AbR 1982/83 Nr. 30, S. 84: Art. 29 StGB. Bei Privatehrverletzungsklagen wird die Antragsfrist nach Art. 29 StGB durch die Anrufung des Friedensrichters nicht gewahrt. Die Klage muss binnen der Antragsfrist beim Kantonsgericht angehoben wer
Sachverhalt
A. hatte B. in einem auch Dritten zugestellten Schreiben vom 26. September 1980 vorgeworfen, bei der Bezahlung von Schulden säumig zu sein sowie sich in bezug auf das geschäftliche Verfahren unfair verhalten zu haben. Am 4. November 1980 rief B. den Friedensrichter an und am 13. Januar 1981 erhob er gegen A. Klage beim Kantonsgericht und verlangte, diesen wegen Verleumdung, eventuell üblicher Nachrede zu bestrafen sowie zu einer angemessenen Genugtuungsleistung zu verurteilen. A. beantragte, wegen Verwirkung der Antragsfrist auf die Klage nicht einzutreten. Das Kantonsgericht folgte diesem Begehren und trat auf die Ehrverletzungsklage nicht ein, stellte aber fest, dass die Genugtuungsklage noch hängig sei. Dagegen appellierten beide Parteien. Der Kläger machte geltend, mit der rechtzeitigen Anrufung des Friedensrichters sei die Antragsfrist gewahrt. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass nach dem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts eine adhäsionsweise Beurteilung des Genugtuungsanspruches entfalle. Die Beurteilung des gegen den ausserhalb von Obwalden wohnenden Beklagten gerichteten Genugtuungsanspruchs verstosse gegen die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV. Das Obergericht hat beide Appellationen abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Das umstrittene Schreiben von A. ging am 27. eventuell auch erst am 29. September 1980 bei B. ein. Am 4. November 1980 ersuchte B. den Friedensrichter um Vermittlung. Am 13. Januar 1981 erhob er dann Klage beim Kantonsgericht. Bei Klageeinreichung beim Kantonsgericht war die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB abgelaufen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob mit der Anrufung des Friedensrichters die Antragsfrist gewahrt ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist eine Willenserklärung des Strafantragstellers dann Strafantrag im Sinne des Gesetzes, wenn sie nach den anwendbaren Prozessvorschriften die Strafverfolgung in Gang setzt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Findet die Strafverfolgung im Zivilprozess statt, so gilt in der Regel die Klage als Strafantrag, das Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsversuches dagegen nur dann, wenn es nach kantonalem Prozessrecht den Streit rechtshängig macht (BGE 103 IV 131 ff.; 98 IV 247; 74 IV 10; 71 IV 227/66; 69 IV 198; H. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts Band I, 1982, 240; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, § 84 V. 2). Dies ist bei der Anrufung des Friedensrichters nicht der Fall. Diese führt nämlich beim Scheitern des Vermittlungsversuchs nicht notwendig zur Verfolgung des Beklagten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, stellt der Friedensrichter den Parteien auf ihr Verlangen einen Weisungsschein aus. Dieser berechtigt den Kläger, innert 60 Tagen vom stattgehabten Vermittlungsversuch an die Klage beim Gericht einzureichen; nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein und es gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger hat es demnach trotz Anrufung des Friedensrichters und Scheiterns des Vermittlungsversuchs in der Hand, ob er das Strafverfahren durch Einreichung der Klage beim Gericht fortsetzen will oder nicht. Dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO die Anhebung der Klage durch die Anrufung des Friedensrichters erfolgt, ist im Falle des Strafantrages unerheblich. Wiederholt hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass als (fristwahrende) Klageanhebung zwar auch eine bloss vorbereitende Handlung wie die Anrufung des Friedensrichters genüge, während es für den Strafantrag nach seinem Sinn und Zweck mehr als eine erstmalige, vorläufige Anrufung bedürfe. Diese muss endgültig und unbedingt sein (BGE 98 IV 248). Nach Art. 53 ZPO tritt die Rechtshängigkeit sogar erst mit der Zustellung oder Mitteilung der formgerecht eingereichten Klage an die Gegenpartei ein. Indessen dürfte die Antragsfrist bereits dann eingehalten sein, wenn die Klage am letzten Tage der Frist beim Kantonsgericht eingereicht oder der schweizerischen Post aufgegeben wird. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der Kläger nach der rechtzeitigen Aufgabe der Klage auf die Rechtshängigkeit, wie sie Art. 53 ZPO umschreibt, keinen Einfluss mehr hat. Dies sollte ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Frage braucht indessen hier nicht entschieden zu werden, da die Postaufgabe eindeutig nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgte und in der Anrufung des Friedensrichters aufgrund der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein rechtsgültiger Strafantrag im Sinne von Art. 29 StGB erblickt werden kann. Allerdings führt die Verwirkung des Klagerechtes zur Abweisung der Klage und nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Das Kantonsgericht machte denn auch nicht geltend, es ermangle der Ehrverletzungsklage an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 51 ZPO. Indessen führt der Mangel im Dispositiv nicht zu einer Gutheissung der Appellation. Diese ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Neben dem Antrag auf Bestrafung hatte der Kläger verlangt, den Beklagten zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht die Hängigkeit der Klage festgestellt, mithin seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Genugtuungsanspruches bejaht. Nach Auffassung des Beklagten verstösst die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs gegen die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, da er einerseits bei Klageanhebung nicht mehr in Obwalden Wohnsitz hatte und anderseits mit dem Nichteintreten auf den Strafantrag einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilklage in Obwalden der Boden entzogen sei.
