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AbR 1982/83 Nr. 45

Obwalden · 1982-10-05 · Deutsch OW
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AbR 1982/83 Nr. 45, S. 118: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Unentgeltliche Verbeiständung; Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau. Präsidialverfügung vom 5. Oktober 1982 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist dem Reku

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist dem Rekurrenten, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, eine unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Das Gesuch ist mit einem Ausweis der Wohnortsbehörde über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse schriftlich beim Präsidenten einzureichen (Art. 15 Abs. 2 der Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963; LB XI, 52). Sofern die Beschwerdeführung nicht trölerisch erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er vermögenslos ist und sein Einkommen nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Verbeiständung aufzubringen, und die Verbeiständung angezeigt ist (vgl. Art. 98 ff. ZPO; vgl. auch AbR 80/81 Nr. 16).

E. 2 Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers sind nach der Rechtsprechung seine eigenen Mittel sowie jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich (Praxis 1982, Nr. 120 E. 3). Namentlich ist das Einkommen des andern Ehegatten und die Möglichkeit, von diesem entsprechend seinem Leistungsvermögen einen Prozesskostenvorschuss, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht oder auf güterrechtliche Ansprüche zu erhalten, zu berücksichtigen (Sträuli/Messmer, ZPO ZH 1976, N 3 zu § 84). Neben dem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 24'700.-- ist somit ermessensweise die Hälfte des Einkommens der Ehefrau (Fr. 7'000.--) ebenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen; insgesamt ergibt dies Fr. 31'700.--.

E. 3 Für die Berechnung der Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt kann vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden, das sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. November 1980 im vorliegenden Fall wie folgt berechnet: Monatlicher Grundbetrag Fr. 870.-- Effektiver Mietzins " 975.-- Heizkosten pro Monat " 30.-- Sozialbeiträge pro Monat " 109.50 Barnotbedarf " 435.-- Fr. 2'419.50 Dies ergibt pro Jahr Fr. 29'034.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum allein ist jedoch nach der Praxis nicht massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Rechtspflege (BGE 106 Ia 82 f). Nach obwaldnerischer Gerichtspraxis werden daher zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum monatlich Zuschläge von 10 bis 15 Prozent gemacht (AbR 1968/71, 38; vgl. auch BGE 106 Ia 83). Unter Berücksichtigung dieser Zuschläge von monatlich Fr. 242.--bis 363.-- übersteigt das Existenzminimum das anrechenbare Einkommen klar. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das vom Gesuchsteller angegebene nicht bewohnbare Grundeigentum in Italien einen reellen Wert besitzt. Es kann unberücksichtigt bleiben, weil jedenfalls das Einkommen des Gesuchstellers nicht hinreicht, neben dem Lebensunterhalt die Kosten der Verbeiständung zu tragen.

E. 4 Neben der Bedürftigkeit ist für die unentgeltliche Verbeiständung Voraussetzung, dass diese angezeigt ist (vgl. Präsidialentscheid vom 13. April 1982 i.S. E). Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG stellt der Richter bei Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes schliesst aber den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nicht aus. Ob ein Anspruch darauf besteht oder nicht, hängt nämlich weitgehend davon ab, wie leicht die' sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, und ob die gesuchstellende Partei selbst rechtskundig ist (BGE 104 Ia 77; AbR 80/81 Nr. 16 E. 3). Die sich in der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit stellenden Fragen können nicht als offenkundig einfach qualifiziert werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller rechtskundig ist. Die Verbeiständung durch einen Anwalt ist daher angezeigt. de| fr | it Schlagworte gesuchsteller einkommen monat ehegatte anrechenbares einkommen frage gerichts- und verwaltungspraxis sozialversicherung unentgeltliche rechtspflege eltern verfahren existenzminimum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.98 AHVG: Art.85 AHVG: Art.85 IVG: Art.69 Praxis (Pra) 71 Nr.120 Leitentscheide BGE 104-IA-72 S.77 106-IA-82 S.83 106-IA-82 AbR 1980/81 Nr. 16 1982/83 Nr. 45

