AbR 1988/89 Nr. 26, S. 104: Art. 99 SchKG Forderungspfändung. Die Anzeige an den Schuldner der Betriebenen liegt nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, sondern ist obligatorisch. Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. April 1989 Aus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1988/89 Nr. 26, S. 104: Art. 99 SchKG Forderungspfändung. Die Anzeige an den Schuldner der Betriebenen liegt nicht im Ermessen des Betreibungsamtes, sondern ist obligatorisch. Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. April 1989 Aus den Erwägungen:
3. In bezug auf die zunächst unterbliebene Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin drängt sich folgende Bemerkung auf: Bei Einkommenspfändungen gegenüber Unselbständigerwerbenden erfolgt die Anzeige an den Arbeitgeber gemäss Art. 99 SchKG (Formular Nr. 10). Darin wird dem Arbeitgeber oder Rentenschuldner angezeigt, dass er den gepfändeten Einkommensteil rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Anlässlich der parlamentarischen Beratungen bei der Revision vom Jahre 1949 lehnte das Parlament einen Antrag ab, dass beim Schuldner, der ohne Verschulden in Bedrängnis geraten sei, die Anzeige an den Arbeitgeber unterbleiben könne. Im Parlament wurde allerdings auch geäussert, dass es dem Betreibungsbeamten namentlich in kleinen Betreibungskreisen, wo dieser die Leute persönlich kenne, freistehe, ausnahmsweise einem Schuldner in solcher Art. Vertrauen zu schenken. Dies sei schon bisher so gehandhabt worden (Sten.Bull. NR 1948, 106; SR 1949, 282; NR 1949. 376/667; vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, 344 Anm. 111). Indessen fanden diese Äusserungen in Art. 99 SchKG keinen Ausdruck. Insbesondere beinhaltet Art. 99 SchKG keine "Kann-Vorschrift", sondern hält im Falle der Forderungspfändung fest: "... wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass ...". Dies bedeutet nun aber, dass im Falle der Einkommenspfändung - entgegen offenbar verbreiteter Praxis - die Anzeige an den Gläubiger nicht unterbleiben darf und es insbesondere nicht im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt, über die Erstattung einer solchen Anzeige von Fall zu Fall zu entscheiden. Dies liegt im übrigen auch im Interesse des Betreibungsbeamten, weil nämlich die Gefahr besteht, dass bei einem Vertrauensmissbrauch des Schuldners Lohnbetreffnisse nicht eingehen, was zur Verantwortlichkeit des Beamten führen kann. Der Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG vom Jahre 1981 sieht im übrigen diesbezüglich keine andere Regelung vor. de| fr | it Schlagworte schuldner betreibungsbeamter arbeitgeber parlament betreibungsamt ermessen entscheid lohnpfändung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.99 AbR 1988/89 Nr. 26