2. Gemäss Art. 15 StPO kann der Geschädigte im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche erheben, soweit sie sich gegen den Angeschuldigten richten und aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden. Wenn und soweit der Sachverhalt genügend abgeklärt ist oder die Beweisführung und Beurteilung des Anspruchs das Strafverfahren nicht erheblich erschweren oder verzögern, kann der Strafrichter den Zivilanspruch adhäsionsweise beurteilen. Das Bundesgericht hat seit jeher anerkannt, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann, wenn er in einem ausserhalb seines Kantons gegen ihn durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise für solche Zivilansprüche belangt wird, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen wie die strafrechtliche Verfolgung (BGE 90 I 108; 53 153; 31 I 4; 27 I 324; 24 I 240 f.; 17,64; 13, 386 mit Hinweisen auf noch ältere Urteile; vgl. auch Burckhardt, Kommentar BV, 3. Auflage, S. 549; Rapold, Der erstinstanzliche zürcherische Adhäsionsprozess, Diss. ZH 1958, 37 ff.). Die Ausnahme wurde damit begründet, dass die Zivilklage in einem solchen Fall lediglich als Akzessorium der Strafklage erscheine und Art. 59 Abs. 1 BV nur die Verfolgung selbständiger Zivilansprüche im Auge habe (BGE 13, 386; 8, 691). Voraussetzung für eine Gutheissung der Adhäsionsklage gegen den nicht im Strafverfolgungskanton wohnenden Angeschuldigten ist jedoch ein verurteilendes Straferkenntnis. Wird er freigesprochen oder die Strafverfolgung gegen ihn fallen gelassen, so greift hinsichtlich der allenfalls verbleibenden Zivilansprüche Art. 59 Abs. 1 BV Platz. Der Strafrichter ist in diesem Fall nicht befugt, den in einem andern Kanton wohnenden Angeschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen (BGE 101 Ia 143; 13, 386 f.; 9, 142; 5, 301). Um einen Adhäsionsprozess handelt es sich dann, wenn der Strafrichter im Strafprozess einen Zivilanspruch beurteilt (Rapold, a.a.O. 26, 50). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Sogenannte Privatehrverletzungen werden in Obwalden durch die zivilrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beurteilt (Art. 42 GOG). Der gleichzeitig mit der Ehrverletzungsklage geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung ist demnach, da nicht im Strafprozess gestellt, logischerweise keine Adhäsionsklage (vgl. Matti, Die Zivilklage aus strafbaren Handlungen im erstinstanzlichen Strafverfahren des Kantons Bern, Diss. Bern 1916, 28). Im übrigen greift die Garantie des Wohnsitzrichters nur bei selbständigen Zivilansprüchen Platz. Dies ist bei der vorliegenden Genugtuungsklage an sich der Fall, kommt ihr doch im Verhältnis zur Ehrverletzungsklage nicht eindeutig untergeordnete Bedeutung zu. Indessen hat der Grundsatz von Art. 59 BV keine absolute Geltung, so namentlich nicht für den Beklagten, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 63). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte stillschweigend ohne Vorbehalte auf die Klage eingelassen (Art. 21 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn der Genugtuungsklage in bezug auf die Ehrverletzungsklage nur untergeordnete Bedeutung zukommen sollte und sie deshalb als Nebensache zu betrachten wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Nebensache ist nämlich gemäss Art. 17 ZPO der Richter der Hauptsache zuständig, was vor Art. 59 BV standhält (Guldener, a.a.O. 101; U.Hess, Die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV, Diss. ZH 1979, 159), und für Ehrverletzungsklagen ist der Gerichtsstand am Orte der Begehung (Art. 18 ZPO). Anders als im Adhäsionsverfahren setzt die Beurteilung der Nebensache kein "verurteilendes" Erkenntnis in der Hauptsache voraus. Es genügt jedenfalls, dass das Gericht auf die Hauptsache eintritt, auch wenn es schliesslich zu deren Abweisung gelangt. Etwas anderes wäre dann, wenn der Hauptanspruch rechtsmissbräuchlich nur deshalb erhoben würde, um den Beklagten hinsichtlich der Nebensache dem verfassungsmässigen Richter zu entziehen (vgl. Guldener, a.a.O. 102). