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AbR 1980/81 Nr. 4

Obwalden · 1980-03-27 · Deutsch OW
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AbR 1980/81 Nr. 4, S. 33: Art. 1 Anwaltsgesetz. Die berufsmässige Parteivertretung setzt nicht voraus, dass der Vertreter ein Entgelt erhält oder dass er keinen andern, Beruf oder anderes Gewerbe ausübt. Urteil der Obergerichtskommission v

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AbR 1980/81 Nr. 4, S. 33: Art. 1 Anwaltsgesetz. Die berufsmässige Parteivertretung setzt nicht voraus, dass der Vertreter ein Entgelt erhält oder dass er keinen andern, Beruf oder anderes Gewerbe ausübt. Urteil der Obergerichtskommission vom 27. März 1980 Aus den Erwägungen:

1. Im Kanton Obwalden ist die berufsmässige Parteivertretung den Anwälten vorbehalten (Art. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs eine Rechtsanwaltes, LB V, 8). Berufsmässig handelt, wer in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Prozesse führt oder zu führen bereit ist (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwaltes unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechtes, Zürich 1969, 72; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, 133). Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter ein Entgelt erhält, auch setzt Berufsmässigkeit nicht voraus, dass der Vertreter keinen andern Beruf oder anderes Gewerbe ausübt (SJZ 58, Nr. 103, S. 120). Als Vertreter des Beschwerdeführers besitzt M. kein Anwaltspatent. Dennoch übernimmt er für Dritte die Vertretung vor Gerichtsbehörden, wie sich bereits aus dem von ihm benützten Vollmachtsformular ergibt. Nichts deutet auf eine einmalige verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistung hin (Hauser/Hauser, GVG, 174). Zudem ist in der Annahme, eine Parteivertretung stelle einen blossen Freundschaftsdienst dar, grosse Zurückhaltung zu wahren. Eine large Praxis würde der Umgehung des Anwaltszwangs Tür und Tor öffnen, was dem gewerbepolizeilichen Zweck des Publikumsschutzes widerspräche (vgl. BGE 100 Ia 166 f). M. reichte somit die Strafklage für S. in Missachtung des Anwaltsgesetzes ein, was allein schon Nichteintreten rechtfertigte (vgl. Praxis 1980, Nr. 18). de| fr | it Schlagworte vertreter beruf rechtsanwalt zahl prozessvertretung Praxis (Pra) 69 Nr.18 SJZ 5 S.8 Leitentscheide BGE 100-IA-163 S.166 AbR 1980/81 Nr. 4