AbR 1994/95 Nr. 42, S. 148: Art. 19 IVG; Art. 8 und 9 IVV Voraussetzungen des Anspruchs auf Beiträge an Sonderschulunterricht (E. 1 und 2). Art. 26bis IVG; Art. 24 IVV; Art. 10 ff. Verordnung für die Zulassung von Sonderschulen in der Inva
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AbR 1994/95 Nr. 42, S. 148: Art. 19 IVG; Art. 8 und 9 IVV Voraussetzungen des Anspruchs auf Beiträge an Sonderschulunterricht (E. 1 und 2). Art. 26bis IVG; Art. 24 IVV; Art. 10 ff. Verordnung für die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) Die Rey Schule ist (bisher) nicht als Sonderschule zugelassen, so dass keine Beiträge an die Kosten des Schulbesuchs geleistet werden können. Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 8. April 1994 Aus den Erwägungen: 1.a) Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt (Satz 1); zur Sonderschulung gehört vorab die eigentliche Schulausbildung (Satz 2). Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im einzelnen zu umschreiben. Gestützt hierauf bezeichnete der Bundesrat in Art. 8 IVV die Massnahmen, welche im Rahmen der Sonderschulung von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Diese umfassen insbesondere den regelmässigen Sonderschulunterricht für Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVV). Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen (Art. 8 Abs. 2 IVV).
b) Wer Beiträge an Sonderschulunterricht verlangen kann, ergibt sich aus Art. 9 IVV. Nach dieser Bestimmung zerfallen die Anspruchsberechtigten in zwei Gruppen. Art. 9 IVV räumt nämlich das Anrecht auf Beiträge einerseits jenen minderjährigen Versicherten ein, bei denen eine der in Abs. 1 lit. a bis f aufgezählten Behinderungen vorliegt (1. Gruppe); anderseits werden jene Minderjährigen berücksichtigt, "denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (Abs. 1 lit. g: 2. Gruppe, 1. Variante) oder die "infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Volksschule nicht zu folgen vermögen", auch "wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis f nicht erfüllt sind" (Abs. 2: 2. Gruppe, 2. Variante) (vgl. BGE 109 IV 12 ff.; Maurer Alfred, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, 157). 2.a) Der Beschwerdeführer leidet an "niedrige(r) Intelligenz leichten Grades (IQ 82) und Zeichen einer Unreife (evtl. auf der Grundlage einer perinatalen und unmittelbar danach folgenden postnatalen Schädigung im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit, pulmonalen Dysmaturität, Atemnotsymptomatik und Folgen eines Herzvitiums)". Für ein psychoorganisches Syndrom seien wenig Anhaltspunkte vorhanden. Zudem leide er an einer verzögerten psychomotorischen Entwicklung, Beeinträchtigung einiger Bewegungsfunktionen und an einem Strabismus convergens (Bericht von Dr.med. R. vom 7. Mai 1993). Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung ist anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer ein anderes körperliches oder geistiges Gebrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. g IVV vorliegt. Fraglich ist, ob ihm deswegen der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
b) Laut dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. April 1983 lag die Intelligenz des Beschwerdeführers im Kindergarten unter dem Durchschnitt (Kramer IQ 66), wobei zu berücksichtigen sei, dass er sehr schlecht deutsch gesprochen habe. Doch auch wenn mit ihm italienisch gesprochen worden sei, sei er wenig ansprechbar gewesen. Er sei überaus leicht ablenkbar gewesen und rasch ermüdet. Falls die angeordnete Ergotherapie zu wenig Fortschritte bringe, wäre ein Wechsel ins Rütimattli ins Auge zu fassen (erst ab ca. August 1983). Die Einschulung erfolgte auf Wunsch der Eltern in einer Primarklasse (1984). Der Notendurchschnitt sank und war in der 6. Primarklasse sehr knapp (vgl. Bericht von Dr.med. R. vom 7. Mai 1993). Aus dem Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. September 1992 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Übertrittsprüfung in die Oberstufe nicht schaffte und aufgrund dessen - auch auf Wunsch des Beschwerdeführers selbst und des Vaters - eine Zuteilung in die 1. Realklasse stattfand. In der Realschule hätten sich bedeutende Schwierigkeiten bemerkbar gemacht; lediglich die Gedächtnisleistungen seien relativ gut gewesen, die effektiven Schulleistungen, besonders die sprachlichen - von enormen Konzentrationsstörungen abgesehen - seien knapp genügend gewesen, in der 2. Klasse ungenügend. Die Promotion 1992 sei nicht empfohlen worden (vgl. Schreiben von Dr.med. H., Kinderarzt vom 4. Dezember 1992). Aufgrund dieser Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderungen die öffentliche Volksschule auf der Stufe der Realschule nicht besuchen kann; er ist sonderschulbedürftig, was die IV-Kommission denn auch nicht mehr bestreitet. Folglich stehen ihm gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. g IVV Beiträge an Sonderschulunterricht grundsätzlich zu. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Schulen, die invaliden Minderjährigen einen dem Gebrechen angepassten regelmässigen Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVV erteilen wollen, bedürfen nach Art. 26 bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung zu vermitteln. Der Bundesrat übertrug die Zuständigkeit zum Erlasse von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem eidgenössischen Departement des Innern, das gestützt auf diese Delegation am 11. September 1972 die Verordnung für die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) erlassen hat (SR 831.232.41). Deren Art. 10 sieht vor, dass für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig fünf oder mehr Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der Invalidenversicherung unterrichten, das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist (Abs. 1); in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung als Sonderschule beim Kanton, in dem sich die Schule befindet (Abs. 2). Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Beiträge an Sonderschulunterricht, wenn das Institut, für dessen Besuch Beiträge verlangt werden, nicht im dafür vorgesehenen Verfahren tatsächlich formell als Sonderschule zugelassen worden ist (ZAK 1980, 273 f. E. 1b und E. 2 i.F., 1978, 32 E. 2 und 3). Gestützt auf Art. 26 bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV sieht die SZV besondere Zulassungsvoraussetzungen und ein spezielles Zulassungsverfahren für Institutionen und Einzelpersonen vor, die im Rahmen der Invalidenversicherung invalide Minderjährige unterrichten. Die Invalidenversicherung darf die Sonderschulung nur subventionieren, wenn die betreffende Schule zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Invalidenversicherung zugelassen worden ist. Über die Zulassung zu befinden ist Sache des BSV oder der zuständigen kantonalen Amtsstelle (vgl. Art. 10 ff. SZV sowie Merkblatt des BSV 18.6.1986/86.524).
b) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rey Schule nicht als Sonderschule zugelassen ist. Ihrer eigenen Darstellung zufolge ist sie "eine staatlich anerkannte Privatschule und unterrichtet nach dem Lehrplan des Kantons Luzern. Sie sieht sich als Ergänzung zur öffentlichen Schule und möchte ihren Schülern und Schülerinnen mehr Chancen in verschiedenen Bereichen ermöglichen (Zeit, Einzelbetreuung, soziales Lernen, Wohlbefinden, Beobachten der Leistungsfortschritte in kleinen Einheiten, Elternarbeit)" (Schreiben der Rey Schule an das Erziehungsdepartement des Kantons Luzern vom 11. Januar 1994). Auf Veranlassung des Vertreters des Beschwerdeführers hin soll die Rey Schule nachträglich ein Gesuch um Zulassung als Sonderschule im Einzelfall eingereicht haben, dessen Antwort zur Zeit jedoch noch aussteht. Vorliegend fehlt es somit an der formellen Anspruchsvoraussetzung für die Leistung von Sonderschulbeiträgen.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer zwar sonderschulbedürftig ist und ihm somit Beiträge an Sonderschulunterricht grundsätzlich zustehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da aber die Rey Schule - jedenfalls zur Zeit - als Sonderschule im Einzelfall nicht zugelassen ist, fehlt es an der Voraussetzung für die Leistung von Beiträgen an die Kosten der Rey Schule, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte sonderschule schule volksschule beschwerdeführer besuch zuständigkeit invalidität bundesrat zumutbarkeit kanton rahm vermögen verordnung unterricht sonderschulbedürftigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.26bis IVG: Art.19 Art.26 IVV: Art.8 Art.9 Art.24 SZV: Art.10 Leitentscheide BGE 109-IV-12 AbR 1994/95 Nr. 42