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Das Kantonsgericht bleibt auch nach der Abweisung der Ehrverletzungsklage für die Beurteilung der Genugtuungsklage zuständig. de| fr | it Schlagworte klage friedensrichter kantonsgericht beklagter strafantrag iv kläger genugtuungsklage obwalden verurteilung bundesgericht garantie des wohnsitzrichters strafverfolgung rechtshängigkeit strafprozess Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.59 ZPO: Art.17 Art.18 Art.21 Art.51 Art.52 Art.53 Art.115 StGB: Art.29 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 27-I-324 31-I-1 S.4 103-IV-131 101-IA-141 S.143 24-I-238 S.240 90-I-104 S.108 69-IV-195 S.198 74-IV-8 S.10 71-IV-225 S.227 98-IV-245 S.247 98-IV-245 S.248 AbR 1982/83 Nr. 30
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das umstrittene Schreiben von A. ging am 27. eventuell auch erst am 29. September 1980 bei B. ein. Am 4. November 1980 ersuchte B. den Friedensrichter um Vermittlung. Am 13. Januar 1981 erhob er dann Klage beim Kantonsgericht. Bei Klageeinreichung beim Kantonsgericht war die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB abgelaufen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob mit der Anrufung des Friedensrichters die Antragsfrist gewahrt ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist eine Willenserklärung des Strafantragstellers dann Strafantrag im Sinne des Gesetzes, wenn sie nach den anwendbaren Prozessvorschriften die Strafverfolgung in Gang setzt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Findet die Strafverfolgung im Zivilprozess statt, so gilt in der Regel die Klage als Strafantrag, das Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsversuches dagegen nur dann, wenn es nach kantonalem Prozessrecht den Streit rechtshängig macht (BGE 103 IV 131 ff.; 98 IV 247; 74 IV 10; 71 IV 227/66; 69 IV 198; H. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts Band I, 1982, 240; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, § 84 V. 2). Dies ist bei der Anrufung des Friedensrichters nicht der Fall. Diese führt nämlich beim Scheitern des Vermittlungsversuchs nicht notwendig zur Verfolgung des Beklagten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, stellt der Friedensrichter den Parteien auf ihr Verlangen einen Weisungsschein aus. Dieser berechtigt den Kläger, innert 60 Tagen vom stattgehabten Vermittlungsversuch an die Klage beim Gericht einzureichen; nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein und es gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger hat es demnach trotz Anrufung des Friedensrichters und Scheiterns des Vermittlungsversuchs in der Hand, ob er das Strafverfahren durch Einreichung der Klage beim Gericht fortsetzen will oder nicht. Dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO die Anhebung der Klage durch die Anrufung des Friedensrichters erfolgt, ist im Falle des Strafantrages unerheblich. Wiederholt hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass als (fristwahrende) Klageanhebung zwar auch eine bloss vorbereitende Handlung wie die Anrufung des Friedensrichters genüge, während es für den Strafantrag nach seinem Sinn und Zweck mehr als eine erstmalige, vorläufige Anrufung bedürfe. Diese muss endgültig und unbedingt sein (BGE 98 IV 248). Nach Art. 53 ZPO tritt die Rechtshängigkeit sogar erst mit der Zustellung oder Mitteilung der formgerecht eingereichten Klage an die Gegenpartei ein. Indessen dürfte die Antragsfrist bereits dann eingehalten sein, wenn die Klage am letzten Tage der Frist beim Kantonsgericht eingereicht oder der schweizerischen Post aufgegeben wird. