AbR 1986/87 Nr. 14, S. 74: Art. 56 ZPO Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus. Urteil der Obergerichtskommission vom 5. Fe
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AbR 1986/87 Nr. 14, S. 74: Art. 56 ZPO Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus. Urteil der Obergerichtskommission vom 5. Februar 1986 Aus den Erwägungen:
1. Die in Art. 56 ZPO vorgesehene Möglichkeit, ein Verfahren zu sistieren, gilt grundsätzlich auch für Arbeitsprozesse (Art. 220 ZPO). Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Verfahren u.a. aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen hängigen Verfahren beeinflusst werden kann, sistiert werden. Kann mit der Sistierung von mehreren Verfahren eine doppelspurige Prozessführung vermieden werden, ist dies sicher zweckmässig. Indessen rechtfertigen rein prozessökonomische Überlegungen es nicht, einen Prozess zu sistieren, für den das Bundesrecht vorschreibt, dass er rasch zu führen sei. Nach Art. 343 OR müssen arbeitsrechtliche Streitigkeiten rasch erledigt werden. Es müssen schon erhebliche Gründe für die Sistierung sprechen, so wenn das vom angerufenen Richter zu treffende Urteil vom Ausgang eines anderen hängigen Verfahrens entscheidend beeinflusst werden kann. Die Rekurrentin macht zu Recht nicht geltend, dass das Arbeitsgericht nicht auch in der Lage sei, die von ihr unter Hinweis auf die eingereichte Strafklage erwähnten Sachverhaltsbehauptungen selber abzuklären, beispielsweise durch einvernahme von Zeugen. Diesbezüglich ist das Arbeitsgericht keineswegs darauf angewiesen, dass der Strafrichter diese Erhebungen macht, und braucht auch nicht zu wissen, wie dieser die Beweisergebnisse strafrechtlich würdigt, abgesehen davon, dass strafgerichtliche Erkenntnisse für den Zivilrichter unverbindlich sind (Art. 53 OR). Die von der Rekurrentin vorgebrachten Argumente vermögen gegenüber der Vorschrift, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren rasch durchzuführen ist, nicht aufzukommen. Im übrigen ist die Strafuntersuchung gegen die Klägerin bis heute noch nicht abgeschlossen. Doch selbst bei abgeschlossener Strafuntersuchung müsste je nach dem Ausgang des Strafverfahrens mit der Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsbehelfen gerechnet werden, was bekanntlich zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Unter diesen Umständen ist die Abweisung der beantragten Sistierung durch den Kantonsgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden. de| fr | it Schlagworte verfahren erheblichkeit arbeitsgericht gründer strafuntersuchung arbeitsrecht strafgericht entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.53 Art.343 ZPO: Art.56 Art.220 AbR 1986/87 Nr. 14