AbR 1978/79 Nr. 21, S. 60: Art. 176 StPO. Appelliert der Staatsanwalt und unterliegt er, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Freigesprochenen nicht auf Grund von Art. 172 Bst. b StPO überbunden werden, selbst wenn er durch uno
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AbR 1978/79 Nr. 21, S. 60: Art. 176 StPO. Appelliert der Staatsanwalt und unterliegt er, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Freigesprochenen nicht auf Grund von Art. 172 Bst. b StPO überbunden werden, selbst wenn er durch unordentliche Handlungen Anlass zur Durchführung einer Untersuchung und eines Gerichtsverfahrens gegeben hat. Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Oktober 1978 Aus den Erwägungen:
1. Gegen Entscheide über Kostentragung, die im Zusammenhang mit Freisprüchen gefällt werden, ist als Rechtsmittel die Beschwerde an die Obergerichtskommission gegeben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c GOG in Verbindung mit Art. 13 Bst. c StPO). Kantonsgericht und Obergericht haben die Prozesskosten trotz des Freispruchs überbunden. Die Überbindung der Prozesskosten setzt nämlich nicht voraus, dass der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 172 Bst. a), vielmehr genügt es, dass der Angeschuldigte oder Angeklagte "durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat" (Art. 172 Bst. b StPO). Die Freigesprochenen führen nicht Beschwerde gegen die Überbindung der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Hingegen opponieren sie der Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
2. Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO setzen die unter den genannten Voraussetzungen auch einem Freigesprochenen überbindbaren Prozesskosten sich aus den Gebühren, den Untersuchungskosten, den Kosten des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung zusammen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die allenfalls von einem Freigesprochenen zu tragenden Prozesskosten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens umschliessen. Art. 176 StPO ordnet unter dem Marginale "Kostentragung im Rechts-mittelverfahren" die Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens speziell und geht als Spezialnorm der generellen Bestimmung des Art. 172 vor. Danach können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem (und nur dem) überbunden werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat und zwar wenn und soweit er mit seinem Begehren unterlegen ist (Bst. a), wenn er zwar obsiegt, aber die Voraussetzungen des Obsiegens schuldhaft erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (Bat. b) und schliesslich, wenn er das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Bst. c). Da der Staatsanwalt und nicht die Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt haben, können bei Abweisung der Appellation die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von vorneherein nicht diesen überbunden werden, sondern sie sind aufgrund von Art. 174 StPO vom Staat zu tragen. Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" verbietet es, in Fällen, da die Voraussetzungen der Spezialnorm (Art. 176 StPO) nicht erfüllt sind, auf die generelle Norm (Art. 172 StPO) auszuweichen (vgl. auch SGVP 1969 Nr. 60). de| fr | it Schlagworte rechtsmittel staatsanwalt kantonsgericht gerichtskosten beschuldigter entscheid verfahrenskosten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.13 Art.171 Art.172 Art.174 Art.176 AbR 1978/79 Nr. 21