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ZA 26 5

Vorsorgliche Massnahmen (ZA 26 5)

Nidwalden · 2026-10-07 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. a. Zwischen A.__ («Berufungskläger1») und B.__ («Berufungskläger 2») sowie dem Verein C.__ («Berufungsbeklagter») bestehen diverse vereinsrechtliche Meinungsverschiedenheiten. Die Differenzen beziehen sich v.a. auf die Vereinsführung (Vorstand), die Durchführung von (online-)Versammlungen sowie die Vereinsausschlüsse der Berufungskläger. Diese Verwerfungen führten zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei die Berufungskläger vor erster Instanz jeweils als Kläger und der Verein als Beklagter auftreten. So reichten A.__ und/oder B.__ beim Kantonsgericht Nidwalden mehrere Zivilklagen gegen den Verein ein und ersuchten dabei verschiedentlich um vorsorgliche Massnahmen. Die jeweiligen erstinstanzlichen End- und Zwischenentscheide wurden von der jeweils unterliegenden Partei regelmässig an das Obergericht des Kantons Nidwalden und an das Bundesgericht weitergezogen. b. Am 10. März 2026 stellten die Berufungskläger (vormalige Gesuchsteller) beim Kantonsgericht Nidwalden ein Gesuch gegen den Berufungsbeklagten (vormaliger Gesuchsgegner) mit folgenden Anträgen (vi-act. 3): «1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen.

2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäss Ziff. 1 hiervor seien D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu bestrafen und/oder mit Ordnungsbusse von je CHF 5'000.00 zu belegen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich D.__ und/oder E.__ aufzuerlegen; eventualiter dem Gesuchsgegner.» In prozessualer Hinsicht verlangten die Berufungskläger unter anderem, die unter Ziff. 1 und 2 beantragten Massnahmen durch das Kantonsgericht superprovisorisch anzuordnen.

3 │ 33 c. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und stellte das Gesuch samt Beilagen dem Berufungsbeklagten zur Stellungnahme zu (vi-act. 1). d. Nachdem der Berufungsbeklagte die superprovisorische Verfügung vom 10. März 2026 nicht abgeholt und keine Stellungnahme eingereicht hatte, wies das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 ab und auferlegte den Berufungsklägern die Gerichts- kosten (BK-Bel. 1). B. Dagegen erhoben A.__ und B.__ am 25. März 2026 Berufung beim Obergericht Nidwalden und beantragten in der Hauptsache Nachfolgendes (amtl. Bel. 1): «1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ZE 26 56 vom 18. März 2026 sei aufzuheben.

2. Dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen.

3. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäss Ziff. 2 hiervor seien D.__ und E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu bestrafen und/oder mit Ordnungsbusse von je CHF 5'000.00 zu belegen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich D.__ und E.__ aufzuerlegen; eventualiter dem Berufungsbeklagten; subeventualiter dem Kanton Nidwalden. Die Berufungskläger stellten dabei unter anderem zusätzlich den prozessualen Antrag, die Ziff. 2 und 3 der Anträge durch das Obergericht superprovisorisch anordnen zu lassen. C. Am 26. März 2026 verfügte das Obergericht superprovisorisch was folgt (amtl. Bel. 3): «1. Dem Verein C.__ wird verboten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten, wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversamm- lungen einzuladen und diese durchzuführen; Im Widerhandlungsfall können D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 229 StGB mit Busse bestraft werden.

4 │ 33 Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

2. Die Berufungsschrift vom 25. März 2026 samt Beilagen wird dem Berufungsbeklagten übermittelt. Er ist berechtigt, innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Eingaben und Beilagen (mit Aktenverzeichnis) sind in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

3. Ziffer 1 des Rechtsspruches bleibt in Kraft, bis sie durch den Richter abgeändert oder aufgehoben oder durch den Hauptentscheid im vorliegenden Verfahren ersetzt wird.

4. [Kostenverlegung]

5. [Kostenvorschuss]

6. [Zustellung]» Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 4). D. Mit von D.__, E.__ und F.__ unterzeichneter Berufungsantwort vom 10. April 2026 stellte der Berufungsbeklagte folgende Anträge (amtl. Bel. 6 S. 17): «1. Vollständige Aufhebung der Superprovisorischen Verfügung ZE 26 56 vom 18. März 2026 und 26. März 2026.

2. Nichtigkeit aller Verfügungen wegen Personalienfehlers (Art. 57 ZPO).

3. Verbot Beizug nichtiger Akten im weiteren Verfahren.

4. Persönliche Verbote gegen Kläger: Keine GV-Einberufung als Selbstvorstand.

5. Busse CHF 5'000.-/Person bei Zuwiderhandlung (Art. 265 Abs. 3 ZPO).

6. Vollständiger Kostenersatz der Klägern an den Beklagten Verein (Art. 106 ZPO).

7. Aushändigung „Platzverbot 2013“ Kopie Originalschreiben / Rückschein in 3 Fällen.

8. Sistierung bis Personalienklärung.» E. In einer Replik vom 23. April 2026 hielten die Berufungskläger an ihren Anträgen fest und ver- langten neu zusätzlich, die Berufungsantwort vom 10. April 2026 aus dem Recht zu weisen sowie die Kostenauflage zusätzlich an F.__ (amtl. Bel. 8).

5 │ 33 F. In der nunmehr von E.__ allein unterzeichneten Duplik des Berufungsbeklagten vom 2. April 2026 ergänzte dieser seine Anträge – an denen er im Übrigen festhielt – seinerseits um den Antrag, die Replik vom 23. April 2026 aus dem Recht zu weisen (amtl. Bel. 10). G. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 11). Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Berufungskläger eine Kostennote ein (amtl. Bel. 12). Der Be- rufungsbeklagte reichte ebenfalls eine Kostennote zu den Akten (amtl. Bel. 13). H. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dazu wurden antragsgemäss die Akten des Kantonsgerichts Nidwalden zum Verfahren ZK 25 9 ediert. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschlies- send beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

6 │ 33

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 betreffend die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungskläger haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, sind durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Berufung legitimiert sind. Die Berufungskläger präzisierten ihre Anträge im Berufungsverfahren gegenüber den Anträ- gen im Gesuch vom 10. März 2026 in der Hinsicht, dass die Adresse von E.__ auf __ geändert wurde (von __). Dabei handelt es sich jedoch um keine Klageänderung, die eine Änderung des Streitgegenstands – bestehend aus Rechtsbegehren und Tatsachenfundament – beinhal- tet, sondern die Korrektur eines Versehens betreffend Adresse. Der Berufungsbeklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, es handle sich um eine unzulässige Klageänderung. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten.

E. 1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1

7 │ 33 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivor- bringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.

E. 2.1 Der Berufungsbeklagte bringt in formeller Hinsicht verschiedenste Rügen vor, die es vorweg zu behandeln gilt.

E. 2.2.1 So macht er sinngemäss einen Fehler in der Zustellung gerichtlicher Post geltend, indem diese zu Unrecht an den ehemaligen Präsidenten E.__ zugestellt werde, womit der Verein erst mit erheblicher Verzögerung von den gerichtlichen Massnahmen Kenntnis erlange (amtl. Bel. 1 S. 2 f.). Gerichtsurkunden, die an willkürlich ausgewählte Privatadressen versandt worden seien, wie konkret im vorliegenden Fall ZE 26 56 vom 26. März 2026 (richtig wohl: Verfügung ZA 26 5 vom 26. März 2026) seien gemäss Art. 140 ZPO unwirksam und führten zur unver- züglichen Wiederholung des Verfahrens.

E. 2.2.2 Die superprovisorische Verfügung ZA 26 5 vom 26. März 2026 wurde vorliegend dem Beru- fungsbeklagten als auch den beiden natürlichen Personen D.__ (X.__) und E.__ (X.__) zuge- stellt, da diese persönlich von den in der Berufung beantragten und superprovisorisch ange- ordneten Verboten betroffen waren, selbst wenn sie bloss in ihrer Eigenschaft als Vereinsmit- glieder betroffen und nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Darauf zu vertrauen, der Berufungsbeklagte würde den (auch im vorliegenden Verfahren für ihn handelnden)

8 │ 33 Betroffenen (vgl. amtl. Bel. 6 S. 18 und 10 S. 15) die – immerhin unter Strafandrohung – an- geordneten Massnahmen innert nützlicher Frist mitteilen, verbot sich aus gerichtsnotorischen Gründen: So zeigte sich bereits in den bisherigen Verfahren mit dem Berufungsbeklagten, zuletzt im Fall ZA 25 7 vor dem angerufenen Gericht, dass die ihm zugestellten Sendungen ungeöffnet, mit Kritzeleien oder Aufklebern mit der Aufschrift «Verein gemäss OR Art. 913 li- quidiert» versehen oder von der Post mit dem Hinweis «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden.» retourniert werden (vgl. Urteil ZA 25 7 des Obergerichts Nidwalden vom 30. Oktober 2025 Bst. C). Die Zustellungen an E.__ führten in der Vergangen- heit hingegen regelmässig zur Kenntnisnahme durch den Verein. Wenn der Berufungsbe- klagte neu bekräftigt (vgl. auch amtl. Bel. 10 Ziff. 25), massgebend sei allein die offizielle Ver- einsadresse, an welcher er inzwischen auch wieder Zustellungen des Gerichts entgegenzu- nehmen scheint, ist das zu begrüssen. Die bereits anhand des vorstehend Ausgeführten of- fensichtliche Widersprüchlichkeit dieses Verhaltens braucht dabei nicht näher kommentiert zu werden. Nachdem die Verfügung ZA 25 6 vom 26. März 2026 ihm unter seiner Adresse zuge- stellt worden war, ist aber nicht einzusehen, wie ihm nur eine erheblich verzögerte Kenntnis- nahme möglich gewesen war und welche prozessualen Nachteile daraus entstanden sein soll- ten. Die Zustellung der superprovisorischen Verfügung vorab per E-Mail an die in der Berufung bezeichneten E-Mail-Adressen, insbesondere jene von E.__, war einerseits beantragt und auf- grund der zeitlichen Verhältnisse ebenfalls unumgänglich. Da, wie gezeigt, in den vergange- nen Verfahren einzig Zustellungen an E.__ zu Reaktionen führten und dem Gericht die Wie- derannahme von Zustellungen an die Vereinsadresse noch nicht zur Kenntnis gebracht wor- den war, verblieb keine andere Möglichkeit der vorab Zustellung. Inwiefern die vorab gesche- hene, digitale Zustellung an den – ab Replik vom 2. April 2026 allein – für den Berufungsbe- klagten handelnden E.__ eine verzögerte Kenntnisnahme oder prozessuale Nachteile begrün- deten, ist erneut weder erklärt worden noch einzusehen. Daraus kann auch keine Unwirksam- keit der superprovisorischen Verfügung abgeleitet werden, noch ist das Verfahren zu wieder- holen. Soweit der Berufungskläger ausserdem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) anführt, äussert er sich zu The- men ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist.