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1982/83 Nr. 45, S. 118: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Unentgeltliche Verbeiständung; Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau. Präsidialverfügung vom 5. Oktober 1982 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist dem Rekurrenten, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, eine unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Das Gesuch ist mit einem Ausweis der Wohnortsbehörde über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse schriftlich beim Präsidenten einzureichen (Art. 15 Abs. 2 der Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963; LB XI, 52). Sofern die Beschwerdeführung nicht trölerisch erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er vermögenslos ist und sein Einkommen nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Verbeiständung aufzubringen, und die Verbeiständung angezeigt ist (vgl. Art. 98 ff. ZPO; vgl. auch AbR 80/81 Nr. 16).

2. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers sind nach der Rechtsprechung seine eigenen Mittel sowie jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich (Praxis 1982, Nr. 120 E. 3). Namentlich ist das Einkommen des andern Ehegatten und die Möglichkeit, von diesem entsprechend seinem Leistungsvermögen einen Prozesskostenvorschuss, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht oder auf güterrechtliche Ansprüche zu erhalten, zu berücksichtigen (Sträuli/Messmer, ZPO ZH 1976, N 3 zu § 84). Neben dem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 24'700.-- ist somit ermessensweise die Hälfte des Einkommens der Ehefrau (Fr. 7'000.--) ebenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen; insgesamt ergibt dies Fr. 31'700.--.

3. Für die Berechnung der Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt kann vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden, das sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. November 1980 im vorliegenden Fall wie folgt berechnet: Monatlicher Grundbetrag Fr. 870.-- Effektiver Mietzins " 975.-- Heizkosten pro Monat " 30.-- Sozialbeiträge pro Monat " 109.50 Barnotbedarf " 435.-- Fr. 2'419.50 Dies ergibt pro Jahr Fr. 29'034.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum allein ist jedoch nach der Praxis nicht massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Rechtspflege (BGE 106 Ia 82 f). Nach obwaldnerischer Gerichtspraxis werden daher zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum monatlich Zuschläge von 10 bis 15 Prozent gemacht (AbR 1968/71, 38; vgl. auch BGE 106 Ia 83). Unter Berücksichtigung dieser Zuschläge von monatlich Fr. 242.--bis 363.-- übersteigt das Existenzminimum das anrechenbare Einkommen klar. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das vom Gesuchsteller angegebene nicht bewohnbare Grundeigentum in Italien einen reellen Wert besitzt. Es kann unberücksichtigt bleiben, weil jedenfalls das Einkommen des Gesuchstellers nicht hinreicht, neben dem Lebensunterhalt die Kosten der Verbeiständung zu tragen.

4. Neben der Bedürftigkeit ist für die unentgeltliche Verbeiständung Voraussetzung, dass diese angezeigt ist (vgl. Präsidialentscheid vom 13. April 1982 i.S. E). Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG stellt der Richter bei Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes schliesst aber den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nicht aus. Ob ein Anspruch darauf besteht oder nicht, hängt nämlich weitgehend davon ab, wie leicht die' sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, und ob die gesuchstellende Partei selbst rechtskundig ist (BGE 104 Ia 77; AbR 80/81 Nr. 16 E. 3). Die sich in der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit stellenden Fragen können nicht als offenkundig einfach qualifiziert werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller rechtskundig ist. Die Verbeiständung durch einen Anwalt ist daher angezeigt. de| fr | it Schlagworte gesuchsteller einkommen monat ehegatte anrechenbares einkommen frage gerichts- und verwaltungspraxis sozialversicherung unentgeltliche rechtspflege eltern verfahren existenzminimum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.98 AHVG: Art.85 AHVG: Art.85 IVG: Art.69 Praxis (Pra) 71 Nr.120 Leitentscheide BGE 104-IA-72 S.77 106-IA-82 S.83 106-IA-82 AbR 1980/81 Nr. 16 1982/83 Nr. 45