AbR 1982/83 Nr. 11, S. 50: Art. 41 OR, Art. 27 Sprengstoffgesetz (SSG). Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander; Betriebsgefahr als Reduktionsgrund nach Art. 44 OR; eine Entlastung von der Kausalhaftung für Betriebsgefahr setzt vorau
Sachverhalt
F. führt in Immensee ein Verkaufsgeschäft für Lebensmittel. Auf den 1. August 1980 hin bot er Feuerwerkskörper, die er im Ladenlokal auf einem Tischchen beim Eingang ausstellte, zum Verkaufe an. Am 17. Juli 1980 betrat A. dessen Laden, stellte sich vor das Tischchen mit den Feuerwerkskörpern, nahm seinen Feueranzünder in die Hand, fragte die Verkäuferin "Soll ich?" und fuhr mit dem Feuerzeug über die aufgestellten Feuerwerkskörper, worauf es zum Brand resp. zur Explosion kam. Trotz sofortiger Löschversuche breitete sich das Feuer rasch aus und das Warenlager, die Ladeneinrichtung sowie die Installationen wurden grösstenteils vernichtet. Nach Empfang der Versicherungssumme von Fr. 88'500.-- machte F. gegenüber A. noch einen ungedeckten Schaden von Fr. 51'480.-- geltend. Wegen Missachtung des Sprengstoffgesetzes seitens des Klägers hat das Kantonsgericht die Schadenersatzpflicht des Beklagten um einen Viertel gekürzt und ihn zur Zahlung von Fr. 38'610.-- plus 5% Zins seit 17. Juli 1980 verpflichtet. Dagegen erklärte der Beklagte rechtzeitig Appellation und der Kläger Anschlussappellation, wobei der Kläger namentlich geltend machte, sein allfälliger Schuldanteil dürfe nicht vom eingeklagten Betrage von Fr. 51'940.-- abgezogen werden, sondern es sei vom Gesamtschaden (Fr. 134'630.--) auszugehen. Die Versicherungsleistung sei nämlich in erster Linie zur Deckung seines Schadens zu verwenden. Er habe die Versicherung zur Deckung eigener Risiken und nicht zur Entlastung Dritter abgeschlossen. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und die Anschlussappellation teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes (SSG) haftet grundsätzlich der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, für den Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke, ist das SSG auch auf den Verkäufer anwendbar (Art. 2 Abs. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Während es sich bei der Haftung aus Art. 27 SSG um eine scharfe Kausalhaftung handelt, bei welcher der blosse Betrieb der gefährlichen Anlage grundsätzlich zur Haftung genügt (A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bern 1979, 35), setzt Art. 41 OR die schuldhafte Handlungsweise des Schädigers voraus. Im folgenden gilt es zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiden Haftungsnormen zueinander stehen und sodann, ob und gegebenenfalls in welchem Grade die Parteien ein Verschulden am Brandschaden trifft.
a) Geschädigt wurde nur der Ladeninhaber. Es stellt sich die Frage, ob die Kausalhaftung überhaupt zur Anwendung gelangt, oder mit andern Worten: Kommt die in Art. 27 SSG niedergelegte Kausalhaftung nur dann zur Anwendung, wenn ein anderer geschädigt wird oder auch dann, wenn der Gefährdungshaftpflichtige alleine einen Schaden erlitten hat? Der Kausalhaftpflichtige, der durch das Verschulden eines nur aus unerlaubter Handlung Haftenden geschädigt wird, hat für die von ihm selbst gesetzte Betriebsgefahr grundsätzlich einzustehen (BGE 85 II 520, Keller a.a.O. 295). Sie erweist sich als Reduktionsgrund nach Art. 44 OR. Der Kläger macht nun geltend, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt, und beruft sich auf Art. 27 Abs. 2 SSG, wonach von der (Kausal) Haftpflicht befreit wird, wer beweist, dass der Schaden durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht worden ist, was auf den vorliegenden Fall übertragen sinngemäss hiesse, dass die Betriebsgefahr auch nicht als Reduktionsgrund zum Tragen käme. Eine Entlastung von der Kausalhaftung für Betriebsgefahr kommt indessen nur dann in Frage, wenn den Pflichtigen selber kein Verschulden trifft (Keller, a.a.O. 278). Dies ist zum Teil in einzelnen Haftungsnormen festgehalten (vgl. Art. 33 Abs. 2 RLG; Art. 59 Abs. 1 SVG; Art. 14 Atomgesetz), gilt aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, da es sich um einen allgemeingültigen haftpflichtrechtlichen Grundsatz handelt. Danach vermag grobes Drittverschulden den Kausalzusammenhang mit der Betriebsgefahr nur dann zu unterbrechen, wenn der Träger der Betriebsgefahr kein Verschulden zu vertreten hat (BGE 85 II 520; Keller, a.a.O. 58). Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Kläger der Beweis über seine Schuldlosigkeit nicht gelingen, gibt er doch selber die Verletzung gewisser Sorgfaltspflichten zu, deren Ausmass noch zu beurteilen sein wird. Daraus erhellt, dass der Kläger sowohl für eigenes Verschulden wie auch für die von ihm gesetzte Zustandsgefahr einzustehen hat, was sich in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR als Reduktionsgrund zugunsten des aus unerlaubter Handlung haftenden Beklagten auswirkt (M. Keller, Haftpflichtrecht in Tafeln, Zürich 1980, Tafel 105a). Zusammenfassend setzt sich die Gesamtverursachung aus der besonderen Zustandsgefahr sowie dem Verschulden des Beklagten wie des Klägers zusammen. Indem die Vorinstanz das Problem auf die Konkurrenz von Verschuldenshaftungen reduzierte, verkannte sie, dass der Kläger auch für die besondere Zustandsgefahr als Mitursache einzustehen hat. (Es folgen Ausführungen darüber, dass sowohl das Verschulden des Beklagten wie auch jenes des Klägers, der die pyrotechnischen Geräte nicht nur unzweckmässig sondern auch vorschriftswidrig gelagert hatte, gleichermassen als schwer zu werten sind). In Anbetracht des groben Verschuldens sowohl des Klägers wie des Beklagten tritt die vom Kläger zu vertretende Zustandsgefahr als Teilursache gegenüber dem beidseitigen Verschulden der Parteien in den Hintergrund. Das Gericht gewichtet deshalb die Zustandsgefahr mit einem Fünftel, das persönliche Verschulden der Parteien hingegen mit je zwei Fünfteln. Demzufolge muss sich der Kläger eine Reduktion des Ersatzanspruches um drei Fünftel gefallen lassen. Die Haftungsquote des Beklagten beträgt mithin 2/5 des Schadens.
3. Nach Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz bezieht sich die Haftungsquote auf den Restschaden, das heisst auf den nach den Leistungen des Versicherers ungedeckt gebliebenen und eingeklagten Schaden. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Versicherung erbrachten Leistungen seien zu Unrecht zum Vorteil des Beklagten berücksichtigt worden. Vielmehr sei bei der Festsetzung des vom Beklagten zu leistenden Schadenersatzes grundsätzlich vom vollen Schadensbetrag auszugehen. Dies trifft zu. Würde nämlich die Haftungsquote nicht aufgrund des ganzen Schadens sondern aufgrund des vom Versicherer nicht gedeckten und eingeklagten Restschadens berechnet, bliebe dieser im vorliegenden Fall in der Tat teilweise ungedeckt. Hingegen könnte sich der Versicherer aufgrund seines Regressanspruches gegenüber dem Beklagten in der Höhe der diesen betreffenden Haftungsquote schadlos halten. Dies widerspräche jedoch dem in der schweizerischen Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz des Quotenvorrechts des Geschädigten auf den Haftpflichtanspruch. Danach darf sich die Subrogation des Versicherers (Art. 72 VVG) nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Der Geschädigte hat ein Vorrecht auf die vom Haftpflichtigen geschuldete Entschädigung, soweit durch die Leistungen des Sachversicherers nicht der volle Sachschaden ersetzt wird, wie dies vorliegend infolge der Erschöpfung des Deckungsmaximums beziehungsweise zufolge der Reduktion wegen Selbstverschuldens der Fall ist; sein Schadenersatzanspruch ist gegenüber dem Regressanspruch des Sachversicherers privilegiert (Maurer, Einführung in das schweizerische Privatversicherungsrecht, Bern 1976, 318 ff.; Oswald, Das Regressrecht in der Privat- und Sozialversicherung, in SZS 1972, insbesondere 51 ff. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis; Oftinger, Haftpflichtrecht I, 415). Die den Beklagten treffende Haftungsquote ist deshalb aufgrund des ganzen ausgewiesenen Schadens zu ermitteln und beträgt demnach 2/5 von Fr. 134'630.--, das heisst Fr. 53'852.--. Andererseits hat sich der Kläger die Leistungen des Versicherers anrechnen zu lassen, da er sonst bereichert würde. Der ungedeckt gebliebene Restschaden beträgt demnach Fr. 46'130.--. In dieser Höhe ist die eingeklagte Schadensersatzforderung gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte kläger beklagter schaden verschulden betriebsgefahr geschädigter versicherung kausalhaftung vorinstanz dritter versicherer explosion deckung unerlaubte handlung sachversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.2 Art.41 Art.44 VVG: Art.72 AtG: Art.14 SVG: Art.59 RLG: Art.33 SSG: Art.27 Leitentscheide BGE 85-II-516 S.520 AbR 1982/83 Nr. 11