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der Kläger nach der rechtzeitigen Aufgabe der Klage auf die Rechtshängigkeit, wie sie Art. 53 ZPO umschreibt, keinen Einfluss mehr hat. Dies sollte ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Frage braucht indessen hier nicht entschieden zu werden, da die Postaufgabe eindeutig nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgte und in der Anrufung des Friedensrichters aufgrund der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein rechtsgültiger Strafantrag im Sinne von Art. 29 StGB erblickt werden kann. Allerdings führt die Verwirkung des Klagerechtes zur Abweisung der Klage und nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Das Kantonsgericht machte denn auch nicht geltend, es ermangle der Ehrverletzungsklage an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 51 ZPO. Indessen führt der Mangel im Dispositiv nicht zu einer Gutheissung der Appellation. Diese ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Neben dem Antrag auf Bestrafung hatte der Kläger verlangt, den Beklagten zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht die Hängigkeit der Klage festgestellt, mithin seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Genugtuungsanspruches bejaht. Nach Auffassung des Beklagten verstösst die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs gegen die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, da er einerseits bei Klageanhebung nicht mehr in Obwalden Wohnsitz hatte und anderseits mit dem Nichteintreten auf den Strafantrag einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilklage in Obwalden der Boden entzogen sei.
E. 2 Gemäss Art. 15 StPO kann der Geschädigte im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche erheben, soweit sie sich gegen den Angeschuldigten richten und aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden. Wenn und soweit der Sachverhalt genügend abgeklärt ist oder die Beweisführung und Beurteilung des Anspruchs das Strafverfahren nicht erheblich erschweren oder verzögern, kann der Strafrichter den Zivilanspruch adhäsionsweise beurteilen. Das Bundesgericht hat seit jeher anerkannt, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann, wenn er in einem ausserhalb seines Kantons gegen ihn durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise für solche Zivilansprüche belangt wird, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen wie die strafrechtliche Verfolgung (BGE 90 I 108; 53 153; 31 I 4; 27 I 324; 24 I 240 f.; 17,64; 13, 386 mit Hinweisen auf noch ältere Urteile; vgl. auch Burckhardt, Kommentar BV, 3. Auflage, S. 549; Rapold, Der erstinstanzliche zürcherische Adhäsionsprozess, Diss. ZH 1958, 37 ff.). Die Ausnahme wurde damit begründet, dass die Zivilklage in einem solchen Fall lediglich als Akzessorium der Strafklage erscheine und Art. 59 Abs. 1 BV nur die Verfolgung selbständiger Zivilansprüche im Auge habe (BGE 13, 386; 8, 691). Voraussetzung für eine Gutheissung der Adhäsionsklage gegen den nicht im Strafverfolgungskanton wohnenden Angeschuldigten ist jedoch ein verurteilendes Straferkenntnis. Wird er freigesprochen oder die Strafverfolgung gegen ihn fallen gelassen, so greift hinsichtlich der allenfalls verbleibenden Zivilansprüche Art. 59 Abs. 1 BV Platz. Der Strafrichter ist in diesem Fall nicht befugt, den in einem andern Kanton wohnenden Angeschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen (BGE 101 Ia 143; 13, 386 f.; 9, 142; 5, 301). Um einen Adhäsionsprozess handelt es sich dann, wenn der Strafrichter im Strafprozess einen Zivilanspruch beurteilt (Rapold, a.a.O. 26, 50). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Sogenannte Privatehrverletzungen werden in Obwalden durch die zivilrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beurteilt (Art. 42 GOG). Der gleichzeitig mit der Ehrverletzungsklage geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung ist demnach, da nicht im Strafprozess gestellt, logischerweise keine Adhäsionsklage (vgl. Matti, Die Zivilklage aus strafbaren Handlungen im erstinstanzlichen Strafverfahren des Kantons Bern, Diss. Bern 1916, 28). Im übrigen greift die Garantie des Wohnsitzrichters nur bei selbständigen Zivilansprüchen Platz. Dies ist bei der vorliegenden Genugtuungsklage an sich der Fall, kommt ihr doch im Verhältnis zur Ehrverletzungsklage nicht eindeutig untergeordnete Bedeutung zu. Indessen hat der Grundsatz von Art. 59 BV keine absolute Geltung, so namentlich nicht für den Beklagten, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 63). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte stillschweigend ohne Vorbehalte auf die Klage eingelassen (Art. 21 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn der Genugtuungsklage in bezug auf die Ehrverletzungsklage nur untergeordnete Bedeutung zukommen sollte und sie deshalb als Nebensache zu betrachten wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Nebensache ist nämlich gemäss Art. 17 ZPO der Richter der Hauptsache zuständig, was vor Art. 59 BV standhält (Guldener, a.a.O. 101; U.Hess, Die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV, Diss. ZH 1979, 159), und für Ehrverletzungsklagen ist der Gerichtsstand am Orte der Begehung (Art. 18 ZPO). Anders als im Adhäsionsverfahren setzt die Beurteilung der Nebensache kein "verurteilendes" Erkenntnis in der Hauptsache voraus. Es genügt jedenfalls, dass das Gericht auf die Hauptsache eintritt, auch wenn es schliesslich zu deren Abweisung gelangt. Etwas anderes wäre dann, wenn der Hauptanspruch rechtsmissbräuchlich nur deshalb erhoben würde, um den Beklagten hinsichtlich der Nebensache dem verfassungsmässigen Richter zu entziehen (vgl. Guldener, a.a.O. 102). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Das Kantonsgericht bleibt auch nach der Abweisung der Ehrverletzungsklage für die Beurteilung der Genugtuungsklage zuständig. de| fr | it Schlagworte klage friedensrichter kantonsgericht beklagter strafantrag iv kläger genugtuungsklage obwalden verurteilung bundesgericht garantie des wohnsitzrichters strafverfolgung rechtshängigkeit strafprozess Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.59 ZPO: Art.17 Art.18 Art.21 Art.51 Art.52 Art.53 Art.115 StGB: Art.29 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 27-I-324 31-I-1 S.4 103-IV-131 101-IA-141 S.143 24-I-238 S.240 90-I-104 S.108 69-IV-195 S.198 74-IV-8 S.10 71-IV-225 S.227 98-IV-245 S.247 98-IV-245 S.248 AbR 1982/83 Nr. 30
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 30, S. 84: Art. 29 StGB. Bei Privatehrverletzungsklagen wird die Antragsfrist nach Art. 29 StGB durch die Anrufung des Friedensrichters nicht gewahrt. Die Klage muss binnen der Antragsfrist beim Kantonsgericht angehoben werden (E. 1). Art. 59 BV. Lässt sich ein nicht in Obwalden wohnender Beklagter auf eine gleichzeitig mit der Ehrverletzungsklage angebrachte Genugtuungsklage ein, verstösst deren Beurteilung auch dann nicht gegen Art. 59 BV, wenn die Ehrverletzungsklage abgewiesen wird (E. 2). Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 1982 Sachverhalt: A. hatte B. in einem auch Dritten zugestellten Schreiben vom 26. September 1980 vorgeworfen, bei der Bezahlung von Schulden säumig zu sein sowie sich in bezug auf das geschäftliche Verfahren unfair verhalten zu haben. Am 4. November 1980 rief B. den Friedensrichter an und am 13. Januar 1981 erhob er gegen A. Klage beim Kantonsgericht und verlangte, diesen wegen Verleumdung, eventuell üblicher Nachrede zu bestrafen sowie zu einer angemessenen Genugtuungsleistung zu verurteilen. A. beantragte, wegen Verwirkung der Antragsfrist auf die Klage nicht einzutreten. Das Kantonsgericht folgte diesem Begehren und trat auf die Ehrverletzungsklage nicht ein, stellte aber fest, dass die Genugtuungsklage noch hängig sei. Dagegen appellierten beide Parteien. Der Kläger machte geltend, mit der rechtzeitigen Anrufung des Friedensrichters sei die Antragsfrist gewahrt. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass nach dem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts eine adhäsionsweise Beurteilung des Genugtuungsanspruches entfalle. Die Beurteilung des gegen den ausserhalb von Obwalden wohnenden Beklagten gerichteten Genugtuungsanspruchs verstosse gegen die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV. Das Obergericht hat beide Appellationen abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Das umstrittene Schreiben von A. ging am 27. eventuell auch erst am 29. September 1980 bei B. ein. Am 4. November 1980 ersuchte B. den Friedensrichter um Vermittlung. Am 13. Januar 1981 erhob er dann Klage beim Kantonsgericht. Bei Klageeinreichung beim Kantonsgericht war die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB abgelaufen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob mit der Anrufung des Friedensrichters die Antragsfrist gewahrt ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist eine Willenserklärung des Strafantragstellers dann Strafantrag im Sinne des Gesetzes, wenn sie nach den anwendbaren Prozessvorschriften die Strafverfolgung in Gang setzt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Findet die Strafverfolgung im Zivilprozess statt, so gilt in der Regel die Klage als Strafantrag, das Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsversuches dagegen nur dann, wenn es nach kantonalem Prozessrecht den Streit rechtshängig macht (BGE 103 IV 131 ff.; 98 IV 247; 74 IV 10; 71 IV 227/66; 69 IV 198; H. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts Band I, 1982, 240; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, § 84 V. 2). Dies ist bei der Anrufung des Friedensrichters nicht der Fall. Diese führt nämlich beim Scheitern des Vermittlungsversuchs nicht notwendig zur Verfolgung des Beklagten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, stellt der Friedensrichter den Parteien auf ihr Verlangen einen Weisungsschein aus. Dieser berechtigt den Kläger, innert 60 Tagen vom stattgehabten Vermittlungsversuch an die Klage beim Gericht einzureichen; nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein und es gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger hat es demnach trotz Anrufung des Friedensrichters und Scheiterns des Vermittlungsversuchs in der Hand, ob er das Strafverfahren durch Einreichung der Klage beim Gericht fortsetzen will oder nicht. Dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO die Anhebung der Klage durch die Anrufung des Friedensrichters erfolgt, ist im Falle des Strafantrages unerheblich. Wiederholt hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass als (fristwahrende) Klageanhebung zwar auch eine bloss vorbereitende Handlung wie die Anrufung des Friedensrichters genüge, während es für den Strafantrag nach seinem Sinn und Zweck mehr als eine erstmalige, vorläufige Anrufung bedürfe. Diese muss endgültig und unbedingt sein (BGE 98 IV 248). Nach Art. 53 ZPO tritt die Rechtshängigkeit sogar erst mit der Zustellung oder Mitteilung der formgerecht eingereichten Klage an die Gegenpartei ein. Indessen dürfte die Antragsfrist bereits dann eingehalten sein, wenn die Klage am letzten Tage der Frist beim Kantonsgericht eingereicht oder der schweizerischen Post aufgegeben wird. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der Kläger nach der rechtzeitigen Aufgabe der Klage auf die Rechtshängigkeit, wie sie Art. 53 ZPO umschreibt, keinen Einfluss mehr hat. Dies sollte ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Frage braucht indessen hier nicht entschieden zu werden, da die Postaufgabe eindeutig nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgte und in der Anrufung des Friedensrichters aufgrund der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein rechtsgültiger Strafantrag im Sinne von Art. 29 StGB erblickt werden kann. Allerdings führt die Verwirkung des Klagerechtes zur Abweisung der Klage und nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Das Kantonsgericht machte denn auch nicht geltend, es ermangle der Ehrverletzungsklage an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 51 ZPO. Indessen führt der Mangel im Dispositiv nicht zu einer Gutheissung der Appellation. Diese ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Neben dem Antrag auf Bestrafung hatte der Kläger verlangt, den Beklagten zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht die Hängigkeit der Klage festgestellt, mithin seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Genugtuungsanspruches bejaht. Nach Auffassung des Beklagten verstösst die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs gegen die Gerichtsstandsgarantie von Art. 59 BV, da er einerseits bei Klageanhebung nicht mehr in Obwalden Wohnsitz hatte und anderseits mit dem Nichteintreten auf den Strafantrag einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilklage in Obwalden der Boden entzogen sei.
