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AbR 1978/79 Nr. 24

Obwalden · 1978-12-14 · Deutsch OW
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AbR 1978/79 Nr. 24, S. 65: Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV. Übernahme physiotherapeutischer Massnahmen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit (Erw. 1). Der Versicherte ha

Sachverhalt

G. ist Geburtsinvalide. Sie weist eine angeborene distal- und armbetonte rechtzeitige cerebrale spastische Hemiparese mit Kontrakturen im Bereiche der Hand und der Finger auf. Die rechte Hand ist praktisch gebrauchsunfähig. Von 1962 an wurden der Versicherten alle erforderlichen medizinischen Nassnahmen und Hilfsmittel bewilligt. Später machte die berufliche Eingliederung erhebliche Schwierigkeiten. Auch in dieser Richtung tat die IV ihr möglichstes durch Berufsberatung, Übernahme von Ausbildungskursen, Abgabe von speziellen Hilfsmitteln und Anpassung derselben an die Behinderung. Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Versuchen konnte G. bei einer Bank eine Stelle antreten. Da sie wegen der massiven körperlichen Beeinträchtigung keine vollwertige Arbeitsleistung zu erbringen vermag, billigte ihr die IV eine halbe Rente ab 1. September 1974 zu. Ab diesem Datum wurden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art mehr durchgeführt. Der Hauptanteil an medizinischen Massnahmen war von Anfang an auf die Physiotherapie entfallen. Mit dieser Behandlung war schon 1962 begonnen worden; die Gutsprache wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis Ende 1975. Kurz vor Ablauf der Verfügung stellte die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Therapie um ein weiteres Jahr. Sie wurde darin unterstützt durch ihren Hausarzt Dr. N. Letzterer erklärte, dass die Patientin bis zu ihrem Lebensende Physiotherapie brauche. Die Arbeitsfähigkeit des Armes werde dadurch nur gering verbessert, doch würde eine völlige Kontraktur vermieden. Die IV hat das Gesuch abgewiesen. Die Rekurskommission hat einen dagegen geführten Rekurs in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV die in Abständen von drei Monaten jeweils in sechs Sitzungen durchzuführende Physiotherapie übernimmt. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 12 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV kommen u.a. auch physiotherapeutische Vorkehren in Frage. Bei Lähmungen sind physiotherapeutische Massnahmen so lange zu gewähren, als dadurch nach bewährter Erkenntnis eine Verbesserung der Funktion der Muskulatur zu erwarten ist. Die angestrebte Verbesserung der Erwerbstätigkeit muss voraussichtlich wesentlichen und dauernden Charakter haben (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 16a). Dr. N. erwartete von der Fortsetzung der Physiotherapie eine geringe Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Armes, während Dr. M. eine zusätzliche Verbesserung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes durch physikalisch-therapeutische Massnahmen gar ausschloss. Hingegen erwartet Dr. M. von der Weiterführung der Therapie, dass der erreichte Funktionszustand möglichst lange erhalten bleibe. Auch nach Ansicht von Dr. N. wird durch die Physiotherapie eine völlige Kontraktur vermieden. Die physiotherapeutischen Massnahmen können indessen auch ohne Aussichten auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit weitergeführt oder später periodisch wiederholt werden, wenn nur dadurch die Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (Kreisschreiben, a.a.O. Rz 16b). Bei der Versicherten trifft dies zu, führt doch Dr. M. in seinem neuen Bericht aus, ohne physikalische Therapiemüssten immer wieder Arbeitsausfälle wegen Schmerzen erwartet werden. Unter diesen Umständen bedeuten physiotherapeutische Vorkehren nicht Behandlung des Leidens an sich und die Versicherte hat einen Anspruch auf sie.

