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AbR 2000/01 Nr. 4

Obwalden · 1999-02-08 · Deutsch OW
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AbR 2000/01 Nr. 4, S. 49: Art. 35 Abs. 1 ZGB Einleitung des Verschollenheitsverfahrens bei einer Person, die ursprünglich still ausgewandert und seit 18 Jahren nachrichtenlos abwesend ist. Entscheid der Obergerichtskommisson vom 18. Juli 2

Sachverhalt

Im August 1983 reiste M. angeblich für zwei Wochen nach New York. Der Rückflug von Amerika aus wurde zweimal verschoben. Den geplanten Rückflug trat sie nie an. Von diesem Zeitpunkt an hörten sowohl ihr Ehegatte B. als auch ihre beiden Töchter S. sowie K. nichts mehr von ihr. Auch andere bekannte Personen erhielten nie mehr eine Nachricht von ihr. Am 3. November 1987 errichtete der Einwohnergemeinderat Alpnach über M. zufolge ihres unbekannten Aufenthaltes eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 1 ZGB. Mit Beschluss vom 8. Februar 1999 nahm der Einwohnergemeinderat Alpnach Kenntnis vom Bericht des Beistandes. Er genehmigte den Bericht und bestätigte den Beistand in seinem Amt. Aus dem Bericht ergab sich, dass die Verbeiständete nach wie vor unbekannten Aufenthalts sei. Am 28. Oktober 1997 sei ihre Ehe mit B. geschieden worden. Das Vermögen betrage per 31. Dezember 1998 Fr. 4'520.34. Am 28. Februar 2001 ersuchte S. die Obergerichtskommission Obwalden um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens für ihre Mutter M. Aus den Erwägungen:

