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AbR 1988/89 Nr. 25

Obwalden · 1989-12-29 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 25, S. 102: Art. 80 ff. SchKG Rechtsöffnung für "Bussen" der Paritätischen Berufskommission Hoch- und Tiefbaugewerbe der Kantone Ob- und Nidwalden? Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Dezember 1989 Sachverhalt: Die

Sachverhalt

Die X. AG (Rekursgegnerin) ist Mitglied des Schweiz. Baumeisterverbandes und damit auch Mitglied der Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes. Sie untersteht kraft der bundesrätlichen Allgemeinverbindlicherklärung dem Landesmantelvertrag für das Schweiz. Bauhauptgewerbe und dem Gesamtarbeitsvertrag für das Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie die Sand- und Kiesgewinnung. Die Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes und andere Berufsorganisationen haben am 16. September 1974 eine paritätische Berufskommission für die Kantone Ob- und Nidwalden (Rekurrentin) in der Rechtsform eines Vereines gegründet. Die Rekurrentin büsste die Rekursgegnerin mit Fr. 750.--, weil sie im Widerspruch zum Gesamtarbeitsvertrag an Samstagen gearbeitet habe, ohne vorgängig die vorgeschriebene Meldung an die paritätische Berufskommission vorzunehmen. Mit Zahlungsbefehl Nr. 9273 vom 6. Juli 1989 erhob die Rekurrentin Betreibung im Betrag von Fr. 750.-- gegen die Rekursgegnerin. Am 8. Juli 1989 erhob die Betriebene Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 7. August 1989 ersuchte die Rekurrentin den Kantonsgerichtspräsidenten Obwalden um die Erteilung der Rechtsöffnung in der genannten Betreibung. Mit Verfügung vom 5. September 1989 wies der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren mangels eines Rechtsöffnungstitels ab. Am 26. Oktober 1989 erhob die Rekurrentin gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 5. September 1989 Rekurs. Sie beantragte deren Aufhebung und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die paritätische Berufskommission habe nach Art. 14.4 bis 14.4.2 des Gesamtarbeitsvertrags die vereinbarten Massnahmen zu vollziehen, weshalb allfällige Bussenverfügungen vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen seien. Aus den Erwägungen:

1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen; gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, ebenso, innerhalb des Kantonsgebietes, die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern usf.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren Urteilen gleichstellt (Art. 80 SchKG). Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. In casu legt die Rekurrentin von ihr erlassene "Bussenverfügungen" vor. Sie vertritt die Auffassung, diese seien vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Weder liegt ein vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichzustellender gerichtlicher Vergleich noch eine gerichtliche Schuldanerkennung vor. Aber auch ein Beschluss eines Verwaltungsorgans über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ist nicht gegeben (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG); denn einerseits handelt es sich bei den aus dem Gesamtarbeitsvertrag fliessenden Verpflichtungen um solche privatrechtlicher und nicht öffentlichrechtlicher Natur, woran auch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat nichts zu ändern vermag; anderseits sind unter Verwaltungsorganen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG ausschliesslich staatliche Organe zu verstehen. Bei der paritätischen Berufskommission handelt es sich auch nicht um ein Schiedsgericht der Parteien des GAV, welches einen streitigen Anspruch zu beurteilen hätte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass über die strittige "Busse" ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren stattgefunden hätte; vielmehr macht es den Anschein, dass die paritätische Berufskommission die Sache gewissermassen "von Amtes wegen" abklärte (vgl. dazu ZR 82, Nr. 94). Da die Aufzählung der als Rechtsöffnungstitel geltenden Urkunden nach Art. 80 als abschliessend zu betrachten ist, kann daher im vorliegenden Fall mangels eines solchen Titels die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden.

2. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Rekurrentin die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ebensowenig wie eine öffentliche Urkunde legt die Rekurrentin eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Zwar darf als erwiesen gelten, dass die Rekursgegnerin der Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes angehört. Indessen vermag die blosse Mitgliedschaft dem Erfordernis einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung nicht zu genügen. Zumindest müsste die Rekurrentin eine mit der Unterschrift der Rekursgegnerin versehene Beitrittserklärung zur fraglichen Berufsorganisation auflegen. Ohne solche Beitrittserklärung ist die Zustimmung der Rekursgegnerin zu den vertraglichen Vereinbarungen der Berufsorganisation im Lichte von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Damit kann mangels eines entsprechenden Titels auch keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. de| fr | it Schlagworte schuldanerkennung schweiz gesamtarbeitsvertrag unterschrift entscheid rechtsöffnungstitel provisorische rechtsöffnung kanton sektion rechtsöffnung nidwalden öffentliche urkunde(strafrecht) rechtsvorschlag busse gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.80 Art.82 AbR 1988/89 Nr. 25

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen; gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, ebenso, innerhalb des Kantonsgebietes, die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern usf.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren Urteilen gleichstellt (Art. 80 SchKG). Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. In casu legt die Rekurrentin von ihr erlassene "Bussenverfügungen" vor. Sie vertritt die Auffassung, diese seien vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Weder liegt ein vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichzustellender gerichtlicher Vergleich noch eine gerichtliche Schuldanerkennung vor. Aber auch ein Beschluss eines Verwaltungsorgans über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ist nicht gegeben (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG); denn einerseits handelt es sich bei den aus dem Gesamtarbeitsvertrag fliessenden Verpflichtungen um solche privatrechtlicher und nicht öffentlichrechtlicher Natur, woran auch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat nichts zu ändern vermag; anderseits sind unter Verwaltungsorganen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG ausschliesslich staatliche Organe zu verstehen. Bei der paritätischen Berufskommission handelt es sich auch nicht um ein Schiedsgericht der Parteien des GAV, welches einen streitigen Anspruch zu beurteilen hätte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass über die strittige "Busse" ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren stattgefunden hätte; vielmehr macht es den Anschein, dass die paritätische Berufskommission die Sache gewissermassen "von Amtes wegen" abklärte (vgl. dazu ZR 82, Nr. 94). Da die Aufzählung der als Rechtsöffnungstitel geltenden Urkunden nach Art. 80 als abschliessend zu betrachten ist, kann daher im vorliegenden Fall mangels eines solchen Titels die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden.

E. 2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Rekurrentin die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ebensowenig wie eine öffentliche Urkunde legt die Rekurrentin eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Zwar darf als erwiesen gelten, dass die Rekursgegnerin der Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes angehört. Indessen vermag die blosse Mitgliedschaft dem Erfordernis einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung nicht zu genügen. Zumindest müsste die Rekurrentin eine mit der Unterschrift der Rekursgegnerin versehene Beitrittserklärung zur fraglichen Berufsorganisation auflegen. Ohne solche Beitrittserklärung ist die Zustimmung der Rekursgegnerin zu den vertraglichen Vereinbarungen der Berufsorganisation im Lichte von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Damit kann mangels eines entsprechenden Titels auch keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. de| fr | it Schlagworte schuldanerkennung schweiz gesamtarbeitsvertrag unterschrift entscheid rechtsöffnungstitel provisorische rechtsöffnung kanton sektion rechtsöffnung nidwalden öffentliche urkunde(strafrecht) rechtsvorschlag busse gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.80 Art.82 AbR 1988/89 Nr. 25