2. Allerdings ist die Rekurskommission der Ansicht, dass die Versicherte die Therapie selber machen muss, soweit ihr dies möglich ist und hat deshalb Dr. M. die Frage unterbreitet, ob die Durchführung der Therapie die Mitwirkung eines Physiotherapeuten erheische. Dazu führt Dr. M. aus, die Bewegungstherapie (Durchbewegen aller Gelenke; Lockerung der Muskulatur in faszilitierenden Stellungen) des kranken rechten Armes könne die Patientin nur in beschränktem Masse selber durchführen nach bisheriger Anleitung durch einen Physiotherapeuten. Massage sei nicht nur nicht notwendig, sondern kontraindiziert. Der Physiotherapeut solle die Bemühungen der Versicherten durch fachgerechte Bewegungstherapie unterstützen und wenn möglich Angehörige der Versicherten in dieser Technik auch instruieren. Es genüge, wenn in Abständen von 3 Monaten ca. 6 Sitzungen (2 x wöchentlich) beim Physiotherapeuten erfolgten. de| fr | it Schlagworte versicherter physiotherapeut therapie physiotherapie iv erhaltung übernahme monat frage verlängerung sachverhalt medizinische eingliederungsmassnahme entscheid leidensbehandlung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.12 IVV: Art.2 AbR 1978/79 Nr. 24

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 12 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV kommen u.a. auch physiotherapeutische Vorkehren in Frage. Bei Lähmungen sind physiotherapeutische Massnahmen so lange zu gewähren, als dadurch nach bewährter Erkenntnis eine Verbesserung der Funktion der Muskulatur zu erwarten ist. Die angestrebte Verbesserung der Erwerbstätigkeit muss voraussichtlich wesentlichen und dauernden Charakter haben (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 16a). Dr. N. erwartete von der Fortsetzung der Physiotherapie eine geringe Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Armes, während Dr. M. eine zusätzliche Verbesserung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes durch physikalisch-therapeutische Massnahmen gar ausschloss. Hingegen erwartet Dr. M. von der Weiterführung der Therapie, dass der erreichte Funktionszustand möglichst lange erhalten bleibe. Auch nach Ansicht von Dr. N. wird durch die Physiotherapie eine völlige Kontraktur vermieden. Die physiotherapeutischen Massnahmen können indessen auch ohne Aussichten auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit weitergeführt oder später periodisch wiederholt werden, wenn nur dadurch die Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (Kreisschreiben, a.a.O. Rz 16b). Bei der Versicherten trifft dies zu, führt doch Dr. M. in seinem neuen Bericht aus, ohne physikalische Therapiemüssten immer wieder Arbeitsausfälle wegen Schmerzen erwartet werden. Unter diesen Umständen bedeuten physiotherapeutische Vorkehren nicht Behandlung des Leidens an sich und die Versicherte hat einen Anspruch auf sie.

E. 2 Allerdings ist die Rekurskommission der Ansicht, dass die Versicherte die Therapie selber machen muss, soweit ihr dies möglich ist und hat deshalb Dr. M. die Frage unterbreitet, ob die Durchführung der Therapie die Mitwirkung eines Physiotherapeuten erheische. Dazu führt Dr. M. aus, die Bewegungstherapie (Durchbewegen aller Gelenke; Lockerung der Muskulatur in faszilitierenden Stellungen) des kranken rechten Armes könne die Patientin nur in beschränktem Masse selber durchführen nach bisheriger Anleitung durch einen Physiotherapeuten. Massage sei nicht nur nicht notwendig, sondern kontraindiziert. Der Physiotherapeut solle die Bemühungen der Versicherten durch fachgerechte Bewegungstherapie unterstützen und wenn möglich Angehörige der Versicherten in dieser Technik auch instruieren. Es genüge, wenn in Abständen von 3 Monaten ca. 6 Sitzungen (2 x wöchentlich) beim Physiotherapeuten erfolgten. de| fr | it Schlagworte versicherter physiotherapeut therapie physiotherapie iv erhaltung übernahme monat frage verlängerung sachverhalt medizinische eingliederungsmassnahme entscheid leidensbehandlung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.12 IVV: Art.2 AbR 1978/79 Nr. 24