9 │ 33

E. 2.3.1 Weiter macht der Berufungsbeklagte im Wesentlichen geltend, die gerichtlichen Entscheide verwendeten durchgehend die falsche Namensform des Berufungsklägers 1 anstelle seines gemäss Einwohnerregisteramt eingetragenen Namens, was mehrfach gerügt worden sei (amtl. Bel. 6 S. 3 f.). Dieser Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens vor beiden Instanzen wegen Formmängeln. Die fortgesetzte Ignoranz des Mangels stelle einen massiven Verstoss gegen die Prozessökonomie dar, da dies ein vollständiges Neustarten des gesamten Prozesses erfordere. Betroffen seien auch alle Urteile, Entscheidungen und Verfü- gungen, die vom Obergericht Nidwalden an das Bundesgericht übermittelt worden seien. A.__ sei lediglich ein Kosename ohne rechtliche Relevanz, jegliche Verfügung unter dieser Bezeich- nung sei nichtig.

E. 2.3.2 Ein gerichtlicher Entscheid enthält unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer Ver- tretung (Art. 238 lit. c ZPO). Diese sind entsprechend den Angaben der Parteien in ihren Rechtsschriften aufzuführen und so zu bezeichnen, dass über ihre Identität keine Zweifel be- stehen (MARKUS KRIECH, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar [ZPO Kommentar], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 238 ZPO, mit Hinweisen). Inwiefern hinsichtlich des Berufungsklägers 1 oder einer anderen Partei die geringsten Zweifel betreffend ihre Identität bestehen sollten, erklärt der Berufungsbeklagte nicht. Die aufgelegte Adressauskunft der Ge- meinde Z.__ bestätigt den Wohnsitz des Berufungsklägers 1, A.__ (Hervorhebung im Original, BK-Bel. 188). Die Verwendung des selbst in der Adressauskunft aufgeführten Rufnamens in den Rechtsschriften weckt keine Zweifel an der Identität des Berufungsklägers 1. Die Adres- sauskunft erklärt ausserdem den ebenfalls angeführten Umstand, wonach die Mitgliedschafts- beiträge unter dem Namen A.__ liefen (amtl. Bel. 10 Ziff. 23). Inwiefern die «wahre Identität» des Berufungsklägers 1 geprüft werden müsste, leuchtet aufgrund der Ausführungen des Be- rufungsbeklagten nicht ein. Dass E.__ den Berufungskläger 1 in einem vom Kantonsgericht mangels Verständlichkeit zurückgewiesenen Gesuch als A.__ geführt hatte (amtl. Bel. 10 Ziff. 24; vgl. Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Januar 2026 im Verfahren ZE 25 279, BB-Bel. 185), drängt keinen anderen Schluss auf, führt die falsche Bezeichnung des Berufungsklägers 1 durch E.__ doch selbstredend nicht zu Zweifeln an der Identität des Ers- teren. Weshalb die selbst eingereichte Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Ja- nuar 2026 aufgrund der im Gesuch geführten falschen Bezeichnung aus dem Recht gewiesen

10 │ 33 oder sonst wie für ungültig erklärt werden müsste (oder könnte), ist sodann nicht nachvollzieh- bar. Die Überprüfung der Personalien wurde dem Obergericht im Übrigen erstmals mit der Beru- fungsantwort beantragt (vgl. amtl. Bel. 6 S. 17 Antrag 8; offenbar wandte sich der Berufungs- beklagte damit zunächst an die Staatsanwaltschaft, amtl. Bel. 6 S. 4). Ein Grund hierfür ist jedoch weder angeführt worden noch ersichtlich. Die vollständige Nichtigkeit sämtlicher Ur- teile, Entscheidungen und Verfügungen (amtl. Bel. 6 S. 4 und 17 Antrag 2) lässt sich vorlie- gend nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Gebrauch der durch die Parteien selbst verwen- deten Bezeichnungen begründen und schon gar nicht aus den angeführten, aber inexistenten Entscheiden des Bundesgerichts herleiten (vgl. amtl. Bel. 6 S. 4, 7 und 13). Die – vermutungs- weise – ebenfalls auf der Bezeichnung der Parteien basierende Opposition des Beschwerde- führers gegen den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZK 25 9 des Kantonsgerichts Nidwal- den (vgl. amtl. Bel. 6 S. 14 Ziff. 2) ist ebenso unbegründet, weshalb der Edition durch das Ge- richt nichts entgegenstand.

E. 2.4.1 Der Berufungsbeklagte bringt zudem zusammengefasst vor, trotz wiederholter und begründe- ter Anträge auf Ausscheidung der betroffenen Richterinnen und Richter wegen offenkundiger Befangenheitsvermutung seien diese weiterhin in diesem Verfahren involviert (amtl. Bel. 6 S. 5). Die Umstände der Befangenheitsvermutung seien in allen «GU und Entscheiden, Ver- fügungen» des Kantonsgerichts dargelegt.

E. 2.4.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort geht noch nicht einmal hervor, welche Richterinnen und Richter des mit der Sache beschäftigten Obergerichts er als befan- gen vermutet, geschweige denn, worauf sich seine Vermutung stützt. Damit erfüllt er seine – wenn auch auf Glaubhaftmachung reduzierte – Behauptungs- und Substanziierungslast nicht, der grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2024 vom 25. September 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der bloss pauschale Verweis

11 │ 33 auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Folglich ist bloss auf den einzigen konkreten Befangenheitsvorwurf des Berufungsklägers ge- gen die vorinstanzliche Einzelrichterin einzugehen (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 28). Abgesehen da- von, dass die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren zugunsten des Berufungsbeklagten ur- teilte und fraglich erscheint, ob der Einwand überhaupt rechtzeitig vorgebracht worden ist, er- weist er sich ohnehin als haltlos. Der Umstand, dass die Berufungskläger im Verfahren ZA 25 7 vor dem Obergericht Nidwalden nicht auch den Ausstand der – überhaupt nicht am dort angerufenen Gericht tätigen – vorinstanzlichen Richterin beantragten, erlaubt keinen noch so entfernten Schluss auf eine Befangenheit derselben. Das Gleiche gilt soweit der Berufungs- beklagte direkt auf die Befangenheit der entsprechenden Richterin schliesst, wenn die Beru- fungskläger einen Ausstandsgrund bei der betroffenen Richterin in Abrede stellen. Nachdem bereits aufgezeigt wurde, weshalb die Identität des Berufungsklägers 1 nicht in Frage steht, spricht auch eine ausbleibende Identitätsprüfung durch die vorinstanzliche Richterin nicht für einen Ausstandsgrund.

E. 2.5 Was der Berufungsbeklagte sodann Weiteres aus der Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 5. Januar 2026 abzuleiten versucht (vgl. amtl. Bel. 6 S. 14), wonach ein von E.__ dort eingereichtes Gesuch um superprovisorische Massnahmen wegen Unverständlichkeit zurück- gewiesen wurde (vgl. BB-Bel. 185), entzieht sich dem Gericht. Das Kantonsgericht wies da- mals zu Recht daraufhin, dass, sofern E.__ ein Rechtsmittel gegen das Urteil ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 einzureichen versuche, dieser nicht Partei des genannten Verfahrens ge- wesen sei. Wie die Aussage mit Blick auf das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte, ist nicht einzusehen.

E. 2.6 Ebenfalls vorweg zu behandeln ist der Antrag der Berufungskläger, die Berufungsantwort vom

10. April 2026 (amtl. Bel. 6) sei mangels Handlungsbefugnis der unterzeichneten Personen für den Berufungskläger aus dem Recht zu weisen (amtl. Bel. 8 S. 2 f.). Er ist an das bereits im Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2021 vom 19. Januar 2022 E. 1 Gesagte zu erinnern, woran sie im Übrigen in den Urteilen des Kantonsgerichts ZK 21 44 und 22 2 vom 26. Juni 2025, jeweils E. 1.5, erneut hingewiesen wurden: Der Berufungsbeklagte muss sich demnach im

12 │ 33 Prozess gegen die Vorwürfe der Berufungskläger zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Berufungsbeklagten handlungsberechtigt er- scheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Die Statuten sehen in Art. 5.2.3 vor, der Präsident vertrete den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen. Weil nach dem Rücktritt von E.__ dem ebenfalls unterzeichneten F.__ als – prima facie – amtierender Vizepräsident die entsprechenden Befugnisse zukommen (vgl. Schreiben von E.__ vom 28. Februar 2026, BB-Bel. 227), bleibt die Berufungsantwort vom 10. April 2026 als Eingabe des Berufungsklä- gers beachtlich. Dasselbe gilt für die Duplik vom 2. April (richtig: Mai) 2026 (amtl. Bel. 10), welche nunmehr zwar einzig durch E.__ unterzeichnet wurde, wofür er aber mit Vollmacht vom

1. März 2026 (offenbar bereits vor Einreichung der Berufungsantwort) durch den Vorstand des Berufungsbeklagten ermächtigt wurde (BB-Bel. 250). Das Gesagte gilt jedenfalls für das vorliegende Verfahren. Ob mit Blick auf das nachstehend unter E. 3.4.3 Ausgeführte auch künftig davon auszugehen ist, braucht hier noch nicht beurteilt zu werden. Einen Grund, die Stellungnahme der Berufungskläger vom 23. April 2026 aus dem Recht zu weisen, wie es der Berufungsbeklagte seinerseits verlangt (amtl. Bel. 10 Ziff. 4 ff.), besteht ebenfalls nicht. Die – grösstenteils aus persönlichen Animositäten bestehenden – Ausführun- gen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen von angeblichen Vorgängen in einem anderen Verein (zurückreichend bis 2003) rechtfertigen kein entsprechendes Vorgehen.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist der (superprovisorische) Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinn eines Verbots der geplanten ordentlichen Generalversammlung des Berufungsbeklagten vom 28. März 2026 sowie das an D.__ (X.__) und E.__ (Y.__) gerichtete Verbot, künftig im Namen des Vereins C.__ zu Generalversammlungen einzuladen.

E. 3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a; Hauptsachenprognose) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b; Nachteilsprognose). Zur Glaub- haftmachung im Sinn der zitierten Norm genügt es im Allgemeinen, wenn für das

13 │ 33 Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1, auch zum Nachfolgenden). Die Verletzung im Sinn von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO kann insbesondere darin bestehen, dass sich der betreffende Anspruch ohne vorläufigen Rechtsschutz im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr in natura durchsetzen lässt. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) ist hauptsächlich tatsächlicher Natur; er umfasst jeglichen Nachteil, ob vermögensrechtlich oder immateriell, und kann sich auch allein aus dem Zeitab- lauf während des Prozesses ergeben. Der Nachteil ergibt sich aus dem Umstand, dass die um vorsorglichen Rechtsschutz ersuchende Partei ohne die verlangte Massnahme in ihrer mate- riellen Rechtsposition verletzt wäre. Es geht darum zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, deren Auswirkungen der Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollstän- dig beseitigen kann. Nicht leicht wieder gutzumachen sind namentlich Nachteile, die sich spä- ter nicht oder nur unter Schwierigkeiten bestimmen und ausgleichen lassen.

