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AbR 1982/83 Nr. 46

Obwalden · 1982-10-27 · Deutsch OW
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AbR 1982/83 Nr. 46, S. 120: Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Invalidität muss keinen bestimmten Grad erreichen. Tragweite der Schadenminderungspflicht. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherun

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AbR 1982/83 Nr. 46, S. 120: Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Invalidität muss keinen bestimmten Grad erreichen. Tragweite der Schadenminderungspflicht. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 27. Oktober 1982 Aus den Erwägungen:

3. Bleibt zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. In Frage kommen dabei Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG). Gemäss Art. 8 IVG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Anspruch auf Berufsberatung haben insbesondere jene Versicherten, die in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind (Art. 15 IVG). Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 IVG). Dabei muss die Invalidität keinen bestimmten Grad erreichen (Wegleitung, 25). Nach Auffassung der Invalidenversicherungskommission hat jedoch der Versicherte auch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da es ihm zumutbar sei, die für die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen Vorkehren selber zu treffen. Versicherte sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität möglichst zu mildern. Dies ergibt sich aus der Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht. Im Rahmen der IV bedeutet dies konkret, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Art. 10 Abs. 2 IVG; vgl. auch Maurer, a.a.O 200 und Band I, Bern 1979, 323). Er hat sich namentlich Abklärungsmassnahmen zu unterziehen und überhaupt sich kooperationsbereit zu zeigen. Doch steht die Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht keinesfalls der Geltendmachung von Ansprüchen auf Eingliederungsmassnahmen entgegen, sofern deren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund des Berichtes des Kantonsspitals Obwalden ist erstellt, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandlanger, die in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, behindert ist. Der Versicherte hat deshalb Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Ausgleichskasse durfte deshalb den Versicherten nicht einfach an das Arbeitsamt weisen. Vielmehr hat sie die im Rahmen der beruflichen Eingliederung geeigneten Vorkehren zu treffen, konkret die berufliche Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abzuklären und ihm bei der Vermittlung einer geeigneten Arbeit zur Verfügung zu stehen. Die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit wird dann ergeben, ob beispielsweise eine Umschulung in Frage kommt. de| fr | it Schlagworte versicherter invalidität geeignetheit arbeit eingliederungsfähigkeit massnahme beruflicher art rahm zumutbarkeit frage grad tätigkeit treffen entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.8 Art.10 Art.15 Art.18 AbR 1982/83 Nr. 46