3. Ist der Tod einer Person höchstwahrscheinlich, weil sie seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann sie der Richter für verschollen erklären (Art. 35 Abs. 1 ZGB). Das Gesuch kann nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Nachrichtenlose Abwesenheit bedeutet, dass der Aufenthaltsort der fraglichen Person unbekannt ist und seit langer Zeit Nachrichten von ihr und Informationen über sie fehlen. Eine besondere Gefahrensituation im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Vermissten ist nicht erforderlich. Erforderlich ist jedoch, dass durch die Dauer der Nachrichtenlosigkeit der Tod höchstwahrscheinlich ist (Hausheer/Aebi-Müller, Bern 1999, 26, N. 05.07 ff.). Vermutungsbasis für den eingetretenen Tod ist in diesen Fällen lediglich das Fehlen von Nachrichten während langer Zeit in einem sozialen Umfeld, das diese Nachrichtenlosigkeit nicht anders als durch den Tod der betreffenden Person erklären lässt, oder, was das Gleiche ist, das den Fall der stillen Auswanderung höchst unwahrscheinlich macht (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, 43, N. 134). Als Beispiele einer langen nachrichtenlosen Abwesenheit erwähnen Hausheer/Aebi-Müller den Verwandten, der nach Südamerika ausgewandert ist und von dem seither jegliche Kunde fehlt sowie den Ausflügler, der eine relativ harmlose Bergtour unternimmt und nicht mehr zurückkehrt (a.a.O.). Demgegenüber erwähnt Brückner, wenn jemand ohne grosse soziale Bindungen und ohne Arbeitsstelle seine sämtlichen Bankkonten auflöse und tags darauf unter unklarer Zielangabe verschwinde, so könne er nicht nach fünf Jahren verschollen erklärt werden (a.a.O., 44, N. 135). Der Autor weist jedoch darauf hin, je länger die nachrichtenlose Abwesenheit dauere, desto grösser werde die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Schweigen durch den Tod des Abwesenden erklären müsse. Wo sich die nachrichtenlose Abwesenheit nach fünf Jahren noch anders als durch den Tod des Abwesenden erklären lasse, treffe das Gleiche nach 20, 40 oder 60 Jahren vielleicht nicht mehr zu. Auch bei stiller Auswanderung werde man deshalb die Todeswahrscheinlichkeit nach einer gewissen Dauer der Abwesenheit annehmen dürfen, wobei die Frage nach dem mittlerweile mutmasslich erreichten Alter des Ausgewanderten eine Rolle spiele. Aus Art. 546 Abs. 2 ZGB lasse sich die Vermutung des Todes spätestens am Ende des 100. Altersjahrs einer Person ableiten. Es erscheine jedoch nicht als ausgeschlossen, schon einige Jahrzehnte vor dem 100. Geburtstag des Verschwundenen die hohe Todeswahrscheinlichkeit zu bejahen und die Verschollenheitserklärung auszusprechen (a.a.O., 44 f., N. 136 f.). 4.a) M. wies im Zeitpunkt ihres Verschwindens erhebliche soziale Bindungen auf. Sie war verheiratet und hatte zwei Töchter. Die Ehe mit B. war sie am 24. Januar 1969 eingegangen. Die Gesuchstellerin war bei ihrem Verschwinden 14 Jahre alt. Ihre Halbschwester K. war vier Jahre älter. Nach den Angaben der Gesuchstellerin verschwand ihre Mutter schon früher für kurze Zeit. Vor ihrem ersten Verschwinden habe sie ein Verhältnis mit einem Mann namens D. gehabt. Dieser sei angeblich aus der damaligen Tschechoslowokai gekommen. Er habe auf den Namen ihrer Mutter eine Autonummer in Obwalden eingelöst. Kurze Zeit später solle er in Ebikon eine Person angefahren und Fahrerflucht begangen haben. Ihre Mutter müsse ihn dabei gedeckt haben. Es sei ihr noch bewusst, dass sie von diesem Zeitpunkt an dauernd Besuch von der Polizei gehabt hätten. Als dieser D. aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien sie zusammen bei einer Nacht- und Nebelaktion verschwunden. Laut späterer Aussage ihrer Mutter seien sie beim ersten Verschwinden in Thailand gewesen. Ca. drei Monate später habe sie in Italien aufgegriffen werden können, in Begleitung dieses D. Ihres Wissens habe sich D. weiterhin in Italien versteckt, und er habe zu einem späteren Zeitpunkt nach New York flüchten können. Nach dem ersten Verschwinden sei ihre Mutter immer wieder für ein paar Tage weg gewesen. Vermutlich sei sie jedes Mal nach Italien gereist. Im August 1983 habe sie ihrer Schwester gesagt, sie gehe für zwei Wochen nach New York. Ihrem Vater habe sie einen Brief hinterlassen, in dem sie geschrieben habe, dass die Kinder nichts wüssten. In der Folge sei der Rückflug von Amerika zwei Mal verschoben worden. An dem Tag, an dem sie hätte zurückfliegen sollen, sei sie nicht im Flugzeug gewesen. Von da an habe sich jede Spur von ihr verloren. Sie hätten nie mehr etwas von ihr gehört, und es seien auch keine Personen bekannt, die je etwas von ihr gehört hätten.

b) Diese Darstellung lässt darauf schliessen, dass die Verschwundene ursprünglich still ausgewandert ist, auch wenn es schwer fällt nachzuvollziehen, dass eine Mutter ihre Familie, namentlich ihre noch unmündige, 14-jährige Tochter, von einem Tag auf den andern einfach verlässt. In den ersten Jahren ihrer Abwesenheit wäre es demnach nicht möglich gewesen, ein Verschollenheitsverfahren einzuleiten, da aus ihrer Nachrichtenlosigkeit nicht zwingend ihr Tod abzuleiten gewesen wäre. Die Verschwundene ist nun aber seit fast 18 Jahren nachrichtenlos abwesend. Würde sie noch leben, so wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich jedenfalls bei ihrer Familie, namentlich bei ihren beiden Töchtern, gemeldet hätte. Sie wäre heute zwar erst gut 56 Jahre alt. Doch ist aufgrund der erwähnten Umstände höchst wahrscheinlich, dass sie heute nicht mehr lebt. Die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das Vermögen der Verschwundenen seit mehr als zehn Jahren in amtlicher Verwaltung steht, sodass auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung sogar von Amtes wegen durchgeführt werden könnte (Art. 550 Abs. 1 ZGB). Schliesslich ist die Möglichkeit der Rückkehr einer Verschollenerklärten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 546 ff. ZGB).

5. Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Frist kann von Anfang an auf mehr als ein Jahr angesetzt werden, sie kann aber auch in der Folge verlängert werden (A. Egger, Zürcher Kommentar 1930, N. 6 zu Art. 36 ZGB). Angesichts dessen, dass die Verschwundene heute erst gut 56 Jahre alt wäre, rechtfertigt es sich, die Eingabefrist auf gut zwei Jahre festzusetzen. Gehen keine Nachrichten ein, so kann die Verschwundene nach rund 20 Jahren Abwesenheit verschollen erklärt werden. Der Verschollenheitsruf ist im Obwaldner Amtsblatt zwei Mal im Abstand von drei Monaten zu veröffentlichen. de| fr | it Schlagworte tod abwesenheit person mutter nachrichten dauer tag stillen alter unbekannt frist maler italien vermutung familie Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.35 Art.36 Art.393 Art.546 Art.550 AbR 2000/01 Nr. 4

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Ist der Tod einer Person höchstwahrscheinlich, weil sie seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann sie der Richter für verschollen erklären (Art. 35 Abs. 1 ZGB). Das Gesuch kann nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Nachrichtenlose Abwesenheit bedeutet, dass der Aufenthaltsort der fraglichen Person unbekannt ist und seit langer Zeit Nachrichten von ihr und Informationen über sie fehlen. Eine besondere Gefahrensituation im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Vermissten ist nicht erforderlich. Erforderlich ist jedoch, dass durch die Dauer der Nachrichtenlosigkeit der Tod höchstwahrscheinlich ist (Hausheer/Aebi-Müller, Bern 1999, 26, N. 05.07 ff.). Vermutungsbasis für den eingetretenen Tod ist in diesen Fällen lediglich das Fehlen von Nachrichten während langer Zeit in einem sozialen Umfeld, das diese Nachrichtenlosigkeit nicht anders als durch den Tod der betreffenden Person erklären lässt, oder, was das Gleiche ist, das den Fall der stillen Auswanderung höchst unwahrscheinlich macht (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, 43, N. 134). Als Beispiele einer langen nachrichtenlosen Abwesenheit erwähnen Hausheer/Aebi-Müller den Verwandten, der nach Südamerika ausgewandert ist und von dem seither jegliche Kunde fehlt sowie den Ausflügler, der eine relativ harmlose Bergtour unternimmt und nicht mehr zurückkehrt (a.a.O.). Demgegenüber erwähnt Brückner, wenn jemand ohne grosse soziale Bindungen und ohne Arbeitsstelle seine sämtlichen Bankkonten auflöse und tags darauf unter unklarer Zielangabe verschwinde, so könne er nicht nach fünf Jahren verschollen erklärt werden (a.a.O., 44, N. 135). Der Autor weist jedoch darauf hin, je länger die nachrichtenlose Abwesenheit dauere, desto grösser werde die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Schweigen durch den Tod des Abwesenden erklären müsse. Wo sich die nachrichtenlose Abwesenheit nach fünf Jahren noch anders als durch den Tod des Abwesenden erklären lasse, treffe das Gleiche nach 20, 40 oder 60 Jahren vielleicht nicht mehr zu. Auch bei stiller Auswanderung werde man deshalb die Todeswahrscheinlichkeit nach einer gewissen Dauer der Abwesenheit annehmen dürfen, wobei die Frage nach dem mittlerweile mutmasslich erreichten Alter des Ausgewanderten eine Rolle spiele. Aus Art. 546 Abs. 2 ZGB lasse sich die Vermutung des Todes spätestens am Ende des 100. Altersjahrs einer Person ableiten. Es erscheine jedoch nicht als ausgeschlossen, schon einige Jahrzehnte vor dem 100. Geburtstag des Verschwundenen die hohe Todeswahrscheinlichkeit zu bejahen und die Verschollenheitserklärung auszusprechen (a.a.O., 44 f., N. 136 f.). 4.a) M. wies im Zeitpunkt ihres Verschwindens erhebliche soziale Bindungen auf. Sie war verheiratet und hatte zwei Töchter. Die Ehe mit B. war sie am 24. Januar 1969 eingegangen. Die Gesuchstellerin war bei ihrem Verschwinden 14 Jahre alt. Ihre Halbschwester K. war vier Jahre älter. Nach den Angaben der Gesuchstellerin verschwand ihre Mutter schon früher für kurze Zeit. Vor ihrem ersten Verschwinden habe sie ein Verhältnis mit einem Mann namens D. gehabt. Dieser sei angeblich aus der damaligen Tschechoslowokai gekommen. Er habe auf den Namen ihrer Mutter eine Autonummer in Obwalden eingelöst. Kurze Zeit später solle er in Ebikon eine Person angefahren und Fahrerflucht begangen haben. Ihre Mutter müsse ihn dabei gedeckt haben. Es sei ihr noch bewusst, dass sie von diesem Zeitpunkt an dauernd Besuch von der Polizei gehabt hätten. Als dieser D. aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien sie zusammen bei einer Nacht- und Nebelaktion verschwunden. Laut späterer Aussage ihrer Mutter seien sie beim ersten Verschwinden in Thailand gewesen. Ca. drei Monate später habe sie in Italien aufgegriffen werden können, in Begleitung dieses D. Ihres Wissens habe sich D. weiterhin in Italien versteckt, und er habe zu einem späteren Zeitpunkt nach New York flüchten können. Nach dem ersten Verschwinden sei ihre Mutter immer wieder für ein paar Tage weg gewesen. Vermutlich sei sie jedes Mal nach Italien gereist. Im August 1983 habe sie ihrer Schwester gesagt, sie gehe für zwei Wochen nach New York. Ihrem Vater habe sie einen Brief hinterlassen, in dem sie geschrieben habe, dass die Kinder nichts wüssten. In der Folge sei der Rückflug von Amerika zwei Mal verschoben worden. An dem Tag, an dem sie hätte zurückfliegen sollen, sei sie nicht im Flugzeug gewesen. Von da an habe sich jede Spur von ihr verloren. Sie hätten nie mehr etwas von ihr gehört, und es seien auch keine Personen bekannt, die je etwas von ihr gehört hätten.

