AbR 1996/97 Nr. 19, S. 83: Art. 80 SchKG; Art. 26 Abs. 3 nGOG Im Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entscheid des Obergerichtspräsidente
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AbR 1996/97 Nr. 19, S. 83: Art. 80 SchKG; Art. 26 Abs. 3 nGOG Im Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. September 1997 Aus den Erwägungen:
3. Fraglich ist, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Das ist nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 GOG nur der Fall, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsbeistandes bedarf. Die Praxis bejaht dies, wenn die unentgeltliche Verbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Dabei ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 121 I 316, 119 Ia 270, 117 Ia 281, 98 V 118, E. 3a). Abzustellen ist namentlich auf den materiell-rechtlichen Schwierigkeitsgrad des Falles und auf die persönlichen Verhältnisse (Ausbildung, Sprachkompetenz usw.) des Gesuchstellers (Ivo Schwander, AJP 1996, 495 f.). Das Bundesgericht stellt in seiner Praxis überdies darauf ab, ob im fraglichen Verfahren die Offizialmaxime gilt; weil etwa im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Behörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären haben, erachtet es die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel als nicht erforderlich (BGE 122 I 10). Es betont auch, dass in solchen Fällen an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen ist. Im vorliegenden Rekursverfahren geht es um die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. Das Verfahren bietet überhaupt keine rechtlichen Schwierigkeiten, zumal der Rekurrent seinen Rekurs lediglich damit begründet hat, dass er nicht in der Lage sei, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist im übrigen von Amtes wegen abzuklären (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin für die gehörige Führung des Prozesses keines Rechtsbeistandes bedarf. de| fr | it Schlagworte verfahren rechtsanwalt umstände weiler von amtes wegen definitive rechtsöffnung unentgeltliche rechtspflege prozessvertretung Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 121-I-314 S.316 98-V-115 S.118 117-IA-277 S.281 122-I-8 S.10 119-IA-264 S.270 AbR 1990/91 Nr. 28 1996/97 Nr. 19