opencaselaw.ch

AbR 1994/95 Nr. 43

Obwalden · 1995-05-23 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1994/95 Nr. 43, S. 151: Art. 25bis IVG i.V.m. Art. 23 Abs. 7 UVV; Art. 85 IVV; Art. 77 AHVV Anspruch auf Nachzahlung von IV-Taggeldern. Art. 77 AHVV verpflichtet die Ausgleichskasse, zu niedrig ausbezahlte Renten im Rahmen der Verjähru

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1994/95 Nr. 43, S. 151: Art. 25bis IVG i.V.m. Art. 23 Abs. 7 UVV; Art. 85 IVV; Art. 77 AHVV Anspruch auf Nachzahlung von IV-Taggeldern. Art. 77 AHVV verpflichtet die Ausgleichskasse, zu niedrig ausbezahlte Renten im Rahmen der Verjährungsbestimmung nachzuzahlen. Die Bestimmung gewährt einen Anspruch auf Wiedererwägung und Berichtigung unrichtiger rechtskräftiger Verfügungen. Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 23. Mai 1995 Aus den Erwägungen:

1. Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher gezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis IVG). Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie. Diese Garantie gilt nicht nur im Zeitpunkt des aufgrund einer Eingliederung einsetzenden Taggeldes der IV, indem das IV-Taggeld mindestens dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung zu entsprechen hat, sondern auch später, indem das Taggeld der Invalidenversicherung jeweils dem Betrag eines hypothetisch nach Art. 23 Abs. 7 UVV erhöhten Taggeldes der Unfallversicherung anzupassen ist (BGE 119 V 121 ff.; vgl. auch BGE 120 V 177 ff.).

2. Es geht vorliegend um den Zeitraum zwischen 5. Juni 1990 bis 19. August 1993. Es gilt zu prüfen, ob die in BGE 119 V 121 ff. konkretisierte Rechtsprechung zu Art. 25bis IVG auch für die mit früheren Verfügungen geregelte Zeit vor dem 19. August 1993 Anwendung findet bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Nachzahlung von Taggeldern für die Zeit vor dem 19. August 1993 hat.

a) Die Ausgleichskasse macht geltend, bei einer Änderung der Verwaltungspraxis seien bereits verfügte Leistungen nicht nachträglich abzuändern. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es handle sich keineswegs um die Aufhebung einer bisher richtigen Praxis zugunsten einer neuen, sondern das EVG stelle vielmehr die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Gesetzesauslegung durch die Beschwerdegegnerin (und die übrigen IV-Behörden) fest. Diese Verfassungswidrigkeit bestehe ex tunc und stelle einen derart schweren Mangel dar, dass die auf dieser verfassungswidrigen Gesetzesauslegung basierenden Verfügungen als nichtig betrachtet werden müssten. Als nichtige Verfügungen seien sie der Rechtskraft nicht zugänglich und müssten neu erlassen werden.

b) aa) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die bisherige Handhabung von Art. 25bis IVG durch die Ausgleichskasse sei verfassungswidrig und die auf dieser verfassungswidrigen Gesetzesauslegung basierenden Verfügungen seien demzufolge nichtig, weshalb sie neu erlassen werden müssten, sind unbehelflich. Wäre die bisherige Handhabung von Art. 25bis IVG durch die Ausgleichskasse tatsächlich verfassungswidrig gewesen, so wären die entsprechenden Verfügungen deshalb keineswegs nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, die Verfügungen anzufechten, weshalb sie grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen sind. Fraglich ist jedoch, ob die Ausgleichskasse die heute rechtskräftigen Verfügungen allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen hat. bb) Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist, beurteilt sich nach dem Rechtszustand zur Zeit des Verfügungserlasses. Die Verwaltung kann aber grundsätzlich weder vom Versicherten noch vom Richter zur Wiedererwägung einer unangefochten gebliebenen Verfügung verhalten werden (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 128 f.; BGE 119 V 180 ff.). Gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen Art. 77 AHVV sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen (Art. 77 AHVV). Zeigt sich nachträglich, dass ein Berechtigter eine zu geringe Rente bezogen hat, so hat die Ausgleichskasse grundsätzlich alle unverjährten Rentenbeträge von sich aus nachzuzahlen (Wegleitung über die Renten [RWL], Rz. 1350 ff.). Das Bundesgericht hat in einem 1993 ergangenen Entscheid die Frage offengelassen, ob Art. 77 AHVV ganz allgemein dem Versicherten einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung einräumt (vgl. BGE 119 V 180 ff.). Bei Art. 77 AHVV handelt es sich nicht um eine "Kann"-Vorschrift, sondern die Bestimmung verpflichtet die Ausgleichskasse, zu niedrig ausbezahlte Renten im Rahmen der Verjährungsbestimmung nachzuzahlen. Sie räumt dem Beschwerdeführer in diesem Sinne einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Berichtigung der vorliegend unrichtigen rechtskräftigen Verfügungen vom 11. Juni 1991 (teilweise), 13. November 1991 sowie 10. Juli 1992 betreffend IV-Taggelder für die Dauer vom 5. Juni 1990 bis 18. August 1993 ein. Demgegenüber kann die eingangs erwähnte Rechtsprechung nur in Ermangelung eines gesetzlich geregelten Anspruchs zum Zuge kommen. Ein solcher Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich vorliegend aber aus Art. 77 AHVV. Diese Bestimmung setzt keine offensichtliche Unrichtigkeit nach dem damaligen Rechtszustand voraus, sondern macht eine Nachzahlung lediglich (aber immerhin) davon abhängig, dass niedrigere Taggelder bezahlt wurden als der Beschwerdeführer eigentlich zu beziehen berechtigt gewesen wäre. Dass in casu ein Anspruch auf höheres Taggeld bestanden hat, steht im Lichte der zitierten Rechtsprechung (BGE 119 V 121 ff., bestätigt in BGE 120 V 177 ff.) ausser Zweifel. Anhand der von der SUVA mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 mitgeteilten mutmasslichen Taggeldsätze seit 15. April 1991 konnte die Ausgleichskasse erkennen, dass die von ihr ausbezahlten Taggelder zumindest seit 15. April 1991 zu niedrig waren. Aufgrund des sich aus Art. 77 AHVV ergebenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf Berichtigung der früheren Verfügungen korrigierte die Ausgleichskasse den Taggeldsatz entsprechend den von der SUVA mitgeteilten mutmasslichen Taggeldsätzen zu Unrecht erst ab 19. August 1993. de| fr | it Schlagworte taggeld beschwerdeführer iv nachzahlung bezogener nichtigkeit wiedererwägung berechtigter versicherter entscheid suva rahm zweifellose unrichtigkeit stelle richtigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVV: Art.77 IVG: Art.25bis Art.48 IVV: Art.85 UVV: Art.23 Leitentscheide BGE 119-V-180 120-V-177 119-V-121 AbR 1994/95 Nr. 43