AbR 1990/91 Nr. 22, S. 93: Art. 257 ff. ZPO Allgemeines Rechtsverbot. Art. 104 Abs. 4 lit. b und Art. 113 SSV Verkehrssignalisation auf privatem Grundeigentum. Vorgehen (E. 1). Klarheit der Signalisation (E. 2). Entscheid der Obergerichtsk
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AbR 1990/91 Nr. 22, S. 93: Art. 257 ff. ZPO Allgemeines Rechtsverbot. Art. 104 Abs. 4 lit. b und Art. 113 SSV Verkehrssignalisation auf privatem Grundeigentum. Vorgehen (E. 1). Klarheit der Signalisation (E. 2). Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. November 1991 Aus den Erwägungen:
1. Vorerst stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage des Verbotes. Am 22. September 1988 erliess der Kantonsgerichtspräsident I ein Rechtsverbot, welches allen Unberechtigten verbietet, den ...weg auf den Parzellen 1782, 1823 und 1893 ab Abzweigung ...strasse bis Ende Parzelle 1782 mit Motorfahrzeugen aller Art zu befahren. Gemäss Art. 258 ZPO wird das Rechtsverbot im kantonalen Amtsblatt, nötigenfalls noch anderweitig genügend bekanntgemacht. Da sich das Verbot an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wurde es nebst der Publikation im Amtsblatt zu Recht auch signalisiert. Betrifft nun das erwirkte Verbot eine private, aber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV öffentliche Verkehrsfläche, dürfen grundsätzlich nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale verwendet werden (Art. 5 Abs. 3 SVG) und ist die zutreffende Signalisation mit allenfalls beigefügtem Zusatz von der zuständigen Behörde zu bewilligen (Art. 104 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 113 SSV). Art. 17 Abs. 1 SSV sieht ausdrücklich vor, dass Ausnahmen von signalisierten Vorschriften, vorliegend vom allgemeinen Fahrverbot (Art. 18 SSV), von der zuständigen Behörde schriftlich erteilt werden können. Diese werden auf einer Zusatztafel markiert. Vorliegend wurden zwei Signale 2.01 gemäss Art. 18 SSV ("Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen") aufgestellt und diese jeweilen mit der Zusatztafel "Ausgenommen Berechtigte" versehen. Rechtsgrundlage der Bestrafung bietet diesfalls aber nicht das kantonale Strafrecht, wie es der Verhörrichter in seinem ersten Strafbefehl angegeben hatte, sondern Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 18 SSV.
2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, für sie sei die Angabe auf der Zusatztafel "Ausgenommen Berechtigte" nicht klar gewesen, ja, sie habe sich aufgrund der Tatsache, dass sich der Hauseingang ihrer Schwester am ...weg befinde, als berechtigt angesehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes verpflichten Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Auch der ortsfremde Verkehrsteilnehmer muss ein Verbot unzweideutig als solches erkennen können. Enthält ein Signal nicht ein für den Durchschnitts-Strassenbenützer sofort klar erkennbares Verbot, so ist es nicht gültig (BGE 106 IV 140 f., E. 4 und 5). Diese Grundsätze gelten selbstredend auch für die Anweisungen auf Zusatztafeln, sind diese doch verbindlich wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als das bei der Abzweigung des ...weges von der ...strasse angebrachte allgemeine Fahrverbotssignal unmissverständlich ist. Die Anweisung "Ausgenommen Berechtigte" ist insofern klar und in ihrer Tragweite auch für den Durchschnitts-Strassenbenützer erkennbar, als in der Regel jeder Fahrzeuglenker in der Lage sein sollte zu beurteilen, ob er berechtigt sei oder nicht. Indessen ist im konkreten Einzelfall nicht auszuschliessen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer in guten Treuen für berechtigt hält, obwohl er - objektiv gesehen - unberechtigt ist, was zur Straflosigkeit führen kann (Art. 19 Abs. 1 StGB). de| fr | it Schlagworte berechtigter strasse durchschnitt behörde verbindung zuständigkeit amtsblatt fahrzeugführer weisung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.258 StGB: Art.19 SVG: Art.5 Art.90 VRV: Art.1 SSV: Art.17 Art.18 Art.63 Art.104 Art.113 Leitentscheide BGE 106-IV-138 S.140 AbR 1990/91 Nr. 22