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AbR 1988/89 Nr. 44

Obwalden · 1988-12-22 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 44, S. 158: UVG Der Versicherte hat in der Regel keinen Anspruch auf Verzugszinsen bei Nachzahlungen. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 1989 Aus den Erwägungen: 5. Mit ihrem Einspracheentscheid hatte die

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AbR 1988/89 Nr. 44, S. 158: UVG Der Versicherte hat in der Regel keinen Anspruch auf Verzugszinsen bei Nachzahlungen. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 1989 Aus den Erwägungen:

5. Mit ihrem Einspracheentscheid hatte die Beklagte die Anträge des Versicherten teilweise gutgeheissen und ihm eine Nachzahlung von Fr. 6'588.- ausgerichtet. Der Beschwerdeführer verlangt nun Verzugszinsen für diesen Betrag vom 26. August 1988 bis zum 27. Januar 1989. Diesbezüglich macht er geltend, im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1988 sei ihm für den Zeitraum vom 15. Mai 1988 bis zum 1. September 1988 eine Nachzahlung zugesprochen worden. Er habe die Leistung am 26. August 1988 ausdrücklich verlangt. Sie sei ihm aber erst am 27. Januar 1989 ausgerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin lehnt die Bezahlung von Verzugszinsen ab. Im allgemeinen sind öffentlichrechtliche Geldforderungen - auf das UVG gestützte Ansprüche von Versicherten sind ungeachtet der privatrechtlichen Natur des Versicherers öffentlichrechtlicher Natur - im Falle des Verzugs zu verzinsen, wenn dies nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ordnung gerechtfertigt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 31, B. I). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts hat das EVG entschieden, dass Verzugszinsen nur geschuldet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (BGE 108 V 13 ff.). Ausnahmen lässt es zu, wenn besondere Umstände vorliegen, bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften des Versicherers. Das UVG schreibt für den Bereich der Leistungen keine Verzugszinsen vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin irgendwelcher rechtsverzögernder Machenschaften schuldig gemacht hätte. Jedenfalls kann im Umstand allein, dass im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine Verfügung korrigiert werden muss, in der Regel nicht darauf geschlossen werden, dass die umstrittene Leistungsverweigerung im Sinne der zitierten Rechtsprechung widerrechtlich oder trölerisch war. Der Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ist daher abzulehnen. de| fr | it Schlagworte nachzahlung versicherter versicherung einspracheentscheid machenschaft beschwerdeführer widerrechtlichkeit umstände entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 108-V-13 AbR 1988/89 Nr. 44