AbR 1984/85 Nr. 30, S. 89: Art. 89 und 123 SchKG Das Betreibungsamt kann im Fortsetzungsverfahren keinen Aufschub der angeordneten Massnahmen gewähren. Dies im Gegensatz zum Verwertungsverfahren, wo bei Leistung von Abschlagszahlungen unte
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. November und 12. Dezember 1983 kündigte das Betreibungsamt Sarnen G als Organ verschiedener Firmen, gegen welche Betreibungsverfahren liefen, 4 Pfändungen an, deren Vollzug auf den 14. November bzw. 15. Dezember 1983 vorgesehen war. In der Betreibung gegen die X AG wurde zudem zur Einvernahme beim Betreibungsamt auf den 24. November 1983 bzw. 2. Dezember 1983 vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1983 teilte G dem Betreibungsamt mit, dass er infolge Erkrankung verhindert sei, "die verschiedenen Pendenzen aufzuarbeiten". Er werde "anfangs Januar 1984 Meldung erstatten". Am 10. Januar 1984 liess er dem Betreibungsamt kommentarlos ein Arztzeugnis zukommen, aus welchem zu entnehmen war, dass er an einer akuten Erkältung erkrankt und voraussichtlich bis Mitte Januar 1984 arbeitsunfähig sei. Der Betreibungsbeamte teilte G daraufhin mit, dass er keinen Rechtsstillstand gewähre und setzte ihm Frist bis zum 20. Januar 1984 zur Bestimmung eines Stellvertreters. Dagegen erhob G Beschwerde und machte geltend, er habe keinen Rechtsstillstand beantragt, sondern benötige nur einen "zeitlichen Aufschub zur Erledigung". Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 89 SchKG hat die Pfändung innerhalb 3 Tagen nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu erfolgen, wobei es sich allerdings um eine Ordnungsvorschrift handelt, die sehr oft aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden kann (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 84). Bereits daraus resultiert für den Betreibungsschuldner eine mehr oder weniger lange, in der Regel willkommene Verzögerung. Hingegen ist es dem Betreibungsamt verwehrt, dem Schuldner in diesem Verfahrensstadium Aufschübe zu gewähren, welche Möglichkeit das Gesetz nur im Verwertungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistung von Abschlagszahlungen ausdrücklich vorsieht (Art. 123 SchKG). Wenn nun der Beschwerdeführer selber erklärt, er habe nie Rechtsstillstand begehrt, was aufgrund seines Schreibens vom 18. Dezember 1983 nicht ganz so klar war, hätte sich das Betreibungsamt mit der Frage des Rechtsstillstandes gar nicht weiter auseinandersetzen müssen, sondern hätte das Gesuch, mit dem offenbar nur Aufschub der angeordneten Massnahmen (Pfändungen) verlangt werden sollte, wegen Unzulässigkeit des Begehrens abweisen müssen. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt schuldbetreibung fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.89 Art.123 AbR 1984/85 Nr. 30
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 89 SchKG hat die Pfändung innerhalb 3 Tagen nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu erfolgen, wobei es sich allerdings um eine Ordnungsvorschrift handelt, die sehr oft aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden kann (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 84). Bereits daraus resultiert für den Betreibungsschuldner eine mehr oder weniger lange, in der Regel willkommene Verzögerung. Hingegen ist es dem Betreibungsamt verwehrt, dem Schuldner in diesem Verfahrensstadium Aufschübe zu gewähren, welche Möglichkeit das Gesetz nur im Verwertungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistung von Abschlagszahlungen ausdrücklich vorsieht (Art. 123 SchKG). Wenn nun der Beschwerdeführer selber erklärt, er habe nie Rechtsstillstand begehrt, was aufgrund seines Schreibens vom 18. Dezember 1983 nicht ganz so klar war, hätte sich das Betreibungsamt mit der Frage des Rechtsstillstandes gar nicht weiter auseinandersetzen müssen, sondern hätte das Gesuch, mit dem offenbar nur Aufschub der angeordneten Massnahmen (Pfändungen) verlangt werden sollte, wegen Unzulässigkeit des Begehrens abweisen müssen. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt schuldbetreibung fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.89 Art.123 AbR 1984/85 Nr. 30
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1984/85 Nr. 30, S. 89: Art. 89 und 123 SchKG Das Betreibungsamt kann im Fortsetzungsverfahren keinen Aufschub der angeordneten Massnahmen gewähren. Dies im Gegensatz zum Verwertungsverfahren, wo bei Leistung von Abschlagszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufschub möglich ist. Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 10. November und 12. Dezember 1983 kündigte das Betreibungsamt Sarnen G als Organ verschiedener Firmen, gegen welche Betreibungsverfahren liefen, 4 Pfändungen an, deren Vollzug auf den 14. November bzw. 15. Dezember 1983 vorgesehen war. In der Betreibung gegen die X AG wurde zudem zur Einvernahme beim Betreibungsamt auf den 24. November 1983 bzw. 2. Dezember 1983 vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1983 teilte G dem Betreibungsamt mit, dass er infolge Erkrankung verhindert sei, "die verschiedenen Pendenzen aufzuarbeiten". Er werde "anfangs Januar 1984 Meldung erstatten". Am 10. Januar 1984 liess er dem Betreibungsamt kommentarlos ein Arztzeugnis zukommen, aus welchem zu entnehmen war, dass er an einer akuten Erkältung erkrankt und voraussichtlich bis Mitte Januar 1984 arbeitsunfähig sei. Der Betreibungsbeamte teilte G daraufhin mit, dass er keinen Rechtsstillstand gewähre und setzte ihm Frist bis zum 20. Januar 1984 zur Bestimmung eines Stellvertreters. Dagegen erhob G Beschwerde und machte geltend, er habe keinen Rechtsstillstand beantragt, sondern benötige nur einen "zeitlichen Aufschub zur Erledigung". Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 89 SchKG hat die Pfändung innerhalb 3 Tagen nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu erfolgen, wobei es sich allerdings um eine Ordnungsvorschrift handelt, die sehr oft aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden kann (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 84). Bereits daraus resultiert für den Betreibungsschuldner eine mehr oder weniger lange, in der Regel willkommene Verzögerung. Hingegen ist es dem Betreibungsamt verwehrt, dem Schuldner in diesem Verfahrensstadium Aufschübe zu gewähren, welche Möglichkeit das Gesetz nur im Verwertungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistung von Abschlagszahlungen ausdrücklich vorsieht (Art. 123 SchKG). Wenn nun der Beschwerdeführer selber erklärt, er habe nie Rechtsstillstand begehrt, was aufgrund seines Schreibens vom 18. Dezember 1983 nicht ganz so klar war, hätte sich das Betreibungsamt mit der Frage des Rechtsstillstandes gar nicht weiter auseinandersetzen müssen, sondern hätte das Gesuch, mit dem offenbar nur Aufschub der angeordneten Massnahmen (Pfändungen) verlangt werden sollte, wegen Unzulässigkeit des Begehrens abweisen müssen. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt schuldbetreibung fortsetzungsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.89 Art.123 AbR 1984/85 Nr. 30