AbR 1980/81 Nr. 32, S. 85: Art. 94 Abs. 1 StPO Der Entscheid darüber, ob ein Strafverfahren einzustellen sei oder nicht, erheischt die umfassende Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. In Amtsehrverletzungsprozessen
Sachverhalt
Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.92 Art.94 Leitentscheide BGE 97-I-881 S.885 AbR 1980/81 Nr. 32
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AbR 1980/81 Nr. 32, S. 85: Art. 94 Abs. 1 StPO Der Entscheid darüber, ob ein Strafverfahren einzustellen sei oder nicht, erheischt die umfassende Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. In Amtsehrverletzungsprozessen hat deshalb die Strafkommission auch über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis zu entscheiden (Erw. 1). Art. 92 Abs. 2 StPO Folgt die Strafkommission nicht der vom Verhörrichter in Aussicht gestellten Erledigung, hat sie dies den Parteien ebenfalls mitzuteilen, damit sie sich auch dazu äussern können (Erw. 2). Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juli 1980 Aus den Erwägungen:
1. Der Strafkläger beanstandet, dass die Strafkommission über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis entschieden und diesen abgenommen hat. Er vertritt die Auffassung, dass der Entscheid darüber ausschliesslich in die Kompetenz des Gerichtes falle. Während die Strafkompetenz der Strafkommission auf Tatbestände nach Strassenverkehrsrecht und leichte Fälle nach dem übrigen Strafrecht eingeschränkt ist (Art. 48 Abs. 2 GOG), unterliegt ihre Kompetenz, ein Strafverfahren einzustellen, keiner formellen Einschränkung. Eine Einstellung erfolgt vielmehr dann, "wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestand, mangels Beweis oder wegen Verjährung oder aus einem anderen Grunde freisprechen würde" (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens erheischt demnach die umfassende Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Es besteht lediglich die Einschränkung, dass im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo" sondern "in dubio pro duriore" gilt. Bestehen nämlich Zweifel, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", darf die Untersuchung nicht eingestellt werden, sondern die Sache ist dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen (Amtsbericht über die Rechtspflege 1976/77 Nr. 15 S. 37 f.; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 199; A. Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Luzern 1979, 579). Daraus erhellt, dass die Strafkommission über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis befinden und diesen gegebenenfalls abnehmen muss. Anders wäre sie ja gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Richter den Angeschuldigten freisprechen würde, bzw. ob sie das Verfahren einstellen oder die Sache überweisen muss. Das Vorgehen der Strafkommission ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Luz. Maximen XII Nr. 107; unzutreffend PKG 1944 Nr. 46).
2. Der Beschwerdeführer beanstandet Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 92 Abs. 1 StPO teilt der Verhörrichter den Parteien mit der Akteneröffnung mit, ob die Überweisung an das Kantonsgericht oder ob bei Beteiligung eines Klägers die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Im vorliegenden Fall hat der Verhörer den Parteien mitgeteilt, dass die Überweisung an das Kantonsgericht beantragt werde. Die Strafkommission folgte dem Antrag nicht. In solchen Fällen soll den Parteien diese Absicht der Strafkommission (im vorliegenden Fall das Verfahren einzustellen) mitgeteilt werden. Die StPO sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor. Doch ergibt sich das aus dem in Art. 92 Abs. 2 StPO konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Andernfalls gehen die Parteien in Fällen, da die Strafkommission anders entscheidet, als es der Verhörrichter beantragt hat, der Gelegenheit verlustig, "ihre Einwendungen gegen die in Aussicht gestellte Erledigung" geltend zu machen. Art. 92 Abs. 2 StPO verpflichtet nämlich die Parteien nicht, in der Stellungnahme bereits Eventualstandpunkte einzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Strafkommission nicht so vorgegangen. Doch führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Da die Obergerichtskommission über uneingeschränkte Kognition verfügt, d.h. in der Prüfung von Tat- und Rechtsfragen frei ist, wird dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt, hatte doch der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich aufgrund des gesamten Aktenmaterials ausführlich vernehmen zu lassen (vgl. dazu ausführlich BGE 97 I 885 E. 1b; R. Tinner, Das rechtliche Gehör, Basel 1964, 393 f.). de| fr | it Schlagworte entscheid wahrheitsbeweis kantonsgericht verfahren einstellung des verfahrens subjektiv beschwerdeführer ausführung sache objektiv in dubio pro reo aussicht anhörung oder verhör anspruch auf rechtliches gehör sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.92 Art.94 Leitentscheide BGE 97-I-881 S.885 AbR 1980/81 Nr. 32