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AbR 1992/93 Nr. 32

Obwalden · 1992-01-15 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 32, S. 87: An. 112 VZG Das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner verstösst gegen klares Recht und führt zur Aufhebung der Konkursandrohung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15.

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AbR 1992/93 Nr. 32, S. 87: An. 112 VZG Das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner verstösst gegen klares Recht und führt zur Aufhebung der Konkursandrohung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Januar 1992 Aus den Erwägungen:

2. Art. 158 SchKG sieht nicht vor, dass auch dem Schuldner ein Exemplar des Pfandausfallscheines auszustellen wäre. Doch gilt es folgendes zu beachten: Nach Eingang des vollständigen Erlöses der Versteigerung stellt das Betreibungsamt den Verteilungsplan auf, gestützt auf das Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens. Der Verteilungsplan ist gleichzeitig mit der Kostenrechnung und der Abrechnung über die eingegangenen Erträgnisse während 10 Tagen zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. Jedem nicht voll gedeckten Gläubiger und dem Schuldner ist hiervon schriftliche Anzeige zu machen (Art. 112 VZG). Die Pfandausfallscheine wiederum werden aufgrund des Verteilungsplanes ausgestellt. Unterbleibt die Mitteilung des Verteilungsplanes an die nicht voll gedeckten Gläubiger oder den Schuldner, so hindert dies den Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsplanes, damit aber auch die Wirksamkeit des Pfandausfallscheines (Blätter für SchKG 1972, 185, Nr. 50). Am 13. Dezember 1991 hatte das Betreibungsamt der Gläubigerin den sie betreffenden Auszug aus dem Verteilungsplan mitgeteilt. Aufgrund der Akten wurde aber der Verteilungsplan dem Schuldner nicht mitgeteilt. Erwuchs er aber demzufolge diesem gegenüber nicht in Rechtskraft, so konnte gestützt darauf auch kein wirksamer Pfandausfallschein erlassen werden. Abgesehen davon, dass das Unterlassen der schriftlichen Anzeige des Verteilungsplanes an den Schuldner gegen klares Recht verstiess, hat die Anzeige auch durchaus Sinn, können sich doch - unbeschadet der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses - Fehler in den Verteilungsplan einschleichen, wie beispielsweise unrichtige Übertragung der Forderung aus dem Lastenverzeichnis, falsche Zinsberechnung, sonstige Rechnungsfehler usw. Solche oder ähnliche Beanstandungen kann der Beschwerdeführer gegen die Konkursandrohung nicht vorbringen. Er muss daher Gelegenheit haben, gegebenenfalls Beanstandungen gegen den Verteilungsplan vorbringen zu können. de| fr | it Schlagworte schuldner pfandausfallschein schriftlichkeit gläubiger wirksamkeit konkursandrohung betreibungsamt kopie Normen Bund SchKG: Art.158 VZG: Art.112 AbR 1992/93 Nr. 32