AbR 1998/99 Nr. 4, S. 43: Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Ziff. V der Urkunde vom 8. April 1999 über die Beschlüsse des Verwaltungsrates der A. AG betreffend Erhöhung des Aktienkapitals und Statutenänderung beinhaltet folgenden Passus: "Der verurkundende Notar wird ermächtigt und beauftragt, die gemäss vorstehenden Beschlüssen erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich vorzunehmen." Notar X führt diesbezüglich aus, durch das Kopieren des Abschnittes betreffend Anmeldung beim Handelsregister aus einer früheren Vorlage sei versehentlich das Wort "Zürich" übernommen worden, statt dieses durch "Obwalden" zu ersetzen. Solche Schreibfehler kämen im Zeitalter des Computers leider immer wieder vor. Dieser versehentliche Schreibfehler sei weder bei der Verurkundung noch bei der Anmeldung beim Handelsregister Obwalden festgestellt worden. Es sei aber stets für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Anmeldung allein beim Handelsregister Obwalden zu erfolgen hatte. Zuständigkeitshalber habe eine andere Amtsstelle gar nicht in Frage kommen können. Der Wille aller Beteiligten sei stets auf das Handelsregister Obwalden ausgerichtet gewesen. Entsprechend diesem klaren und eindeutigen Willen sei auch die Anmeldung beim zuständigen Handelsregister Obwalden vorgenommen und von diesem angenommen worden. Er habe in der Folge diesen Schreibfehler korrigiert. Eine Unterschrift der Organe der Gesellschaft sei nicht nötig gewesen, da an der Urkunde materiell nichts geändert worden sei. Die Korrektur sei in Übereinstimmung mit dem Handelsregisterführer erfolgt, der das Vorgehen ebenfalls für richtig befunden habe.
E. 2 Der Begriff der öffentlichen Beurkundung gehört grundsätzlich dem Bundesrecht an. Die öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren (BGE 99 II 161). Das Bundesrecht sagt jedoch nicht, in welcher Weise und in welchem Verfahren die öffentliche Beurkundung vorzunehmen ist, noch wer solche Verträge verurkunden darf; das im Einzelnen zu regeln, ist durch Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB vielmehr den Kantonen überlassen worden. Der kantonalen Regelung sind indes durch das Bundesrecht Schranken gesetzt. Nach diesem Recht beurteilt sich, was unter der öffentlichen Beurkundung zu verstehen ist und welchen Mindestanforderungen sie zu genügen hat (BGE 90 II 281 E. 5, 84 II 640; ZBGR 78/1997, 234). Die öffentliche Beurkundung soll den Vertragsparteien den gesamten Umfang des von ihnen beabsichtigten Geschäftes zu Bewusstsein bringen, damit sie die Tragweite ihrer Erklärungen ermessen können und ihr Wille in der Urkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 99 II 161, 90 II 281). Mit Rücksicht auf diese Ziele muss von Bundesrechts wegen verlangt werden, dass die Urkundsperson in der von ihr zu errichtenden Urkunde alle Tatsachen und Willenserklärungen feststellt, die für den materiell-rechtlichen Inhalt des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts wesentlich sind (BGE 94 II 272 f., 95 II 310). Daraus folgt die von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Unterscheidung von inhalts-ändernden und lediglich berichtigenden Korrekturen. Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können nur in einem neuen Beurkundungsverfahren, d.h. in einer Nachbeurkundung, vorgenommen werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 BeurkG; Christian Brückner, Schweiz. Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1307 f., 1323; Hans Marti, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, 140). Berichtigende Korrekturen können demgegenüber auch nach Abschluss des Beurkundungsvorganges durch den Notar allein vorgenommen werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV; Brückner, a.a.O., Rz. 1326 und 2298; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 1467 ff.). Schreibfehler und redaktionelle Irrtümer im Urkundentext sind nämlich weder für die Entstehung der öffentlichen Urkunde noch für die Gültigkeit des beurkundeten Geschäftes schädlich, sofern die beurkundungs- und materiellrechtlich relevanten Inhalte durch Auslegung ermittelt werden können und im Urkundentext eine Stütze haben (Brückner, a.a.O., Rz. 1576). Gemäss Art. 16 Abs. 2 BeurkV sind Schreibfehler, insbesondere sinnstörende, sowie Auslassungen so zu verbessern, dass die Korrektur lesbar ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Urkundsperson die Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit ihrem Stempel zu bescheinigen. Art. 640 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Die A. AG hat ihren Sitz in B. Folglich war es offensichtlich, dass die von X erstellte öffentliche Urkunde nicht beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sondern bei jenem des Kantons Obwalden anzumelden war. Es lag somit ein Schreibfehler vor, der einer Korrektur im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BeurkV zugänglich war. Die Korrektur wurde durch X im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BeurkV einwandfrei vorgenommen, indem er im Text das Wort "Zürich" strich, am Rand "Obwalden" anfügte und diese Korrektur mit dem Datum der Vornahme und dem Stempel bescheinigte. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Anmeldung richtigerweise beim zuständigen Handelsregisteramt des Kantons Obwalden erfolgte. Die entsprechende Anmeldung ist denn auch durch die beiden Verwaltungsräte M. und E. unterzeichnet. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Vorgehen von X nicht zu beanstanden ist.
