AbR 1992/93 Nr. 46, S. 118: Art. 21 StPO; Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981 Einsicht in Gerichtsakten. Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten sind entgegen den Weisungen über das Staatsarchiv nicht vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Recht auf Akteneinsicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich indessen der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts ein (BGE 113 la 3 E. 2). Gemäss Ziff. 6.1 der Weisungen über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981 (LB XVIII, 16 ff.) ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Benützung von Akten, die noch nicht 50 Jahre alt sind, soweit es sich um Gerichtsakten handelt, das Obergericht zuständig. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, dass keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Anderseits bestimmt Art. 21 StPO, dass der Entscheid über die Akteneinsicht bei der Strafkommission oder beim Präsidenten des urteilenden Gerichtes liege (Abs. 2). Voraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses und dass die Bekanntgabe nicht schützenswerter Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderlaufen (Abs. 1). Damit stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, insbesondere wer für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
E. 2 Seine Weisungen über das Staatsarchiv stützt der Regierungsrat auf Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 KV. Danach ist der Regierungsrat befugt, die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen (Ziff. 1) sowie die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen (Ziff. 4). Normadressaten von Richtlinien und Dienstanweisungen gemäss Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV sind nicht Bürgerinnen und Bürger, sondern die Verwaltung (Niccolò Raselli, Gesetzgebungsformen in der Verfassung des Kantons Obwalden, in: Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone [herausgegeben von Andreas Auer und Walter Kälin], Chur/Zürich 1991, 226). Ob solche Weisungen nach aussen überhaupt Wirksamkeit zu entfalten vermögen, ist fraglich. Soweit sie indessen verwaltungsintern Verwahrung und Erschliessung des dem Staatsarchiv anvertrauten Schriftgutes der Departemente und Amtsstellen zum Gegenstand haben, steht die legislatorische Kompetenz des Regierungsrates ausser Zweifel. Fraglich ist dagegen, ob dies auch in bezug auf die Aufbewahrung von Gerichtsakten und insbesondere die Einsichtnahme in diese Akten zutrifft. Diesbezüglich fehlt es an der legislatorischen Kompetenz des Regierungsrates, gehören doch die Gerichte nicht zur Staatsverwaltung im engeren Sinne gemäss Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV. Gemäss Art. 77 Abs. 1 KV ist die Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden unabhängig und wird von den verfassungsmässigen Gerichtsbehörden ausgeübt und untersteht der Aufsicht des Obergerichtes. Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt (Art. 78 KV). Es sind dies das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren. Verwahrung und Erschliessung der Gerichtsakten, insbesondere auch Regelung des Akteneinsichtsrechts gehören zur Rechtspflege und sind daher Gegenstand der einschlägigen Gerichtsgesetzgebung. Soweit dies nicht ausdrücklich der Fall ist, sind Lücken auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung zu schliessen (vgl. diesbezüglich etwa die Weisungen des Obergerichts vom 3. Februar 1981 über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege; AbR 1982/83, Nr. 1). Für diesbezügliche Weisungen des Regierungsrates bleibt kein Raum. Demzufolge sind Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten entgegen den Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv nicht einfach vom Obergericht zu beurteilen, sondern von den zuständigen Gerichtsbehörden. Ebenso sind die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nach der einschlägigen Gerichtsgesetzgebung, subsidiär aufgrund der aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrenregeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts zu beurteilen.
E. 3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1959 und die dazu gehörigen Prozessakten. Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 StPO liegt der Entscheid, ob die Voraussetzungen zur Einsichtnahme Dritter vorliegend gegeben sind, beim Präsidenten des urteilenden Gerichts, also beim Kantonsgerichtspräsidenten II. Die Frage, ob das Akteneinsichtsrecht zu bewilligen sei oder nicht, beurteilt sich aufgrund des Gesagten in erster Linie nach Massgabe der in Art. 21 Abs. 1 StPO genannten Kriterien: Der Gesuchsteller hat ein berechtigtes Interesse nachzuweisen und die Bekanntgabe der Akten darf weder schützenswerten Interessen von Privaten noch dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderlaufen, welch letzteres bei einem längst abgeschlossenen Verfahren ohnehin nicht der Fall sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten die in Ziff. 6.2 der regierungsrätlichen Weisungen über das Staatsarchiv festgelegte 50jährige Aktensperre für Privatpersonen auf Gerichtsakten nicht zur Anwendung gelangt. Gegebenenfalls ist das zeitliche Moment im Rahmen der nach Gesetz und Praxis anzuwendenden Bewilligungskriterien zu würdigen. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten unterliegt der Beschwerde an die Obergerichtskommission gemäss Art. 134 lit. b StPO. de| fr | it Schlagworte weisung regierungsrat entscheid kv zuständigkeit gesetz verfahren verordnung akteneinsicht kanton frage präsident bundesrecht dritter verfassung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 StPO: Art.21 Art.134 AbR 1992/93 Nr. 46 1982/83 Nr. 1
