts mehr ändern (BGE 115 II 41, 104 II 222, 100 II 358; Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR). Konkret bemisst er sich nach der Höhe der eingeklagten Geldforderung und bei sonstigen vermögensrechtlichen Klagen nach deren Geldwert. Nicht auf Geldzahlung gerichtete vermögensrechtliche Klagen sind somit vom Richter nach dem finanziellen Interesse der klagenden Partei am streitigen Anspruch zu schätzen, und zwar nach pflichtgemässem Ermessen, ohne Rücksicht auf allfällige kantonale Bemessungsvorschriften. Dazu gehört auch die Klage auf Verbot konkurrenzierender Tätigkeit und die Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar 1992, N. 13 zu Art. 343 OR; BGE 116 II 380, 74 II 44 f.). Mangels einer übereinstimmenden Wertung durch die Parteien ist der Streitwert bezüglich des Arbeitszeugnisses aufgrund eines objektiven Massstabes nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR; JAR 1996, 343; vgl. auch Art. 8 ZPO). Massgebend ist im Grundsatz, wie wichtig das Zeugnis im Einzelfall für das Fortkommen ist. In JAR 1990, 220 ging das Zürcher Obergericht bei einer Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses von einem Streitwert in der Höhe eines Monatslohns aus (vgl. demgegenüber mit Rücksicht auf die andere Interessenlage und im Hinblick auf den mit der Streitwertgrenze verbundenen Zweck JAR 1996, 345). bb) Der Rekursgegner hat einen Betrag von Fr. 19'464.10 eingeklagt. Dass dieser Betrag anlässlich der Parteiverhandlung reduziert wurde, ist nach dem Gesagten ohne Belang. Ferner hat er in der Klage die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Rekurrentin den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestritten und ob der Rekursgegner vor Einreichung der Klage ein Arbeitszeugnis verlangt hat. Es war ihm nämlich unbenommen, sein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit den übrigen Klagebegehren zu verbinden. Im Übrigen zeigt schon die Tatsache, dass der Vergleich eine Regelung über die Zustellung eines neuen Entwurfs für ein Arbeitszeugnis enthält, dass auch dieser Punkt Gegenstand des Prozesses bildete. Allein darauf kommt es an. Dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Streitwert unter Hinweis auf das ihr zustehende richterliche Ermessen (Art. 8 ZPO) auf einen halben Monatslohn, d.h. auf Fr. 5'000.-- festsetzte, erscheint im vorliegenden Fall als vertretbar, und es besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Weiter verlangte der Rekursgegner in seiner Klageergänzung vom 12. Dezember 2000 die Feststellung, dass die Konkurrenzklausel nichtig sei. Die Vorinstanz ging davon aus, da die Rekurrentin den Rekursgegner unter diesem Titel auf einen Betrag von Fr. 37'500.-- betrieben habe, sei von diesem Streitwert auszugehen. Auch dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist zu folgen. Mit der Betreibung auf Fr. 37'500.-- wegen Verletzung einer angeblich bestehenden Konkurrenzklausel hat die Rekurrentin selbst den Streitwert in dieser Frage definiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Betreibung durch Rechtsvorschlag unterbrochen wurde, aber auch etwa, dass die Rekurrentin diesen Betrag nicht widerklageweise geltend gemacht hat. Nach dem durch die Rekurrentin selbst bezifferten Wert der angeblich bestehenden Konkurrenzklausel bemisst sich nur, aber immerhin, der Wert des vom Rekursgegner gestellten Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit der Klausel. Im Übrigen zeigt auch hier der Umstand, dass der Vergleich eine Feststellung enthält, wonach der Rekursgegner aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rekurrentin an kein Konkurrenzverbot gebunden ist, dass auch dieser Punkt Gegenstand des Prozesses bildete. Unerheblich ist mit Blick auf die Berechnung des Streitwerts schliesslich, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz keinen Gerichtskostenvorschuss erhoben hat. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einem über der Streitwertgrenze liegenden Streitwert ausgegangen ist. Folglich ist das Verfahren nicht nach Art. 343 Abs. 3 OR und Art. 219 Abs. 1 ZPO kostenlos. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, die Rekurrentin habe im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR mutwillig prozessiert.
4. Die Vorinstanz ging in der Abschreibungsverfügung davon aus, Art. 219 Abs. 2 ZPO, wonach in arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten in begründeten Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, gelte nur für jene Streitigkeiten, für die Art. 343 Abs. 3 OR ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vorschreibe. Die Rekurrentin kritisiert diese Auffassung und meint, aus dem Gesetzestext gehe dies nicht hervor. Art. 219 Abs. 2 ZPO gelte vielmehr auch für jene Fälle, bei denen der Streitwert über der Streitwertgrenze liege. Aus den Materialien zu Art. 219 Abs. 2 ZPO gehe hervor, dass nur in Missbrauchsfällen die Möglichkeit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung bestehe.
a) Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinnes des Rechtssatzes. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Indessen darf für die Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Diesem gebührt als Auslegungsregel der Vorrang, wenn er zu einem vernünftigen Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung vereinbar erscheint. Kann aufgrund des Wortlautes der Inhalt einer Norm nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind für das Normenverständnis in erster Linie Sinn und Zweck einer spezifischen Vorschrift massgebend, wie sie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus der Zielsetzung der Rechtsordnung ersichtlich werden. Bei der Auslegung sind alle relevanten Gesichtspunkte und Kriterien in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu prüfen ist auch, ob die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm Hinweise auf den Norminhalt gibt. Die Gesetzesmaterialien geben häufig Auskunft über den Sinn der Normen, indem aus ihnen erkennbar ist, was der Gesetzgeber anordnen oder gerade nicht anordnen wollte. Schliesslich können sich aus dem Zweck der Norm Rückschlüsse auf den Inhalt ergeben (VVGE 1997/98, Nr. 34, E. 1b/aa, 1995/96, Nr. 46, E. 2b).
