AbR 1976/77 Nr. 20, S. 43: Art. 172 lit. b StPO - Die Kostenüberbindung setzt in jedem Falle die vorherige Anhörung des Betroffenen voraus. - Die Kostenüberbindung setzt voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Angeschuldigten
Sachverhalt
Die Strafkommission hatte das Untersuchungsverfahren gegen W. wegen Verjährung eingestellt, ihm aber die Prozesskosten auferlegt. Dagegen führte W. Beschwerde an die Obergerichtskommission, da er bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheides überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt wurde. Auch bestritt W., das Untersuchungsverfahren schuldhaft veranlasst zu haben. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens sondern gegen die Kostenauflage. Gemäss Art. 172 lit. b StPO können dem Angeschuldigten die Prozesskosten auch dann überbunden werden, wenn er keiner strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, also auch im Zusammenhang mit einem Einstellungsbeschluss, "wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat". Ob dem Beschwerdeführer möglicherweise unordentliche Handlungen, verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden können, oder ob, abgesehen von der Verjährung, auch strafbare Tatbestände erfüllt sind, braucht nicht überprüft zu werden, da es zur Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer an andern Voraussetzungen fehlt. Die Belastung eines Angeschuldigten mit Kosten setzt nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen voraus, dass der Angeschuldigte zu den ihm gemachten Vorhalten hat Stellung nehmen können und er während des Untersuchungsverfahrens als Angeschuldigter behandelt wurde (Luz. Maximen IX S. 638; R. Rieder, Das Untersuchungsverfahren im zürcherischen Strafprozess, Uster 1965, S. 223 mit Hinweisen). W. wusste zwar, dass in einem gegen einen Dritten geführten Untersuchungsverfahren dieser ihn beschuldigt hatte. Indessen hatte er nie Kenntnis davon, dass in der Folge auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Zu den fraglichen Anschuldigungen ist W. weder polizeilich noch verhörrichterlich einvernommen worden. Unter diesen Umständen bedeutete die Kostenüberbindung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.
2. Die W. vorgehaltenen Übertretungen wären spätestens Ende 1975 absolut verjährt gewesen. Die Strafuntersuchung war erst am 29. November 1976 eröffnet worden. Am 4. März 1977 wurde sie wegen Verjährung eingestellt. In Fällen, da die Untersuchungsbehörden gleich feststellen, dass die Straftaten verjährt sind, werden sie auf Anzeige, Strafantrag oder Strafklage gar nicht eintreten und die Untersuchung nicht eröffnen (Art. 28 lit. c StPO). Eine Kostenauflage ist ausgeschlossen. In Fällen, da der Strafanspruch erst nach Eröffnen der Untersuchung verjährt, werden die Untersuchungsbehörden das Verfahren wegen Verjährung einstellen (Art. 94 Abs. 1 StPO), und eine Kostenauflage gemäss Art. 172 lit. b StPO ist grundsätzlich möglich. Es kommt nun aber wie im zu beurteilenden Beschwerdefall vor, dass der Strafanspruch bereits vor Eröffnen der Untersuchung verjährt ist, die Untersuchungsbehörden indessen aus was immer für Gründen erst im Verlaufe des Verfahrens dies feststellen. Logischerweise ist das einmal eröffnete Verfahren gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO einzustellen, wiewohl es gar nie hätte eröffnet werden sollen. Ist die Verfolgung der Tat bereits vor Einreichen der Anzeige, des Strafantrages oder der Strafklage bzw. vor Eröffnen der Untersuchung verjährt, ist eine Überbindung der Kosten an den Angeschuldigten gemäss Art. 172 lit. b StPO jedoch ausgeschlossen, da die Eröffnung der Strafuntersuchung zum vorneherein aussichtslos war. Zwischen einem allfälligen schuldhaften Verhalten des Angeschuldigten im Sinne des Art. 172 lit. b StPO und der Eröffnung der Strafuntersuchung fehlt der Kausalzusammenhang (ZBJV 99 S. 113). de| fr | it Schlagworte strafuntersuchung verjährung verfahren kausalzusammenhang entscheid beschwerdeführer kenntnis strafantrag verhalten verfolgung beschuldigter strafbare handlung sachverhalt einstellung des verfahrens eröffnung des verfahrens Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.28 Art.94 Art.172 AbR 1976/77 Nr. 20