E. 4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BeurkG hat die Aufsichtsbehörde nur disziplinarisch einzuschreiten, wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält. Da ein solches unzulässiges Verhalten seitens X nach dem Gesagten nicht gegeben ist, fällt auch eine disziplinarische Ahndung ausser Betracht. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25a GebOR). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da sich X nicht anwaltlich vertreten liess und ihm kein besonderer, eine Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 31 ff. und Art. 42 GebOR; BGE 110 V 82, 132, ferner auch BGE 115 Ia 21, 113 Ib 357). de| fr | it Schlagworte obwalden handelsregister bundesrecht schreibfehler notar öffentliche beurkundung kanton wille öffentliche urkunde(strafrecht) rechtsgeschäft unterschrift beschwerdeführer willenserklärung aktiengesellschaft handelsregisterführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchlT ZGB: Art.55 OR: Art.640 ZBGR 63 S.321 78 S.234 Leitentscheide BGE 94-II-270 S.272 115-IA-21 90-II-274 S.281 110-V-72 S.82 113-IB-357 99-II-159 S.161 84-II-636 S.640 95-II-309 S.310 AbR 1998/99 Nr. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1998/99 Nr. 4, S. 43: Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können von Bundesrechts wegen nur in einem neuen Beurkundungsverfahren vorgenommen werden. Demgegenüber können berichtigende Korrekturen durch den Notar vorgenommen werden. Entscheid des Obergerichts vom 12. August 1999 Aus den Erwägungen:
1. Ziff. V der Urkunde vom 8. April 1999 über die Beschlüsse des Verwaltungsrates der A. AG betreffend Erhöhung des Aktienkapitals und Statutenänderung beinhaltet folgenden Passus: "Der verurkundende Notar wird ermächtigt und beauftragt, die gemäss vorstehenden Beschlüssen erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich vorzunehmen." Notar X führt diesbezüglich aus, durch das Kopieren des Abschnittes betreffend Anmeldung beim Handelsregister aus einer früheren Vorlage sei versehentlich das Wort "Zürich" übernommen worden, statt dieses durch "Obwalden" zu ersetzen. Solche Schreibfehler kämen im Zeitalter des Computers leider immer wieder vor. Dieser versehentliche Schreibfehler sei weder bei der Verurkundung noch bei der Anmeldung beim Handelsregister Obwalden festgestellt worden. Es sei aber stets für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Anmeldung allein beim Handelsregister Obwalden zu erfolgen hatte. Zuständigkeitshalber habe eine andere Amtsstelle gar nicht in Frage kommen können. Der Wille aller Beteiligten sei stets auf das Handelsregister Obwalden ausgerichtet gewesen. Entsprechend diesem klaren und eindeutigen Willen sei auch die Anmeldung beim zuständigen Handelsregister Obwalden vorgenommen und von diesem angenommen worden. Er habe in der Folge diesen Schreibfehler korrigiert. Eine Unterschrift der Organe der Gesellschaft sei nicht nötig gewesen, da an der Urkunde materiell nichts geändert worden sei. Die Korrektur sei in Übereinstimmung mit dem Handelsregisterführer erfolgt, der das Vorgehen ebenfalls für richtig befunden habe.
