AbR 1986/87 Nr. 35, S. 124: Art. 36 Abs. 4 SVG Ein Fahrzeug, welches zum Zwecke des Aufladens von Material kurz anhält, gilt nicht als wartend. Bei seiner Weiterfahrt gelten daher die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG. Auf ein rechts vor
Sachverhalt
Am 8. Mai 1984 um 06.50 Uhr fuhr O mit seinem Motorrad auf der Hofmättelistrasse in Alpnach bergwärts Richtung Brünigstrasse. Zur gleichen Zeit war W zusammen mit zwei Arbeitern mit der Kehrichtabfuhr beschäftigt und befuhr mit dem Kehrichtwagen die gleiche Strecke. Er hatte gerade am linken Strassenrand angehalten und einen Container entleert, als er seine Route auf der Hofmättelistrasse fortsetzen und nach rechts in die wenig weiter gelegene, von der Hofmättelistrasse abzweigende Steinihuisstrasse einbiegen wollte. Dabei kollidierte er mit dem von hinten herannahenden Motorradfahrer O. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. März 1986 wurde W wegen ungenügender Vorsicht auf den nachfolgenden Verkehr beim Rechtsabbiegen gebüsst. O wurde wegen Unterlassens der besonderen Vorsicht bei einer unklaren Verkehrssituation sowie wegen verbotenen Rechtsüberholens gebüsst. In tatbeständlicher Hinsicht hielt das Kantonsgericht fest, dass W nach dem Entladen eines Containers auf der linken Strassenseite mit seinem Lastwagen eine kurze Strecke auf der linken Fahrbahnhälfte der Hofmättelistrasse weiterfuhr, bevor er sich anschickte, von dieser in die Steinihuisstrasse abzubiegen. Das hätte für O als ungewöhnliche Situation erscheinen müssen. Anzeichen zur besonderen Vorsicht hätten auch die Handzeichen des auf dem Trittbrett des Kehrichtwagens stehenden W bedeuten müssen, die O aus unverständlichen Gründen aber nur als Grusszeichen verstanden habe. Zudem sei es O nicht erlaubt gewesen, den langsam fahrenden Kehrichtwagen rechts zu überholen. O appellierte gegen seine Verurteilung ans Obergericht. Dieses hat die Appellation gutgeheissen und ihn freigesprochen. Aus den Erwägungen:
1. a) Der Staatsanwalt und die Vorinstanz gehen davon aus, dass O das Kehrrichtfahrzeug (rechts) überholt hat. Es wird von ihnen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, zufolge welcher immer dann im rechtlichen Sinn überholt wird, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt bzw. fortsetzen will. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196, E. 2). So gilt namentlich auch der rechts Vorbeifahrende als Überholender. Vorinstanz und Staatsanwalt werfen O u.a. vor, gegen das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens verstossen zu haben, da die von der Rechtsprechung abschliessend aufgezählten Fälle des erlaubten Rechtsüberholens vorliegend nicht gegeben waren (a.a.O., 197 ff., E. 3), was an sich zutrifft. In diesem Zusammenhang stellt sich nun allerdings die Frage - im Kantonsgerichtsurteil wird sie immerhin angetönt -, ob hier überhaupt von einem Überholmanöver die Rede sein konnte, ob O als Rechtsüberholender gelten kann oder ob nicht vielmehr der Fall des sich in den Verkehr Einfügens durch W gegeben war.
b) Voraussetzung, dass von Überholen im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist, dass die beteiligten Fahrzeuge fahren oder aber das zu überholende Fahrzeug warten muss. Als bloss wartend gilt ein Fahrzeug immer dann, wenn es wegen der Verkehrslage oder einer Verkehrsregelung nicht weiterfahren kann, aber auch, wenn es freiwillig anhält, um einem an sich nicht vortrittsberechtigten Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Schaffhauser, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, N 542). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Manöver des Kehrichtfahrzeuges nicht um ein solches verkehrsbedingtes Warten mit anschliessender Weiterfahrt, sondern um ein, wenn auch nur kurze Zeit dauerndes eigentliches Anhalten zum Zwecke des Aufladens von Kehricht mit einem anschliessenden sich in den Verkehr Einfügen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Dem sich-Einfügenden obliegt eine Beobachtungspflicht während des ganzen Manövers. Der Fahrzeugführer hat sich mit grösster Vorsicht in die Fahrbahn hineinzutasten, hat so vorsichtig auszubiegen, dass er beim Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich anhalten und diesem den Vortritt gewähren kann (BGE 83 IV 33; Schaffhauser, a.a.O., N 623). Auf O dürfen daher nicht die auf den (rechts) Überholenden zutreffenden Regeln zur Anwendung gebracht werden. Ferner ist die Frage des Vortrittsrechts klar zu seinen Gunsten zu entscheiden.
2. Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob O sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann oder ob ihm vorzuwerfen ist, es an der erforderlichen Vorsicht fehlen gelassen zu haben, da Anzeichen bestanden, dass sich der Kehrichtwagenführer nicht richtig verhalten würde (Art. 26 Abs. 2 SVG). Denn auch der Vortrittsberechtigte darf sein Recht nie erzwingen, ja muss auf sein Recht verzichten, wenn Anzeichen bestehen, dass jemand es nicht respektiert. O konnte nicht wissen, dass der den rechten Richtungsanzeiger betätigende Kehrichtwagen sich nicht nur in den Verkehr einfügen wollte, sondern sich gleich zu einem weiteren - heiklen - Manöver, nämlich zum Rechtsabbiegen anschickte. Denn schon das sich von links her in den Verkehr Einfügen erheischte ja die Betätigung des rechten Richtungsanzeigers. Nach dem Unfall konnte O allerdings nicht mehr sagen, ob W den Richtungsanzeiger betätigt hatte oder nicht. Nach der Aktenlage war dies aber der Fall. Seinen eigenen Aussagen zufolge fuhr W sehr langsam, so dass O damit rechnen durfte, dass dieser - auch wenn er die Fahrt nicht stoppte -, ihm als dem Vortrittsberechtigten doch den Vortritt lassen wollte. Jedenfalls war es für O naheliegend, die Fahrweise von W in diesem Sinne zu interpretieren. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass W - aus der Optik von O - ebenso fuhr wie einer, der sich vorsichtig (langsam) in den Verkehr einfügen will. Dass W offenbar nicht deshalb im Schrittempo fuhr, um den vortrittsberechtigten O rechts an sich vorbeifahren zu lassen, sondern weil er unmittelbar nach dem sich-Einfügen scharf nach rechts abzubiegen beabsichtigte, konnte O nicht erahnen, bis es dann zu spät war. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb O in dieser für ihn klaren Situation dem Auf- und Abbewegen des Armes durch den auf dem Kehrichtwagen mitfahrenden Arbeiter - einem nach Art. 66 Abs. 1 lit. e SSV von der Polizei bei der Verkehrsregelung verwendeten Handzeichen für Verlangsamen der Fahrt - offenbar keine andere Bedeutung beizumessen vermochte, als dass dieser ihn winkend grüssen wollte. Bestanden aber für O keine konkreten Anzeichen, dass das Kehrichtfahrzeug sein Vortrittsrecht missachten würde, kann ihm als dem Vortrittsberechtigten auch kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er ist daher sowohl von der Anklage des verbotenen Rechtsüberholens (Art. 35 Abs. 1 SVG) wie auch der mangelnden Vorsicht gegenüber einem anderen Strassenbenützer (Art. 26 Abs. 2 SVG) freizusprechen. Beizufügen bleibt, dass es ihm ebensowenig zu einem strafrechtlichen Verschulden gereicht, dass er das Licht an seinem Motorrad nicht eingeschaltet hatte. Art. 31 Abs. 5 VRV bestimmt zwar, dass bei Motorrädern das Abblendlicht auch tagsüber eingeschaltet werden soll. Indessen handelt es sich dabei um eine blosse Empfehlung, deren Missachtung keine strafrechtlichen Sanktionen nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch das Fahren ohne Abblendlicht zu Recht nicht zur Anklage erhoben. Es ist allerdings nicht auszuschliesen, dass der Führer des Kehrichtwagens O, hätte