AbR 1980/81 Nr. 19, S. 57: Sachliche Zuständigkeit; Schiedsklausel. Als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Schiedsklauseln nicht von Amtes wegen sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (Erw. 1). Art. 127 Abs. 1
Sachverhalt
Am 26. Juli 1979 beklagte die P.T. AG R. beim Kantonsgericht auf Bezahlung von Fr. 15'326.55 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. März 1979. Die Klage fusst namentlich auf einem zwischen den Parteien am 8. Mai 1978 geschlossenen Architekturvertrag sowie einer Vereinbarung auf Lieferung bzw. Montage von Spenglerarbeiten, Sanitärinstallationen sowie Heizungsinstallationen. Am 29. August 1979 reichte der Beklagte eine Rechtsantwort ein. Am 3. September 1979 wurde sie zur Verbesserung mit Frist bis zum 19. September 1979 zurückgewiesen. Am 15. September 1979 legte der Beklagte die verbesserte Rechtsantwort auf. Das Kantonsgericht wies sie am 24. September 1979 erneut mit Frist bis zum 3. Oktober 1979 zur Verbesserung zurück. In der Folge wurde die Frist erstreckt. Am 2. November 1979 reichte der Beklagte, nunmehr durch einen Anwalt vertreten, die dritte Auflage der Rechtsantwort ein. Darin wurde nun erstmals geltend gemacht, gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag würden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden. Der Beklagte beantragte deshalb Nichteintreten durch das Gericht und Rückweisung der Klage mangels Zuständigkeit. Die Klägerin wendete dagegen ein, eine Beurteilung durch ein Schiedsgericht komme jetzt nicht mehr in Frage, da sich der Beklagte auf die Klage beim ordentlichen Gericht vorbehaltlos eingelassen habe. Mit Urteil vom 28. August 1980 hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit bejaht und die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig an das Obergericht appelliert. Dabei machte er im wesentlichen geltend, das Kantonsgericht hätte die Schiedsklausel von Amtes wegen berücksichtigen und die Klage ohne Zustellung an den Beklagten zurückweisen müssen. Dieser Fehler des Gerichtes dürfe nicht dem Beklagten zum Nachteil gereichen. Da der Beklagte zunächst nicht durch einen Anwalt vertreten war, hätte das Kantonsgericht nicht annehmen dürfen, er habe stillschweigend einer erneuten Gerichtsstandsprorogation zugestimmt. Schliesslich habe das Kantonsgericht die beiden ersten Rechtsantworten als Ganzes zurückgewiesen. Es gehe nicht an, trotz der Rückweisung mit Bezug darauf eine Einlassung anzunehmen. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a ZPO), d.h. nur wenn diese gegeben sind, darf ein Prozess zu einem Sachurteil führen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass das Gericht die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Kantonsgericht hat sich, da der Streitwert Fr. 15'326.55 beträgt, zu Recht als zuständig bezeichnet (Art. 35 Bst. b GOG). Eine andere Frage ist, ob das Gericht im Rahmen dieser Prüfung auch allfällige Schiedsklauseln von Amtes wegen zu beachten hat. Die Parteien haben nämlich vereinbart, dass "Streitigkeiten jeder Art, die zwischen .Bauherr und Architekt aus diesem Vertrag entstehen sollten... durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 für das Verfahren vor einem Schiedsgericht entschieden" werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 GOG). Im Gegensatz zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (Art. 31 ff. GOG) bilden Schiedsklauseln privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, an deren Beachtung kein Interesse besteht, das einer Berücksichtigung von Amtes wegen rufen würde. Deshalb geht die Rüge des Beklagten, das Kantonsgericht hätte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht annehmen dürfen, fehl. Es liegt vielmehr am Beklagten, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Die Schiedsklausel ist keine Prozessvoraussetzung sondern ein Prozesshindernis, welches nur auf Parteiantrag hin berücksichtigt werden darf. Unterlässt es der Beklagte, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, findet zwangsläufig der Prozess vor dem angerufenen und gesetzlich zuständigen Gericht statt (Guldener, M. Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 224 f. Anm. 25).
