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AbR 1978/79 Nr. 1

Obwalden · 1979-02-07 · Deutsch OW
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AbR 1978/79 Nr. 1, S. 21: Art. 53 Abs. 4 GOG. Art. 27 f. StPO Beim Entscheid über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, finden mangels spezieller V

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AbR 1978/79 Nr. 1, S. 21: Art. 53 Abs. 4 GOG. Art. 27 f. StPO Beim Entscheid über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit verweigert werden. Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Februar 1979 Aus den Erwägungen:

1. Art. 366 Abs. 2 Bst. b StGB ermächtigt die Kantone, die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen in der Amtstätigkeit vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen (vgl. dazu V. Schwander, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1964 Nr. 424). Dies schliesst freilich nicht aus, dass eine gerichtliche Instanz des Vorprüfungsverfahren durchführt (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Zürich 1978, 45), welche Regelung in Art. 53 Abs. 4 des Obwaldner GOG getroffen worden ist. Danach entscheidet die Obergerichtskommission "über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen (also auch Übertretungen!), die ihre Amtsführung betreffen". Da der Entscheid einer gerichtlichen Instanz überlassen wird, ist nicht zu beanstanden, dass diese Regelung nicht nur gegenüber kantonalen Magistratspersonen (Art. 366 Abs. 2 Bst. b StGB; vgl. auch Thormann/v. Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1941, N 5 zu Art. 366), sondern gegenüber Beamten und Behördemitgliedern schlechthin und zwar auch in Fällen von Übertretungen gilt. Während beispielsweise das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes die Erteilung der Ermächtigung durch das EJPD ausdrücklich davon abhängig macht, dass neben den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung auch der "Straftatbestand...als erfüllt" erscheint, und überdies vorsieht, dass eine Strafverfolgung verweigert werden kann, wenn eine disziplinarische Bestrafung als ausreichend erscheint (Art. 15 Abs. 3 VG; R. Hauser, a.a.O. 44; Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Nachdruck 1976, 693 betreffend die Art. 40 f. aVG), finden beim Entscheid über die Eröffnung des Strafverfahrens gemäss Art. 53 Abs. 4 GOG mangels spezieller Bestimmungen die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung (Art. 27 f. StPO): Ist die zur Anzeige gebrachte Handlung mit Strafe bedroht (Art. 27 Abs. 1 StPO) und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 28 Abs. 1 Bst. a - c StPO), darf die Eröffnung des Verfahrens also nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit (Art. 28 Abs. 1 Bst. d StPO) verweigert werden. Die Eröffnung des Strafverfahrens durch die Obergerichtskommission ist zwar Prozessvoraussetzung (vgl. dazu V. Schwander, a.a.O.), unterscheidet sich aber hinsichtlich der für sie massgebenden Gesichtspunkte nicht von der ordentlichen Eröffnung durch den Verhörrichter gemäss den Art. 27 f. StPO. de| fr | it Schlagworte entscheid strafverfolgung beamter richterliche behörde strafbare handlung gesetz übertretung strafe prozessvoraussetzung strafgesetzbuch strafprozess eröffnung des verfahrens Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VG: Art.15 Art.40 StGB: Art.366 StPO: Art.27 Art.28 AbR 1978/79 Nr. 1