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1978/79 Nr. 24, S. 65: Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV. Übernahme physiotherapeutischer Massnahmen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit (Erw. 1). Der Versicherte hat die Therapie selbst zu machen, soweit ihm dies möglich ist (Erw. 2). Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 14. Dezember 1978 Sachverhalt: G. ist Geburtsinvalide. Sie weist eine angeborene distal- und armbetonte rechtzeitige cerebrale spastische Hemiparese mit Kontrakturen im Bereiche der Hand und der Finger auf. Die rechte Hand ist praktisch gebrauchsunfähig. Von 1962 an wurden der Versicherten alle erforderlichen medizinischen Nassnahmen und Hilfsmittel bewilligt. Später machte die berufliche Eingliederung erhebliche Schwierigkeiten. Auch in dieser Richtung tat die IV ihr möglichstes durch Berufsberatung, Übernahme von Ausbildungskursen, Abgabe von speziellen Hilfsmitteln und Anpassung derselben an die Behinderung. Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Versuchen konnte G. bei einer Bank eine Stelle antreten. Da sie wegen der massiven körperlichen Beeinträchtigung keine vollwertige Arbeitsleistung zu erbringen vermag, billigte ihr die IV eine halbe Rente ab 1. September 1974 zu. Ab diesem Datum wurden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art mehr durchgeführt. Der Hauptanteil an medizinischen Massnahmen war von Anfang an auf die Physiotherapie entfallen. Mit dieser Behandlung war schon 1962 begonnen worden; die Gutsprache wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis Ende 1975. Kurz vor Ablauf der Verfügung stellte die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Therapie um ein weiteres Jahr. Sie wurde darin unterstützt durch ihren Hausarzt Dr. N. Letzterer erklärte, dass die Patientin bis zu ihrem Lebensende Physiotherapie brauche. Die Arbeitsfähigkeit des Armes werde dadurch nur gering verbessert, doch würde eine völlige Kontraktur vermieden. Die IV hat das Gesuch abgewiesen. Die Rekurskommission hat einen dagegen geführten Rekurs in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV die in Abständen von drei Monaten jeweils in sechs Sitzungen durchzuführende Physiotherapie übernimmt. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 12 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV kommen u.a. auch physiotherapeutische Vorkehren in Frage. Bei Lähmungen sind physiotherapeutische Massnahmen so lange zu gewähren, als dadurch nach bewährter Erkenntnis eine Verbesserung der Funktion der Muskulatur zu erwarten ist. Die angestrebte Verbesserung der Erwerbstätigkeit muss voraussichtlich wesentlichen und dauernden Charakter haben (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 16a). Dr. N. erwartete von der Fortsetzung der Physiotherapie eine geringe Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Armes, während Dr. M. eine zusätzliche Verbesserung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes durch physikalisch-therapeutische Massnahmen gar ausschloss. Hingegen erwartet Dr. M. von der Weiterführung der Therapie, dass der erreichte Funktionszustand möglichst lange erhalten bleibe. Auch nach Ansicht von Dr. N. wird durch die Physiotherapie eine völlige Kontraktur vermieden. Die physiotherapeutischen Massnahmen können indessen auch ohne Aussichten auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit weitergeführt oder später periodisch wiederholt werden, wenn nur dadurch die Funktionstüchtigkeit der Muskulatur im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (Kreisschreiben, a.a.O. Rz 16b). Bei der Versicherten trifft dies zu, führt doch Dr. M. in seinem neuen Bericht aus, ohne physikalische Therapiemüssten immer wieder Arbeitsausfälle wegen Schmerzen erwartet werden. Unter diesen Umständen bedeuten physiotherapeutische Vorkehren nicht Behandlung des Leidens an sich und die Versicherte hat einen Anspruch auf sie.

2. Allerdings ist die Rekurskommission der Ansicht, dass die Versicherte die Therapie selber machen muss, soweit ihr dies möglich ist und hat deshalb Dr. M. die Frage unterbreitet, ob die Durchführung der Therapie die Mitwirkung eines Physiotherapeuten erheische. Dazu führt Dr. M. aus, die Bewegungstherapie (Durchbewegen aller Gelenke; Lockerung der Muskulatur in faszilitierenden Stellungen) des kranken rechten Armes könne die Patientin nur in beschränktem Masse selber durchführen nach bisheriger Anleitung durch einen Physiotherapeuten. Massage sei nicht nur nicht notwendig, sondern kontraindiziert. Der Physiotherapeut solle die Bemühungen der Versicherten durch fachgerechte Bewegungstherapie unterstützen und wenn möglich Angehörige der Versicherten in dieser Technik auch instruieren. Es genüge, wenn in Abständen von 3 Monaten ca. 6 Sitzungen (2 x wöchentlich) beim Physiotherapeuten erfolgten. de| fr | it Schlagworte versicherter physiotherapeut therapie physiotherapie iv erhaltung übernahme monat frage verlängerung sachverhalt medizinische eingliederungsmassnahme entscheid leidensbehandlung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.12 IVV: Art.2 AbR 1978/79 Nr. 24