dieser das Licht eingeschaltet gehabt, im Aussenspiegel rechtzeitig wahrgenommen hätte. Ob und allenfalls inwieweit dies bei der Schuldzumessung gegenüber W zu berücksichtigen gewesen wäre, steht hier nicht zur Diskussion. de| fr | it Schlagworte überholen fahrzeug verkehr vortritt frage staatsanwalt kantonsgericht strasse motorrad iv verkehrsregel anklage vorinstanz wille strafrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.26 Art.35 Art.36 VRV: Art.31 SSV: Art.66 Leitentscheide BGE 104-IV-196 83-IV-32 S.33 AbR 1986/87 Nr. 35
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Der Staatsanwalt und die Vorinstanz gehen davon aus, dass O das Kehrrichtfahrzeug (rechts) überholt hat. Es wird von ihnen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, zufolge welcher immer dann im rechtlichen Sinn überholt wird, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt bzw. fortsetzen will. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196, E. 2). So gilt namentlich auch der rechts Vorbeifahrende als Überholender. Vorinstanz und Staatsanwalt werfen O u.a. vor, gegen das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens verstossen zu haben, da die von der Rechtsprechung abschliessend aufgezählten Fälle des erlaubten Rechtsüberholens vorliegend nicht gegeben waren (a.a.O., 197 ff., E. 3), was an sich zutrifft. In diesem Zusammenhang stellt sich nun allerdings die Frage - im Kantonsgerichtsurteil wird sie immerhin angetönt -, ob hier überhaupt von einem Überholmanöver die Rede sein konnte, ob O als Rechtsüberholender gelten kann oder ob nicht vielmehr der Fall des sich in den Verkehr Einfügens durch W gegeben war.
b) Voraussetzung, dass von Überholen im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist, dass die beteiligten Fahrzeuge fahren oder aber das zu überholende Fahrzeug warten muss. Als bloss wartend gilt ein Fahrzeug immer dann, wenn es wegen der Verkehrslage oder einer Verkehrsregelung nicht weiterfahren kann, aber auch, wenn es freiwillig anhält, um einem an sich nicht vortrittsberechtigten Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Schaffhauser, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, N 542). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Manöver des Kehrichtfahrzeuges nicht um ein solches verkehrsbedingtes Warten mit anschliessender Weiterfahrt, sondern um ein, wenn auch nur kurze Zeit dauerndes eigentliches Anhalten zum Zwecke des Aufladens von Kehricht mit einem anschliessenden sich in den Verkehr Einfügen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Dem sich-Einfügenden obliegt eine Beobachtungspflicht während des ganzen Manövers. Der Fahrzeugführer hat sich mit grösster Vorsicht in die Fahrbahn hineinzutasten, hat so vorsichtig auszubiegen, dass er beim Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich anhalten und diesem den Vortritt gewähren kann (BGE 83 IV 33; Schaffhauser, a.a.O., N 623). Auf O dürfen daher nicht die auf den (rechts) Überholenden zutreffenden Regeln zur Anwendung gebracht werden. Ferner ist die Frage des Vortrittsrechts klar zu seinen Gunsten zu entscheiden.
