AbR 1982/83 Nr. 28, S. 80: Art. 68 Gebührentarif zum SchKG. Grundsätze über die Bemessung der Anwaltsentschädigung gemäss Art. 68 GebTzumSchKG. Urteil der Obergerichtskommission vom 21. Januar 1982 Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 68 GebTz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 28, S. 80: Art. 68 Gebührentarif zum SchKG. Grundsätze über die Bemessung der Anwaltsentschädigung gemäss Art. 68 GebTzumSchKG. Urteil der Obergerichtskommission vom 21. Januar 1982 Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 68 GebTzumSchKG kann der Richter in Streitfällen über Aufhebung des Rechtsstillstandes, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlags, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzuhalten ist. 2 Es stellt sich die Frage, ob die obwaldnerische Gebührenordnung für die Rechtspflege (Dritter Teil: Entschädigung der Anwälte) in betreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen könne. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Grundsätze über die Anwaltsentschädigung nach der kantonalen Gebührenordnung nicht unmittelbar, sondern in Ausfüllung einer bundesrechtlichen Rahmenvorschrift zur Anwendung gelangen kann. Entscheidend ist demnach, ob aufgrund der in der Gebührenordnung enthaltenen Vorschriften die auf Verlangen der obsiegenden Partei zuzusprechende Entschädigung im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs angemessen ist oder nicht (vgl. Urteil OG ZH vom 9.12.1971 in SJZ 1972, 109; ferner Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Juni 1972, publiziert in Blätter für SchKG, 1976, 130 f.). Art. 68 GebTzumSchKG schränkt die Legiferierungskompetenz des kantonalen Gesetzgebers sachlich auf Zeitversäumnisse und Auslagen der obsiegenden Partei ein. Die Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR) sieht für das summarische Verfahren keine selbständige Tarifierung vor. Die analoge Anwendung des Streitwerttarift gemäss Art. 35 GebOR kommt aufgrund des Gesagten nicht in Frage. Dies bedeutet, dass der Richter, losgelöst von der Regelung der Anwaltsentschädigung der kantonalen Gebührenordnung, von Fall zu Fall ermessensweise eine angemessene Entschädigung nach Zeitversäumnis und Auslagen festzusetzen hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 92 I 249 ff. und Urteil OGK vom 2. März 1977 i.S. B. c. S.). de| fr | it Schlagworte entscheid frage angemessene entschädigung bundesrecht verfahren SJZ 1972 S.109 Leitentscheide BGE 92-I-249 AbR 1982/83 Nr. 28