b) Diese Darstellung lässt darauf schliessen, dass die Verschwundene ursprünglich still ausgewandert ist, auch wenn es schwer fällt nachzuvollziehen, dass eine Mutter ihre Familie, namentlich ihre noch unmündige, 14-jährige Tochter, von einem Tag auf den andern einfach verlässt. In den ersten Jahren ihrer Abwesenheit wäre es demnach nicht möglich gewesen, ein Verschollenheitsverfahren einzuleiten, da aus ihrer Nachrichtenlosigkeit nicht zwingend ihr Tod abzuleiten gewesen wäre. Die Verschwundene ist nun aber seit fast 18 Jahren nachrichtenlos abwesend. Würde sie noch leben, so wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich jedenfalls bei ihrer Familie, namentlich bei ihren beiden Töchtern, gemeldet hätte. Sie wäre heute zwar erst gut 56 Jahre alt. Doch ist aufgrund der erwähnten Umstände höchst wahrscheinlich, dass sie heute nicht mehr lebt. Die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das Vermögen der Verschwundenen seit mehr als zehn Jahren in amtlicher Verwaltung steht, sodass auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung sogar von Amtes wegen durchgeführt werden könnte (Art. 550 Abs. 1 ZGB). Schliesslich ist die Möglichkeit der Rückkehr einer Verschollenerklärten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 546 ff. ZGB).

E. 5 Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Frist kann von Anfang an auf mehr als ein Jahr angesetzt werden, sie kann aber auch in der Folge verlängert werden (A. Egger, Zürcher Kommentar 1930, N. 6 zu Art. 36 ZGB). Angesichts dessen, dass die Verschwundene heute erst gut 56 Jahre alt wäre, rechtfertigt es sich, die Eingabefrist auf gut zwei Jahre festzusetzen. Gehen keine Nachrichten ein, so kann die Verschwundene nach rund 20 Jahren Abwesenheit verschollen erklärt werden. Der Verschollenheitsruf ist im Obwaldner Amtsblatt zwei Mal im Abstand von drei Monaten zu veröffentlichen. de| fr | it Schlagworte tod abwesenheit person mutter nachrichten dauer tag stillen alter unbekannt frist maler italien vermutung familie Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.35 Art.36 Art.393 Art.546 Art.550 AbR 2000/01 Nr. 4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2000/01 Nr. 4, S. 49: Art. 35 Abs. 1 ZGB Einleitung des Verschollenheitsverfahrens bei einer Person, die ursprünglich still ausgewandert und seit 18 Jahren nachrichtenlos abwesend ist. Entscheid der Obergerichtskommisson vom 18. Juli 2001 Sachverhalt: Im August 1983 reiste M. angeblich für zwei Wochen nach New York. Der Rückflug von Amerika aus wurde zweimal verschoben. Den geplanten Rückflug trat sie nie an. Von diesem Zeitpunkt an hörten sowohl ihr Ehegatte B. als auch ihre beiden Töchter S. sowie K. nichts mehr von ihr. Auch andere bekannte Personen erhielten nie mehr eine Nachricht von ihr. Am 3. November 1987 errichtete der Einwohnergemeinderat Alpnach über M. zufolge ihres unbekannten Aufenthaltes eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 1 ZGB. Mit Beschluss vom 8. Februar 1999 nahm der Einwohnergemeinderat Alpnach Kenntnis vom Bericht des Beistandes. Er genehmigte den Bericht und bestätigte den Beistand in seinem Amt. Aus dem Bericht ergab sich, dass die Verbeiständete nach wie vor unbekannten Aufenthalts sei. Am 28. Oktober 1997 sei ihre Ehe mit B. geschieden worden. Das Vermögen betrage per 31. Dezember 1998 Fr. 4'520.34. Am 28. Februar 2001 ersuchte S. die Obergerichtskommission Obwalden um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens für ihre Mutter M. Aus den Erwägungen:

