AbR 1982/83 Nr. 7, S. 44: Art. 580 Abs. 2 ZGB; Art. 89 EGzumZGB. Das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars muss binnen Monatsfrist bei der Obergerichtskommission eingereicht werden. Die Frist ist aber auch gewahrt, wenn das G
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AbR 1982/83 Nr. 7, S. 44: Art. 580 Abs. 2 ZGB; Art. 89 EGzumZGB. Das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars muss binnen Monatsfrist bei der Obergerichtskommission eingereicht werden. Die Frist ist aber auch gewahrt, wenn das Gesuch rechtzeitig beim unzuständigen Gemeinderat eingereicht wird. Urteil der Obergerichtskommission vom 4. August 1982 Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Abs. 2). Die zuständige Behörde ist im Kanton Obwalden die Obergerichtskommission (Art. 89 EGzumZGB). Für die Berechnung der Frist und insbesondere für den Beginn gelten dieselben Regeln wie bei der Ausschlagung. Für den gesetzlichen Erben beginnt die Frist mit dem Augenblick, in dem der Berechtigte den Tod des Erblassers in Erfahrung bringt und von seiner eigenen Erbberufung Kenntnis hat (Tuor/Picenoni, N 5 zu Art. 567 und N 11 zu Art. 580 ZGB).
2. Die Erblasserin ist am 6. Juni 1982 gestorben. Das Gesuch um Errichtung des öffentlichen Inventars wurde am 1. Juli 1982, das heisst binnen Monatsfrist seit dem Todesfall bei der Einwohnergemeinde eingereicht. Erst am 14. Juli 1982 übergab der Einwohnergemeinderat dieses Gesuch der Post zuhanden der Obergerichtskommission, mithin nach Ablauf der Monatsfrist seit dem Todesfall. Wo das Bundesrecht wie im vorliegenden Fall eine Frist festsetzt, unterliegt die Frage ihrer Einhaltung dem Bundesrecht (BGE 95 I 165 Erw. 4). Insbesondere entscheidet sich nach Bundesrecht, ob eine solche Frist durch Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gewahrt werden könne (BGE 100 III 9). Nun hat die neuere Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ausdrücklich angeordnet, dass eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (Art. 21 Abs. 2 BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Art. 107 Abs. 1 und 2 OG in der Fassung gemäss BG vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des OG). Die erwähnten Bestimmungen der neueren Gesetzgebung des Bundes dürfen als Ausdruck eines im gesamten Bundesrecht anwendbaren Grundsatzes gelten. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, dass der Recht-suchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 100 III 10). Dementsprechend hat das Bundesgericht in BGE 95 I 166/ 167 Erw. 5 entschieden, auf eine Beschwerde gegen den Entscheid über den Nachlassvertrag sei von Bundesrechts wegen einzutreten, wenn sie rechtzeitig beim iudex ad quem statt beim hiefür zuständigen iudex a quo eingereicht worden sei. In BGE 100 III 9 f. hat das Bundesgericht entschieden, dass die Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt statt bei der Aufsichtsbehörde ebenfalls zur Fristwahrung genügt. In BGE 103 Ia 53 ff. hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und festgehalten, dass nach zeitgemässer Auffassung eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist, sofern nicht die Regel des hier nicht anwendbaren Art. 32 Abs. 3 OG ausdrücklich ein anderes Vorgehen vorschreibt (vgl. auch Urteil der Obergerichtskommission vom 24. November 1981, AbR 1980/81, Erw. 3). Gilt somit der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der Einwohnergemeinde als Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens, ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden. de| fr | it Schlagworte behörde zuständigkeit frist bundesrecht öffentliches inventar bundesgericht fristwahrung ausschlagung von amtes wegen berechtigter ausdrücklich erfahrung entscheid fristberechnung rechtsbegehren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.32 Art.107 ZGB: Art.567 Art.580 Leitentscheide BGE 100-III-8 S.10 95-I-161 S.165 100-III-8 S.9 103-IA-53 95-I-161 S.166 AbR 1982/83 Nr. 7