2. Während die ZPO in bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich vorsieht, dass (im schriftlichen Verfahren) spätestens bei der Einreichung der Antwort gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes Einsprache erhoben werden muss (Art. 21 Abs. 2 ZPO), findet sich in bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Prozesshindernisses der Schiedsklausel in der ZPO keine Bestimmung. Es wäre nun aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Einrede der Schiedsklausel zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorgebracht werden könnte. In bezug auf die örtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber an die vorbehaltlose Einlassung eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Rechtsfolge geknüpft: dadurch wird das gesetzlich unzuständige Gericht zuständig (Art. 21 ZPO). Dass eine solche von der Regel abweichende Rechtsfolge nur Kraft ausdrücklicher Bestimmung Platz greifen kann, ist selbstverständlich. Anders verhält es sich bei der sachlichen Zuständigkeit. Hier wird mit der Einrede der Schiedsklausel eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge verlangt. Wird die Einrede nicht erhoben, greift zwangsläufig die gesetzliche Regelung Platz. Lässt sich der Beklagte mit der vorbehaltlosen Einreichung einer Antwort auf den Prozess ein, verzichtet er auf die vertraglich vereinbarte Schiedsklausel formlos durch konkludentes Handeln (SJZ 1964, 15; Leuch, N 1 zu Art. 381 ZPO BE). Daraus folgt, dass die Einrede der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel an die Stelle der Einlassung treten, d.h. mit der Einreichung der Antwort ausdrücklich erhoben werden muss. Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. August 1979 eine Klageantwort eingereicht hat ohne irgendwelchen Vorbehalt in bezug auf die sachliche Zuständigkeit. Damit aber hat er sich auf die Klage eingelassen und das Kantonsgericht sich zu Recht als zuständig erklärt. Dass der Beklagte beim Einreichen der Rechtsantwort noch nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist unerheblich. Es geht ja hier nicht etwa um die Frage, ob die Strenge prozessualer Vorschriften auch gegenüber einem in prozessualen Fragen nicht bewanderten Laien zur Anwendung gelangen soll. Macht der Beklagte von seinem ihm zustehenden vertraglichen Recht, sich auf einen Prozess vor dem gesetzlich zuständigen Gericht nicht einlassen zu müssen, keinen Gebrauch, hilft ihm die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt von keinem Anwalt vertreten war, sowenig als in irgendeinem andern Fall, da jemand es unterlässt, seine privaten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Der Beklagte macht zu Recht auch nicht etwa geltend, sich darüber im Irrtum befunden zu haben, dass die Klägerin die Streitigkeit dem staatlichen Gericht zur Beurteilung unterbreitete.
3. An der durch den Beklagten erfolgten Einlassung vermag auch die zweimalige Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung nichts zu ändern, wurde die Klage doch nicht etwa deswegen zurückgewiesen, weil Unklarheiten darüber bestanden hatten, ob der Beklagte sich auf den Prozess einlassen wollte oder nicht. Hingegen wurden die Klageantworten nicht zuletzt im Interesse des Beklagten zurückgewiesen, damit er Gelegenheit erhielt, sie präziser zu begründen, klarer aufzubauen und allenfalls mit entsprechenden Beweisanträgen zu versehen. Die Auffassung, das Einreichen einer Klageantwort, die mit Mängeln behaftet ist und deswegen zur Verbesserung zurückgewiesen wird, bedeute keine Einlassung, bedeutete umgekehrt, dass erst das Einreichen einer mit keinen Mängeln behafteten oder aber einer verbesserten Klageantwort einer Einlassung gleichkäme. Eine solche Betrachtungsweise entbehrt der Folgerichtigkeit und übersieht, dass die Zurückweisung der Klageantwort zur Verbesserung mit der Einlassung überhaupt nicht in Widerspruch steht, ja im Gegenteil die Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung logisch die Einlassung auf die Klage voraussetzt. Das Kantonsgericht hat sich zu Recht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit als zuständig erachtet. de| fr | it Schlagworte beklagter einlassung kantonsgericht klageantwort zuständigkeit klage einrede sachliche zuständigkeit gesetz von amtes wegen vertrag frage schiedsgericht ausdrücklich frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.21 Art.51 Art.127 SJZ 1964 S.15 AbR 1980/81 Nr. 19
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a ZPO), d.h. nur wenn diese gegeben sind, darf ein Prozess zu einem Sachurteil führen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass das Gericht die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Kantonsgericht hat sich, da der Streitwert Fr. 15'326.55 beträgt, zu Recht als zuständig bezeichnet (Art. 35 Bst. b GOG). Eine andere Frage ist, ob das Gericht im Rahmen dieser Prüfung auch allfällige Schiedsklauseln von Amtes wegen zu beachten hat. Die Parteien haben nämlich vereinbart, dass "Streitigkeiten jeder Art, die zwischen .Bauherr und Architekt aus diesem Vertrag entstehen sollten... durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 für das Verfahren vor einem Schiedsgericht entschieden" werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 GOG). Im Gegensatz zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (Art. 31 ff. GOG) bilden Schiedsklauseln privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, an deren Beachtung kein Interesse besteht, das einer Berücksichtigung von Amtes wegen rufen würde. Deshalb geht die Rüge des Beklagten, das Kantonsgericht hätte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht annehmen dürfen, fehl. Es liegt vielmehr am Beklagten, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Die Schiedsklausel ist keine Prozessvoraussetzung sondern ein Prozesshindernis, welches nur auf Parteiantrag hin berücksichtigt werden darf. Unterlässt es der Beklagte, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, findet zwangsläufig der Prozess vor dem angerufenen und gesetzlich zuständigen Gericht statt (Guldener, M. Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 224 f. Anm. 25).
