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AbR 1986/87 Nr. 22

Obwalden · 1986-05-28 · Deutsch OW
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AbR 1986/87 Nr. 22, S. 89: Art. 23 Abs. 1 GOG; Art. 276 ZPO Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der Kassationsbeschwerde. Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen

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AbR 1986/87 Nr. 22, S. 89: Art. 23 Abs. 1 GOG; Art. 276 ZPO Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der Kassationsbeschwerde. Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen einer Kassationsbeschwerde zulässig sind, ist die Eingabe als Kassationsbeschwerde und nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Urteil der Obergerichtskommission vom 28. Mai 1986 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus, soweit nicht die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist. Besteht jedoch die Möglichkeit, den gerügten Mangel mit einem ordentlichen (Appellation gemäss Art. 261 ff. ZPO, Rekurs gemäss Art. 271 ff. ZPO) oder ausserordentlichen Rechtsmittel (Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ff. ZPO, Revision gemäss Art. 282 ff. ZPO) geltend zu machen, ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig (Art. 23 Abs. 3 GOG). Vorliegend fallen die Appellation, der Rekurs und die Revision ausser Betracht, währenddessen die Kassationsbeschwerde (Art. 276 ff. ZPO) als ausserordentliches Rechtsmittel zur Geltendmachung des gerügten Mangels zur Verfügung steht. Der Wortlaut von Art. 276 ZPO besagt nicht, von welchen Instanzen die angefochtenen Urteile und Vor- oder Zwischenentscheide ergangen sein müssen, sondern lediglich, dass gegen solche Urteile und Entscheide die Kassationsbeschwerde ganz allgemein zulässig ist, soweit weder Appellation noch Rekurs als Rechtsmittel in Frage kommen. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Bestimmungen der Prozessordnung, also die Verletzung klaren Rechts (Art. 276 Bst. b ZPO). Ein Rechtssatz ist verletzt, wenn er unrichtig angewendet wurde, sei es durch unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, sei es durch unrichtige Auslegung der anzuwendenden Vorschrift (vgl. Sträuli/Messmer, Zürich 1982, 281 N 45). Reicht ein Beschwerdeführer beim Gericht einen Rechtsbehelf ein mit einer anderen Rechtsmittelbezeichnung, jedoch mit einer Rüge, welche mit der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist, und erfüllt dieser Rechtsbehelf die formellen Voraussetzungen einer Kassationsbeschwerde, so wird er vom Gericht als solche behandelt; die unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfes schadet nicht. Da auch die zehntägige Frist eingehalten wurde, hat die Obergerichtskommission als zuständige Instanz auf die Beschwerde einzutreten und sie als Kassationsbeschwerde zu behandeln. de| fr | it Schlagworte aufsichtsbeschwerde rechtsmittel beschwerdeführer ausserordentliches rechtsmittel entscheid kantonales rechtsmittel aufsichtsbehörde richterliche behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.261 Art.271 Art.276 Art.282 AbR 1986/87 Nr. 22