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AbR 1992/93 Nr. 35

Obwalden · 1992-04-15 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 35, S. 91: Art. 111 ff. StGB Umstände, unter welchen sich der Ehegatte aufgrund seiner Garantenstellung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) im Falle der Selbsttötung des Ehepartners selber eines Tötungsdeliktes schuldig macht. Vorliegend

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AbR 1992/93 Nr. 35, S. 91: Art. 111 ff. StGB Umstände, unter welchen sich der Ehegatte aufgrund seiner Garantenstellung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) im Falle der Selbsttötung des Ehepartners selber eines Tötungsdeliktes schuldig macht. Vorliegend verneint. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992 Aus den Erwägungen:

3. ... Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Schwester selbst aus dem Leben schied, wirft aber seinem Schwager vor, die gebotene Hilfe unterlassen zu haben, weshalb ihn am Tode der Ehefrau eine strafrechtlich relevante Mitschuld treffe.

a) Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann eine Unterlassung nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn eine Garantenstellung besteht, die Verpflichtung, jemand vor bestimmten Gefahren zu schützen. Eine solche kann durch Gesetz oder Vertrag entstehen. Ferner ist, gestützt auf einen allgemeingültigen Grundsatz, derjenige, der eine Gefahrensituation schafft, auch für deren Beseitigung verantwortlich und hat die Folgen daraus zu tragen (sog. Ingerenzprinzip). Das Unterlassen einer ein Rechtsgut bewahrenden Handlung kann einer Schädigung oder Gefährdung durch aktives Tun nur dort gleichgestellt werden, wo dem Täter besondere Obhut-, Sorge- und Aufsichtspflichten obliegen, nicht aber dort, wo es um allgemeine Pflichten geht, die keine gesteigerte Verantwortung des Täters für das bedrohte Rechtsgut voraussetzen. Die Nichtabwendung eines strafrechtlich missbilligten Erfolges kann nur dann als ebenso schweres Unrecht erscheinen wie eine Handlung, die ihn herbeiführt, wenn der Unterlassende ausnahmsweise, aufgrund einer besonderen Pflichtenstellung, dafür einzustehen hat, dass jener Erfolg nicht eintritt (Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil 1, Bern 1982, N. 6 f. zu § 14 mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Die Ehegatten haben sich gegenseitig mit Rat und Tat, unter Aufopferung von Zeit und Kraft, allenfalls auch des Wohlbefindens, nicht aber ihrer eigenen Gesundheit zu unterstützen. Dabei kann die Beistandspflicht immaterielle oder materielle Leistungen erfordern (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 26 zu Art. 159 ZGB; Paul Lemp, Berner Kommentar, N. 20 zu aArt. 159 ZGB). Die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten bedeutet eine solche besondere Sorgepflicht mit der Folge, dass die Nichtabwendung von Gefahren grundsätzlich Verletzungshandlungen gleichsteht (Stratenwerth, a.a.O., N. 13 zu § 14). Nun kommt aber im Falle der Selbsttötung noch eine spezielle Problematik hinzu. Sie ist straflos, und der Gesetzgeber stellte nur die Verleitung zum Selbstmord und die Hilfeleistung dazu, nicht aber Unterlassungen unter Strafe (Art. 115 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 5 zu Art. 115). Ob dies auch für den Fall einer Garantenstellung zutrifft, ist in der Lehre kontrovers. Martin Schubarth schliesst Suizidbeihilfe durch Unterlassung grundsätzlich aus, hält aber im Falle einer Garantenstellung die Begehung eines Tötungsdelikts nach den Art. 111 ff. StGB durch Unterlassung unter bestimmten Umständen für möglich (Kommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 1. Band, Bern 1982, N. 36 zu Art. 115). Nach Auffassung von Jörg Rehberg dürften indessen im Falle der Selbsttötung Unterlassungen auch nicht als ein durch Garantenstellung begangenes Tötungsdelikt nach den Art. 111 ff. StGB geahndet werden, da Art. 115 StGB die strafbare Beteiligung am Selbstmord eines andern abschliessend regle (Strafrecht III, Zürich 1990, 25; ebenso Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, Bern 1983, § 1 N. 49). Hingegen schliesst Rehberg beim Garanten eine strafwürdige Hilfeleistung zum Selbstmord (Art. 115 StGB) durch Unterlassung nicht aus. So oder anders ist aber immer Voraussetzung, dass das Opfer unfrei handelt, was allenfalls bei Jugendlichen oder (geistig) Kranken denkbar ist (zur ganzen Problematik siehe Schubarth, a.a.O., N. 37-41).

