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AbR 1988/89 Nr. 50

Obwalden · 1989-02-24 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 50, S. 169: Art. 4 BV Formelle Rechtsverweigerung. Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 1). Art. 5 FAG Haben mehrere Personen einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind, gilt das Obhutsprinzip. Fall eine

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer Engelberger Firma, die als Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse entrichtet. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, die bei Kiel in der BRD wohnt und in deren Obhut sich die Kinder A., C., K. und P. befinden. Seit anfangs 1978 bezog er, gestützt auf das obwaldnerische Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer (FAG), die kantonale Familienzulage für die beiden Kinder A. und C. Mit Verfügung vom 24. Februar 1989 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden als kantonale Familienausgleichskasse vom Beschwerdeführer die ausgerichteten Familienzulagen für die 56 Monate vom Februar 1984 bis September 1988 von je Fr. 200.--, total Fr. 11'200.--, zurück. Als Begründung verwies sie auf ein Schreiben des Arbeitsamtes Kiel. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung führte die Ausgleichskasse im wesentlichen aus, dass primär die Ehefrau und Mutter, welche die Kinder in ihrer Obhut habe, anspruchsberechtigt sei. Da ein Doppelbezug ausgeschlossen sei, das deutsche Kindergeld vorliegend höher sei und die gleiche soziale Funktion erfülle wie die schweizerische Familienzulage, erweise sich die alleinige Ausrichtung des Kindergeldes in Deutschland als zutreffend, vernünftig und sinnvoll. Weiter könne vorliegend nicht von einer grossen Härte beim Beschwerdeführer gesprochen werden, weshalb nicht von einer Rückforderung abgesehen werden könne. Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die angefochtene Verfügung nicht schon deswegen aufzuheben sei, weil sie eine völlig ungenügende Begründung und damit einen offenkundigen formellen Mangel aufweise. In der Tat erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Ausgleichskasse als wenig ausführlich. Zumindest als fragwürdig erscheint insbesondere der Verweis auf die Ausführungen in einem in Kopie beigelegten Schreiben einer anderen - vorliegend sogar ausländischen - Amtsstelle. Gleichwohl rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein deswegen nicht, denn von einer eigentlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein. Generelle Regeln, denen die Begründung einer Verfügung zu genügen hätte, lassen sich nicht aufstellen, vielmehr sind die Anforderungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Insbesondere muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Praxis 76/1987, Nr. 4 E. 2b mit Hinweisen). Die Begründung der angefochtenen Verfügung liess nun aber durchaus eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer zu, da die grundlegende Überlegung der Ausgleichskasse, der fehlende Anspruch aufgrund des Obhutsprinzips, ohne weiteres erkennbar war. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich umso weniger, als das Bundesgericht den Formmangel der ungenügenden Begründung, im Gegensatz zu anderen Formmängeln, für heilbar hält, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia S. 1 ff.). Ginge man vorliegend von einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung aus, so hätte die Ausgleichskasse diesen Mangel in ihrer ausführlichen Vernehmlassung zweifellos behoben. Indem diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, war es ihm unbenommen, in einer allfälligen Beschwerdeergänzung auf neue, seiner Ansicht nach in der Begründung der Verfügung nicht enthaltene Gesichtspunkte einzugehen und neue Rügen anzubringen. Indem er darauf verzichtete, muss wohl geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung keine Motive vorbrachte, die der Beschwerdeführer nicht schon aufgrund der Begründung der Verfügung erkennen konnte und folglich bereits in seiner Beschwerde rügte.

2. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine bezugsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1 FAG ist. Dies erklärt denn auch die jahrelange Zahlung der Familienzulage durch die Ausgleichskasse Obwalden an den Beschwerdeführer. Strittig ist hingegen die Bedeutung von Art. 5 FAG, der die Ausrichtung der Familienzulagen regelt. Gemäss Abs. 1 sind die Familienzulagen dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Haben mehrere Personen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er in erster Linie der Person zu, unter deren Obhut das Kind steht. Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist nun aber das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass eine solche vorliegend gar nicht gegeben sei. Nach der Aktenlage sind nämlich die Voraussetzungen eines Anspruchs ausschliesslich beim Beschwerdeführer erfüllt. Gemäss Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers unberührt, wenn seine Kinder in Deutschland wohnen. Demgegenüber steht der Ehefrau gemäss deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zu. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 des deutschen Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird nämlich kein Kindergeld gewährt, wenn einer Person für Kinder ausserhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes (also im Ausland) Leistungen zugesprochen werden, die dem Kindergeld oder einer der unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 BKGG genannten Leistungen (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbar sind (A. Erlenkämper, Sozialrecht, 2. Auflage, C. Heymanns Verlag KG, 573). Dies ist nun aber aufgrund der obwaldnerischen Regelung, die keinen § 8 Abs. 1 Ziff. 2 BKGG entsprechenden Vorbehalt kennt, der Fall. Die Familienzulagen nach obwaldnerischem Recht sind mit dem Kindergeld nach BKGG zweifellos vergleichbar. Da der Ehefrau im vorliegenden Fall nach deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zugebilligt wird, konkurrieren vorliegend nicht zwei Ansprüche miteinander, so dass das Obhutsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 FAG nicht zum Tragen kommt. Aus den Ausführungen des Arbeitsamtes Kiel geht hervor, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland selbst dann kein eigenständiger Anspruch erwächst, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz auf seinen Anspruch verzichtet. Massgebend ist allein, ob ihm von Gesetzes wegen ein solcher Anspruch zusteht. Dies bedeute nun aber, dass der Beschwerdeführer die Familienzulagen zu Recht bezogen hat. Die unberechtigte Zahlung erfolgte vorliegend offenbar in Deutschland. Dies kann nun aber nicht dadurch korrigiert werden, dass ein in der Schweiz von Gesetzes wegen bestehender Anspruch negiert wird. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse Obwalden vom 24. Februar 1989 aufzuheben. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer familienzulage kind gesetz deutschland person obhut ausführung deutsch entscheid obwalden schweiz arbeitnehmer zahlung arbeitsamt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.27 Praxis (Pra) 76 Nr.4 Leitentscheide BGE 107-IA-1 AbR 1988/89 Nr. 50

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die angefochtene Verfügung nicht schon deswegen aufzuheben sei, weil sie eine völlig ungenügende Begründung und damit einen offenkundigen formellen Mangel aufweise. In der Tat erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Ausgleichskasse als wenig ausführlich. Zumindest als fragwürdig erscheint insbesondere der Verweis auf die Ausführungen in einem in Kopie beigelegten Schreiben einer anderen - vorliegend sogar ausländischen - Amtsstelle. Gleichwohl rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein deswegen nicht, denn von einer eigentlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein. Generelle Regeln, denen die Begründung einer Verfügung zu genügen hätte, lassen sich nicht aufstellen, vielmehr sind die Anforderungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Insbesondere muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Praxis 76/1987, Nr. 4 E. 2b mit Hinweisen). Die Begründung der angefochtenen Verfügung liess nun aber durchaus eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer zu, da die grundlegende Überlegung der Ausgleichskasse, der fehlende Anspruch aufgrund des Obhutsprinzips, ohne weiteres erkennbar war. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich umso weniger, als das Bundesgericht den Formmangel der ungenügenden Begründung, im Gegensatz zu anderen Formmängeln, für heilbar hält, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia S. 1 ff.). Ginge man vorliegend von einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung aus, so hätte die Ausgleichskasse diesen Mangel in ihrer ausführlichen Vernehmlassung zweifellos behoben. Indem diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, war es ihm unbenommen, in einer allfälligen Beschwerdeergänzung auf neue, seiner Ansicht nach in der Begründung der Verfügung nicht enthaltene Gesichtspunkte einzugehen und neue Rügen anzubringen. Indem er darauf verzichtete, muss wohl geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung keine Motive vorbrachte, die der Beschwerdeführer nicht schon aufgrund der Begründung der Verfügung erkennen konnte und folglich bereits in seiner Beschwerde rügte.