E. 3.2 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten ver- letzten, könne jedes Mitglied, das nicht zugestimmt habe, von Gesetzes wegen binnen Mo- natsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten habe, beim Gericht anfechten (Art. 75 ZGB; Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 E. 5.3). Dem Berufungsbeklagten sei es grundsätzlich freigestellt, Generalversammlungen abzuhalten. Einzig wenn Beschlüsse das Gesetz oder die Statuten verletzten, eröffne sich die Möglichkeit für ein Anfechtungsverfahren. Dass mit einer Durchführung der geplanten Generalversammlung wiederum erheblicher Aufwand und Kosten für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verbunden seien, begründe keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, da hierfür nur Nachteile in Betracht kämen, die durch einen späte- ren Prozessgewinn nicht wieder gutgemacht werden könnten. Das Argument, es wäre pro- zessökonomischer, die Generalversammlung vorsorglich zu verbieten, vermöge daran nichts zu ändern. Die Durchführung der Generalversammlung für sich betreffe die operative Ebene des Beklagten nicht, weshalb die Aktivitäten des Vereins allein dadurch nicht auf unabsehbare Zeit gelähmt würden. Vielmehr wären erst die an der Generalversammlung getroffenen Be- schlüsse anzufechten. Auch bezüglich der Vorbringen, der Verein befinde sich im Würgegriff einer rechtswidrig agierenden Gruppe von Personen und sei mit Mitgliedern versetzt, die gar

14 │ 33 nie konform aufgenommen worden seien, sei auf die Möglichkeit der Nichtigkeits- und Anfech- tungsklage zu verweisen. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sei im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht worden.

E. 3.3.1 Die Berufungskläger halten dafür, die Vorinstanz habe Art. 150 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie das Vorhandensein eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils trotz fehlender Be- streitungen durch die Berufungsbeklagte verneint hatte (Ziff. 35 ff.). Sie übersehen dabei, dass die Vorinstanz die unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen dem Entscheid durch- aus zugrunde legte. Hingegen hat sie deren Qualität als nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO verneint, was die rechtliche Würdigung der Tatsachen betrifft und mit Art. 150 Abs. 1 ZPO, der die Beweisabnahme über strittige Tatsa- chenbehauptungen regelt, nichts zu tun hat. Diese rechtliche Einordnung kritisieren die Berufungskläger ebenfalls (amtl. Bel. 1 Ziff. 40 ff.). Sie erkennen dabei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund) unter anderem in den notwendigen Aufwendungen zur gerichtlichen Anfechtung allfälliger, an der Generalversammlung vom 28. März 2026 gefasster Vereinsbeschlüsse, die ihnen vom Berufungsbeklagten in der Folge nicht oder nur teilweise ersetzt würden (Ziff. 38; so bereits Gesuch vom 10. März 2026, vi-act. 3 Ziff. 58).

E. 3.3.2 Zweifelsfrei ist ein gerichtliches Vorgehen gegen Vereinsbeschlüsse mit – unter Umständen nennenswertem – finanziellem Aufwand verbunden. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils davon auszugehen, ein materieller Schaden sei ersetzbar. Allerdings ist die Annahme der Ersetzbarkeit eines so begründeten Schadens nur dann vertretbar, soweit von der Solvenz der Gegenpartei ausgegangen werden kann (vgl. Ur- teil HE170435-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 E. 3; THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO],

E. 3.3.3 Die verschiedenen Episoden der vereinsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien be- schäftigten das Obergericht Nidwalden bereits in zahlreichen Prozessen (ZA 21 3, ZA 21 7, ZA 21 10, ZA 21 15, ZA 21 23, ZA 21 26, ZA 22 4, ZA 23 6, ZA 25 3, ZA 25 7, BAZ 22 4, BAZ 22 5, BAZ 24 3, BAZ 24 5, BAZ 24 6). Mehrere weitere Verfahren, bei denen es jeweils um die Anfechtung von den an Vereinsversammlung geschlossenen Beschlüssen ging, waren und sind sodann beim Kantonsgericht Nidwalden hängig (z.B. ZK 21 44, ZK 22 2, ZK 22 39, ZK 24 26, ZK 25 9). Dass die an der anberaumten Generalversammlung vom 28. März 2026

16 │ 33 gefassten Beschlüsse durch die Berufungskläger angefochten werden würden, darf inzwi- schen wohl als gerichtsnotorisch, in jedem Fall aber zumindest als glaubhaft gelten. Ob daraus auch eine Ersatzpflicht des Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht ist (der er man- gels Solvenz nicht nachkommen können wird), bleibt nachfolgend mit Blick auf die übrigen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen näher zu betrachten.

E. 3.4.1 Betreffend den Verfügungsanspruch verweisen die Berufungskläger auf ihnen zustehende An- sprüche aus Vereinsrecht und dem Persönlichkeitsschutz (amtl. Bel. 1 Ziff. 48 mit Verweis auf Ziff. 17 ff. und vi-act. 3 Ziff. 31 ff.). Es braucht nicht geprüft zu werden, ob und inwiefern die angeführte Rechtsprechung zur eingeschränkten Ausschlussautonomie eines als massgebli- che Organisation eines Berufsstands auftretenden Vereins, welche das Persönlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Entfaltung betrifft (vgl. BGE 123 III 193), hier einschlägig ist. Die Beru- fungskläger haben jedenfalls einen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Rechtsmässigkeit des korporativen Vereinslebens (BGE 132 III 503 E. 3.1 und 108 II 15 E. 2) bzw. auf gesetzes- und statutenkonforme Vereinsverwaltung (URS SCHERRER/RAFAEL BRÄGGER, in: Basler Kommen- tar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 75 ZGB), was auch die rechtmässige Durch- führung der Vereinsversammlungen – als eine der grundlegendsten Aktivitäten jedes Vereins

– umfasst. Zwar stellt sich der Berufungsbeklagte verschiedentlich auf den Standpunkt, die Berufungs- kläger seien überhaupt keine Mitglieder mehr, da etwa der Berufungskläger 2 im Frühjahr 2019 ordnungsgemäss aus dem Verein ausgeschlossen worden sei (amtl. Bel. 1 S. 8) oder der Be- rufungskläger 1 seine Mitgliedschaftsbeiträge nicht beglichen habe (S. 9). Allerdings ergibt sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, dass die Vereinsmitgliedschaft des Berufungsklä- gers 2 bzw. die Nichtigkeit seines Ausschlusses gerichtlich festgestellt wurde (Urteil ZK 24 26 vom 24. November 2025, vi-act. 3 GS-Bel. 6), was auch für die Nichtigkeit des Ausschlusses des Berufungsklägers 1 anlässlich der Online-Generalversammlung vom 30. Juni 2021 gilt (Urteil ZK 22 2 vom 26. Juni 2025, vi-act. 3 GS-Bel. 5). Die behauptete Nichtbezahlung von Mitgliederbeiträgen ist ausserdem nicht belegt und führt gemäss Ziff. 3.5 der Statuten des Be- rufungsbeklagten (sowohl gemäss der von 2015 als auch von 2021 datierenden Fassung, vi- act. 3 GS-Bel. 1 f.) denn auch nicht ohne Weiteres zum Ausschluss. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten (amtl. Bel. 10 Ziff. 27), wonach der Vereinseintritt des Berufungsklägers 1

17 │ 33 im Jahr 2013 infolge der «Selbsternennung» eines I.__ zum Präsidenten eines anderen Ver- eins (__–Bahn, «__») im Jahr 2010 rechtswidrig bzw. nichtig sei, sind auch mit Blick auf das hierzu angeführte Beweismittel (Protokoll der 15. Generalversammlung des BNB vom 11. Juni 2010, BB-Bel. 217) nicht nachvollziehbar. Die Mitgliedschaftsrechte der Berufungskläger und die daraus fliessenden Ansprüche sind da- mit glaubhaft gemacht. Dass eine Generalversammlung eines Vereins nur bei der Gefährdung von Leib und Leben gerichtlich untersagt werden kann, wie es der Berufungsbeklagte unter Angabe frei erfundener Urteile glaubt (amtl. Bel. 6 S. 13), trifft sodann nicht zu. Es bleibt zu ermitteln, ob eine drohende Verletzung oder Gefährdung der aufgezeigten Ansprüche (Verfü- gungsgrund) der Berufungskläger glaubhaft gemacht worden ist.

E. 3.4.2 Die Berufungskläger bringen im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils ZK 25 9 des Kantons- gerichts Nidwalden vom 18. Dezember 2025 werde der Berufungsbeklagte derzeit einzig durch sie vertreten (amtl. Bel. 1 Ziff. 23 ff.). Ansonsten sei niemand berechtigt, eine General- versammlung des Vereins einzuberufen. Am 6. März 2026 hätten sie ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 3. März 2026 erhalten, worin am Samstag, 28. März 2026 zu einer General- versammlung des Berufungsbeklagten eingeladen worden sei, wobei ausser einer Traktan- denliste keine Beilagen angefügt gewesen seien, was einer gehörigen Ankündigung wider- spreche. Es sei davon auszugehen, dass auch zahlreiche Nicht- und ehemalige Mitglieder des Vereins das Schreiben erhalten hätten. Deren Teilnahme führte ebenso wie die Nichteinladung von Mitgliedern zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Versammlung bedürfe eines Beschlusses eines Vorstands und nur sie seien berechtigt, zu einer Generalversammlung des Berufungsbeklagten einzuladen.

E. 3.4.3.1 Nach Lage der Akten stellte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, mit Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 fest, sämtliche an der ausserordentlichen Generalver- sammlung des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2025 gefassten Beschlüsse seien nichtig, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins (vi-act. 3 GS-Bel. 9 Dis- positiv-Ziff. 1). Die Berufungskläger wurden berechtigt, eine ausserordentliche Generalver- sammlung des Berufungsbeklagten einzuberufen, anlässlich welcher insbesondere der

18 │ 33 Vorstand des Berufungsbeklagten neu zu wählen sei (Dispositiv-Ziff. 2). Aus dem Dispositiv allein geht nicht hervor, die Berufungskläger seien die einzigen, welche die Berufungsbeklagte vertreten oder eine Generalversammlung einberufen könnten. Beispielsweise wird das gesetz- lich vorgesehene Einberufungsrecht von einem Fünftel der Mitglieder nach Art. 64 Abs. 3 ZGB durch das Urteil nicht in Frage gestellt. Allerdings handelte es sich vorliegend nicht um eine von den Mitgliedern (oder dem Vorstand) einberufene ausserordentliche Generalversammlung (vgl. Ziff. 5.1.1 der Statuten, vi-act. 3 GS-Bel. 1 und 2). Mit der Einladung vom 3. März 2026 wurde zur ordentlichen Generalversammlung geladen (BK-Bel. 2), die durch den Vorstand ein- berufen wird (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Es fragt sich, ob dies vor dem Hintergrund des Urteils ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 noch zulässig ist.