4. a) Die Ehegatten X standen unmittelbar vor der Trennung. Herr X hatte sich entschlossen, den Scheidungsprozess einzuleiten. Nach Auskunft der Psychiaterin, bei welcher Frau X in Behandlung war, war Frau X bedrückt, ihr Denken sei eingeengt gewesen und habe vor allem um die kürzlich erhaltene Nachricht gekreist, dass ihr Mann an eine Scheidung denke. Sie habe unter der völlig erkalteten ehelichen Beziehung und den Gesprächsschwierigkeiten mit ihrem Manne gelitten. Verzweifelt habe sie nach Möglichkeiten gesucht, wie sie ihren Mann zurückgewinnen könnte. Sie habe sich einer Brustamputation unterziehen müssen und eine Hysterektomie habe bevorgestanden. So hätten sich in letzter Zeit durch äussere Veränderungen die Verluste an stabilen Beziehungen gehäuft. Frau X sei zunehmend isolierter gewesen und habe auch ihre Beziehungen zu allen Betreuenden aktiv abgebrochen. Die Psychiaterin bezeichnete indessen Frau X nicht als eigentlich psychisch krank. Es ergeben sich aber auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass Herr X einen psychischen Zustand solcher Art bei seiner Ehefrau hätte erkennen können, aus welchem er hätte schliessen müssen, dass sie in ihrer Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre oder gar dass sie eine Selbsttötung begehen könnte. Auch gegenüber der Psychiaterin hatte Frau X nie spontan suizidale Absichten geäussert.

b) Es kann hier nicht der Ort sein abzuklären, welchen der beiden Ehegatten ein Verschulden oder jedenfalls überwiegendes Verschulden an der eingetretenen Ehekrise traf. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass Herr X ein überwiegendes Verschulden oder ein wesentliches Mitverschulden an den Ursachen der Ehekrise getroffen haben sollte, so könnte darin nicht einfach eine Verletzung der Garantenpflicht erblickt werden, wie sie Art. 159 Abs. 3 ZGB begründet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass Herr X seine Ehefrau aus dem Hause "treiben" wollte und in diesem Zusammenhang seine Sorgepflicht verletzt hätte. Im Falle einer Scheidung ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung unumgänglich (Art. 154 ZGB). Dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch über die umstrittene Zuweisung von Eigentum entschieden werden muss, ist nicht zu vermeiden. Wenn ein Ehegatte in diesem Zusammenhang um die Zuweisung eines bestimmten Objektes zu Alleineigentum kämpft, so ist dies an sich ein legitimes Vorgehen und kann ihm nicht als Verletzung der Sorgepflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zum Vorwurf gereichen. Aufgrund des Gesagten ist nicht ersichtlich, durch welche Unterlassungen (unter Verletzung seiner Garantenpflicht) oder gar durch welche aktiven Handlungen Herr X sich an der Selbsttötung seiner Ehefrau strafrechtlich schuldig gemacht haben sollte. (Es folgen Ausführungen darüber, dass Herrn X nicht vorgeworfen werden kann, nach der Feststellung, dass seine Ehefrau nicht nach Hause zurückgekehrt war, allzu lange untätig gewesen zu sein und die Vermisstenanzeige zu spät aufgegeben zu haben.) Die Strafkommission hat das Untersuchungsverfahren gegen Herrn X zu Recht eingestellt. de| fr | it Schlagworte ehegatte strafrecht garantenstellung frau unterlassung schweiz mann verschulden beistandspflicht strafgesetzbuch hilfeleistung umstände täter güterrechtliche auseinandersetzung beschwerdeführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.154 Art.159 StGB: Art.111 Art.115 AbR 1992/93 Nr. 35