E. 2 Während die ZPO in bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich vorsieht, dass (im schriftlichen Verfahren) spätestens bei der Einreichung der Antwort gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes Einsprache erhoben werden muss (Art. 21 Abs. 2 ZPO), findet sich in bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Prozesshindernisses der Schiedsklausel in der ZPO keine Bestimmung. Es wäre nun aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Einrede der Schiedsklausel zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorgebracht werden könnte. In bezug auf die örtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber an die vorbehaltlose Einlassung eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Rechtsfolge geknüpft: dadurch wird das gesetzlich unzuständige Gericht zuständig (Art. 21 ZPO). Dass eine solche von der Regel abweichende Rechtsfolge nur Kraft ausdrücklicher Bestimmung Platz greifen kann, ist selbstverständlich. Anders verhält es sich bei der sachlichen Zuständigkeit. Hier wird mit der Einrede der Schiedsklausel eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge verlangt. Wird die Einrede nicht erhoben, greift zwangsläufig die gesetzliche Regelung Platz. Lässt sich der Beklagte mit der vorbehaltlosen Einreichung einer Antwort auf den Prozess ein, verzichtet er auf die vertraglich vereinbarte Schiedsklausel formlos durch konkludentes Handeln (SJZ 1964, 15; Leuch, N 1 zu Art. 381 ZPO BE). Daraus folgt, dass die Einrede der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel an die Stelle der Einlassung treten, d.h. mit der Einreichung der Antwort ausdrücklich erhoben werden muss. Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. August 1979 eine Klageantwort eingereicht hat ohne irgendwelchen Vorbehalt in bezug auf die sachliche Zuständigkeit. Damit aber hat er sich auf die Klage eingelassen und das Kantonsgericht sich zu Recht als zuständig erklärt. Dass der Beklagte beim Einreichen der Rechtsantwort noch nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist unerheblich. Es geht ja hier nicht etwa um die Frage, ob die Strenge prozessualer Vorschriften auch gegenüber einem in prozessualen Fragen nicht bewanderten Laien zur Anwendung gelangen soll. Macht der Beklagte von seinem ihm zustehenden vertraglichen Recht, sich auf einen Prozess vor dem gesetzlich zuständigen Gericht nicht einlassen zu müssen, keinen Gebrauch, hilft ihm die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt von keinem Anwalt vertreten war, sowenig als in irgendeinem andern Fall, da jemand es unterlässt, seine privaten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Der Beklagte macht zu Recht auch nicht etwa geltend, sich darüber im Irrtum befunden zu haben, dass die Klägerin die Streitigkeit dem staatlichen Gericht zur Beurteilung unterbreitete.