E. 3.4.3.2 Ausgangspunkt der gerichtlichen Ermächtigung in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 ist ein Antrag in der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vom 18. Juli 2025, mit Blick auf die Urteile ZK 21 44 und ZK 22 2 sei ein «Auffangvorstand» (Hervorhebung hin- zugefügt) bestehend aus den Berufungsklägern und weiteren Personen, mit dem Berufungs- kläger 2 als Präsident, zu bestimmen (Verfahren ZK 25 9 act. 2). Das Kantonsgericht Nidwal- den verzichtete darauf, Personen als «Auffangvorstand» einzusetzen und einen Präsidenten zu bestimmen, sondern beliess es bei der aufgezeigten Ermächtigung an die Berufungskläger. Dies ist nicht zu beanstanden, da das Dispositiv nicht gleich wie das Rechtsbegehren zu lauten braucht und beide nach Treu und Glauben, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Be- gründung, auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Das rechtskräftige Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 ist und bleibt ohne Begründung. Die Berufungskläger (als Kläger im damaligen Verfahren) verlangten mit ihrem Antrag die Auf- lösung des bestehenden, aus ihrer Sicht rechtswidrigen, Vorstands und die Einsetzung des bezeichneten «Auffangvorstands» (Verfahren ZK 25 9 act. 2 Ziff. 65). Die gerichtlichen Zustel- lungen im Verlauf des Verfahrens hätten sich allesamt als dem Berufungsbeklagten unzustell- bar erwiesen, wobei selbst eine polizeiliche Zustellung an den ehemaligen Präsidenten E.__ mit dem Verweis auf die Liquidation des Vereins verweigert worden sei (Verfahren ZK 25 9 act. 4). Da der Berufungsbeklagte im Verfahren ZK 25 9 nie reagierte, bekräftigten die Beru- fungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 ihren Antrag auf Bildung eines «Auffangvor- stands», was «umgehend» (Hervorhebung im Original) zu geschehen habe. In einer weiteren Eingabe vom 10. November 2025 wiesen die Berufungskläger darauf hin, dass der Verein

19 │ 33 keine Post mehr entgegennehme, keine Zahlungen mehr leiste und generell nicht mehr hand- lungsfähig erscheine, weshalb der Antrag auf Einsetzung eines «Auffangvorstands» erneuert wurde. Das Kantonsgericht Nidwalden entschied am 18. Dezember 2025 in der Folge wie vor- stehend dargelegt.

E. 3.4.3.3 Obwohl von den Berufungsklägern im Verfahren ZK 25 9 nicht ausdrücklich angerufen (was wegen des Grundsatzes iura novit curia [Art. 57 ZPO] auch nicht notwendig ist), stellte Art. 69c Abs. 1 ZGB die Anspruchsgrundlage für die vom Kantonsgericht Nidwalden getroffene Mass- nahme dar, die das Gericht unter anderem beim Fehlen eines vorgeschriebenen Organs auf Antrag eines Mitglieds oder Gläubigers ergreifen kann. Das Gericht ist in der Anordnung der erforderlichen Massnahmen frei (SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 69c ZGB). Da das Gericht die Berufungskläger zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, um insbesondere den Vorstand neu wählen zu lassen, ermächtigte, wird deutlich, dass es das Fehlen eines Vorstands als vorgeschriebenes Organ als erwiesen betrachtete. Es hat aller- dings entgegen den Anträgen darauf verzichtet, einen «Auffangvorstand» zu bezeichnen und einen Präsidenten einzusetzen. Die Auslegung der Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 unter Berücksichtigung des Rechtsbegehrens, aus dem sie entsprungen ist, ergibt damit im Ergebnis, dass die Berufungsbeklagte gegenwärtig über keinen handlungs- fähigen Vorstand verfügt, weshalb das Gericht die hierfür erforderliche Massnahme – Neuwahl des Vorstands an einer ausserordentlichen Generalversammlung – anordnete. Nachdem das Urteil ZK 25 9 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, geht es auch nicht an, dass sich der bis zur «Auflösung» des Vereins tätige Vorstand nun – nachdem er den Weiterbestand des Vereins neu zu akzeptieren scheint – quasi nach Belieben selbständig wie- deraufleben und einsetzen lässt, um der Anordnung des Gerichts zuvorzukommen. Der zur Massnahme führende Organisationsmangel lässt sich auch nicht mehr nachträglich in eigen- mächtiger Weise beheben, um so eine allenfalls unliebsame gerichtliche Lösung zur Bestel- lung des fehlenden Organs hinfällig werden zu lassen. Das entsprechende Verhalten, insbe- sondere nach den vorangehenden Monaten der Untätigkeit, auch in zahlreichen gerichtlichen Prozessen, wäre denn auch zutiefst widersprüchlich. Ein handlungsfähiger Vorstand des Be- rufungsbeklagten führt vorliegend nur über den vom Kantonsgericht Nidwalden im Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 vorgezeigten Weg durch eine ausserordentliche General-ver- sammlung. Bis dahin besteht der Organisationsmangel in Form eines fehlenden Vorstands weiter.

20 │ 33

E. 3.4.3.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Durchführung einer ordentlichen General- versammlung, die durch den Vorstand einberufen wird (Art. 64 Abs. 2 ZGB), mangels eines solchen nicht gültig stattfinden kann. Vor diesem Hintergrund ist zumindest glaubhaft gemacht, dass die Einladung vom 3. März 2026 zur ordentlichen Generalversammlung vom 28. März 2026 durch einen unbekannten «Vorstand» des Vereins zum vorneherein gegen Gesetz und Statuten verstösst.

E. 3.4.4 Daneben weisen die Berufungskläger auf Unstimmigkeiten betreffend die geladenen Mitglie- der und damit einhergehend die Zusammensetzung der Stimmberechtigten hin. Laut dem Ur- teil ZK 24 26 vom 24. November 2025 sind die zwischen dem 7. März 2020 bis 11. Dezember 2022 gefällten Vorstandsbeschlüsse des Berufungsbeklagten nichtig (vi-act. 3 GS-Bel. 6). Da die Aufnahme neuer Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit des – rechtmässig zusammenge- setzten – Vorstands zu genehmigen ist (Statuten Ziff. 3.1, KB-Bel. 1 und 2), konnten in dieser Zeit keine neuen Mitgliedschaften entstehen. Aus den Unterlagen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass gemäss inzwischen als nichtig erklärtem Vorstandsbeschluss in ungültiger Weise Perso- nen als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. November 2020, BK-Bel. 16 Ziff. 4). Selbst wenn – bzw. gerade weil – sich aufgrund der Akten nicht eruieren lässt, um wen und wie viele Personen es sich dabei handelt, ist hin- reichend glaubhaft gemacht, dass die Partizipation von Nichtmitgliedern an der Beschlussfas- sung über Vereinsgeschäfte droht. Da dies statutarisch nicht vorgesehen ist, ist eine abseh- bare Beschlussfassung unter Mitwirkung von nicht ordnungsgemäss als Mitglieder aufgenom- menen Personen, die gegen die Statuten und das Gesetz verstösst, glaubhaft gemacht. Ebenso sind die im Nachgang der Online-Befragungen der Vereinsmitglieder im Dezember 2020 und Juli 2021 kommunizierten Beschlüsse gemäss den Entscheiden des Kantonsge- richts Nidwalden ZK 21 44 und ZK 22 2, beide vom 26. Juni 2025, nichtig, inklusive der Aus- schliessungsbeschlüsse betreffend den Berufungskläger 1 (vi-act. 3 GS-Bel. 4 und 5). Ob mit den besagten Beschlüssen noch weitere Ausschlüsse von Mitgliedern vorgenommen worden sind, die sich aber gleichermassen als nichtig erwiesen, ist zwar nicht bekannt, muss aber nach dem Vorgesagten zumindest für die sich hier stellenden Rechtsfragen nicht beantwortet werden. Für richtige Zusammensetzung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an künftigen

21 │ 33 Versammlungen wäre dies jedoch zu bedenken. Das Gleiche gilt für weitere zwischen dem

7. März 2020 bis 11. Dezember 2022 (und womöglich danach) aufgenommene Personen.

E. 3.4.5 Die Berufungskläger kritisieren weiter verschiedene formale Aspekte der Einladung vom

3. März 2026 (amtl. Bel. 1 Ziff. 33). Welche Auswirkungen die Absendung der Einladung aus Alpnachstad für die Rechtsmässigkeit der Einladung für eine Bedeutung haben könnten, wird nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Daneben bemängeln die Berufungskläger das Fehlen verschiedener Beilagen mit der Einladung vom 3. März 2026, namentlich des Proto- kolls der ordentlichen Generalversammlung vom 29. März 2025 sowie des Kassen- und Revi- sionsberichts, was umso kritischer sei, als über die Décharge abgestimmt werden solle. Es blieb unbestritten, dass diese Dokumente der Einladung nicht beigelegt worden waren oder anderweitig in diese Einsicht genommen werden konnte. Das Stimm- und Wahlrecht eines Vereinsmitglieds umfasst auch das Recht, sich auf die Vereinsversammlung und die zur Ab- stimmung vorgesehenen Geschäfte vorbereiten zu können (SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 67 ZGB). Nachdem bereits anderweitige glaubhafte Verletzungen von Ansprü- chen der Berufungskläger bei der anberaumten Versammlung vom 28. März 2026 zu befürch- ten sind, kann hier offenbleiben, ob die fehlenden Beilagen eine hinreichende Vorbereitung verunmöglichten (gehörige Ankündigung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZGB, vgl. BGE 114 II 193 E. 5b).

E. 3.4.6 Sowohl ein den Berufungsklägern zustehender Anspruch auf Rechtsmässigkeit des korpora- tiven Vereinslebens und gesetzes- und statutenkonforme Vereinsverwaltung wie auch deren drohende Verletzung durch die geplante Generalversammlung vom 28. März 2026 sind nach dem Gesagten glaubhaft gemacht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Die angekündigte Anfechtung der allenfalls gefassten Beschlüsse durch die Berufungskläger ist ebenfalls zumindest glaub- haft, wenn nicht gar gerichtsnotorisch. Dass mit dem gerichtlichen Vorgehen gegen die Ver- einsbeschlüsse ein finanzieller Aufwand entsteht und dieser mit Blick auf die glaubhafte Ver- letzung des Verfügungsanspruchs durch den Berufungsbeklagten zu ersetzen sein wird, ist ebenfalls mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt. Die Uneinbringlichkeit der hieraus ent- standenen, durch den Berufungsbeklagten zu ersetzenden Aufwendungen aufgrund seiner fehlenden Solvenz im Sinn eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist damit ins- gesamt glaubhaft gemacht worden (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).

22 │ 33 Da mit der vom Mittwoch, 25. März 2026, datierenden Berufung die für den Samstag, 28. März 2026, anberaumte Generalversammlung des Berufungsbeklagten verhindert werden sollte, ist auch eine besondere zeitliche Dringlichkeit (Art. 265 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres zu bejahen. Eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei (wozu diese im Übrigen bereits vor erster Instanz Gelegenheit hatte) war vorliegend gar nicht möglich. Der mit Berufung angefochtene Entscheid vom 18. März 2026 wurde am 23. März 2026 versandt und am 24. März 2026 zugestellt, wes- halb die besondere zeitliche Dringlichkeit nicht auf Versäumnisse der Berufungskläger zurück- zuführen war. Ohne superprovisorische Anordnung des Verbots wäre der Rechtsschutz in je- dem Fall verspätet und unnütz geworden, womit die besondere Dringlichkeit feststeht. Die Ansicht des Berufungsbeklagten (vgl. amtl. Bel. S. 7), eine superprovisorische Massnahme sei nur bei konkret nachgewiesener qualifizierter Vereitelungsgefahr zulässig, trifft nicht zu. Dabei handelt es sich nur um eine mögliche Form besonderer zeitlicher Dringlichkeit.