E. 2 Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob O sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann oder ob ihm vorzuwerfen ist, es an der erforderlichen Vorsicht fehlen gelassen zu haben, da Anzeichen bestanden, dass sich der Kehrichtwagenführer nicht richtig verhalten würde (Art. 26 Abs. 2 SVG). Denn auch der Vortrittsberechtigte darf sein Recht nie erzwingen, ja muss auf sein Recht verzichten, wenn Anzeichen bestehen, dass jemand es nicht respektiert. O konnte nicht wissen, dass der den rechten Richtungsanzeiger betätigende Kehrichtwagen sich nicht nur in den Verkehr einfügen wollte, sondern sich gleich zu einem weiteren - heiklen - Manöver, nämlich zum Rechtsabbiegen anschickte. Denn schon das sich von links her in den Verkehr Einfügen erheischte ja die Betätigung des rechten Richtungsanzeigers. Nach dem Unfall konnte O allerdings nicht mehr sagen, ob W den Richtungsanzeiger betätigt hatte oder nicht. Nach der Aktenlage war dies aber der Fall. Seinen eigenen Aussagen zufolge fuhr W sehr langsam, so dass O damit rechnen durfte, dass dieser - auch wenn er die Fahrt nicht stoppte -, ihm als dem Vortrittsberechtigten doch den Vortritt lassen wollte. Jedenfalls war es für O naheliegend, die Fahrweise von W in diesem Sinne zu interpretieren. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass W - aus der Optik von O - ebenso fuhr wie einer, der sich vorsichtig (langsam) in den Verkehr einfügen will. Dass W offenbar nicht deshalb im Schrittempo fuhr, um den vortrittsberechtigten O rechts an sich vorbeifahren zu lassen, sondern weil er unmittelbar nach dem sich-Einfügen scharf nach rechts abzubiegen beabsichtigte, konnte O nicht erahnen, bis es dann zu spät war. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb O in dieser für ihn klaren Situation dem Auf- und Abbewegen des Armes durch den auf dem Kehrichtwagen mitfahrenden Arbeiter - einem nach Art. 66 Abs. 1 lit. e SSV von der Polizei bei der Verkehrsregelung verwendeten Handzeichen für Verlangsamen der Fahrt - offenbar keine andere Bedeutung beizumessen vermochte, als dass dieser ihn winkend grüssen wollte. Bestanden aber für O keine konkreten Anzeichen, dass das Kehrichtfahrzeug sein Vortrittsrecht missachten würde, kann ihm als dem Vortrittsberechtigten auch kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er ist daher sowohl von der Anklage des verbotenen Rechtsüberholens (Art. 35 Abs. 1 SVG) wie auch der mangelnden Vorsicht gegenüber einem anderen Strassenbenützer (Art. 26 Abs. 2 SVG) freizusprechen. Beizufügen bleibt, dass es ihm ebensowenig zu einem strafrechtlichen Verschulden gereicht, dass er das Licht an seinem Motorrad nicht eingeschaltet hatte. Art. 31 Abs. 5 VRV bestimmt zwar, dass bei Motorrädern das Abblendlicht auch tagsüber eingeschaltet werden soll. Indessen handelt es sich dabei um eine blosse Empfehlung, deren Missachtung keine strafrechtlichen Sanktionen nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch das Fahren ohne Abblendlicht zu Recht nicht zur Anklage erhoben. Es ist allerdings nicht auszuschliesen, dass der Führer des Kehrichtwagens O, hätte dieser das Licht eingeschaltet gehabt, im Aussenspiegel rechtzeitig wahrgenommen hätte. Ob und allenfalls inwieweit dies bei der Schuldzumessung gegenüber W zu berücksichtigen gewesen wäre, steht hier nicht zur Diskussion. de| fr | it Schlagworte überholen fahrzeug verkehr vortritt frage staatsanwalt kantonsgericht strasse motorrad iv verkehrsregel anklage vorinstanz wille strafrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.26 Art.35 Art.36 VRV: Art.31 SSV: Art.66 Leitentscheide BGE 104-IV-196 83-IV-32 S.33 AbR 1986/87 Nr. 35