3. Ist der Tod einer Person höchstwahrscheinlich, weil sie seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann sie der Richter für verschollen erklären (Art. 35 Abs. 1 ZGB). Das Gesuch kann nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Nachrichtenlose Abwesenheit bedeutet, dass der Aufenthaltsort der fraglichen Person unbekannt ist und seit langer Zeit Nachrichten von ihr und Informationen über sie fehlen. Eine besondere Gefahrensituation im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Vermissten ist nicht erforderlich. Erforderlich ist jedoch, dass durch die Dauer der Nachrichtenlosigkeit der Tod höchstwahrscheinlich ist (Hausheer/Aebi-Müller, Bern 1999, 26, N. 05.07 ff.). Vermutungsbasis für den eingetretenen Tod ist in diesen Fällen lediglich das Fehlen von Nachrichten während langer Zeit in einem sozialen Umfeld, das diese Nachrichtenlosigkeit nicht anders als durch den Tod der betreffenden Person erklären lässt, oder, was das Gleiche ist, das den Fall der stillen Auswanderung höchst unwahrscheinlich macht (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, 43, N. 134). Als Beispiele einer langen nachrichtenlosen Abwesenheit erwähnen Hausheer/Aebi-Müller den Verwandten, der nach Südamerika ausgewandert ist und von dem seither jegliche Kunde fehlt sowie den Ausflügler, der eine relativ harmlose Bergtour unternimmt und nicht mehr zurückkehrt (a.a.O.). Demgegenüber erwähnt Brückner, wenn jemand ohne grosse soziale Bindungen und ohne Arbeitsstelle seine sämtlichen Bankkonten auflöse und tags darauf unter unklarer Zielangabe verschwinde, so könne er nicht nach fünf Jahren verschollen erklärt werden (a.a.O., 44, N. 135). Der Autor weist jedoch darauf hin, je länger die nachrichtenlose Abwesenheit dauere, desto grösser werde die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Schweigen durch den Tod des Abwesenden erklären müsse. Wo sich die nachrichtenlose Abwesenheit nach fünf Jahren noch anders als durch den Tod des Abwesenden erklären lasse, treffe das Gleiche nach 20, 40 oder 60 Jahren vielleicht nicht mehr zu. Auch bei stiller Auswanderung werde man deshalb die Todeswahrscheinlichkeit nach einer gewissen Dauer der Abwesenheit annehmen dürfen, wobei die Frage nach dem mittlerweile mutmasslich erreichten Alter des Ausgewanderten eine Rolle spiele. Aus Art. 546 Abs. 2 ZGB lasse sich die Vermutung des Todes spätestens am Ende des 100. Altersjahrs einer Person ableiten. Es erscheine jedoch nicht als ausgeschlossen, schon einige Jahrzehnte vor dem 100. Geburtstag des Verschwundenen die hohe Todeswahrscheinlichkeit zu bejahen und die Verschollenheitserklärung auszusprechen (a.a.O., 44 f., N. 136 f.). 4.a) M. wies im Zeitpunkt ihres Verschwindens erhebliche soziale Bindungen auf. Sie war verheiratet und hatte zwei Töchter. Die Ehe mit B. war sie am 24. Januar 1969 eingegangen. Die Gesuchstellerin war bei ihrem Verschwinden 14 Jahre alt. Ihre Halbschwester K. war vier Jahre älter. Nach den Angaben der Gesuchstellerin verschwand ihre Mutter schon früher für kurze Zeit. Vor ihrem ersten Verschwinden habe sie ein Verhältnis mit einem Mann namens D. gehabt. Dieser sei angeblich aus der damaligen Tschechoslowokai gekommen. Er habe auf den Namen ihrer Mutter eine Autonummer in Obwalden eingelöst. Kurze Zeit später solle er in Ebikon eine Person angefahren und Fahrerflucht begangen haben. Ihre Mutter müsse ihn dabei gedeckt haben. Es sei ihr noch bewusst, dass sie von diesem Zeitpunkt an dauernd Besuch von der Polizei gehabt hätten. Als dieser D. aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien sie zusammen bei einer Nacht- und Nebelaktion verschwunden. Laut späterer Aussage ihrer Mutter seien sie beim ersten Verschwinden in Thailand gewesen. Ca. drei Monate später habe sie in Italien aufgegriffen werden können, in Begleitung dieses D. Ihres Wissens habe sich D. weiterhin in Italien versteckt, und er habe zu einem späteren Zeitpunkt nach New York flüchten können. Nach dem ersten Verschwinden sei ihre Mutter immer wieder für ein paar Tage weg gewesen. Vermutlich sei sie jedes Mal nach Italien gereist. Im August 1983 habe sie ihrer Schwester gesagt, sie gehe für zwei Wochen nach New York. Ihrem Vater habe sie einen Brief hinterlassen, in dem sie geschrieben habe, dass die Kinder nichts wüssten. In der Folge sei der Rückflug von Amerika zwei Mal verschoben worden. An dem Tag, an dem sie hätte zurückfliegen sollen, sei sie nicht im Flugzeug gewesen. Von da an habe sich jede Spur von ihr verloren. Sie hätten nie mehr etwas von ihr gehört, und es seien auch keine Personen bekannt, die je etwas von ihr gehört hätten.