E. 3.4.7 Da der aus der Massnahme folgende Eingriff für den Berufungskläger von äusserst geringer Intensität ist, erweist sich das superprovisorische Verbot ausserdem als verhältnismässig. Das gilt auch für die gegen D.__ (X.__) und E.__ (Y.__) angeordneten Verbote, im Namen des Berufungsbeklagten zu Generalversammlungen einzuladen und durchzuführen. Entgegen sei- ner Ansicht, sind damit keine «Pauschalstrafen von Fr. 5'000.– pro Missachtung» (amtl. Bel. 1 S. 6 f.) verbunden, sondern die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Welche andere, weni- ger einschneidende Massnahme zur Sicherstellung der Einhaltung der superprovisorisch an- geordneten Massnahme geeignet gewesen wäre, vermag der Berufungsbeklagte, insbeson- dere in personeller Hinsicht, denn auch nicht aufzuzeigen. Mangels Kenntnis darüber, wie sich der für die Einladung zur Generalversammlung vom

28. März 2026 verantwortliche «Vorstand» zusammensetzte, richtete sich das Gesuch der Be- rufungskläger gegen E.__, den ehemaligen Präsidenten, der sich weiterhin Vorstandsmitglied des Berufungsbeklagten sieht (vgl. sein Schreiben vom 28. Februar 2026, BB-Bel. 227), und D.__, der die Lokalität für die geplante Generalversammlung reserviert habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 29). Dass diese Personen – unter anderem – für die Einladung verantwortlich sind, er- scheint glaubhaft, was für die Anordnung der Massnahmen genügt. E.__ trat ausdrücklich nur als Präsident zurück und bestand darauf, weiterhin Vorstandsmitglied zu sein. Ein Vorstand ist ausserdem in der Regel für die Organisation der Generalversammlung, insbesondere Lo- kalität der Durchführung, besorgt (wobei auch hier nichts Gegenteiliges aus den Statuten her- vorgeht). Aus der mit der Duplik vom 2. April (richtig: Mai) 2026 aufgelegten Vollmacht vom

23 │ 33

1. März 2026 geht sodann hervor, dass D.__ Teil des für die Einladung verantwortlichen «Vor- stands» ist (BB-Bel. 250). Als «willkürliche Einzelpersonenanschuldigungen» (amtl. Bel. 6 S. 6) lässt sich die Sicherung des angeordneten Verbots über Massnahmen gegenüber dem bekannten Teilen der hierfür verantwortlichen Personen jedenfalls nicht bezeichnen. Wenn der Berufungsbeklagte sodann dafürhält, die Verantwortung liege bei seinem Vorstand (amtl. Bel. 6 S. 8), verkennt er, dass ein solcher gegenwärtig fehlt. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich auch unter dem personellen Aspekt als verhältnismässig. Inwiefern die zeitlich drängende Anordnung gegen die damals bekannten Personen gegen das Gleichbehandlungs- gebot nach Art. 8 BV verstossen sollten, wird nicht nachvollziehbar begründet und ist auch nicht einzusehen.

E. 3.5.1 Der Berufungsbeklagte wandte sich gegen das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils mit der Begründung, die (ordentliche) Generalversammlung vom 28. März 2026 sei den Berufungsklägern tatsächlich ermöglicht worden (amtl. Bel. 1 S. 6). Ihnen seien sämtliche Ordnungs- und Antragsrechte zugestanden. Es habe keinerlei Gefahr einer Verei- telung ihres Rechts auf Teilnahme oder Einbringung von Anträgen bestanden und die Mög- lichkeit gehabt, einen Vorstandswechsel zu beantragen (vgl. sinngemäss auch amtl. Bel. 10 Ziff. 11). Der Berufungsbeklagte verkennt, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil vorlie- gend in der Uneinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Anfechtung der Vereinsbe- schlüsse entstandenen Aufwendungen besteht, welche die glaubhafte Verletzung der mitglied- schaftlichen Rechte mit sich bringt. Inwiefern die glaubhaft vorgebrachte Kritik der Berufungs- kläger, etwa mit Blick auf die Zusammensetzung der Stimmberechtigten oder die fehlenden Beilagen, unzutreffend sein sollten, wird nicht erklärt.

E. 3.5.2 Es ist mit Blick auf das unter E. 3.4.3 Gesagte ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht länger in den Händen des vom Berufungsbeklagten angenommenen «Vorstand» liegt, den Berufungsklägern eine Vereinsversammlung zu ermöglichen. Das rechtskräftige Urteil ZK 25 9 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 18. Dezember 2025 bestimmt unter anderem die Berufungskläger selbständig als dazu berechtigt, eine ausserordentliche General-

24 │ 33 versammlung des Berufungsbeklagten einzuberufen (BK-Bel. 9 Ziff. 2). Anlässlich dieser ist insbesondere der Vereinsvorstand neu zu wählen. Es erscheint im Interesse aller Parteien, eine solche ausserordentliche Generalversammlung zeitnah durchzuführen, damit ein recht- mässig gewählter Vorstand die weiteren Geschicke des Vereins leiten kann, beispielsweise für die nachzuholende ordentliche Generalversammlung. Für eine rechtmässige Wahl wird möglicherweise vorweg zu klären sein, wie die Zusammen- setzung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gesichert werden kann, insbesondere mit Blick auf das in E. 3.4.4 hiervor Ausgeführte und daraus folgende Implikationen für die seither gefassten Beschlüsse und Wahlen des Vereins.

E. 3.5.3 Der Berufungsbeklagte ist in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss der Ansicht, die vom Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 an die Berufungskläger erteilte Befugnis zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, unter ande- rem zur Wahl des Vorstands, müsse trotz entsprechendem Gerichtsentscheid als rechtswidrig und nichtig bezeichnet werden, da die Einladung von einem Nichtmitglied und selbsternannten Vorstandsmitglieder stammten, und allfällige Beschlüsse und Handlungen würden durch ihn angefochten (amtl. Bel. 10 Ziff. 12). Dazu nur so viel: Sofern er rechtliche Einwände gegen die beantragte gerichtliche Ermächtigung der Berufungskläger gehabt hätte, wären diese vom Verein im Verfahren ZK 25 9 vorzubringen gewesen – wobei das daraus ergangene Urteil inzwischen jedoch rechtskräftig ist. Die durch das Gericht aufgrund von Art. 69c Abs. 1 ZGB angeordneten Massnahmen können im Übrigen auch Handlungen durch Nichtmitglieder des Vereins vorsehen, so etwa die Einsetzung eines Sachwalters (vgl. Art. 69c Abs. 2 ZGB). Wäh- rend die fehlende Mitgliedschaft der Berufungskläger vorliegend ohnehin nicht dargetan wer- den konnte (vgl. E. 3.4.1 hiervor), wären die Berufungskläger selbst dann weiterhin befugt, eine ausserordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Im Übrigen vermag der Berufungsbeklagten aus der von ihm getroffenen Unterscheidung zwi- schen der «Einberufung» und «Durchführung» der Generalversammlung, wobei der Beru- fungsbeklagte den Berufungsklägern Letzteres nicht zugestehen will (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 27), nichts für sich abzuleiten. Weshalb die Berufungskläger in der vorliegenden Konstel- lation, in der mangels eines Vorstands eine ausserordentliche Vereinsversammlung zur Neu- wahl desselben abgehalten werden sollte, nur für die Einberufung aber nicht die Eröffnung und Durchführung besorgt sein sollen, leuchtet nicht ein.

25 │ 33

E. 3.5.4 Ebenfalls unbegründet sind die weiteren Einwände des Berufungsbeklagten. So glaubt er, mit dem superprovisorischen Verbot sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (amtl. Bel. 6 S. 7). Auch der vorsorgliche Rechtsschutz ergeht grundsätzlich in einem kontra- diktorischen Verfahren. Die Gegenpartei ist anzuhören, bevor eine Massnahme angeordnet wird, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei besonderer Dringlichkeit gestattet das Gesetz indessen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen in einer ersten Stufe ohne Anhörung der Gegenpartei. Einer solchen superpro- visorischen Anordnung muss aber zur Wahrung des Gehörsanspruchs unverzüglich die zweite Stufe folgen, in der die Gegenpartei angehört wird, sei es mündlich an einer Verhandlung, sei es schriftlich in einer Stellungnahme (BGE 151 III 227 E. 4.3 mit Hinweisen). Angesichts des- sen wurde der Gehörsanspruch des Berufungsbeklagten weder im Berufungs- noch im vor- instanzlichen Verfahren verletzt. Das Gleiche gilt beim Verzicht auf Abnahme des seitens des Berufungsbeklagten beantragten Zeugnisses von J.__ (amtl. Bel. 10 Ziff. 36), die betreffend Miete der Lokalität für die geplante Generalversammlung vom 28. März 2026 Auskunft geben könne, was für die hier interessie- renden Fragen aber von keinerlei Relevanz ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2025 vom 1. April 2025 E. 3.2.1).

E. 3.5.5 Der Berufungsbeklagte bringt verschiedentlich sinngemäss vor, die superprovisorische Verfü- gung vom 18. März 2026 beruhe allein auf Vermutungen, was nicht als Grundlage eines Urteils bzw. einer Verfügung dienen könne (anstatt vieler amtl. Bel. 10 Ziff. 19). Er verkennt damit einerseits, dass die superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ohne An- hörung der Gegenpartei gesetzlich vorgesehen ist (Art. 265 ZPO) und für vorsorglichen Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Sie sind daher bereits dann anzuordnen, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders zu- getragen haben könnte (vgl. E. 3.1 hiervor).