b) Die Art. 210 ff. ZPO regeln das Verfahren bei arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten, wobei gemäss Art. 220 ZPO subsidiär die übrigen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kantonsgericht sinngemässe Anwendung finden. Art. 219 ZPO trägt die Marginalie "Kosten". Art. 219 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Verfahren kostenlos ist, soweit dies das Bundesrecht vorschreibt. Art. 219 Abs. 2 ZPO lautete in der ursprünglichen Fassung: "In diesen Fällen werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen." Mit der Bezugnahme auf Abs. 1 des Art. 219 ZPO ("In diesen Fällen") war klar, dass gemäss alter Fassung Parteientschädigungen nur ausgeschlossen waren, soweit das Bundesrecht die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorschrieb. Mit entsprechender Begründung sprach das Obergericht in Fällen mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.-- in konstanter Praxis keine Parteientschädigungen zu (vgl. OGKE vom 31. Oktober 1996 i.S. S.M., vom 17. Oktober 1996 i.S. N.B. und vom 17. Juli 1991 i.S. J.V. und F.V.). Mit Nachtrag vom 22. November 1996 (in Kraft seit 15. Februar 1997) wurde Art. 219 Abs. 2 ZPO wie folgt neu gefasst: "In begründeten Ausnahmefällen kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden." Aus den Materialien zur Neufassung des Art. 219 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass nie zur Diskussion stand, Parteientschädigungen bei Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 20'000.-- neu auszuschliessen. Vielmehr wollte der Verordnungsgeber in Verfahren, bei welchen das Verfahren von Bundesrechts wegen kostenlos ist, die Zusprechung einer Parteientschädigung ermöglichen, wenn das Absehen von einer Parteientschädigung sich als stossend erweise. Angestrebt wurde also eine Einschränkung der Entschädigungslosigkeit des Verfahrens. Dies ergibt sich schon aus dem Votum von Kantonsrat H.B., welcher den entsprechenden Antrag einbrachte ("Nach dieser Bestimmung werden in den arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen das Verfahren vom Bundesrecht her kostenlos ist, auch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies kann zu stossenden Fällen führen....."). Es zeigt sich auch im Vorschlag des Landstatthalters, in begründeten Fällen eine Parteientschädigung zu bezahlen und in der in diesem Zusammenhang ausdrücklich erfolgten Bezugnahme auf Art. 343 Abs. 3 OR ("Wir könnten sagen, in begründeten Fällen sei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Man kann auch die Formulierung von Art. 343 Abs. 3 OR übernehmen"). In der Folge schlug auch der Kommissionspräsident vor: "Gestützt auf Art. 343 OR könnten wir wie folgt formulieren: Sind nach Bundesrecht Verfahrenskosten aufzuerlegen, so ist auch eine Parteientschädigung zu sprechen." Diese Formulierung wurde schliesslich nur deshalb verworfen, weil befürchtet wurde, das Kriterium der "Mutwilligkeit" sei im Vergleich zur schliesslich gewählten Formulierung ("In begründeten Ausnahmefällen") ein zu hartes Kriterium (Protokoll der kantonsrätlichen Kommissionssitzungen vom 28. Oktober 1996, 21 f., und vom 11. November 1996, 25 f.). Die Materialien sind also in diesem Punkt eindeutig. Aber auch die systematische Stellung des Art. 219 Abs. 2 ZPO, namentlich der enge Zusammenhang mit Art. 219 Abs. 1 ZPO, worin ausdrücklich auf das Bundesrecht Bezug genommen wird, zeigen klar, dass die von der Rekurrentin vertretene Auslegung nicht zutreffend sein kann. Schliesslich weist auch der Zweck der Norm, in stossenden Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlich entschädigungslosen Verfahren gemäss Bundesrecht vorzusehen, auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auslegung hin. Entsprechend haben die Obergerichtskommission und das Obergericht in zwei neueren Entscheiden bei der Frage der Parteientschädigung nach Art. 219 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf Art. 343 Abs. 3 OR Bezug genommen (OGKE vom 1. Oktober 1998 i.S. F.H. und OGE vom 1. Oktober 1998 i.S. T.K.). Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz dem Rekursgegner eine Parteientschädigung zulasten der Rekurrentin zugesprochen hat. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob im Falle des Unterschreitens der bundesrechtlichen Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 3 OR auf das Vorliegen eines "begründeten Ausnahmefalles" im Sinne von Art. 219 Abs. 2 ZPO zu schliessen gewesen wäre. de| fr | it Schlagworte streitwert parteientschädigung verfahren bundesrecht vorinstanz klage auslegung norm ermessen vergleich arbeitszeugnis entscheid gerichtskosten berechnung sache Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.343 OR: Art.343 ZPO: Art.219 ZPO: Art.219 ZPO: Art.8 Art.97 Art.210 Art.219 Art.220 Art.271 Amtliche Sammlung 2001/1048 Leitentscheide BGE 104-II-222 115-II-30 S.41 100-II-358 74-II-43 S.44 116-II-379 S.380 AbR 2002/03 Nr. 14 VVGE 1997/98 Nr. 34