2. Der Begriff der öffentlichen Beurkundung gehört grundsätzlich dem Bundesrecht an. Die öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren (BGE 99 II 161). Das Bundesrecht sagt jedoch nicht, in welcher Weise und in welchem Verfahren die öffentliche Beurkundung vorzunehmen ist, noch wer solche Verträge verurkunden darf; das im Einzelnen zu regeln, ist durch Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB vielmehr den Kantonen überlassen worden. Der kantonalen Regelung sind indes durch das Bundesrecht Schranken gesetzt. Nach diesem Recht beurteilt sich, was unter der öffentlichen Beurkundung zu verstehen ist und welchen Mindestanforderungen sie zu genügen hat (BGE 90 II 281 E. 5, 84 II 640; ZBGR 78/1997, 234). Die öffentliche Beurkundung soll den Vertragsparteien den gesamten Umfang des von ihnen beabsichtigten Geschäftes zu Bewusstsein bringen, damit sie die Tragweite ihrer Erklärungen ermessen können und ihr Wille in der Urkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 99 II 161, 90 II 281). Mit Rücksicht auf diese Ziele muss von Bundesrechts wegen verlangt werden, dass die Urkundsperson in der von ihr zu errichtenden Urkunde alle Tatsachen und Willenserklärungen feststellt, die für den materiell-rechtlichen Inhalt des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts wesentlich sind (BGE 94 II 272 f., 95 II 310). Daraus folgt die von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Unterscheidung von inhalts-ändernden und lediglich berichtigenden Korrekturen. Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können nur in einem neuen Beurkundungsverfahren, d.h. in einer Nachbeurkundung, vorgenommen werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 BeurkG; Christian Brückner, Schweiz. Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1307 f., 1323; Hans Marti, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, 140). Berichtigende Korrekturen können demgegenüber auch nach Abschluss des Beurkundungsvorganges durch den Notar allein vorgenommen werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV; Brückner, a.a.O., Rz. 1326 und 2298; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 1467 ff.). Schreibfehler und redaktionelle Irrtümer im Urkundentext sind nämlich weder für die Entstehung der öffentlichen Urkunde noch für die Gültigkeit des beurkundeten Geschäftes schädlich, sofern die beurkundungs- und materiellrechtlich relevanten Inhalte durch Auslegung ermittelt werden können und im Urkundentext eine Stütze haben (Brückner, a.a.O., Rz. 1576). Gemäss Art. 16 Abs. 2 BeurkV sind Schreibfehler, insbesondere sinnstörende, sowie Auslassungen so zu verbessern, dass die Korrektur lesbar ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Urkundsperson die Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit ihrem Stempel zu bescheinigen. Art. 640 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Die A. AG hat ihren Sitz in B. Folglich war es offensichtlich, dass die von X erstellte öffentliche Urkunde nicht beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sondern bei jenem des Kantons Obwalden anzumelden war. Es lag somit ein Schreibfehler vor, der einer Korrektur im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BeurkV zugänglich war. Die Korrektur wurde durch X im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BeurkV einwandfrei vorgenommen, indem er im Text das Wort "Zürich" strich, am Rand "Obwalden" anfügte und diese Korrektur mit dem Datum der Vornahme und dem Stempel bescheinigte. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Anmeldung richtigerweise beim zuständigen Handelsregisteramt des Kantons Obwalden erfolgte. Die entsprechende Anmeldung ist denn auch durch die beiden Verwaltungsräte M. und E. unterzeichnet. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Vorgehen von X nicht zu beanstanden ist.
4. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BeurkG hat die Aufsichtsbehörde nur disziplinarisch einzuschreiten, wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält. Da ein solches unzulässiges Verhalten seitens X nach dem Gesagten nicht gegeben ist, fällt auch eine disziplinarische Ahndung ausser Betracht. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25a GebOR). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da sich X nicht anwaltlich vertreten liess und ihm kein besonderer, eine Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 31 ff. und Art. 42 GebOR; BGE 110 V 82, 132, ferner auch BGE 115 Ia 21, 113 Ib 357). de| fr | it Schlagworte obwalden handelsregister bundesrecht schreibfehler notar öffentliche beurkundung kanton wille öffentliche urkunde(strafrecht) rechtsgeschäft unterschrift beschwerdeführer willenserklärung aktiengesellschaft handelsregisterführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchlT ZGB: Art.55 OR: Art.640 ZBGR 63 S.321 78 S.234 Leitentscheide BGE 94-II-270 S.272 115-IA-21 90-II-274 S.281 110-V-72 S.82 113-IB-357 99-II-159 S.161 84-II-636 S.640 95-II-309 S.310 AbR 1998/99 Nr. 4