E. 3.5.6 Den überwiegenden Teil seiner Rechtsschriften verwendet der Berufungsbeklagte sodann dazu, sich zu den aus seiner Sicht relevanten Hintergründen der Vereinsstreitigkeiten, aber

26 │ 33 ausserhalb des hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstands (vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die ordentliche Generalversammlung vom 28. März 2026) zu äussern. Oftmals be- treffen die Ausführungen ausserdem Angelegenheiten, welche inzwischen durch das Kantons- gericht Nidwalden rechtskräftig entschieden wurden. Dies gilt namentlich für die Vereinsmit- gliedschaft der Berufungskläger (vgl. Urteile ZK 22 2 vom 26. Juni 2025 und ZK 24 26 vom

24. November 2025 des Kantonsgerichts Nidwalden). Diese können im vorliegenden Verfah- ren nicht überprüft werden, auch wenn teilweise zumindest sinngemäss ein Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl. amtl. Bel. 6 S. 5 und 10 Ziff. 17). In den genannten Fällen wäre das Obergericht Nidwalden denn auch nicht zuständig für ein Revisionsverfahren (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Wenn sodann Ausschweifungen zu angeblich falscher Gründung eines Vereins (wobei unklar bleibt, um welchen es sich dabei handelt), behauptete Ungereimtheiten bei der Präsi- dentschaft des Vereins __ (offenbar im Jahr 2010), Vorwürfe betreffend Kassenmanipulatio- nen, vermeintliche Datenschutzverletzungen eines Dritten – der nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist – sowie Hinweise auf ergangene Strafanzeigen etc. getätigt werden, kann und braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Ähnlich weit- schweifige Eingaben, die sich grösstenteils nicht auf den Verfahrensgegenstand konzentrie- ren, werden künftig unter Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen. Weiterungen erübrigen sich auch mit Blick auf die übrigen in den Beschwerdeschriften des Berufungsbeklagten auffindbaren Anträge (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 8, 14, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 28, 29, 32, 35, 36 und 38), die – soweit sie auch nur sinngemäss den Verfahrensgegenstand betreffen könnten – zum Vorneherein unbegründet oder ohne erkennbare Entscheidrelevanz sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2025 vom 1. April 2025 E. 3.2.1). Wenn sich die Parteien sodann gegenseitig ungebührliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO vorwerfen, trifft es zu, dass beide die wünschenswerte Sachlichkeit stellenweise vermis- sen lassen, eine Ungebührlichkeit im Sinn des Gesetzes jedoch – wenn auch teilweise knapp

– noch nicht erreicht wird. Weiter gilt für die materiellen, aber über die Streitsache hinausgehenden Anträge des Beru- fungsbeklagten (amtl. Bel. 6 S. 17) das Folgende: Zwar ist eine Widerklage auch im summari- schen Verfahren nicht ausgeschlossen (Art. 219 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Eine Widerklage erstmalig im Berufungsverfahren zu erheben, insbesondere wenn die Partei selbst nicht Beru- fung oder Anschlussberufung erhoben hatte, ist jedoch nicht möglich (vgl. Urteil LB110047- O/U des Obergerichts Zürich vom 13. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen), weshalb darauf zum

27 │ 33 vorneherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wären die Widerklagen mangels jegli- cher Begründung ohnehin abzuweisen.

E. 3.6 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 265 Abs. 1 ZPO erfüllt und entsprechend an- zuordnen.

E. 4 Aufl. 2024, N. 28b und 34 zu Art. 261 ZPO). Im vorliegenden Fall haben die Berufungskläger angegeben, dass ihnen bereits Ausstände in der Höhe von rund Fr. 20'000.– aufgrund der Uneinbringbarkeit der in den Verfahren ZK 21 44, 22 2 und 25 9 zugesprochenen Parteient- schädigungen und der vorgeschossenen Gerichtskosten entstanden sind (amtl. Bel. 1

15 │ 33 Ziff. 38). Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass der Verein H.__ in diesem Zusammenhang offenbar Fr. 17'705.87 an den Rechtsvertreter der Berufungskläger überwies (BB-Duplik-Bel. 3 [mit der Nummer 254 bezeichnet]). Die behaupteten offenen Ausstände und fehlende Solvenz des Vereins blieben jedoch unbestritten. Vielmehr habe die Forderung von Fr. 17'705.87 den Berufungsbeklagten seiner letzten Mittel entledigt (amtl. Bel. 10 Ziff. 1). Die G.__ AG kündigte sodann den mit dem Berufungsbeklagten bestehenden Zusammenarbeitsvertrag aufgrund der Tatsache, dass die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des Vereins künftig nicht mehr gegeben sei (Schreiben vom 13. Mai 2025 in den nicht nummerierten BB-Belegen). Der Berufungsklä- ger bekräftigt seine fehlende Solvenz selbst weiter, indem er mehrfach auf seine prekäre fi- nanzielle Situation hinwies, etwa wenn er beanstandet, die Berufungskläger erzwängen die Weiterführung eines mittellosen Vereins (amtl. Bel. 6 S. 12 f.), diese hätten den Verein an den Rand der Existenz gebracht (S. 17). Kommt hinzu, dass es gerichtsnotorisch ist, dass der Be- rufungsbeklagte sich mittels Übertragung sämtlicher Vermögenswerte auf einen anderen Ver- ein (den Verein H.__) mit identischem Zweck jeglicher Verantwortlichkeiten und Verpflichtun- gen zu entledigen versuchte. Ob und wie er inzwischen wieder zu Liquidität gelangt sein könnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Aus welchem Rechtsgrund der Verein H.__ – augen- scheinlich – teilweise für Schulden des Berufungsbeklagten aufkam, ist nicht erkennbar oder dargelegt worden, weshalb daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend glaubhaft gemacht, der Aufwand, der den Berufungs- klägern mit der in Folge der Durchführung einer Generalversammlung zur erhebenden Anfech- tungsklage erwächst, sei nicht oder nur zum Teil einbringlich. Sowohl das gerichtliche Vorge- hen gegen die allenfalls gefassten Vereinsbeschlüsse als auch dessen Begründetheit – da grundsätzlich erst dies eine Ersatzpflicht des Vereins für allfällige in diesem Zusammenhang getroffene Aufwendungen auslöst – müssen jedoch ebenfalls zumindest glaubhaft sein.

E. 4.1 Die bereits superprovisorisch verfügten, konkreten Anordnungen sind im Grundsatz zu bestä- tigen, allerdings mit Blick auf die inzwischen – durch Zeitablauf naturgemäss – geänderte Aus- gangslage zu präzisieren. Das Verbot zur Durchführung einer Generalversammlung am

28. März 2026 ist zwar rechtmässig ergangen, aber nicht länger notwendig. Die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die Uneinbringlichkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anfechtung der Beschlüsse von besagter Generalversammlung besteht damit grundsätzlich nicht länger. Allerdings bringt der Berufungsbeklagte konstant zum Ausdruck, die – mit rechtskräftigen Urteilen bestätigten – Vereinsmitgliedschaften der Beru- fungskläger nicht anzuerkennen. Er sieht den – in seinen Augen – amtierenden Vorstand so- dann sinngemäss auch für die Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung zu- ständig, zu der die Berufungskläger gerichtlich ermächtigt wurden (amtl. Bel. 10 Ziff. 27). Eine erneute Durchführung der superprovisorisch untersagten ordentlichen Generalversammlung stellt der Berufungsbeklagte sodann implizit in Aussicht, wenn er ankündigt, die Kosten hierfür den Berufungsklägern direkt in Rechnung zu stellen (Schreiben vom 15. Mai 2026, amtl. Bel. 13). Einen Anhaltspunkt dafür, die gerichtlich angeordnete Massnahme zur Neuwahl des Vorstands umzusetzen – oder vielmehr bei der Umsetzung konstruktiv mitzuwirken – lässt sich den Ausführungen des Berufungsbeklagten, der sich weiterhin mit handlungsfähigem Vor- stand wähnt, nicht entnehmen. Die einschlägigen vereinsrechtlichen Ansprüche bleiben in die- sem Fall weiterhin in Gefahr. Dasselbe gilt für die daraus folgenden finanziellen Aufwendun- gen, die für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen anfallen und nicht ersetzt würden. So bleibt es dem Berufungsbeklagten vorerst weiterhin verboten, eine durch D.__ (X.__) und/oder E.__ (Y.__) in ihrer Eigenschaft als Teile eines vermeintlichen Vorstands, im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen. Dies gilt jeden- falls bis zur Neuwahl des Vorstands, längstens jedoch bis zum Ablauf der Prosequierungsfrist

28 │ 33 (sogleich E. 4.2) Im Widerhandlungsfall können die Vorgenannten wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden (Art. 267 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Die darüber hinaus beantragte Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– im Widerhandlungsfall gestützt auf Art. 267 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO ist hingegen nicht zusätzlich notwendig und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.2 Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstel- lenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Mass- nahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Die Berufungskläger haben allfällige vereins- bzw. persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. vi-act. 3 Ziff. 33 ff.) vorliegend innert einer bis 30. September 2026 laufenden Prosequie- rungsfrist anhängig zu machen, ansonsten das ausgesprochene, andauernde Verbot ersatzlos dahinfällt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Dahinfallen dieses Verbots, sollte innert Frist keine Klage erfolgen, nichts daran ändert, dass der Berufungsbeklagte bis zur Durchführung einer durch die Berufungskläger einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstands weiterhin an einem Organisationsmangel leidet und über keinen hand- lungsfähigen Vorstand verfügt. Wie bereits erwähnt, liegt es im Interesse aller Parteien, dies nach Ermittlung des richtig zusammengesetzten Stimmkörpers möglichst schnell durchführen zu können.

E. 5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die superprovisorische Anordnung vorsorg- licher Massnahmen in Form eines Verbots der anberaumten ordentlichen Generalversamm- lung vom 28. März 2026 wie auch der Einberufung weiterer Vereinsversammlungen durch D.__ (X.__) und/oder E.__ (Y.__) in ihrer Eigenschaft als Teil des vermeintlichen Vorstands, gegeben. Das Verbot ist mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden, nicht aber mit einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO. Nachdem die drohenden Verletzun- gen mit der ausbleibenden Durchführung der am 28. März 2026 geplanten Vereinsversamm- lung nicht länger aktuell sind, brauchen sie nicht mehr aufrechterhalten zu werden. Die Beru- fung ist daher in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Auf die sinngemässe Widerklage des Berufungsbeklagten ist nicht einzutreten.

29 │ 33

E. 6 Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten.

E. 6.1 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache ent- schieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Da noch kein Hauptprozess rechtshängig ist, sind die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zwingend in demselben zu verlegen (vgl. zum Ganzen Urteil 1C 20 53 des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2021 [LGVE 2021 I Nr. 6] E. 4.1).

E. 6.2 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Berufungskläger (amtl. Bel. 1 Ziff. 63) rechtfertigt sich vorliegend keine Kostenauflage unter dem Titel von Art. 108 ZPO an D.__ und E.__ persönlich. Die Vor- genannten handelten als Teil des zwar handlungsunfähigen, aber vermeintlichen Vorstands des Berufungsbeklagten. Weshalb ihnen (nicht aber dem Rest des verantwortlichen ehemali- gen Vorstands) die Prozesskosten als Privatpersonen aufzuerlegen wären, ist nicht einzuse- hen. Dass die beiden die anberaumte Generalversammlung quasi in eigener Regie lanciert hätten, ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Das marginale Unterliegen der Be- rufungskläger im Sinn der ausgebliebenen Anordnung einer Ordnungsbusse als Vollstre- ckungsmassnahme vermag daran nichts zu ändern.

E. 6.3.1 Da die Berufung gutzuheissen ist und ein neuer Entscheid im Sinn von Art. 318 Abs. 3 ZPO getroffen wird, ist auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschei- den.

E. 6.3.2 Die Gerichtkosten von Fr. 600.– für das vorinstanzliche Verfahren blieben unangefochten, wer- den in ihrer Höhe bestätigt und nach dem Gesagten dem Berufungsbeklagten auferlegt.