2. Gemäss Art. 15 StPO kann der Geschädigte im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche erheben, soweit sie sich gegen den Angeschuldigten richten und aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden. Wenn und soweit der Sachverhalt genügend abgeklärt ist oder die Beweisführung und Beurteilung des Anspruchs das Strafverfahren nicht erheblich erschweren oder verzögern, kann der Strafrichter den Zivilanspruch adhäsionsweise beurteilen. Das Bundesgericht hat seit jeher anerkannt, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann, wenn er in einem ausserhalb seines Kantons gegen ihn durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise für solche Zivilansprüche belangt wird, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen wie die strafrechtliche Verfolgung (BGE 90 I 108; 53 153; 31 I 4; 27 I 324; 24 I 240 f.; 17,64; 13, 386 mit Hinweisen auf noch ältere Urteile; vgl. auch Burckhardt, Kommentar BV, 3. Auflage, S. 549; Rapold, Der erstinstanzliche zürcherische Adhäsionsprozess, Diss. ZH 1958, 37 ff.). Die Ausnahme wurde damit begründet, dass die Zivilklage in einem solchen Fall lediglich als Akzessorium der Strafklage erscheine und Art. 59 Abs. 1 BV nur die Verfolgung selbständiger Zivilansprüche im Auge habe (BGE 13, 386; 8, 691). Voraussetzung für eine Gutheissung der Adhäsionsklage gegen den nicht im Strafverfolgungskanton wohnenden Angeschuldigten ist jedoch ein verurteilendes Straferkenntnis. Wird er freigesprochen oder die Strafverfolgung gegen ihn fallen gelassen, so greift hinsichtlich der allenfalls verbleibenden Zivilansprüche Art. 59 Abs. 1 BV Platz. Der Strafrichter ist in diesem Fall nicht befugt, den in einem andern Kanton wohnenden Angeschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen (BGE 101 Ia 143; 13, 386 f.; 9, 142; 5, 301). Um einen Adhäsionsprozess handelt es sich dann, wenn der Strafrichter im Strafprozess einen Zivilanspruch beurteilt (Rapold, a.a.O. 26, 50). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Sogenannte Privatehrverletzungen werden in Obwalden durch die zivilrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beurteilt (Art. 42 GOG). Der gleichzeitig mit der Ehrverletzungsklage geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung ist demnach, da nicht im Strafprozess gestellt, logischerweise keine Adhäsionsklage (vgl. Matti, Die Zivilklage aus strafbaren Handlungen im erstinstanzlichen Strafverfahren des Kantons Bern, Diss. Bern 1916, 28). Im übrigen greift die Garantie des Wohnsitzrichters nur bei selbständigen Zivilansprüchen Platz. Dies ist bei der vorliegenden Genugtuungsklage an sich der Fall, kommt ihr doch im Verhältnis zur Ehrverletzungsklage nicht eindeutig untergeordnete Bedeutung zu. Indessen hat der Grundsatz von Art. 59 BV keine absolute Geltung, so namentlich nicht für den Beklagten, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 63). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte stillschweigend ohne Vorbehalte auf die Klage eingelassen (Art. 21 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn der Genugtuungsklage in bezug auf die Ehrverletzungsklage nur untergeordnete Bedeutung zukommen sollte und sie deshalb als Nebensache zu betrachten wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Nebensache ist nämlich gemäss Art. 17 ZPO der Richter der Hauptsache zuständig, was vor Art. 59 BV standhält (Guldener, a.a.O. 101; U.Hess, Die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV, Diss. ZH 1979, 159), und für Ehrverletzungsklagen ist der Gerichtsstand am Orte der Begehung (Art. 18 ZPO). Anders als im Adhäsionsverfahren setzt die Beurteilung der Nebensache kein "verurteilendes" Erkenntnis in der Hauptsache voraus. Es genügt jedenfalls, dass das Gericht auf die Hauptsache eintritt, auch wenn es schliesslich zu deren Abweisung gelangt. Etwas anderes wäre dann, wenn der Hauptanspruch rechtsmissbräuchlich nur deshalb erhoben würde, um den Beklagten hinsichtlich der Nebensache dem verfassungsmässigen Richter zu entziehen (vgl. Guldener, a.a.O. 102). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Das Kantonsgericht bleibt auch nach der Abweisung der Ehrverletzungsklage für die Beurteilung der Genugtuungsklage zuständig. de| fr | it Schlagworte klage friedensrichter kantonsgericht beklagter strafantrag iv kläger genugtuungsklage obwalden verurteilung bundesgericht garantie des wohnsitzrichters strafverfolgung rechtshängigkeit strafprozess Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.59 ZPO: Art.17 Art.18 Art.21 Art.51 Art.52 Art.53 Art.115 StGB: Art.29 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 27-I-324 31-I-1 S.4 103-IV-131 101-IA-141 S.143 24-I-238 S.240 90-I-104 S.108 69-IV-195 S.198 74-IV-8 S.10 71-IV-225 S.227 98-IV-245 S.247 98-IV-245 S.248 AbR 1982/83 Nr. 30