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes (SSG) haftet grundsätzlich der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, für den Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke, ist das SSG auch auf den Verkäufer anwendbar (Art. 2 Abs. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Während es sich bei der Haftung aus Art. 27 SSG um eine scharfe Kausalhaftung handelt, bei welcher der blosse Betrieb der gefährlichen Anlage grundsätzlich zur Haftung genügt (A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bern 1979, 35), setzt Art. 41 OR die schuldhafte Handlungsweise des Schädigers voraus. Im folgenden gilt es zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiden Haftungsnormen zueinander stehen und sodann, ob und gegebenenfalls in welchem Grade die Parteien ein Verschulden am Brandschaden trifft.
a) Geschädigt wurde nur der Ladeninhaber. Es stellt sich die Frage, ob die Kausalhaftung überhaupt zur Anwendung gelangt, oder mit andern Worten: Kommt die in Art. 27 SSG niedergelegte Kausalhaftung nur dann zur Anwendung, wenn ein anderer geschädigt wird oder auch dann, wenn der Gefährdungshaftpflichtige alleine einen Schaden erlitten hat? Der Kausalhaftpflichtige, der durch das Verschulden eines nur aus unerlaubter Handlung Haftenden geschädigt wird, hat für die von ihm selbst gesetzte Betriebsgefahr grundsätzlich einzustehen (BGE 85 II 520, Keller a.a.O. 295). Sie erweist sich als Reduktionsgrund nach Art. 44 OR. Der Kläger macht nun geltend, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt, und beruft sich auf Art. 27 Abs. 2 SSG, wonach von der (Kausal) Haftpflicht befreit wird, wer beweist, dass der Schaden durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht worden ist, was auf den vorliegenden Fall übertragen sinngemäss hiesse, dass die Betriebsgefahr auch nicht als Reduktionsgrund zum Tragen käme. Eine Entlastung von der Kausalhaftung für Betriebsgefahr kommt indessen nur dann in Frage, wenn den Pflichtigen selber kein Verschulden trifft (Keller, a.a.O. 278). Dies ist zum Teil in einzelnen Haftungsnormen festgehalten (vgl. Art. 33 Abs. 2 RLG; Art. 59 Abs. 1 SVG; Art. 14 Atomgesetz), gilt aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, da es sich um einen allgemeingültigen haftpflichtrechtlichen Grundsatz handelt. Danach vermag grobes Drittverschulden den Kausalzusammenhang mit der Betriebsgefahr nur dann zu unterbrechen, wenn der Träger der Betriebsgefahr kein Verschulden zu vertreten hat (BGE 85 II 520; Keller, a.a.O. 58). Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Kläger der Beweis über seine Schuldlosigkeit nicht gelingen, gibt er doch selber die Verletzung gewisser Sorgfaltspflichten zu, deren Ausmass noch zu beurteilen sein wird. Daraus erhellt, dass der Kläger sowohl für eigenes Verschulden wie auch für die von ihm gesetzte Zustandsgefahr einzustehen hat, was sich in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR als Reduktionsgrund zugunsten des aus unerlaubter Handlung haftenden Beklagten auswirkt (M. Keller, Haftpflichtrecht in Tafeln, Zürich 1980, Tafel 105a). Zusammenfassend setzt sich die Gesamtverursachung aus der besonderen Zustandsgefahr sowie dem Verschulden des Beklagten wie des Klägers zusammen. Indem die Vorinstanz das Problem auf die Konkurrenz von Verschuldenshaftungen reduzierte, verkannte sie, dass der Kläger auch für die besondere Zustandsgefahr als Mitursache einzustehen hat. (Es folgen Ausführungen darüber, dass sowohl das Verschulden des Beklagten wie auch jenes des Klägers, der die pyrotechnischen Geräte nicht nur unzweckmässig sondern auch vorschriftswidrig gelagert hatte, gleichermassen als schwer zu werten sind). In Anbetracht des groben Verschuldens sowohl des Klägers wie des Beklagten tritt die vom Kläger zu vertretende Zustandsgefahr als Teilursache gegenüber dem beidseitigen Verschulden der Parteien in den Hintergrund. Das Gericht gewichtet deshalb die Zustandsgefahr mit einem Fünftel, das persönliche Verschulden der Parteien hingegen mit je zwei Fünfteln. Demzufolge muss sich der Kläger eine Reduktion des Ersatzanspruches um drei Fünftel gefallen lassen. Die Haftungsquote des Beklagten beträgt mithin 2/5 des Schadens.
