AbR 1982/83 Nr. 35, S. 98: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen. Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983 Aus den Erwägungen: 1.
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AbR 1982/83 Nr. 35, S. 98: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen. Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983 Aus den Erwägungen:
1. Ist ein Beweis erheblich, hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch darauf, dass er bei der Beweisabnahme wenigstens einmal mitwirken kann (Praxis 1978, Nr. 238; BGE 103 Ia 35 f.; 101 Ia 296; Hauser, SZStrR 1974, 244 f.). Das folgt für die Zeugeneinvernahme auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, dessen Tragweite aber nicht grösser ist als diejenige von Art. 4 BV (BGE 103 Ia 491). Dem steht aber nicht entgegen, dass die Kantone die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung dieses Rechtes verlangen (BGE 104 Ia 319). So ist dem Angeschuldigten und den Parteivertretern (nur) auf Begehren hin die Anwesenheit bei den Zeugeneinvernahmen zu gestatten (Art. 34 Abs. 1 StPO). Da der Angeklagte zunächst kein solches Begehren gestellt hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Zeugin B. ohne sein Beisein einvernommen wurde. Hingegen hatte er im Hinblick auf die Einvernahme der Zeugin G. ausdrücklich darum gebeten. Der Angeklagte hatte somit den Anspruch, mindestens einmal bei der Einvernahme der Zeugin G. mitzuwirken. Dazu wurde ihm vom Amtsstatthalteramt Hochdorf, welches im Rechtshilfebegehren des Verhöramtes ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, keine Gelegenheit geboten. Das Recht des Angeklagten auf Mitwirkung besteht aber auch dann, wenn der Zeuge nicht im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden (BGE 105 Ia 1 E. 3b). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihr Urteil getroffen hat, ohne zuvor dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, bei der Einvernahme der Zeugin G. mitzuwirken. Wegen seiner formellen Natur besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon, ob die Wiederholung der Einvernahme voraussichtlich zu einem andern Ergebnis führen wird (BGE 100 Ia 10 E. d). Da der Mangel durch eine Einvernahme der Zeugin vor Obergericht in Anwesenheit des Angeklagten vollumfänglich geheilt werden kann, führt die Verletzung von Art. 4 BV allein im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils. de| fr | it Schlagworte anwesenheit anspruch auf rechtliches gehör ausdrücklich emrk kanton beschuldigter umfang(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.4 StPO: Art.34 Praxis (Pra) 67 Nr.238 Leitentscheide BGE 103-IA-31 S.35 105-IA-1 101-IA-292 S.296 100-IA-8 S.10 103-IA-490 S.491 104-IA-314 S.319 AbR 1982/83 Nr. 35