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens sondern gegen die Kostenauflage. Gemäss Art. 172 lit. b StPO können dem Angeschuldigten die Prozesskosten auch dann überbunden werden, wenn er keiner strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, also auch im Zusammenhang mit einem Einstellungsbeschluss, "wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat". Ob dem Beschwerdeführer möglicherweise unordentliche Handlungen, verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden können, oder ob, abgesehen von der Verjährung, auch strafbare Tatbestände erfüllt sind, braucht nicht überprüft zu werden, da es zur Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer an andern Voraussetzungen fehlt. Die Belastung eines Angeschuldigten mit Kosten setzt nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen voraus, dass der Angeschuldigte zu den ihm gemachten Vorhalten hat Stellung nehmen können und er während des Untersuchungsverfahrens als Angeschuldigter behandelt wurde (Luz. Maximen IX S. 638; R. Rieder, Das Untersuchungsverfahren im zürcherischen Strafprozess, Uster 1965, S. 223 mit Hinweisen). W. wusste zwar, dass in einem gegen einen Dritten geführten Untersuchungsverfahren dieser ihn beschuldigt hatte. Indessen hatte er nie Kenntnis davon, dass in der Folge auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Zu den fraglichen Anschuldigungen ist W. weder polizeilich noch verhörrichterlich einvernommen worden. Unter diesen Umständen bedeutete die Kostenüberbindung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.
E. 2 Die W. vorgehaltenen Übertretungen wären spätestens Ende 1975 absolut verjährt gewesen. Die Strafuntersuchung war erst am 29. November 1976 eröffnet worden. Am 4. März 1977 wurde sie wegen Verjährung eingestellt. In Fällen, da die Untersuchungsbehörden gleich feststellen, dass die Straftaten verjährt sind, werden sie auf Anzeige, Strafantrag oder Strafklage gar nicht eintreten und die Untersuchung nicht eröffnen (Art. 28 lit. c StPO). Eine Kostenauflage ist ausgeschlossen. In Fällen, da der Strafanspruch erst nach Eröffnen der Untersuchung verjährt, werden die Untersuchungsbehörden das Verfahren wegen Verjährung einstellen (Art. 94 Abs. 1 StPO), und eine Kostenauflage gemäss Art. 172 lit. b StPO ist grundsätzlich möglich. Es kommt nun aber wie im zu beurteilenden Beschwerdefall vor, dass der Strafanspruch bereits vor Eröffnen der Untersuchung verjährt ist, die Untersuchungsbehörden indessen aus was immer für Gründen erst im Verlaufe des Verfahrens dies feststellen. Logischerweise ist das einmal eröffnete Verfahren gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO einzustellen, wiewohl es gar nie hätte eröffnet werden sollen. Ist die Verfolgung der Tat bereits vor Einreichen der Anzeige, des Strafantrages oder der Strafklage bzw. vor Eröffnen der Untersuchung verjährt, ist eine Überbindung der Kosten an den Angeschuldigten gemäss Art. 172 lit. b StPO jedoch ausgeschlossen, da die Eröffnung der Strafuntersuchung zum vorneherein aussichtslos war. Zwischen einem allfälligen schuldhaften Verhalten des Angeschuldigten im Sinne des Art. 172 lit. b StPO und der Eröffnung der Strafuntersuchung fehlt der Kausalzusammenhang (ZBJV 99 S. 113). de| fr | it Schlagworte strafuntersuchung verjährung verfahren kausalzusammenhang entscheid beschwerdeführer kenntnis strafantrag verhalten verfolgung beschuldigter strafbare handlung sachverhalt einstellung des verfahrens eröffnung des verfahrens Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.28 Art.94 Art.172 AbR 1976/77 Nr. 20
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1976/77 Nr. 20, S. 43: Art. 172 lit. b StPO
- Die Kostenüberbindung setzt in jedem Falle die vorherige Anhörung des Betroffenen voraus.
