AbR 1984/85 Nr. 52, S. 130: Art. 46 und 48 IVG Mit der Anmeldung bei der IV-Kommission gemäss Art. 46 IVG wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine Ansprüche, auch wenn diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergegeben werden. Urtei
Sachverhalt
Der 1956 geborene Versicherte ist kurz nach der Geburt an beiden Augen erblindet. Ab 1962 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Ausbildung. Nach der Matura begann der Versicherte ein Musikstudium, welches er aber im Mai 1980 wieder aufgab. Die IV schloss daraufhin den Fall ab. Nach einer längeren Tätigkeit als Fabrikarbeiter entschloss sich der Versicherte, sich zum Physiotherapeuten ausbilden zu lassen. In der Folge beanspruchte er erneut die Leistung der IV und stellte am 11. November 1983 das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung. Das Gesuch wurde gutgeheissen und die IV-Kommission sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 1982 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Dagegen erklärte der Versicherte Rekurs und machte geltend, er sei seit dem zweiten Lebensjahr vollblind, weshalb die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen auf den frühestmöglichen Termin zuzusprechen sei. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
2. Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die IV-Kommission macht nun geltend, der Versicherte habe sich erst am 11. November 1983 zum Bezuge der Hilflosenentschädigung eigens angemeldet. Dies trifft zu. Daraus glaubt die IV-Kommission ableiten zu können, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf Nachzahlung für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate habe (Art. 48 Abs. 2 IVG). Dabei wird nun aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Kommission grundsätzlich alle seine Ansprüche wahrt, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergibt (ZAK 1980, 540 E. 1). Der Versicherte ist nun aber seit 1961 bei der IV-Kommission angemeldet und hat seither dauernd verschiedenste Leistungen der IV bezogen. Freilich erstreckt sich die Abklärungspflicht der IV-Kommission nur (aber immerhin) auf jene Leistungen, die aufgrund des vorgetragenen oder ihr bekannten Sachverhaltes vernünftigerweise in Frage kommen (a.a.0). Der IV-Kommission war nun aber seit jeher bekannt, dass der Versicherte seit frühester Kindheit an beiden Augen blind ist. Darin liegt ja auch der Grund seiner Invalidität und der bisherigen Leistungen der IV-Kommission. Dies bedeutet, dass die IV-Kommission dem Versicherten die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 1979 hätte zukommen lassen müssen. Aufgrund dieser besonderen Situation muss daher nicht abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gegeben wären de| fr | it Schlagworte versicherter iv-kommission hilflosenentschädigung iv sachverhalt nachzahlung hilflosigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.46 Art.48 AbR 1984/85 Nr. 52
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die IV-Kommission macht nun geltend, der Versicherte habe sich erst am 11. November 1983 zum Bezuge der Hilflosenentschädigung eigens angemeldet. Dies trifft zu. Daraus glaubt die IV-Kommission ableiten zu können, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf Nachzahlung für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate habe (Art. 48 Abs. 2 IVG). Dabei wird nun aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Kommission grundsätzlich alle seine Ansprüche wahrt, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergibt (ZAK 1980, 540 E. 1). Der Versicherte ist nun aber seit 1961 bei der IV-Kommission angemeldet und hat seither dauernd verschiedenste Leistungen der IV bezogen. Freilich erstreckt sich die Abklärungspflicht der IV-Kommission nur (aber immerhin) auf jene Leistungen, die aufgrund des vorgetragenen oder ihr bekannten Sachverhaltes vernünftigerweise in Frage kommen (a.a.0). Der IV-Kommission war nun aber seit jeher bekannt, dass der Versicherte seit frühester Kindheit an beiden Augen blind ist. Darin liegt ja auch der Grund seiner Invalidität und der bisherigen Leistungen der IV-Kommission. Dies bedeutet, dass die IV-Kommission dem Versicherten die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 1979 hätte zukommen lassen müssen. Aufgrund dieser besonderen Situation muss daher nicht abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gegeben wären de| fr | it Schlagworte versicherter iv-kommission hilflosenentschädigung iv sachverhalt nachzahlung hilflosigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.46 Art.48 AbR 1984/85 Nr. 52
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1984/85 Nr. 52, S. 130: Art. 46 und 48 IVG Mit der Anmeldung bei der IV-Kommission gemäss Art. 46 IVG wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine Ansprüche, auch wenn diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergegeben werden. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1 985 Sachverhalt: Der 1956 geborene Versicherte ist kurz nach der Geburt an beiden Augen erblindet. Ab 1962 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Ausbildung. Nach der Matura begann der Versicherte ein Musikstudium, welches er aber im Mai 1980 wieder aufgab. Die IV schloss daraufhin den Fall ab. Nach einer längeren Tätigkeit als Fabrikarbeiter entschloss sich der Versicherte, sich zum Physiotherapeuten ausbilden zu lassen. In der Folge beanspruchte er erneut die Leistung der IV und stellte am 11. November 1983 das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung. Das Gesuch wurde gutgeheissen und die IV-Kommission sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 1982 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Dagegen erklärte der Versicherte Rekurs und machte geltend, er sei seit dem zweiten Lebensjahr vollblind, weshalb die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen auf den frühestmöglichen Termin zuzusprechen sei. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
2. Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die IV-Kommission macht nun geltend, der Versicherte habe sich erst am 11. November 1983 zum Bezuge der Hilflosenentschädigung eigens angemeldet. Dies trifft zu. Daraus glaubt die IV-Kommission ableiten zu können, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf Nachzahlung für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate habe (Art. 48 Abs. 2 IVG). Dabei wird nun aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Kommission grundsätzlich alle seine Ansprüche wahrt, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergibt (ZAK 1980, 540 E. 1). Der Versicherte ist nun aber seit 1961 bei der IV-Kommission angemeldet und hat seither dauernd verschiedenste Leistungen der IV bezogen. Freilich erstreckt sich die Abklärungspflicht der IV-Kommission nur (aber immerhin) auf jene Leistungen, die aufgrund des vorgetragenen oder ihr bekannten Sachverhaltes vernünftigerweise in Frage kommen (a.a.0). Der IV-Kommission war nun aber seit jeher bekannt, dass der Versicherte seit frühester Kindheit an beiden Augen blind ist. Darin liegt ja auch der Grund seiner Invalidität und der bisherigen Leistungen der IV-Kommission. Dies bedeutet, dass die IV-Kommission dem Versicherten die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 1979 hätte zukommen lassen müssen. Aufgrund dieser besonderen Situation muss daher nicht abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gegeben wären de| fr | it Schlagworte versicherter iv-kommission hilflosenentschädigung iv sachverhalt nachzahlung hilflosigkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.46 Art.48 AbR 1984/85 Nr. 52