E. 3 Nach Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz bezieht sich die Haftungsquote auf den Restschaden, das heisst auf den nach den Leistungen des Versicherers ungedeckt gebliebenen und eingeklagten Schaden. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Versicherung erbrachten Leistungen seien zu Unrecht zum Vorteil des Beklagten berücksichtigt worden. Vielmehr sei bei der Festsetzung des vom Beklagten zu leistenden Schadenersatzes grundsätzlich vom vollen Schadensbetrag auszugehen. Dies trifft zu. Würde nämlich die Haftungsquote nicht aufgrund des ganzen Schadens sondern aufgrund des vom Versicherer nicht gedeckten und eingeklagten Restschadens berechnet, bliebe dieser im vorliegenden Fall in der Tat teilweise ungedeckt. Hingegen könnte sich der Versicherer aufgrund seines Regressanspruches gegenüber dem Beklagten in der Höhe der diesen betreffenden Haftungsquote schadlos halten. Dies widerspräche jedoch dem in der schweizerischen Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz des Quotenvorrechts des Geschädigten auf den Haftpflichtanspruch. Danach darf sich die Subrogation des Versicherers (Art. 72 VVG) nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Der Geschädigte hat ein Vorrecht auf die vom Haftpflichtigen geschuldete Entschädigung, soweit durch die Leistungen des Sachversicherers nicht der volle Sachschaden ersetzt wird, wie dies vorliegend infolge der Erschöpfung des Deckungsmaximums beziehungsweise zufolge der Reduktion wegen Selbstverschuldens der Fall ist; sein Schadenersatzanspruch ist gegenüber dem Regressanspruch des Sachversicherers privilegiert (Maurer, Einführung in das schweizerische Privatversicherungsrecht, Bern 1976, 318 ff.; Oswald, Das Regressrecht in der Privat- und Sozialversicherung, in SZS 1972, insbesondere 51 ff. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis; Oftinger, Haftpflichtrecht I, 415). Die den Beklagten treffende Haftungsquote ist deshalb aufgrund des ganzen ausgewiesenen Schadens zu ermitteln und beträgt demnach 2/5 von Fr. 134'630.--, das heisst Fr. 53'852.--. Andererseits hat sich der Kläger die Leistungen des Versicherers anrechnen zu lassen, da er sonst bereichert würde. Der ungedeckt gebliebene Restschaden beträgt demnach Fr. 46'130.--. In dieser Höhe ist die eingeklagte Schadensersatzforderung gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte kläger beklagter schaden verschulden betriebsgefahr geschädigter versicherung kausalhaftung vorinstanz dritter versicherer explosion deckung unerlaubte handlung sachversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.2 Art.41 Art.44 VVG: Art.72 AtG: Art.14 SVG: Art.59 RLG: Art.33 SSG: Art.27 Leitentscheide BGE 85-II-516 S.520 AbR 1982/83 Nr. 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 11, S. 50: Art. 41 OR, Art. 27 Sprengstoffgesetz (SSG). Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander; Betriebsgefahr als Reduktionsgrund nach Art. 44 OR; eine Entlastung von der Kausalhaftung für Betriebsgefahr setzt voraus, dass den Pflichtigen selber kein Verschulden trifft (E. 2). Quotenvorrecht des Geschädigten auf den Haftpflichtanspruch (E. 3). Urteil des Obergerichts vom 17. März 1983 Sachverhalt: F. führt in Immensee ein Verkaufsgeschäft für Lebensmittel. Auf den 1. August 1980 hin bot er Feuerwerkskörper, die er im Ladenlokal auf einem Tischchen beim Eingang ausstellte, zum Verkaufe an. Am 17. Juli 1980 betrat A. dessen Laden, stellte sich vor das Tischchen mit den Feuerwerkskörpern, nahm seinen Feueranzünder in die Hand, fragte die Verkäuferin "Soll ich?" und fuhr mit dem Feuerzeug über die aufgestellten Feuerwerkskörper, worauf es zum Brand resp. zur Explosion kam. Trotz sofortiger Löschversuche breitete sich das Feuer rasch aus und das Warenlager, die Ladeneinrichtung sowie die Installationen wurden grösstenteils vernichtet. Nach Empfang der Versicherungssumme von Fr. 88'500.