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 25, S. 102: Art. 80 ff. SchKG Rechtsöffnung für "Bussen" der Paritätischen Berufskommission Hoch- und Tiefbaugewerbe der Kantone Ob- und Nidwalden? Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Dezember 1989 Sachverhalt: Die X. AG (Rekursgegnerin) ist Mitglied des Schweiz. Baumeisterverbandes und damit auch Mitglied der Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes. Sie untersteht kraft der bundesrätlichen Allgemeinverbindlicherklärung dem Landesmantelvertrag für das Schweiz. Bauhauptgewerbe und dem Gesamtarbeitsvertrag für das Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie die Sand- und Kiesgewinnung. Die Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes und andere Berufsorganisationen haben am 16. September 1974 eine paritätische Berufskommission für die Kantone Ob- und Nidwalden (Rekurrentin) in der Rechtsform eines Vereines gegründet. Die Rekurrentin büsste die Rekursgegnerin mit Fr. 750.--, weil sie im Widerspruch zum Gesamtarbeitsvertrag an Samstagen gearbeitet habe, ohne vorgängig die vorgeschriebene Meldung an die paritätische Berufskommission vorzunehmen. Mit Zahlungsbefehl Nr. 9273 vom 6. Juli 1989 erhob die Rekurrentin Betreibung im Betrag von Fr. 750.-- gegen die Rekursgegnerin. Am 8. Juli 1989 erhob die Betriebene Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 7. August 1989 ersuchte die Rekurrentin den Kantonsgerichtspräsidenten Obwalden um die Erteilung der Rechtsöffnung in der genannten Betreibung. Mit Verfügung vom 5. September 1989 wies der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren mangels eines Rechtsöffnungstitels ab. Am 26. Oktober 1989 erhob die Rekurrentin gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 5. September 1989 Rekurs. Sie beantragte deren Aufhebung und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die paritätische Berufskommission habe nach Art. 14.4 bis 14.4.2 des Gesamtarbeitsvertrags die vereinbarten Massnahmen zu vollziehen, weshalb allfällige Bussenverfügungen vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen seien. Aus den Erwägungen:

1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen; gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, ebenso, innerhalb des Kantonsgebietes, die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern usf.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren Urteilen gleichstellt (Art. 80 SchKG). Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. In casu legt die Rekurrentin von ihr erlassene "Bussenverfügungen" vor. Sie vertritt die Auffassung, diese seien vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Weder liegt ein vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichzustellender gerichtlicher Vergleich noch eine gerichtliche Schuldanerkennung vor. Aber auch ein Beschluss eines Verwaltungsorgans über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ist nicht gegeben (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG); denn einerseits handelt es sich bei den aus dem Gesamtarbeitsvertrag fliessenden Verpflichtungen um solche privatrechtlicher und nicht öffentlichrechtlicher Natur, woran auch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat nichts zu ändern vermag; anderseits sind unter Verwaltungsorganen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG ausschliesslich staatliche Organe zu verstehen. Bei der paritätischen Berufskommission handelt es sich auch nicht um ein Schiedsgericht der Parteien des GAV, welches einen streitigen Anspruch zu beurteilen hätte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass über die strittige "Busse" ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren stattgefunden hätte; vielmehr macht es den Anschein, dass die paritätische Berufskommission die Sache gewissermassen "von Amtes wegen" abklärte (vgl. dazu ZR 82, Nr. 94). Da die Aufzählung der als Rechtsöffnungstitel geltenden Urkunden nach Art. 80 als abschliessend zu betrachten ist, kann daher im vorliegenden Fall mangels eines solchen Titels die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden.

2. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Rekurrentin die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ebensowenig wie eine öffentliche Urkunde legt die Rekurrentin eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Zwar darf als erwiesen gelten, dass die Rekursgegnerin der Sektion Unterwalden des Schweiz. Baumeisterverbandes angehört. Indessen vermag die blosse Mitgliedschaft dem Erfordernis einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung nicht zu genügen. Zumindest müsste die Rekurrentin eine mit der Unterschrift der Rekursgegnerin versehene Beitrittserklärung zur fraglichen Berufsorganisation auflegen. Ohne solche Beitrittserklärung ist die Zustimmung der Rekursgegnerin zu den vertraglichen Vereinbarungen der Berufsorganisation im Lichte von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Damit kann mangels eines entsprechenden Titels auch keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. de| fr | it Schlagworte schuldanerkennung schweiz gesamtarbeitsvertrag unterschrift entscheid rechtsöffnungstitel provisorische rechtsöffnung kanton sektion rechtsöffnung nidwalden öffentliche urkunde(strafrecht) rechtsvorschlag busse gläubiger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.80 Art.82 AbR 1988/89 Nr. 25