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AbR 1996/97 Nr. 22

Obwalden · 1997-03-19 · Deutsch OW
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AbR 1996/97 Nr. 22, S. 86: Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung

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AbR 1996/97 Nr. 22, S. 86: Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung vorzunehmen. Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. März 1997 Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913 erteilt die Aufsichtsbehörde die für den Vollzug des Betreibungs- und Konkursgesetzes notwendigen Anordnungen. Der Betreibungsbeamte stellte in Aussicht, er müsste an sich eine Pfändungsrevision machen, da er wegen der neuen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde das Existenzminimum wesentlich herabsetzen müsste. Entgegen der Auffassung des Betreibungsbeamten handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Revision. Eine solche ist gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG für den Fall vorgesehen, dass das Amt während der Dauer einer Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, den Beruf, die Stelle gewechselt hat, wenn sich seine familiären Verhältnisse geändert haben, wenn ein Ersatzeinkommen wegfällt oder wenn dem Schuldner neue Verpflichtungen erwachsen (vgl. dazu Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 23, Rz. 73). Im vorliegenden Fall haben sich aber offensichtlich nicht die Verhältnisse geändert; vielmehr hat der Beschwerdeführer entweder in der Pfändungseinvernahme oder in der Beschwerde unzutreffende Angaben gemacht. In solchen Fällen ist eine Nachpfändung vorzunehmen. Gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG verleiht der provisorische Verlustschein dem Gläubiger ausdrücklich das Recht, innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (vgl. auch Art. 145 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 22, Rz. 82 und § 25, Rz. 23). Selbstredend kann aber auch die Aufsichtsbehörde eine Nachpfändung anordnen, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von deren Notwendigkeit Kenntnis erhält (vgl. OGKE vom 26. November 1996 i.S. H.). Der Betreibungsbeamte wird daher vom Beschwerdeführer Belege einzuverlangen und nachzuprüfen haben, ob sein Pensionseinkommen tatsächlich Fr. 2'277.90 beträgt. Ist dies der Fall, so wird er im Betrag von Fr. 77.90 eine Nachpfändung vorzunehmen haben. de| fr | it Schlagworte nachpfändung beschwerdeführer betreibungsbeamter kenntnis schuldner aufsichtsbehörde existenzminimum schuldbetreibungs- und konkursrecht stelle Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Art.88 Art.93 Art.115 Art.145 AbR 1996/97 Nr. 22