E. 3 An der durch den Beklagten erfolgten Einlassung vermag auch die zweimalige Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung nichts zu ändern, wurde die Klage doch nicht etwa deswegen zurückgewiesen, weil Unklarheiten darüber bestanden hatten, ob der Beklagte sich auf den Prozess einlassen wollte oder nicht. Hingegen wurden die Klageantworten nicht zuletzt im Interesse des Beklagten zurückgewiesen, damit er Gelegenheit erhielt, sie präziser zu begründen, klarer aufzubauen und allenfalls mit entsprechenden Beweisanträgen zu versehen. Die Auffassung, das Einreichen einer Klageantwort, die mit Mängeln behaftet ist und deswegen zur Verbesserung zurückgewiesen wird, bedeute keine Einlassung, bedeutete umgekehrt, dass erst das Einreichen einer mit keinen Mängeln behafteten oder aber einer verbesserten Klageantwort einer Einlassung gleichkäme. Eine solche Betrachtungsweise entbehrt der Folgerichtigkeit und übersieht, dass die Zurückweisung der Klageantwort zur Verbesserung mit der Einlassung überhaupt nicht in Widerspruch steht, ja im Gegenteil die Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung logisch die Einlassung auf die Klage voraussetzt. Das Kantonsgericht hat sich zu Recht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit als zuständig erachtet. de| fr | it Schlagworte beklagter einlassung kantonsgericht klageantwort zuständigkeit klage einrede sachliche zuständigkeit gesetz von amtes wegen vertrag frage schiedsgericht ausdrücklich frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.21 Art.51 Art.127 SJZ 1964 S.15 AbR 1980/81 Nr. 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1980/81 Nr. 19, S. 57: Sachliche Zuständigkeit; Schiedsklausel. Als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Schiedsklauseln nicht von Amtes wegen sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (Erw. 1). Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZPO. Die Schiedsklausel ist mit Einreichung der Klageantwort geltend zu machen, ansonst Einlassung anzunehmen ist (Erw. 2) und zwar auch dann, wenn die Klageantwort zur Verbesserung von Mängeln zurückgewiesen wird (Erw. 3). Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 1980 Sachverhalt: Am 26. Juli 1979 beklagte die P.T. AG R. beim Kantonsgericht auf Bezahlung von Fr. 15'326.55 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. März 1979. Die Klage fusst namentlich auf einem zwischen den Parteien am 8. Mai 1978 geschlossenen Architekturvertrag sowie einer Vereinbarung auf Lieferung bzw. Montage von Spenglerarbeiten, Sanitärinstallationen sowie Heizungsinstallationen. Am 29. August 1979 reichte der Beklagte eine Rechtsantwort ein. Am 3. September 1979 wurde sie zur Verbesserung mit Frist bis zum 19. September 1979 zurückgewiesen. Am 15. September 1979 legte der Beklagte die verbesserte Rechtsantwort auf. Das Kantonsgericht wies sie am 24. September 1979 erneut mit Frist bis zum 3. Oktober 1979 zur Verbesserung zurück. In der Folge wurde die Frist erstreckt. Am 2. November 1979 reichte der Beklagte, nunmehr durch einen Anwalt vertreten, die dritte Auflage der Rechtsantwort ein. Darin wurde nun erstmals geltend gemacht, gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag würden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden. Der Beklagte beantragte deshalb Nichteintreten durch das Gericht und Rückweisung der Klage mangels Zuständigkeit. Die Klägerin wendete dagegen ein, eine Beurteilung durch ein Schiedsgericht komme jetzt nicht mehr in Frage, da sich der Beklagte auf die Klage beim ordentlichen Gericht vorbehaltlos eingelassen habe. Mit Urteil vom 28. August 1980 hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit bejaht und die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig an das Obergericht appelliert. Dabei machte er im wesentlichen geltend, das Kantonsgericht hätte die Schiedsklausel von Amtes wegen berücksichtigen und die Klage ohne Zustellung an den Beklagten zurückweisen müssen. Dieser Fehler des Gerichtes dürfe nicht dem Beklagten zum Nachteil gereichen. Da der Beklagte zunächst nicht durch einen Anwalt vertreten war, hätte das Kantonsgericht nicht annehmen dürfen, er habe stillschweigend einer erneuten Gerichtsstandsprorogation zugestimmt. Schliesslich habe das Kantonsgericht die beiden ersten Rechtsantworten als Ganzes zurückgewiesen. Es gehe nicht an, trotz der Rückweisung mit Bezug darauf eine Einlassung anzunehmen. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a ZPO), d.h. nur wenn diese gegeben sind, darf ein Prozess zu einem Sachurteil führen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass das Gericht die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Kantonsgericht hat sich, da der Streitwert Fr. 15'326.55 beträgt, zu Recht als zuständig bezeichnet (Art. 35 Bst. b GOG). Eine andere Frage ist, ob das Gericht im Rahmen dieser Prüfung auch allfällige Schiedsklauseln von Amtes wegen zu beachten hat. Die Parteien haben nämlich vereinbart, dass "Streitigkeiten jeder Art, die zwischen .Bauherr und Architekt aus diesem Vertrag entstehen sollten... durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 für das Verfahren vor einem Schiedsgericht entschieden" werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 GOG). Im Gegensatz zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (Art. 31 ff. GOG) bilden Schiedsklauseln privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, an deren Beachtung kein Interesse besteht, das einer Berücksichtigung von Amtes wegen rufen würde. Deshalb geht die Rüge des Beklagten, das Kantonsgericht hätte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht annehmen dürfen, fehl. Es liegt vielmehr am Beklagten, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Die Schiedsklausel ist keine Prozessvoraussetzung sondern ein Prozesshindernis, welches nur auf Parteiantrag hin berücksichtigt werden darf. Unterlässt es der Beklagte, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, findet zwangsläufig der Prozess vor dem angerufenen und gesetzlich zuständigen Gericht statt (Guldener, M. Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 224 f. Anm. 25).