30 │ 33

E. 6.3.3 Die Berufungskläger beantragen ebenfalls die Zusprache einer Parteientschädigung (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren. Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG (NG 261. 2) zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Eine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren findet sich nicht in den Akten. Wird keine Kostennote eingereicht, so spricht das Gericht der Partei aufgrund des kantonalen Tarifs und des aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwandes eine ange- messene Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2014 vom 10. Septem- ber 2014 E. 4 mit Hinweisen). Der erstinstanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 300.– und Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwie- rigkeit der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie des Umstands, dass mangels Reaktion des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren kein Schriftenwech- sel durchgeführt wurde, ist die Parteientschädigung mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle er- messensweise auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und geht zu Lasten des Berufungsbeklagten.

E. 6.4.1 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif und wird um ein Drittel redu- ziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der erstinstanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 300.– und Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 100.– bis Fr. 3'333.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlung und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung der vorzitierten Grund- sätze auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt.

31 │ 33

E. 6.4.2 Für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 % bis 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Im Zivilprozess vor erster In- stanz beträgt das ordentliche Honorar in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Damit beträgt das ordentliche Honorar vor Obergericht Fr. 100.– bis Fr. 3'333.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in die- sem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Mit Kostennote vom 8. Mai 2026 machte der Rechtsvertreter der Berufungskläger eine Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 4'871.25 (Honorar Fr. 4'375.– [12,5 Stunden à Fr. 350.–], Aus- lagen Fr. 131.25 [3 % von Fr. 4'375.–], MwSt. Fr. 365.– [8,1 % von Fr. 4'506.25]) geltend, (amtl. Bel. 12A). Das Honorar ist auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 250.– zu kürzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 PKoG). Ansonsten erscheint der Aufwand mit Blick auf die vorlie- gende Angelegenheit – auch mit Blick auf die Komplexität der Sache sowie die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung – zwar vergleichsweise hoch, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Berufung über mehrere Seiten hinweg wortwörtlich das vorinstanzliche Gesuch wie- dergibt. Der Aufwand ist jedoch nicht unangemessen. Entsprechend ist eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3'479.47 (Honorar Fr. 3'125.– [12,5 Stunden à Fr. 250], Auslagen Fr. 93.75 [3 % von Fr. 3'125.–], MwSt. Fr. 260.72 [8,1 % von Fr. 3'218.75]) zuzusprechen.

E. 6.5 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte reichte am 15. Mai 2026 ebenfalls eine Kos- tennote ein, in welcher er einerseits Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren ZE 26 56 und das Berufungsverfahren ZA 26 5, inkl. Auslagen, sowie Aufwendungen für die verhinderte Generalversammlung geltend macht (amtl. Bel. 13). Inwiefern er im vorinstanzli- chen Verfahren, an dem er sich überhaupt nicht hatte vernehmen lassen, Aufwand gehabt hätte, kann hier offenbleiben. So oder anders hat er als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 30 PKoG). Die Berufungskläger haften sodann einzig für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Mas- snahme erwachsenen Schaden (Art. 264 Abs. 2 ZPO), was hier nicht vorliegt. Entsprechend hat der Berufungsbeklagte keinerlei Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

32 │ 33 Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid ZE 26 56 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 18. März 2026 aufgehoben.

2. Dem Verein C.__ wird verboten, bis zur Neuwahl des Vereinsvorstands irgendwo durch D. und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzula- den und diese durchzuführen. Im Widerhandlungsfall können D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft wer- den. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zu-ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3. Den Berufungsklägern wird eine Frist bis 30. September 2026 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, ansonsten die Anordnung gemäss Dispositiv- Ziffer 2 ohne Weiteres und ersatzlos dahinfällt.

4. Auf die Widerklage des Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 600.– werden bestätigt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtkasse wird angewiesen, den Berufungs- klägern ihren im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 300.– zurückzuerstatten.

E. 7 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtkasse wird angewiesen, den Berufungsklägern ihren im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstat- ten.

33 │ 33

E. 8 Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.47 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

E. 9 [Zustellung]. Stans, 16. Juni 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide sind nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 ff. anfecht- bar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch ZA 26 5 Urteil vom 16. Juni 2026 Zivilabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt. Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger 1, B.__, Berufungskläger 2, beide vertreten durch Dr. iur. Rafael Brägger, Rechtsanwalt, SEQUOIA Legal & Advisory GmbH, Buckhauserstrasse 36, 8048 Zürich, gegen Verein C.__, Berufungsbeklagter. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 18. März 2026 (ZE 26 56).

2 │ 33 Sachverhalt: A. a. Zwischen A.__ («Berufungskläger1») und B.__ («Berufungskläger 2») sowie dem Verein C.__ («Berufungsbeklagter») bestehen diverse vereinsrechtliche Meinungsverschiedenheiten. Die Differenzen beziehen sich v.a. auf die Vereinsführung (Vorstand), die Durchführung von (online-)Versammlungen sowie die Vereinsausschlüsse der Berufungskläger. Diese Verwerfungen führten zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei die Berufungskläger vor erster Instanz jeweils als Kläger und der Verein als Beklagter auftreten. So reichten A.__ und/oder B.__ beim Kantonsgericht Nidwalden mehrere Zivilklagen gegen den Verein ein und ersuchten dabei verschiedentlich um vorsorgliche Massnahmen. Die jeweiligen erstinstanzlichen End- und Zwischenentscheide wurden von der jeweils unterliegenden Partei regelmässig an das Obergericht des Kantons Nidwalden und an das Bundesgericht weitergezogen. b. Am 10. März 2026 stellten die Berufungskläger (vormalige Gesuchsteller) beim Kantonsgericht Nidwalden ein Gesuch gegen den Berufungsbeklagten (vormaliger Gesuchsgegner) mit folgenden Anträgen (vi-act. 3): «1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen.

2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäss Ziff. 1 hiervor seien D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu bestrafen und/oder mit Ordnungsbusse von je CHF 5'000.00 zu belegen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich D.__ und/oder E.__ aufzuerlegen; eventualiter dem Gesuchsgegner.» In prozessualer Hinsicht verlangten die Berufungskläger unter anderem, die unter Ziff. 1 und 2 beantragten Massnahmen durch das Kantonsgericht superprovisorisch anzuordnen.

3 │ 33 c. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und stellte das Gesuch samt Beilagen dem Berufungsbeklagten zur Stellungnahme zu (vi-act. 1). d. Nachdem der Berufungsbeklagte die superprovisorische Verfügung vom 10. März 2026 nicht abgeholt und keine Stellungnahme eingereicht hatte, wies das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 ab und auferlegte den Berufungsklägern die Gerichts- kosten (BK-Bel. 1). B. Dagegen erhoben A.__ und B.__ am 25. März 2026 Berufung beim Obergericht Nidwalden und beantragten in der Hauptsache Nachfolgendes (amtl. Bel. 1): «1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ZE 26 56 vom 18. März 2026 sei aufzuheben.

2. Dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen.

3. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäss Ziff. 2 hiervor seien D.__ und E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu bestrafen und/oder mit Ordnungsbusse von je CHF 5'000.00 zu belegen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich D.__ und E.__ aufzuerlegen; eventualiter dem Berufungsbeklagten; subeventualiter dem Kanton Nidwalden. Die Berufungskläger stellten dabei unter anderem zusätzlich den prozessualen Antrag, die Ziff. 2 und 3 der Anträge durch das Obergericht superprovisorisch anordnen zu lassen. C. Am 26. März 2026 verfügte das Obergericht superprovisorisch was folgt (amtl. Bel. 3): «1. Dem Verein C.__ wird verboten, am Samstag, 28. März 2026 eine Generalversammlung abzuhalten, wie auch künftig irgendwo durch D.__ und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversamm- lungen einzuladen und diese durchzuführen; Im Widerhandlungsfall können D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 229 StGB mit Busse bestraft werden.

4 │ 33 Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

2. Die Berufungsschrift vom 25. März 2026 samt Beilagen wird dem Berufungsbeklagten übermittelt. Er ist berechtigt, innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Eingaben und Beilagen (mit Aktenverzeichnis) sind in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

3. Ziffer 1 des Rechtsspruches bleibt in Kraft, bis sie durch den Richter abgeändert oder aufgehoben oder durch den Hauptentscheid im vorliegenden Verfahren ersetzt wird.

4. [Kostenverlegung]

5. [Kostenvorschuss]

6. [Zustellung]» Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 4). D. Mit von D.__, E.__ und F.__ unterzeichneter Berufungsantwort vom 10. April 2026 stellte der Berufungsbeklagte folgende Anträge (amtl. Bel. 6 S. 17): «1. Vollständige Aufhebung der Superprovisorischen Verfügung ZE 26 56 vom 18. März 2026 und 26. März 2026.

2. Nichtigkeit aller Verfügungen wegen Personalienfehlers (Art. 57 ZPO).

3. Verbot Beizug nichtiger Akten im weiteren Verfahren.

4. Persönliche Verbote gegen Kläger: Keine GV-Einberufung als Selbstvorstand.

5. Busse CHF 5'000.-/Person bei Zuwiderhandlung (Art. 265 Abs. 3 ZPO).

6. Vollständiger Kostenersatz der Klägern an den Beklagten Verein (Art. 106 ZPO).

7. Aushändigung „Platzverbot 2013“ Kopie Originalschreiben / Rückschein in 3 Fällen.

8. Sistierung bis Personalienklärung.» E. In einer Replik vom 23. April 2026 hielten die Berufungskläger an ihren Anträgen fest und ver- langten neu zusätzlich, die Berufungsantwort vom 10. April 2026 aus dem Recht zu weisen sowie die Kostenauflage zusätzlich an F.__ (amtl. Bel. 8).

