AbR 1984/85 Nr. 55, S. 134: Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG Berechnung der Ergänzungsleistung; Umgehungsabsicht i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Umgehungsabsicht vorliegend verneint. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom
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AbR 1984/85 Nr. 55, S. 134: Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG Berechnung der Ergänzungsleistung; Umgehungsabsicht i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Umgehungsabsicht vorliegend verneint. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1 985 Aus den Erwägungen:
3. a) Streitig ist die Aufrechnung von 5'000 Franken, eine Vergabung der Versicherten an die Kirche. Als Einkommen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG unter anderem anzurechnen ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 20'000.--übersteigt. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte und Vermögenswerte, "auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist" (Art. 3 Abs. 1 Bst. f. ELG). Diese Bestimmung stellt die Kodifikation des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes dar, wonach niemand durch Umgehungshandlungen eine bestimmte verwaltungsrechtliche Lösung herbeiführen darf, die bei normalem Lauf der Dinge unter den gegebenen Umständen nicht eintreten dürfte. Eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f. ELG erachtet die Praxis dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, der Gedanke an eine Ergänzungsleistung habe wenigstens mitgespielt. Wenn auch die fragliche Gesetzesbestimmung als Kodifikation eines allgemeineren Grundsatzes extensiv auszulegen ist, darf dennoch das Vorliegen einer Umgehungsabsicht im Einzelfall nicht leichthin angenommen werden. Dieser Gesichtspunkt findet sich in der dritten der von der Praxis formulierten Voraussetzungen. Erforderlich ist also, dass die Umstände, unter welchen der Verzicht erfolgte, derart sind, dass die Summe der übrigen Motive für die fragliche Handlung nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht ausreichend zurückzudrängen (ZAK 1977, 234 f.; BGE 96 V 91 mit Hinweisen). Das Vorliegen einer Umgehungsabsicht wird namentlich dann vermutet, wenn das Gesuch um Ergänzungsleistung schon verhältnismässig kurze Zeit nach der Verzichtshandlung eingereicht wird (ZAK 1971, 291). Von dieser Praxis ist indessen nicht abzuleiten, eine längere Zeitspanne stelle ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht dar; diese Vermutung vermag sich bloss in einzelnen Fällen aufzudrängen und braucht somit nicht notwendigerweise gezogen zu werden (ZAK 1977, 236). Die kantonale Rekurskommission hat denn auch in einem früheren Entscheid trotz einer Zeitspanne von rund sechs Jahren die Umgehungsabsicht bei einer Versicherten bejaht, die ohne Rechtspflicht 60'000 Franken an ihre Töchter veräussert hatte (Entscheid der kant. Rekurskommission vom 9. September 1981 i.S. I.).
b) Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Spende am 19. Oktober 1979 und dem Gesuch vom 13. Juli 1984 knapp fünf Jahre. Eine offensichtliche Umgehungsabsicht ergibt sich daraus noch nicht. Die Versicherte bezieht allerdings bereits seit dem 1. Januar 1969 Ergänzungsleistungen. Seither wurde die Rente durch periodische Revisionen regelmässig erhöht. Der jeweiligen Rentenverfügung wurde jedesmal ein Berechnungsblatt beigelegt, woraus die Versicherte hätte entnehmen können, dass ein Teil des Vermögens dem für die Berechnung der Rente massgebenden Einkommen angerechnet wird. Indessen handelt es sich bei der Versicherten offensichtlich um eine hilflose Person in hohem Alter, deren Interessen seit November 1976 durch die Pro Senectute wahrgenommen werden. Es ist daher zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie die Berechnungsmethode der Ergänzungsleistung nicht kannte und sich nicht bewusst war, dass sich die Vermögensveränderung auf die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs auswirken würde. Aus den gesamten Umständen kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei der Vergabung der Gedanke an eine höhere Ergänzungsleistung mitgespielt hatte. Im übrigen handelt es sich um einen relativ kleinen Betrag, der sich auch bei Annahme einer hohen Lebenserwartung nicht mit der nur geringfügig höheren EL-Rente überhaupt jemals ausbezahlt machen könnte. Von einer Umgehungshandlung kann daher nicht gesprochen werden. die Ausgleichskasse hätte die 5'000 Franken sowie den Zins auf diesem Kapital bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens nicht berücksichtigen dürfen. de| fr | it Schlagworte ergänzungsleistung versicherter berechnung umstände vermutung entscheid einkommen vermögen rechtspflicht dauer anrechenbares einkommen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ELG: Art.3 Leitentscheide BGE 96-V-91 AbR 1984/85 Nr. 55