AbR 1994/95 Nr. 19, S. 92: Art. 79 ff. SchKG; Art. 30 KVG Möglichkeiten für die Durchsetzung der Beitragsforderung durch die Krankenkasse. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1994 Aus den Erwägungen: 2.a) Sofern bezüglich de
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AbR 1994/95 Nr. 19, S. 92: Art. 79 ff. SchKG; Art. 30 KVG Möglichkeiten für die Durchsetzung der Beitragsforderung durch die Krankenkasse. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1994 Aus den Erwägungen: 2.a) Sofern bezüglich der Beitragsschuld des Versicherten keine formelle Verfügung ergangen ist und der Versicherte Rechtsvorschlag erhoben hat, muss das Verfahren zur provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG eingeleitet werden, wobei der Schuldner anschliessend die Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) hat. Für die Beurteilung sowohl der Aberkennungsklage wie auch der Klage des Gläubigers im Falle der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 79 SchKG) ist das Versicherungsgericht des Kantons Obwalden in seiner Eigenschaft als bundesrechtlich vorgesehenes "ordentliches Gericht" in Krankenversicherungsangelegenheiten zuständig (BGE 99 V 78 bis 80 E. a = Praxis 63 Nr. 74). Dieses Verfahren kommt jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Krankenkasse eine formelle Verfügung erlassen hat (vgl. BGE 109 V 46 = Praxis 73 Nr. 195).
b) Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 107 III 60 = Praxis 70 Nr. 252) kann ein den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG) beschreitender Gläubiger direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne zuerst das in Art. 80 SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen zu müssen. Das gleiche gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in dem die Betreibung angehoben wird, sofern das eidgenössische oder kantonale Recht den auf eine Geldzahlung lautenden Entscheiden die Vollstreckbarkeit verleiht. Somit kann eine Krankenkasse als juristische Person des öffentlichen Rechts ihren Mitgliedern gegenüber vollstreckbare Verfügungen erlassen. Falls eine derartige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Betreibungsamt die Betreibung auf Gesuch des Gläubigers hin fortzusetzen; Voraussetzung ist allerdings, dass die Verfügung mit Genauigkeit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ganz oder für einen bestimmten Betrag aufhebt (Praxis 70 Nr. 252, 677; 73 Nr. 195, 530). Eine der Betreibung zeitlich vorgehende Verfügung kann natürgemäss diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da sich der Verwaltungsentscheid weder auf eine erst nach dessen Erlass eingeleitete Betreibung beziehen noch einen Rechtsvorschlag beseitigen kann, der noch gar nicht erhoben worden ist. In diesem Fall obliegt es der betreibenden Kasse, vom Rechtsöffnungsrichter eine definitive Rechtsöffnung zu erwirken, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann (Praxis 73 Nr. 195, 531).
c) Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Rechtslage (BGE 109 V 46):
- Liegt keine Verfügung der Krankenkasse für die Schuld des Versicherten vor und hat dieser gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung zu beschreiten. Dieser Fall dürfte jedoch nicht oft eintreten, da die Krankenkasse nach Art. 30 Abs. 1 KVG gehalten ist, innert 30 Tagen eine schriftliche Verfügung zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Aufnahmebewerber mit einem Entscheid der Kasse nicht einverstanden ist.
- Erlässt die Kasse nach dem Zahlungsbefehl eine Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag formell aufgehoben wird, und ist diese rechtskräftig und vollstreckbar geworden (sei es weil sie nicht angefochten, sei es weil sie durch den Sozialversicherungsrichter bestätigt worden ist), so hat das Betreibungsamt auf einfaches Verlangen der Kasse die Betreibung fortzusetzen. Die Verfügung hat hier die gleiche Wirkung, wie ein nach Erheben des Rechtsvorschlages nach Art. 79 SchKG erwirktes Zivilurteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
- Hat die Kasse bereits vorgängig der Betreibung eine Verfügung erlassen, die rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, und erhebt der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so kann die Kasse definitive Rechtsöffnung verlangen; dies deshalb, weil gemäss Art. 30 Abs. 4 KVG die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Krankenkassen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind.
3. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 1992 die neuen Beitragssätze von 8,53 % ab 1. August 1992. In ihrer zweiten, nach dem Zahlungsbefehl ergangenen Verfügung vom 16. Juli 1993 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, für ausstehende Mitgliedschaftsbeiträge für die Schlussabrechnung 1992 insgesamt Fr. 8'783.90 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen; zugleich hob sie den Rechtsvorschlag auf und erteilte die Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Hätte die Beschwerdegegnerin bereits in der ersten Verfügung vom 14. Juli 1992 den geschuldeten Betrag ziffernmässig umschrieben, wie sie dies in der zweiten Verfügung vom 16. Juli 1993 tat, so dass identische Verfügungen vorlägen, so wäre die zweite Verfügung zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sie nicht zwei Mal in der gleichen Sache verfügen dürfte. Wenn sie schon vor der Einleitung der Betreibung im Besitze einer rechtskräftigen Verfügung sei, könne sie den Rechtsvorschlag nicht durch Erlass einer zweiten Verfügung, mit der sie nochmals über denselben Streitgegenstand entscheide, beseitigen. Es gilt hier nichts anderes als im Zivilrecht, wo der Richter auch nicht ein zweites Mal über die gleiche Forderung entscheiden oder in einem zweiten Urteil zusätzlich den Rechtsvorschlag beseitigen darf. Im vorliegenden Fall sind jedoch die beiden Verfügungen nicht identisch. Während die erste im Sinne einer Vertragsänderung den Beitragssatz festsetzte, hielt die zweite konkret die für das Jahr 1992 noch geschuldeten Beiträge von Fr. 8'783.90 zuzüglich Verzugszins fest. Die Verfügung vom 16. Juli 1993 war daher zulässig. Nach dem Gesagten stand es zudem in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag in der Betreibung aufzuheben.
4. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag nicht hätte beseitigen dürfen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 8'783.90 sei unrichtig. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Betreibungsamt hat auf einfaches Verlangen der Beschwerdegegnerin die Betreibung fortzusetzen. Die Beschwerde ist abzuweisen. de| fr | it Schlagworte rechtsvorschlag entscheid versicherter weiler zahlungsbefehl gläubiger betreibungsamt provisorische rechtsöffnung kanton verzugszins verfahren aberkennungsklage versicherungsgericht definitive rechtsöffnung maler Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.79 Art.80 Art.82 Art.83 KVG: Art.30 Praxis (Pra) 63 Nr.74 73 Nr.195 70 Nr.252 Leitentscheide BGE 99-V-78 109-V-46 107-III-60 AbR 1994/95 Nr. 19