AbR 1984/85 Nr. 43, S. 112: Art. 151 Abs. 2 lit. e StPO; Art. 269 Abs. 1 BStPO Verhältnis zwischen kantonaler Kassationsbeschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Verteidigungs
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AbR 1984/85 Nr. 43, S. 112: Art. 151 Abs. 2 lit. e StPO; Art. 269 Abs. 1 BStPO Verhältnis zwischen kantonaler Kassationsbeschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Verteidigungsrechten sowie Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist die kantonale Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission gegeben. Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984 Aus den Erwägungen:
1. Die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission ist gegen Urteile des Obergerichts, soweit diese nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, zulässig (Art. 151 Abs. 1 lit. b StPO). Nebst Rügen in bezug auf das kantonale Recht kann sie auch damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung klare eidgenössische Rechtsnormen verletzt (Art. 151 Abs. 2 lit. e StPO). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann dagegen gemäss Art. 269 Abs. 1 BStPO nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Somit können sich zwischen den beiden Rechtsmitteln Kollisionen ergeben, da beide dieselben Anfechtungsmöglichkeiten haben können. Der Beschwerdeführer macht Verletzung von Verteidigungsrechten sowie falsche Beweiswürdigung geltend. Es gilt daher vorab zu prüfen, ob damit Verletzung von Bundes- oder kantonalem Recht gerügt wird. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist sowohl im eidgenössischen (Art. 249 BStPO) wie im kantonalen Recht (Art. 4 StPO) enthalten. Indessen befasst sich Art. 249 BStP0 nicht mit der Beweiswürdigung als solcher, sondern untersagt dem Richter lediglich, sich an starre Regeln zu binden. Insbesondere liegt darin keine Vorschrift, dass die entscheidende Behörde bei der Abwägung der Beweise die Grenzen des Ermessens einzuhalten habe (Jörg Rehberg, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, in ZSR 1975 II 361). Aus diesen Gründen betrachtet der Kassationshof die willkürliche Beweiswürdigung nicht als Verletzung von Art. 249 BStPO, sondern als eine Missachtung von Art. 4 BV, dessen Überprüfung nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist (BGE 91 IV 120). Diese Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht erst nach Abschluss des kantonalen Kassationsverfahrens mit der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden (BGE 96 I 90). Gleich verhält es sich mit der Rüge der Verletzung von Verteidigungsrechten. Eine solche ist vor allem dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör nach den Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts oder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 BV verweigert wurde. Desgleichen ist der angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht eine Regel des eidgenössischen Gesetzesrechts (BGE 105 IV 269; Rehberg, a.a.O., 361). Steht somit ausschliesslich kantonales oder verfassungsmässiges Recht in Frage, braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie es sich verhielte, wenn mit der obwaldnerischen Kassationsbeschwerde die Verletzung sowohl eidgenössischen wie auch kantonalen Rechts gerügt würde. de| fr | it Schlagworte kantonales recht beweiswürdigung bundesgericht verteidigungsrechte iv in dubio pro reo kassationshof rechtsverletzung entscheid kantonales rechtsmittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 StPO: Art.4 Art.151 Leitentscheide BGE 91-IV-117 S.120 96-I-88 S.90 105-IV-264 S.269 AbR 1984/85 Nr. 43