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AbR 1982/83 Nr. 22

Obwalden · 1983-11-16 · Deutsch OW
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AbR 1982/83 Nr. 22, S. 68: Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG. Vorgehen bei der Vollstreckung Öffentlichrechtlicher Forderungen gegenüber einem im Ausland wohnhaften Schuldner. Urteil der Obergerichtskommission vom 16. November 1983 Aus den Erwägu

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AbR 1982/83 Nr. 22, S. 68: Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG. Vorgehen bei der Vollstreckung Öffentlichrechtlicher Forderungen gegenüber einem im Ausland wohnhaften Schuldner. Urteil der Obergerichtskommission vom 16. November 1983 Aus den Erwägungen:

1. Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder durch die Post. Diese Regelung gilt jedoch nur unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Abmachungen, die dem internen schweizerischen Recht vorgehen. Auch kann jeder Staat, soweit dem nicht ein Staatsvertrag entgegensteht, die Postzustellung aus dem Ausland verbieten und die Mitwirkung seiner Behörden bei der Zustellung ausländischer Gerichts- und Betreibungsurkunden vorschreiben (BGE 103 III 1, 94 III 36 f.).

2. Der Arrestbefehl vom 5. Mai 1983 und der Zahlungsbefehl vom 5. Mai 1983 wurden dem Schuldner durch das Betreibungsamt per Post nach der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Zustellungen nach Deutschland haben nach der Haager Konvention betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 grundsätzlich durch Vermittlung der dortigen Gerichtsbehörden zu erfolgen (BGE 103 III 69; Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 betreffend Zustellungen nach Deutschland). Im vorliegenden Betreibungsverfahren handelt es sich um Steuerforderungen. Von der Haager Konvention, die auch für Vollstreckungssachen gilt, werden Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch öffentlichrechtliche Forderungen erfasst. Eine Zustellung der Betreibungsurkunden auf diplomatisch-konsularischem Weg ist damit ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann die Zustellung analog Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung in der Schweiz erfolgen, sofern der Gläubiger im Inland Wohnsitz hat und einen in der Schweiz vollstreckbaren Titel für seine Forderung besitzt (BGE 103 III 5 Erw. 2, 68 III 11 ff.). Damit der im Ausland wohnende Schuldner trotzdem Kenntnis von der Veröffentlichung erhält, kann ihm eine Kopie des Zahlungsbefehls unter Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung in der Schweiz mit gewöhnlicher Post zugestellt werden. Die vom Betreibungsamt vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nach Deutschland (ohne öffentliche Bekanntmachung in der Schweiz) verletzt die staatsvertragliche Regelung und ist schlechthin nichtig (BGE 94 III 42, 82 III 77). Damit fehlt es aber an der Grundlage für die Fortsetzung der Betreibung. de| fr | it Schlagworte schweiz schuldner deutschland staatsvertrag betreibungsurkunde zahlungsbefehl behörde betreibungsamt vermittler postzustellung die post öffentlich-rechtliche forderung richterliche behörde veröffentlichung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.66 Leitentscheide BGE 103-III-69 82-III-77 103-III-1 S.5 94-III-35 S.36 103-III-1 68-III-10 S.11 94-III-35 S.42 AbR 1982/83 Nr. 22