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AbR 1992/93 Nr. 46, S. 118: Art. 21 StPO; Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981 Einsicht in Gerichtsakten. Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten sind entgegen den Weisungen über das Staatsarchiv nicht vom Obergericht, sondern der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde zu beurteilen (E. 1 und 2). Voraussetzungen für die Akteneinsichtnahme durch Dritte. Die 50jährige Aktensperre gemäss den Weisungen über das Staatsarchiv gelangt nicht zur Anwendung (E. 3). Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 1992 Aus den Erwägungen:
1. Das Recht auf Akteneinsicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich indessen der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts ein (BGE 113 la 3 E. 2). Gemäss Ziff. 6.1 der Weisungen über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981 (LB XVIII, 16 ff.) ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Benützung von Akten, die noch nicht 50 Jahre alt sind, soweit es sich um Gerichtsakten handelt, das Obergericht zuständig. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, dass keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Anderseits bestimmt Art. 21 StPO, dass der Entscheid über die Akteneinsicht bei der Strafkommission oder beim Präsidenten des urteilenden Gerichtes liege (Abs. 2). Voraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses und dass die Bekanntgabe nicht schützenswerter Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderlaufen (Abs. 1). Damit stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, insbesondere wer für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
2. Seine Weisungen über das Staatsarchiv stützt der Regierungsrat auf Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 KV. Danach ist der Regierungsrat befugt, die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen (Ziff. 1) sowie die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen (Ziff. 4). Normadressaten von Richtlinien und Dienstanweisungen gemäss Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV sind nicht Bürgerinnen und Bürger, sondern die Verwaltung (Niccolò Raselli, Gesetzgebungsformen in der Verfassung des Kantons Obwalden, in: Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone [herausgegeben von Andreas Auer und Walter Kälin], Chur/Zürich 1991, 226). Ob solche Weisungen nach aussen überhaupt Wirksamkeit zu entfalten vermögen, ist fraglich. Soweit sie indessen verwaltungsintern Verwahrung und Erschliessung des dem Staatsarchiv anvertrauten Schriftgutes der Departemente und Amtsstellen zum Gegenstand haben, steht die legislatorische Kompetenz des Regierungsrates ausser Zweifel. Fraglich ist dagegen, ob dies auch in bezug auf die Aufbewahrung von Gerichtsakten und insbesondere die Einsichtnahme in diese Akten zutrifft. Diesbezüglich fehlt es an der legislatorischen Kompetenz des Regierungsrates, gehören doch die Gerichte nicht zur Staatsverwaltung im engeren Sinne gemäss Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV. Gemäss Art. 77 Abs. 1 KV ist die Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden unabhängig und wird von den verfassungsmässigen Gerichtsbehörden ausgeübt und untersteht der Aufsicht des Obergerichtes. Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt (Art. 78 KV). Es sind dies das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren. Verwahrung und Erschliessung der Gerichtsakten, insbesondere auch Regelung des Akteneinsichtsrechts gehören zur Rechtspflege und sind daher Gegenstand der einschlägigen Gerichtsgesetzgebung. Soweit dies nicht ausdrücklich der Fall ist, sind Lücken auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung zu schliessen (vgl. diesbezüglich etwa die Weisungen des Obergerichts vom 3. Februar 1981 über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege; AbR 1982/83, Nr. 1). Für diesbezügliche Weisungen des Regierungsrates bleibt kein Raum. Demzufolge sind Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten entgegen den Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv nicht einfach vom Obergericht zu beurteilen, sondern von den zuständigen Gerichtsbehörden. Ebenso sind die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nach der einschlägigen Gerichtsgesetzgebung, subsidiär aufgrund der aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrenregeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts zu beurteilen.
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1959 und die dazu gehörigen Prozessakten. Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 StPO liegt der Entscheid, ob die Voraussetzungen zur Einsichtnahme Dritter vorliegend gegeben sind, beim Präsidenten des urteilenden Gerichts, also beim Kantonsgerichtspräsidenten II. Die Frage, ob das Akteneinsichtsrecht zu bewilligen sei oder nicht, beurteilt sich aufgrund des Gesagten in erster Linie nach Massgabe der in Art. 21 Abs. 1 StPO genannten Kriterien: Der Gesuchsteller hat ein berechtigtes Interesse nachzuweisen und die Bekanntgabe der Akten darf weder schützenswerten Interessen von Privaten noch dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderlaufen, welch letzteres bei einem längst abgeschlossenen Verfahren ohnehin nicht der Fall sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten die in Ziff. 6.2 der regierungsrätlichen Weisungen über das Staatsarchiv festgelegte 50jährige Aktensperre für Privatpersonen auf Gerichtsakten nicht zur Anwendung gelangt. Gegebenenfalls ist das zeitliche Moment im Rahmen der nach Gesetz und Praxis anzuwendenden Bewilligungskriterien zu würdigen. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten unterliegt der Beschwerde an die Obergerichtskommission gemäss Art. 134 lit. b StPO. de| fr | it Schlagworte weisung regierungsrat entscheid kv zuständigkeit gesetz verfahren verordnung akteneinsicht kanton frage präsident bundesrecht dritter verfassung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 StPO: Art.21 Art.134 AbR 1992/93 Nr. 46 1982/83 Nr. 1