2. Während die ZPO in bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich vorsieht, dass (im schriftlichen Verfahren) spätestens bei der Einreichung der Antwort gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes Einsprache erhoben werden muss (Art. 21 Abs. 2 ZPO), findet sich in bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Prozesshindernisses der Schiedsklausel in der ZPO keine Bestimmung. Es wäre nun aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Einrede der Schiedsklausel zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorgebracht werden könnte. In bezug auf die örtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber an die vorbehaltlose Einlassung eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Rechtsfolge geknüpft: dadurch wird das gesetzlich unzuständige Gericht zuständig (Art. 21 ZPO). Dass eine solche von der Regel abweichende Rechtsfolge nur Kraft ausdrücklicher Bestimmung Platz greifen kann, ist selbstverständlich. Anders verhält es sich bei der sachlichen Zuständigkeit. Hier wird mit der Einrede der Schiedsklausel eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge verlangt. Wird die Einrede nicht erhoben, greift zwangsläufig die gesetzliche Regelung Platz. Lässt sich der Beklagte mit der vorbehaltlosen Einreichung einer Antwort auf den Prozess ein, verzichtet er auf die vertraglich vereinbarte Schiedsklausel formlos durch konkludentes Handeln (SJZ 1964, 15; Leuch, N 1 zu Art. 381 ZPO BE). Daraus folgt, dass die Einrede der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel an die Stelle der Einlassung treten, d.h. mit der Einreichung der Antwort ausdrücklich erhoben werden muss. Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. August 1979 eine Klageantwort eingereicht hat ohne irgendwelchen Vorbehalt in bezug auf die sachliche Zuständigkeit. Damit aber hat er sich auf die Klage eingelassen und das Kantonsgericht sich zu Recht als zuständig erklärt. Dass der Beklagte beim Einreichen der Rechtsantwort noch nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist unerheblich. Es geht ja hier nicht etwa um die Frage, ob die Strenge prozessualer Vorschriften auch gegenüber einem in prozessualen Fragen nicht bewanderten Laien zur Anwendung gelangen soll. Macht der Beklagte von seinem ihm zustehenden vertraglichen Recht, sich auf einen Prozess vor dem gesetzlich zuständigen Gericht nicht einlassen zu müssen, keinen Gebrauch, hilft ihm die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt von keinem Anwalt vertreten war, sowenig als in irgendeinem andern Fall, da jemand es unterlässt, seine privaten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Der Beklagte macht zu Recht auch nicht etwa geltend, sich darüber im Irrtum befunden zu haben, dass die Klägerin die Streitigkeit dem staatlichen Gericht zur Beurteilung unterbreitete.
3. An der durch den Beklagten erfolgten Einlassung vermag auch die zweimalige Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung nichts zu ändern, wurde die Klage doch nicht etwa deswegen zurückgewiesen, weil Unklarheiten darüber bestanden hatten, ob der Beklagte sich auf den Prozess einlassen wollte oder nicht. Hingegen wurden die Klageantworten nicht zuletzt im Interesse des Beklagten zurückgewiesen, damit er Gelegenheit erhielt, sie präziser zu begründen, klarer aufzubauen und allenfalls mit entsprechenden Beweisanträgen zu versehen. Die Auffassung, das Einreichen einer Klageantwort, die mit Mängeln behaftet ist und deswegen zur Verbesserung zurückgewiesen wird, bedeute keine Einlassung, bedeutete umgekehrt, dass erst das Einreichen einer mit keinen Mängeln behafteten oder aber einer verbesserten Klageantwort einer Einlassung gleichkäme. Eine solche Betrachtungsweise entbehrt der Folgerichtigkeit und übersieht, dass die Zurückweisung der Klageantwort zur Verbesserung mit der Einlassung überhaupt nicht in Widerspruch steht, ja im Gegenteil die Rückweisung der Klageantwort zur Verbesserung logisch die Einlassung auf die Klage voraussetzt. Das Kantonsgericht hat sich zu Recht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit als zuständig erachtet. de| fr | it Schlagworte beklagter einlassung kantonsgericht klageantwort zuständigkeit klage einrede sachliche zuständigkeit gesetz von amtes wegen vertrag frage schiedsgericht ausdrücklich frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.21 Art.51 Art.127 SJZ 1964 S.15 AbR 1980/81 Nr. 19