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1986/87 Nr. 35, S. 124: Art. 36 Abs. 4 SVG Ein Fahrzeug, welches zum Zwecke des Aufladens von Material kurz anhält, gilt nicht als wartend. Bei seiner Weiterfahrt gelten daher die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG. Auf ein rechts vorbeifahrendes, mit jenem kollidierendes Fahrzeug gelangen nicht die für das (rechts) überholende Fahrzeug geltenden Regeln zur Anwendung. Vielmehr gilt dieses jenem gegenüber als vortrittsberechtigt (E. 1). Anwendung des Vertrauensprinzips (E. 2). Urteil des Obergerichts vom 21. April 1986 Sachverhalt: Am 8. Mai 1984 um 06.50 Uhr fuhr O mit seinem Motorrad auf der Hofmättelistrasse in Alpnach bergwärts Richtung Brünigstrasse. Zur gleichen Zeit war W zusammen mit zwei Arbeitern mit der Kehrichtabfuhr beschäftigt und befuhr mit dem Kehrichtwagen die gleiche Strecke. Er hatte gerade am linken Strassenrand angehalten und einen Container entleert, als er seine Route auf der Hofmättelistrasse fortsetzen und nach rechts in die wenig weiter gelegene, von der Hofmättelistrasse abzweigende Steinihuisstrasse einbiegen wollte. Dabei kollidierte er mit dem von hinten herannahenden Motorradfahrer O. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. März 1986 wurde W wegen ungenügender Vorsicht auf den nachfolgenden Verkehr beim Rechtsabbiegen gebüsst. O wurde wegen Unterlassens der besonderen Vorsicht bei einer unklaren Verkehrssituation sowie wegen verbotenen Rechtsüberholens gebüsst. In tatbeständlicher Hinsicht hielt das Kantonsgericht fest, dass W nach dem Entladen eines Containers auf der linken Strassenseite mit seinem Lastwagen eine kurze Strecke auf der linken Fahrbahnhälfte der Hofmättelistrasse weiterfuhr, bevor er sich anschickte, von dieser in die Steinihuisstrasse abzubiegen. Das hätte für O als ungewöhnliche Situation erscheinen müssen. Anzeichen zur besonderen Vorsicht hätten auch die Handzeichen des auf dem Trittbrett des Kehrichtwagens stehenden W bedeuten müssen, die O aus unverständlichen Gründen aber nur als Grusszeichen verstanden habe. Zudem sei es O nicht erlaubt gewesen, den langsam fahrenden Kehrichtwagen rechts zu überholen. O appellierte gegen seine Verurteilung ans Obergericht. Dieses hat die Appellation gutgeheissen und ihn freigesprochen. Aus den Erwägungen:
1. a) Der Staatsanwalt und die Vorinstanz gehen davon aus, dass O das Kehrrichtfahrzeug (rechts) überholt hat. Es wird von ihnen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, zufolge welcher immer dann im rechtlichen Sinn überholt wird, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt bzw. fortsetzen will. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196, E. 2). So gilt namentlich auch der rechts Vorbeifahrende als Überholender. Vorinstanz und Staatsanwalt werfen O u.a. vor, gegen das grundsätzliche Verbot des Rechtsüberholens verstossen zu haben, da die von der Rechtsprechung abschliessend aufgezählten Fälle des erlaubten Rechtsüberholens vorliegend nicht gegeben waren (a.a.O., 197 ff., E. 3), was an sich zutrifft. In diesem Zusammenhang stellt sich nun allerdings die Frage - im Kantonsgerichtsurteil wird sie immerhin angetönt -, ob hier überhaupt von einem Überholmanöver die Rede sein konnte, ob O als Rechtsüberholender gelten kann oder ob nicht vielmehr der Fall des sich in den Verkehr Einfügens durch W gegeben war.
b) Voraussetzung, dass von Überholen im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist, dass die beteiligten Fahrzeuge fahren oder aber das zu überholende Fahrzeug warten muss. Als bloss wartend gilt ein Fahrzeug immer dann, wenn es wegen der Verkehrslage oder einer Verkehrsregelung nicht weiterfahren kann, aber auch, wenn es freiwillig anhält, um einem an sich nicht vortrittsberechtigten Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Schaffhauser, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, N 542). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Manöver des Kehrichtfahrzeuges nicht um ein solches verkehrsbedingtes Warten mit anschliessender Weiterfahrt, sondern um ein, wenn auch nur kurze Zeit dauerndes eigentliches Anhalten zum Zwecke des Aufladens von Kehricht mit einem anschliessenden sich in den Verkehr Einfügen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Dem sich-Einfügenden obliegt eine Beobachtungspflicht während des ganzen Manövers. Der Fahrzeugführer hat sich mit grösster Vorsicht in die Fahrbahn hineinzutasten, hat so vorsichtig auszubiegen, dass er beim Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich anhalten und diesem den Vortritt gewähren kann (BGE 83 IV 33; Schaffhauser, a.a.O., N 623). Auf O dürfen daher nicht die auf den (rechts) Überholenden zutreffenden Regeln zur Anwendung gebracht werden. Ferner ist die Frage des Vortrittsrechts klar zu seinen Gunsten zu entscheiden.
2. Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob O sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann oder ob ihm vorzuwerfen ist, es an der erforderlichen Vorsicht fehlen gelassen zu haben, da Anzeichen bestanden, dass sich der Kehrichtwagenführer nicht richtig verhalten würde (Art. 26 Abs. 2 SVG). Denn auch der Vortrittsberechtigte darf sein Recht nie erzwingen, ja muss auf sein Recht verzichten, wenn Anzeichen bestehen, dass jemand es nicht respektiert. O konnte nicht wissen, dass der den rechten Richtungsanzeiger betätigende Kehrichtwagen sich nicht nur in den Verkehr einfügen wollte, sondern sich gleich zu einem weiteren - heiklen - Manöver, nämlich zum Rechtsabbiegen anschickte. Denn schon das sich von links her in den Verkehr Einfügen erheischte ja die Betätigung des rechten Richtungsanzeigers. Nach dem Unfall konnte O allerdings nicht mehr sagen, ob W den Richtungsanzeiger betätigt hatte oder nicht. Nach der Aktenlage war dies aber der Fall. Seinen eigenen Aussagen zufolge fuhr W sehr langsam, so dass O damit rechnen durfte, dass dieser - auch wenn er die Fahrt nicht stoppte -, ihm als dem Vortrittsberechtigten doch den Vortritt lassen wollte. Jedenfalls war es für O naheliegend, die Fahrweise von W in diesem Sinne zu interpretieren. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass W - aus der Optik von O - ebenso fuhr wie einer, der sich vorsichtig (langsam) in den Verkehr einfügen will. Dass W offenbar nicht deshalb im Schrittempo fuhr, um den vortrittsberechtigten O rechts an sich vorbeifahren zu lassen, sondern weil er unmittelbar nach dem sich-Einfügen scharf nach rechts abzubiegen beabsichtigte, konnte O nicht erahnen, bis es dann zu spät war. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb O in dieser für ihn klaren Situation dem Auf- und Abbewegen des Armes durch den auf dem Kehrichtwagen mitfahrenden Arbeiter - einem nach Art. 66 Abs. 1 lit. e SSV von der Polizei bei der Verkehrsregelung verwendeten Handzeichen für Verlangsamen der Fahrt - offenbar keine andere Bedeutung beizumessen vermochte, als dass dieser ihn winkend grüssen wollte. Bestanden aber für O keine konkreten Anzeichen, dass das Kehrichtfahrzeug sein Vortrittsrecht missachten würde, kann ihm als dem Vortrittsberechtigten auch kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er ist daher sowohl von der Anklage des verbotenen Rechtsüberholens (Art. 35 Abs. 1 SVG) wie auch der mangelnden Vorsicht gegenüber einem anderen Strassenbenützer (Art. 26 Abs. 2 SVG) freizusprechen. Beizufügen bleibt, dass es ihm ebensowenig zu einem strafrechtlichen Verschulden gereicht, dass er das Licht an seinem Motorrad nicht eingeschaltet hatte. Art. 31 Abs. 5 VRV bestimmt zwar, dass bei Motorrädern das Abblendlicht auch tagsüber eingeschaltet werden soll. Indessen handelt es sich dabei um eine blosse Empfehlung, deren Missachtung keine strafrechtlichen Sanktionen nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch das Fahren ohne Abblendlicht zu Recht nicht zur Anklage erhoben. Es ist allerdings nicht auszuschliesen, dass der Führer des Kehrichtwagens O, hätte dieser das Licht eingeschaltet gehabt, im Aussenspiegel rechtzeitig wahrgenommen hätte. Ob und allenfalls inwieweit dies bei der Schuldzumessung gegenüber W zu berücksichtigen gewesen wäre, steht hier nicht zur Diskussion. de| fr | it Schlagworte überholen fahrzeug verkehr vortritt frage staatsanwalt kantonsgericht strasse motorrad iv verkehrsregel anklage vorinstanz wille strafrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.26 Art.35 Art.36 VRV: Art.31 SSV: Art.66 Leitentscheide BGE 104-IV-196 83-IV-32 S.33 AbR 1986/87 Nr. 35