b) Diese Darstellung lässt darauf schliessen, dass die Verschwundene ursprünglich still ausgewandert ist, auch wenn es schwer fällt nachzuvollziehen, dass eine Mutter ihre Familie, namentlich ihre noch unmündige, 14-jährige Tochter, von einem Tag auf den andern einfach verlässt. In den ersten Jahren ihrer Abwesenheit wäre es demnach nicht möglich gewesen, ein Verschollenheitsverfahren einzuleiten, da aus ihrer Nachrichtenlosigkeit nicht zwingend ihr Tod abzuleiten gewesen wäre. Die Verschwundene ist nun aber seit fast 18 Jahren nachrichtenlos abwesend. Würde sie noch leben, so wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich jedenfalls bei ihrer Familie, namentlich bei ihren beiden Töchtern, gemeldet hätte. Sie wäre heute zwar erst gut 56 Jahre alt. Doch ist aufgrund der erwähnten Umstände höchst wahrscheinlich, dass sie heute nicht mehr lebt. Die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das Vermögen der Verschwundenen seit mehr als zehn Jahren in amtlicher Verwaltung steht, sodass auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung sogar von Amtes wegen durchgeführt werden könnte (Art. 550 Abs. 1 ZGB). Schliesslich ist die Möglichkeit der Rückkehr einer Verschollenerklärten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 546 ff. ZGB).

5. Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Frist kann von Anfang an auf mehr als ein Jahr angesetzt werden, sie kann aber auch in der Folge verlängert werden (A. Egger, Zürcher Kommentar 1930, N. 6 zu Art. 36 ZGB). Angesichts dessen, dass die Verschwundene heute erst gut 56 Jahre alt wäre, rechtfertigt es sich, die Eingabefrist auf gut zwei Jahre festzusetzen. Gehen keine Nachrichten ein, so kann die Verschwundene nach rund 20 Jahren Abwesenheit verschollen erklärt werden. Der Verschollenheitsruf ist im Obwaldner Amtsblatt zwei Mal im Abstand von drei Monaten zu veröffentlichen. de| fr | it Schlagworte tod abwesenheit person mutter nachrichten dauer tag stillen alter unbekannt frist maler italien vermutung familie Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.35 Art.36 Art.393 Art.546 Art.550 AbR 2000/01 Nr. 4