- Die Kostenüberbindung setzt voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Angeschuldigten und der Eröffnung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Ist die Verfolgung der Tat vor Eröffnung der Untersuchung verjährt, fehlt der Kausalzusammenhang. Urteil der Obergerichtskommission vom 6. September 1977 Sachverhalt: Die Strafkommission hatte das Untersuchungsverfahren gegen W. wegen Verjährung eingestellt, ihm aber die Prozesskosten auferlegt. Dagegen führte W. Beschwerde an die Obergerichtskommission, da er bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheides überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt wurde. Auch bestritt W., das Untersuchungsverfahren schuldhaft veranlasst zu haben. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens sondern gegen die Kostenauflage. Gemäss Art. 172 lit. b StPO können dem Angeschuldigten die Prozesskosten auch dann überbunden werden, wenn er keiner strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, also auch im Zusammenhang mit einem Einstellungsbeschluss, "wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat". Ob dem Beschwerdeführer möglicherweise unordentliche Handlungen, verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden können, oder ob, abgesehen von der Verjährung, auch strafbare Tatbestände erfüllt sind, braucht nicht überprüft zu werden, da es zur Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer an andern Voraussetzungen fehlt. Die Belastung eines Angeschuldigten mit Kosten setzt nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen voraus, dass der Angeschuldigte zu den ihm gemachten Vorhalten hat Stellung nehmen können und er während des Untersuchungsverfahrens als Angeschuldigter behandelt wurde (Luz. Maximen IX S. 638; R. Rieder, Das Untersuchungsverfahren im zürcherischen Strafprozess, Uster 1965, S. 223 mit Hinweisen). W. wusste zwar, dass in einem gegen einen Dritten geführten Untersuchungsverfahren dieser ihn beschuldigt hatte. Indessen hatte er nie Kenntnis davon, dass in der Folge auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Zu den fraglichen Anschuldigungen ist W. weder polizeilich noch verhörrichterlich einvernommen worden. Unter diesen Umständen bedeutete die Kostenüberbindung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.
2. Die W. vorgehaltenen Übertretungen wären spätestens Ende 1975 absolut verjährt gewesen. Die Strafuntersuchung war erst am 29. November 1976 eröffnet worden. Am 4. März 1977 wurde sie wegen Verjährung eingestellt. In Fällen, da die Untersuchungsbehörden gleich feststellen, dass die Straftaten verjährt sind, werden sie auf Anzeige, Strafantrag oder Strafklage gar nicht eintreten und die Untersuchung nicht eröffnen (Art. 28 lit. c StPO). Eine Kostenauflage ist ausgeschlossen. In Fällen, da der Strafanspruch erst nach Eröffnen der Untersuchung verjährt, werden die Untersuchungsbehörden das Verfahren wegen Verjährung einstellen (Art. 94 Abs. 1 StPO), und eine Kostenauflage gemäss Art. 172 lit. b StPO ist grundsätzlich möglich. Es kommt nun aber wie im zu beurteilenden Beschwerdefall vor, dass der Strafanspruch bereits vor Eröffnen der Untersuchung verjährt ist, die Untersuchungsbehörden indessen aus was immer für Gründen erst im Verlaufe des Verfahrens dies feststellen. Logischerweise ist das einmal eröffnete Verfahren gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO einzustellen, wiewohl es gar nie hätte eröffnet werden sollen. Ist die Verfolgung der Tat bereits vor Einreichen der Anzeige, des Strafantrages oder der Strafklage bzw. vor Eröffnen der Untersuchung verjährt, ist eine Überbindung der Kosten an den Angeschuldigten gemäss Art. 172 lit. b StPO jedoch ausgeschlossen, da die Eröffnung der Strafuntersuchung zum vorneherein aussichtslos war. Zwischen einem allfälligen schuldhaften Verhalten des Angeschuldigten im Sinne des Art. 172 lit. b StPO und der Eröffnung der Strafuntersuchung fehlt der Kausalzusammenhang (ZBJV 99 S. 113). de| fr | it Schlagworte strafuntersuchung verjährung verfahren kausalzusammenhang entscheid beschwerdeführer kenntnis strafantrag verhalten verfolgung beschuldigter strafbare handlung sachverhalt einstellung des verfahrens eröffnung des verfahrens Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.28 Art.94 Art.172 AbR 1976/77 Nr. 20