-- machte F. gegenüber A. noch einen ungedeckten Schaden von Fr. 51'480.-- geltend. Wegen Missachtung des Sprengstoffgesetzes seitens des Klägers hat das Kantonsgericht die Schadenersatzpflicht des Beklagten um einen Viertel gekürzt und ihn zur Zahlung von Fr. 38'610.-- plus 5% Zins seit 17. Juli 1980 verpflichtet. Dagegen erklärte der Beklagte rechtzeitig Appellation und der Kläger Anschlussappellation, wobei der Kläger namentlich geltend machte, sein allfälliger Schuldanteil dürfe nicht vom eingeklagten Betrage von Fr. 51'940.-- abgezogen werden, sondern es sei vom Gesamtschaden (Fr. 134'630.--) auszugehen. Die Versicherungsleistung sei nämlich in erster Linie zur Deckung seines Schadens zu verwenden. Er habe die Versicherung zur Deckung eigener Risiken und nicht zur Entlastung Dritter abgeschlossen. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und die Anschlussappellation teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes (SSG) haftet grundsätzlich der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, für den Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke, ist das SSG auch auf den Verkäufer anwendbar (Art. 2 Abs. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Während es sich bei der Haftung aus Art. 27 SSG um eine scharfe Kausalhaftung handelt, bei welcher der blosse Betrieb der gefährlichen Anlage grundsätzlich zur Haftung genügt (A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bern 1979, 35), setzt Art. 41 OR die schuldhafte Handlungsweise des Schädigers voraus. Im folgenden gilt es zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiden Haftungsnormen zueinander stehen und sodann, ob und gegebenenfalls in welchem Grade die Parteien ein Verschulden am Brandschaden trifft.
a) Geschädigt wurde nur der Ladeninhaber. Es stellt sich die Frage, ob die Kausalhaftung überhaupt zur Anwendung gelangt, oder mit andern Worten: Kommt die in Art. 27 SSG niedergelegte Kausalhaftung nur dann zur Anwendung, wenn ein anderer geschädigt wird oder auch dann, wenn der Gefährdungshaftpflichtige alleine einen Schaden erlitten hat? Der Kausalhaftpflichtige, der durch das Verschulden eines nur aus unerlaubter Handlung Haftenden geschädigt wird, hat für die von ihm selbst gesetzte Betriebsgefahr grundsätzlich einzustehen (BGE 85 II 520, Keller a.a.O. 295). Sie erweist sich als Reduktionsgrund nach Art. 44 OR. Der Kläger macht nun geltend, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt, und beruft sich auf Art. 27 Abs. 2 SSG, wonach von der (Kausal) Haftpflicht befreit wird, wer beweist, dass der Schaden durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht worden ist, was auf den vorliegenden Fall übertragen sinngemäss hiesse, dass die Betriebsgefahr auch nicht als Reduktionsgrund zum Tragen käme. Eine Entlastung von der Kausalhaftung für Betriebsgefahr kommt indessen nur dann in Frage, wenn den Pflichtigen selber kein Verschulden trifft (Keller, a.a.O. 278). Dies ist zum Teil in einzelnen Haftungsnormen festgehalten (vgl. Art. 33 Abs. 2 RLG; Art. 59 Abs. 1 SVG; Art. 14 Atomgesetz), gilt aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, da es sich um einen allgemeingültigen haftpflichtrechtlichen Grundsatz handelt. Danach vermag grobes Drittverschulden den Kausalzusammenhang mit der Betriebsgefahr nur dann zu unterbrechen, wenn der Träger der Betriebsgefahr kein Verschulden zu vertreten hat (BGE 85 II 520; Keller, a.a.O. 58). Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Kläger der Beweis über seine Schuldlosigkeit nicht gelingen, gibt er doch selber die Verletzung gewisser Sorgfaltspflichten zu, deren Ausmass noch zu beurteilen sein wird. Daraus erhellt, dass der Kläger sowohl für eigenes Verschulden wie auch für die von ihm gesetzte Zustandsgefahr einzustehen hat, was sich in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR als Reduktionsgrund zugunsten des aus unerlaubter Handlung haftenden Beklagten auswirkt (M. Keller, Haftpflichtrecht in Tafeln, Zürich 1980, Tafel 105a). Zusammenfassend setzt sich die Gesamtverursachung aus der besonderen Zustandsgefahr sowie dem Verschulden des Beklagten wie des Klägers zusammen. Indem die Vorinstanz das Problem auf die Konkurrenz von Verschuldenshaftungen reduzierte, verkannte sie, dass der Kläger auch für die besondere Zustandsgefahr als Mitursache einzustehen hat. (Es folgen Ausführungen darüber, dass sowohl das Verschulden des Beklagten wie auch jenes des Klägers, der die pyrotechnischen Geräte nicht nur unzweckmässig sondern auch vorschriftswidrig gelagert hatte, gleichermassen als schwer zu werten sind). In Anbetracht des groben Verschuldens sowohl des Klägers wie des Beklagten tritt die vom Kläger zu vertretende Zustandsgefahr als Teilursache gegenüber dem beidseitigen Verschulden der Parteien in den Hintergrund. Das Gericht gewichtet deshalb die Zustandsgefahr mit einem Fünftel, das persönliche Verschulden der Parteien hingegen mit je zwei Fünfteln. Demzufolge muss sich der Kläger eine Reduktion des Ersatzanspruches um drei Fünftel gefallen lassen. Die Haftungsquote des Beklagten beträgt mithin 2/5 des Schadens.
3. Nach Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz bezieht sich die Haftungsquote auf den Restschaden, das heisst auf den nach den Leistungen des Versicherers ungedeckt gebliebenen und eingeklagten Schaden. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Versicherung erbrachten Leistungen seien zu Unrecht zum Vorteil des Beklagten berücksichtigt worden. Vielmehr sei bei der Festsetzung des vom Beklagten zu leistenden Schadenersatzes grundsätzlich vom vollen Schadensbetrag auszugehen. Dies trifft zu. Würde nämlich die Haftungsquote nicht aufgrund des ganzen Schadens sondern aufgrund des vom Versicherer nicht gedeckten und eingeklagten Restschadens berechnet, bliebe dieser im vorliegenden Fall in der Tat teilweise ungedeckt. Hingegen könnte sich der Versicherer aufgrund seines Regressanspruches gegenüber dem Beklagten in der Höhe der diesen betreffenden Haftungsquote schadlos halten. Dies widerspräche jedoch dem in der schweizerischen Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz des Quotenvorrechts des Geschädigten auf den Haftpflichtanspruch. Danach darf sich die Subrogation des Versicherers (Art. 72 VVG) nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Der Geschädigte hat ein Vorrecht auf die vom Haftpflichtigen geschuldete Entschädigung, soweit durch die Leistungen des Sachversicherers nicht der volle Sachschaden ersetzt wird, wie dies vorliegend infolge der Erschöpfung des Deckungsmaximums beziehungsweise zufolge der Reduktion wegen Selbstverschuldens der Fall ist; sein Schadenersatzanspruch ist gegenüber dem Regressanspruch des Sachversicherers privilegiert (Maurer, Einführung in das schweizerische Privatversicherungsrecht, Bern 1976, 318 ff.; Oswald, Das Regressrecht in der Privat- und Sozialversicherung, in SZS 1972, insbesondere 51 ff. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis; Oftinger, Haftpflichtrecht I, 415). Die den Beklagten treffende Haftungsquote ist deshalb aufgrund des ganzen ausgewiesenen Schadens zu ermitteln und beträgt demnach 2/5 von Fr. 134'630.--, das heisst Fr. 53'852.--. Andererseits hat sich der Kläger die Leistungen des Versicherers anrechnen zu lassen, da er sonst bereichert würde. Der ungedeckt gebliebene Restschaden beträgt demnach Fr. 46'130.--. In dieser Höhe ist die eingeklagte Schadensersatzforderung gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte kläger beklagter schaden verschulden betriebsgefahr geschädigter versicherung kausalhaftung vorinstanz dritter versicherer explosion deckung unerlaubte handlung sachversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.2 Art.41 Art.44 VVG: Art.72 AtG: Art.14 SVG: Art.59 RLG: Art.33 SSG: Art.27 Leitentscheide BGE 85-II-516 S.520 AbR 1982/83 Nr. 11