AbR 1976/77 Nr. 2, S. 23: Art. 37 lit. c GOG; Art. 276 ZPO Gegen Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgeric
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AbR 1976/77 Nr. 2, S. 23: Art. 37 lit. c GOG; Art. 276 ZPO Gegen Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Urteil des Obergerichtes vom 31. August 1977 Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 37 lit. c GOG beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Gemäss Art. 276 ZPO ist gegen Urteile und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig. Aus diesem Widerspruch kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ZPO sei nur an die Obergerichtskommission, mithin nur gegen Urteile unterer Instanzen zulässig. Art. 276 ZPO macht wohl sichtbar, dass der Gesetzgeber der ZPO zunächst nur die Kassationsbeschwerde gegen Urteile unterer Instanzen gemäss Art. 36 Abs 1 lit. b GOG im Auge hatte, wobei auch hier die Formulierungen zwischen GOG und ZPO nicht übereinstimmen, indem nämlich Art. 36 Abs. 1 lit. b GOG nur von Urteilen, die nicht durch Appellation weiterziehbar sind, spricht, Art. 276 ZPO dagegen richtigerweise von Urteilen und Entscheiden über Vor- und Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind. Diese Widersprüche können nun aber nicht derart gelöst werden, dass man für zulässig nur das hält, was sowohl im GOG wie auch in der ZPO Erwähnung findet. Hinzu kommt, dass das GOG als Gesetz gegenüber der Verordnung über den Zivilprozess eindeutig den Vorrang hat, aber auch, dass Art. 276 ZPO primär die Zulässigkeit hinsichtlich der Kassationsgründe regelt. de| fr | it Schlagworte bundesgericht kantonales rechtsmittel entscheid Normen Bund ZPO: Art.276 AbR 1976/77 Nr. 2