AbR 1994/95 Nr. 2, S. 40: Art. 145 ZGB Kriterien für die Zuteilung der Kinder während des Scheidungsverfahrens. Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. Januar 1994 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter f
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AbR 1994/95 Nr. 2, S. 40: Art. 145 ZGB Kriterien für die Zuteilung der Kinder während des Scheidungsverfahrens. Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. Januar 1994 Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Familie sowie die Obhut über die Kinder. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Kinder ist das Kindeswohl. Es ist diejenige Regelung zu treffen, welche die körperlich, psychisch und geistig harmonische Entwicklung des Kindes am besten zu gewährleisten vermag. Aus neueren wissenschaftlichen Untersuchungen ergibt sich, dass die Mutter-Kind-Beziehung bis zum dritten Lebensjahr besonders wichtig ist. Die Trennung drei- bis fünfjähriger Kinder von der Mutter ist nur aus wichtigen Gründen zu erwägen und nur sofern ein Mutterersatz dauerhafte Vertrauensbeziehungen zusichern kann. Vom 5. Lebensjahr an verringert sich die Gefahr durch den Abbruch der Mutter-Kind-Beziehung hervorgerufener Störungen laufend. Vom 8. Lebensjahr an bis zur Pubertät des Kindes hält man im allgemeinen Mutter und Vater für gleich geeignet. Im Jugendalter scheint dagegen eher die Rolle des Vaters zu überwiegen (vgl. Martin Stettler, Das Kindesrecht, Schweiz. Privatrecht III/2, Basel/Frankfurt a.M. 1992, 264). Bei Kindern im schulpflichtigen Alter oder kurz davor hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei sonst gleichwertigen übrigen Voraussetzungen bei der definitiven Kinderzuteilung im Scheidungsurteil derjenige Elternteil den Vorrang, der aller Voraussicht nach auf die Dauer die grösste Bereitschaft aufweist, die Kinder in eigener Obhut zu haben, sie unmittelbar selber zu betreuen und zu pflegen (BGE 114 II 202, 111 II 227). In BGE 117 II 353 ff. hielt das Bundesgericht in bezug auf die Zuteilung der elterlichen Gewalt über ein fünfjähriges Kind fest, es gehe nicht an, von einem natürlichen Vorrang der Mutter auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass diese ebenfalls über alle notwendigen Fähigkeiten verfüge, um für das Kind gut zu sorgen und die elterliche Gewalt verantwortungsbewusst auszuüben sowie, dass sie dazu auch willens sei. Das Bundesgericht sprach in der Folge unter anderem mit dem Hinweis auf das Prinzip der Gleichberechtigung beider Eltern bei der Kinderzuteilung das Kind dem Vater zu. Untersuchungen haben sodann gezeigt, dass die optimale Entwicklung des Kindes nicht nur eine kontinuierlich verlaufende Erziehung voraussetzt, sondern auch stabile Verhältnisse im Bereich der Familie, Schule und Freizeit. Der Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse erfordert grundsätzlich, dass bei Kindern bis und mit drittem Altersjahr nach einem Jahr seit der letzten Neugestaltung der Verhältnisse und bei Kindern von mehr als drei Jahren nach zwei Jahren keine weitere Umweltveränderung mehr vorgenommen werden sollte, und sei es auch zugunsten der leiblichen Mutter (Heinz Hausheer, Die Zuteilung der elterlichen Gewalt im Scheidungsverfahren nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZVW 38/1983, 126). Hat sich die Mutter aus eigenem Antrieb von der Familie getrennt und die Kinder während längerer Zeit dem Vater überlassen, ohne dass äussere Umstände sie dazu gezwungen hätten, so ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob der Gesichtspunkt stabiler Verhältnisse beim Vater nicht das Bedürfnis nach Wiederherstellung unmittelbarer Mutter-Kind-Beziehungen überwiegt, selbst wenn es sich um ein Kleinkind handelt. Haben die Kinder in der väterlichen Familie Wurzeln geschlagen, so erscheint die Tatsache, dass die Mutter eine offenbar dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einem Dritten begründet hat, allein nicht als hinreichender Grund, um Kleinkinder ihres Alters wegen der Mutter zurückzugeben (Stettler, a.a.O., 266). Sind mehrere Kinder da, so vermeidet der Richter sodann im allgemeinen ihre Trennung, um die geschwisterliche Zuneigung zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und die Vorteile einer gemeinsamen Erziehung zu wahren (BGE 115 II 317, 94 II 1). Schliesslich ist vor Augen zu halten, dass die Verfügung des Massnahmerichters nach Art. 145 ZGB nur vorläufigen Charakter hat, und den endgültigen Entscheid des Sachrichters nicht präjudiziert. Das Obhutsrecht ist für die Dauer dieses Verfahrens demjenigen Elternteil zuzuweisen, der die Weiterführung der alltäglichen Fürsorge und Erziehung des Kindes in seiner gewohnten Umgebung besser zu gewährleisten scheint; dabei kann auch nicht ausser acht gelassen werden, wem die eheliche Wohnung zugeteilt wird (vgl. Stettler, a.a.O., 275). de| fr | it Schlagworte kind mutter vater dauer familie bundesgericht elterliche gewalt dritter erzieher entscheid obhut eltern alter bedürfnis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.145 Leitentscheide BGE 111-II-225 S.227 117-II-353 114-II-200 S.202 94-II-1 115-II-317 AbR 1994/95 Nr. 2