E. 2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine bezugsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1 FAG ist. Dies erklärt denn auch die jahrelange Zahlung der Familienzulage durch die Ausgleichskasse Obwalden an den Beschwerdeführer. Strittig ist hingegen die Bedeutung von Art. 5 FAG, der die Ausrichtung der Familienzulagen regelt. Gemäss Abs. 1 sind die Familienzulagen dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Haben mehrere Personen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er in erster Linie der Person zu, unter deren Obhut das Kind steht. Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist nun aber das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass eine solche vorliegend gar nicht gegeben sei. Nach der Aktenlage sind nämlich die Voraussetzungen eines Anspruchs ausschliesslich beim Beschwerdeführer erfüllt. Gemäss Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers unberührt, wenn seine Kinder in Deutschland wohnen. Demgegenüber steht der Ehefrau gemäss deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zu. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 des deutschen Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird nämlich kein Kindergeld gewährt, wenn einer Person für Kinder ausserhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes (also im Ausland) Leistungen zugesprochen werden, die dem Kindergeld oder einer der unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 BKGG genannten Leistungen (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbar sind (A. Erlenkämper, Sozialrecht, 2. Auflage, C. Heymanns Verlag KG, 573). Dies ist nun aber aufgrund der obwaldnerischen Regelung, die keinen § 8 Abs. 1 Ziff. 2 BKGG entsprechenden Vorbehalt kennt, der Fall. Die Familienzulagen nach obwaldnerischem Recht sind mit dem Kindergeld nach BKGG zweifellos vergleichbar. Da der Ehefrau im vorliegenden Fall nach deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zugebilligt wird, konkurrieren vorliegend nicht zwei Ansprüche miteinander, so dass das Obhutsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 FAG nicht zum Tragen kommt. Aus den Ausführungen des Arbeitsamtes Kiel geht hervor, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland selbst dann kein eigenständiger Anspruch erwächst, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz auf seinen Anspruch verzichtet. Massgebend ist allein, ob ihm von Gesetzes wegen ein solcher Anspruch zusteht. Dies bedeute nun aber, dass der Beschwerdeführer die Familienzulagen zu Recht bezogen hat. Die unberechtigte Zahlung erfolgte vorliegend offenbar in Deutschland. Dies kann nun aber nicht dadurch korrigiert werden, dass ein in der Schweiz von Gesetzes wegen bestehender Anspruch negiert wird. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse Obwalden vom 24. Februar 1989 aufzuheben. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer familienzulage kind gesetz deutschland person obhut ausführung deutsch entscheid obwalden schweiz arbeitnehmer zahlung arbeitsamt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.27 Praxis (Pra) 76 Nr.4 Leitentscheide BGE 107-IA-1 AbR 1988/89 Nr. 50

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 50, S. 169: Art. 4 BV Formelle Rechtsverweigerung. Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 1). Art. 5 FAG Haben mehrere Personen einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind, gilt das Obhutsprinzip. Fall eines Ehepaars, wo der Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht, im Ausland wohnt, wo kein Kindergeld gewährt wird, wenn ausserhalb des Geltungsbereiches dieses (ausländischen) Gebietes ein vergleichbarer Anspruch besteht: Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer Engelberger Firma, die als Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse entrichtet. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, die bei Kiel in der BRD wohnt und in deren Obhut sich die Kinder A., C., K. und P. befinden. Seit anfangs 1978 bezog er, gestützt auf das obwaldnerische Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer (FAG), die kantonale Familienzulage für die beiden Kinder A. und C. Mit Verfügung vom 24. Februar 1989 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden als kantonale Familienausgleichskasse vom Beschwerdeführer die ausgerichteten Familienzulagen für die 56 Monate vom Februar 1984 bis September 1988 von je Fr. 200.--, total Fr. 11'200.--, zurück. Als Begründung verwies sie auf ein Schreiben des Arbeitsamtes Kiel. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung führte die Ausgleichskasse im wesentlichen aus, dass primär die Ehefrau und Mutter, welche die Kinder in ihrer Obhut habe, anspruchsberechtigt sei. Da ein Doppelbezug ausgeschlossen sei, das deutsche Kindergeld vorliegend höher sei und die gleiche soziale Funktion erfülle wie die schweizerische Familienzulage, erweise sich die alleinige Ausrichtung des Kindergeldes in Deutschland als zutreffend, vernünftig und sinnvoll. Weiter könne vorliegend nicht von einer grossen Härte beim Beschwerdeführer gesprochen werden, weshalb nicht von einer Rückforderung abgesehen werden könne. Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die angefochtene Verfügung nicht schon deswegen aufzuheben sei, weil sie eine völlig ungenügende Begründung und damit einen offenkundigen formellen Mangel aufweise. In der Tat erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Ausgleichskasse als wenig ausführlich. Zumindest als fragwürdig erscheint insbesondere der Verweis auf die Ausführungen in einem in Kopie beigelegten Schreiben einer anderen - vorliegend sogar ausländischen - Amtsstelle. Gleichwohl rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein deswegen nicht, denn von einer eigentlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein. Generelle Regeln, denen die Begründung einer Verfügung zu genügen hätte, lassen sich nicht aufstellen, vielmehr sind die Anforderungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Insbesondere muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Praxis 76/1987, Nr. 4 E. 2b mit Hinweisen). Die Begründung der angefochtenen Verfügung liess nun aber durchaus eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer zu, da die grundlegende Überlegung der Ausgleichskasse, der fehlende Anspruch aufgrund des Obhutsprinzips, ohne weiteres erkennbar war. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich umso weniger, als das Bundesgericht den Formmangel der ungenügenden Begründung, im Gegensatz zu anderen Formmängeln, für heilbar hält, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia S. 1 ff.). Ginge man vorliegend von einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung aus, so hätte die Ausgleichskasse diesen Mangel in ihrer ausführlichen Vernehmlassung zweifellos behoben. Indem diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, war es ihm unbenommen, in einer allfälligen Beschwerdeergänzung auf neue, seiner Ansicht nach in der Begründung der Verfügung nicht enthaltene Gesichtspunkte einzugehen und neue Rügen anzubringen. Indem er darauf verzichtete, muss wohl geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung keine Motive vorbrachte, die der Beschwerdeführer nicht schon aufgrund der Begründung der Verfügung erkennen konnte und folglich bereits in seiner Beschwerde rügte.

2. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine bezugsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1 FAG ist. Dies erklärt denn auch die jahrelange Zahlung der Familienzulage durch die Ausgleichskasse Obwalden an den Beschwerdeführer. Strittig ist hingegen die Bedeutung von Art. 5 FAG, der die Ausrichtung der Familienzulagen regelt. Gemäss Abs. 1 sind die Familienzulagen dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Haben mehrere Personen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er in erster Linie der Person zu, unter deren Obhut das Kind steht. Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist nun aber das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass eine solche vorliegend gar nicht gegeben sei. Nach der Aktenlage sind nämlich die Voraussetzungen eines Anspruchs ausschliesslich beim Beschwerdeführer erfüllt. Gemäss Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers unberührt, wenn seine Kinder in Deutschland wohnen. Demgegenüber steht der Ehefrau gemäss deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zu. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 des deutschen Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird nämlich kein Kindergeld gewährt, wenn einer Person für Kinder ausserhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes (also im Ausland) Leistungen zugesprochen werden, die dem Kindergeld oder einer der unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 BKGG genannten Leistungen (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbar sind (A. Erlenkämper, Sozialrecht, 2. Auflage, C. Heymanns Verlag KG, 573). Dies ist nun aber aufgrund der obwaldnerischen Regelung, die keinen § 8 Abs. 1 Ziff. 2 BKGG entsprechenden Vorbehalt kennt, der Fall. Die Familienzulagen nach obwaldnerischem Recht sind mit dem Kindergeld nach BKGG zweifellos vergleichbar. Da der Ehefrau im vorliegenden Fall nach deutschem Recht kein eigenständiger Anspruch zugebilligt wird, konkurrieren vorliegend nicht zwei Ansprüche miteinander, so dass das Obhutsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 FAG nicht zum Tragen kommt. Aus den Ausführungen des Arbeitsamtes Kiel geht hervor, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland selbst dann kein eigenständiger Anspruch erwächst, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz auf seinen Anspruch verzichtet. Massgebend ist allein, ob ihm von Gesetzes wegen ein solcher Anspruch zusteht. Dies bedeute nun aber, dass der Beschwerdeführer die Familienzulagen zu Recht bezogen hat. Die unberechtigte Zahlung erfolgte vorliegend offenbar in Deutschland. Dies kann nun aber nicht dadurch korrigiert werden, dass ein in der Schweiz von Gesetzes wegen bestehender Anspruch negiert wird. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse Obwalden vom 24. Februar 1989 aufzuheben. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer familienzulage kind gesetz deutschland person obhut ausführung deutsch entscheid obwalden schweiz arbeitnehmer zahlung arbeitsamt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.27 Praxis (Pra) 76 Nr.4 Leitentscheide BGE 107-IA-1 AbR 1988/89 Nr. 50