5 │ 33 F. In der nunmehr von E.__ allein unterzeichneten Duplik des Berufungsbeklagten vom 2. April 2026 ergänzte dieser seine Anträge – an denen er im Übrigen festhielt – seinerseits um den Antrag, die Replik vom 23. April 2026 aus dem Recht zu weisen (amtl. Bel. 10). G. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 11). Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Berufungskläger eine Kostennote ein (amtl. Bel. 12). Der Be- rufungsbeklagte reichte ebenfalls eine Kostennote zu den Akten (amtl. Bel. 13). H. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dazu wurden antragsgemäss die Akten des Kantonsgerichts Nidwalden zum Verfahren ZK 25 9 ediert. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschlies- send beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

6 │ 33 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 betreffend die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungskläger haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, sind durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Berufung legitimiert sind. Die Berufungskläger präzisierten ihre Anträge im Berufungsverfahren gegenüber den Anträ- gen im Gesuch vom 10. März 2026 in der Hinsicht, dass die Adresse von E.__ auf __ geändert wurde (von __). Dabei handelt es sich jedoch um keine Klageänderung, die eine Änderung des Streitgegenstands – bestehend aus Rechtsbegehren und Tatsachenfundament – beinhal- tet, sondern die Korrektur eines Versehens betreffend Adresse. Der Berufungsbeklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, es handle sich um eine unzulässige Klageänderung. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten. 1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1

7 │ 33 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivor- bringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 2. 2.1 Der Berufungsbeklagte bringt in formeller Hinsicht verschiedenste Rügen vor, die es vorweg zu behandeln gilt. 2.2 2.2.1 So macht er sinngemäss einen Fehler in der Zustellung gerichtlicher Post geltend, indem diese zu Unrecht an den ehemaligen Präsidenten E.__ zugestellt werde, womit der Verein erst mit erheblicher Verzögerung von den gerichtlichen Massnahmen Kenntnis erlange (amtl. Bel. 1 S. 2 f.). Gerichtsurkunden, die an willkürlich ausgewählte Privatadressen versandt worden seien, wie konkret im vorliegenden Fall ZE 26 56 vom 26. März 2026 (richtig wohl: Verfügung ZA 26 5 vom 26. März 2026) seien gemäss Art. 140 ZPO unwirksam und führten zur unver- züglichen Wiederholung des Verfahrens. 2.2.2 Die superprovisorische Verfügung ZA 26 5 vom 26. März 2026 wurde vorliegend dem Beru- fungsbeklagten als auch den beiden natürlichen Personen D.__ (X.__) und E.__ (X.__) zuge- stellt, da diese persönlich von den in der Berufung beantragten und superprovisorisch ange- ordneten Verboten betroffen waren, selbst wenn sie bloss in ihrer Eigenschaft als Vereinsmit- glieder betroffen und nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Darauf zu vertrauen, der Berufungsbeklagte würde den (auch im vorliegenden Verfahren für ihn handelnden)

8 │ 33 Betroffenen (vgl. amtl. Bel. 6 S. 18 und 10 S. 15) die – immerhin unter Strafandrohung – an- geordneten Massnahmen innert nützlicher Frist mitteilen, verbot sich aus gerichtsnotorischen Gründen: So zeigte sich bereits in den bisherigen Verfahren mit dem Berufungsbeklagten, zuletzt im Fall ZA 25 7 vor dem angerufenen Gericht, dass die ihm zugestellten Sendungen ungeöffnet, mit Kritzeleien oder Aufklebern mit der Aufschrift «Verein gemäss OR Art. 913 li- quidiert» versehen oder von der Post mit dem Hinweis «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden.» retourniert werden (vgl. Urteil ZA 25 7 des Obergerichts Nidwalden vom 30. Oktober 2025 Bst. C). Die Zustellungen an E.__ führten in der Vergangen- heit hingegen regelmässig zur Kenntnisnahme durch den Verein. Wenn der Berufungsbe- klagte neu bekräftigt (vgl. auch amtl. Bel. 10 Ziff. 25), massgebend sei allein die offizielle Ver- einsadresse, an welcher er inzwischen auch wieder Zustellungen des Gerichts entgegenzu- nehmen scheint, ist das zu begrüssen. Die bereits anhand des vorstehend Ausgeführten of- fensichtliche Widersprüchlichkeit dieses Verhaltens braucht dabei nicht näher kommentiert zu werden. Nachdem die Verfügung ZA 25 6 vom 26. März 2026 ihm unter seiner Adresse zuge- stellt worden war, ist aber nicht einzusehen, wie ihm nur eine erheblich verzögerte Kenntnis- nahme möglich gewesen war und welche prozessualen Nachteile daraus entstanden sein soll- ten. Die Zustellung der superprovisorischen Verfügung vorab per E-Mail an die in der Berufung bezeichneten E-Mail-Adressen, insbesondere jene von E.__, war einerseits beantragt und auf- grund der zeitlichen Verhältnisse ebenfalls unumgänglich. Da, wie gezeigt, in den vergange- nen Verfahren einzig Zustellungen an E.__ zu Reaktionen führten und dem Gericht die Wie- derannahme von Zustellungen an die Vereinsadresse noch nicht zur Kenntnis gebracht wor- den war, verblieb keine andere Möglichkeit der vorab Zustellung. Inwiefern die vorab gesche- hene, digitale Zustellung an den – ab Replik vom 2. April 2026 allein – für den Berufungsbe- klagten handelnden E.__ eine verzögerte Kenntnisnahme oder prozessuale Nachteile begrün- deten, ist erneut weder erklärt worden noch einzusehen. Daraus kann auch keine Unwirksam- keit der superprovisorischen Verfügung abgeleitet werden, noch ist das Verfahren zu wieder- holen. Soweit der Berufungskläger ausserdem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) anführt, äussert er sich zu The- men ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist.

9 │ 33 2.3 2.3.1 Weiter macht der Berufungsbeklagte im Wesentlichen geltend, die gerichtlichen Entscheide verwendeten durchgehend die falsche Namensform des Berufungsklägers 1 anstelle seines gemäss Einwohnerregisteramt eingetragenen Namens, was mehrfach gerügt worden sei (amtl. Bel. 6 S. 3 f.). Dieser Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens vor beiden Instanzen wegen Formmängeln. Die fortgesetzte Ignoranz des Mangels stelle einen massiven Verstoss gegen die Prozessökonomie dar, da dies ein vollständiges Neustarten des gesamten Prozesses erfordere. Betroffen seien auch alle Urteile, Entscheidungen und Verfü- gungen, die vom Obergericht Nidwalden an das Bundesgericht übermittelt worden seien. A.__ sei lediglich ein Kosename ohne rechtliche Relevanz, jegliche Verfügung unter dieser Bezeich- nung sei nichtig. 2.3.2 Ein gerichtlicher Entscheid enthält unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer Ver- tretung (Art. 238 lit. c ZPO). Diese sind entsprechend den Angaben der Parteien in ihren Rechtsschriften aufzuführen und so zu bezeichnen, dass über ihre Identität keine Zweifel be- stehen (MARKUS KRIECH, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar [ZPO Kommentar], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 238 ZPO, mit Hinweisen). Inwiefern hinsichtlich des Berufungsklägers 1 oder einer anderen Partei die geringsten Zweifel betreffend ihre Identität bestehen sollten, erklärt der Berufungsbeklagte nicht. Die aufgelegte Adressauskunft der Ge- meinde Z.__ bestätigt den Wohnsitz des Berufungsklägers 1, A.__ (Hervorhebung im Original, BK-Bel. 188). Die Verwendung des selbst in der Adressauskunft aufgeführten Rufnamens in den Rechtsschriften weckt keine Zweifel an der Identität des Berufungsklägers 1. Die Adres- sauskunft erklärt ausserdem den ebenfalls angeführten Umstand, wonach die Mitgliedschafts- beiträge unter dem Namen A.__ liefen (amtl. Bel. 10 Ziff. 23). Inwiefern die «wahre Identität» des Berufungsklägers 1 geprüft werden müsste, leuchtet aufgrund der Ausführungen des Be- rufungsbeklagten nicht ein. Dass E.__ den Berufungskläger 1 in einem vom Kantonsgericht mangels Verständlichkeit zurückgewiesenen Gesuch als A.__ geführt hatte (amtl. Bel. 10 Ziff. 24; vgl. Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Januar 2026 im Verfahren ZE 25 279, BB-Bel. 185), drängt keinen anderen Schluss auf, führt die falsche Bezeichnung des Berufungsklägers 1 durch E.__ doch selbstredend nicht zu Zweifeln an der Identität des Ers- teren. Weshalb die selbst eingereichte Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Ja- nuar 2026 aufgrund der im Gesuch geführten falschen Bezeichnung aus dem Recht gewiesen

10 │ 33 oder sonst wie für ungültig erklärt werden müsste (oder könnte), ist sodann nicht nachvollzieh- bar. Die Überprüfung der Personalien wurde dem Obergericht im Übrigen erstmals mit der Beru- fungsantwort beantragt (vgl. amtl. Bel. 6 S. 17 Antrag 8; offenbar wandte sich der Berufungs- beklagte damit zunächst an die Staatsanwaltschaft, amtl. Bel. 6 S. 4). Ein Grund hierfür ist jedoch weder angeführt worden noch ersichtlich. Die vollständige Nichtigkeit sämtlicher Ur- teile, Entscheidungen und Verfügungen (amtl. Bel. 6 S. 4 und 17 Antrag 2) lässt sich vorlie- gend nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Gebrauch der durch die Parteien selbst verwen- deten Bezeichnungen begründen und schon gar nicht aus den angeführten, aber inexistenten Entscheiden des Bundesgerichts herleiten (vgl. amtl. Bel. 6 S. 4, 7 und 13). Die – vermutungs- weise – ebenfalls auf der Bezeichnung der Parteien basierende Opposition des Beschwerde- führers gegen den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZK 25 9 des Kantonsgerichts Nidwal- den (vgl. amtl. Bel. 6 S. 14 Ziff. 2) ist ebenso unbegründet, weshalb der Edition durch das Ge- richt nichts entgegenstand. 2.4 2.4.1 Der Berufungsbeklagte bringt zudem zusammengefasst vor, trotz wiederholter und begründe- ter Anträge auf Ausscheidung der betroffenen Richterinnen und Richter wegen offenkundiger Befangenheitsvermutung seien diese weiterhin in diesem Verfahren involviert (amtl. Bel. 6 S. 5). Die Umstände der Befangenheitsvermutung seien in allen «GU und Entscheiden, Ver- fügungen» des Kantonsgerichts dargelegt. 2.4.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort geht noch nicht einmal hervor, welche Richterinnen und Richter des mit der Sache beschäftigten Obergerichts er als befan- gen vermutet, geschweige denn, worauf sich seine Vermutung stützt. Damit erfüllt er seine – wenn auch auf Glaubhaftmachung reduzierte – Behauptungs- und Substanziierungslast nicht, der grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2024 vom 25. September 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der bloss pauschale Verweis

11 │ 33 auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Folglich ist bloss auf den einzigen konkreten Befangenheitsvorwurf des Berufungsklägers ge- gen die vorinstanzliche Einzelrichterin einzugehen (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 28). Abgesehen da- von, dass die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren zugunsten des Berufungsbeklagten ur- teilte und fraglich erscheint, ob der Einwand überhaupt rechtzeitig vorgebracht worden ist, er- weist er sich ohnehin als haltlos. Der Umstand, dass die Berufungskläger im Verfahren ZA 25 7 vor dem Obergericht Nidwalden nicht auch den Ausstand der – überhaupt nicht am dort angerufenen Gericht tätigen – vorinstanzlichen Richterin beantragten, erlaubt keinen noch so entfernten Schluss auf eine Befangenheit derselben. Das Gleiche gilt soweit der Berufungs- beklagte direkt auf die Befangenheit der entsprechenden Richterin schliesst, wenn die Beru- fungskläger einen Ausstandsgrund bei der betroffenen Richterin in Abrede stellen. Nachdem bereits aufgezeigt wurde, weshalb die Identität des Berufungsklägers 1 nicht in Frage steht, spricht auch eine ausbleibende Identitätsprüfung durch die vorinstanzliche Richterin nicht für einen Ausstandsgrund. 2.5 Was der Berufungsbeklagte sodann Weiteres aus der Mitteilung des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 5. Januar 2026 abzuleiten versucht (vgl. amtl. Bel. 6 S. 14), wonach ein von E.__ dort eingereichtes Gesuch um superprovisorische Massnahmen wegen Unverständlichkeit zurück- gewiesen wurde (vgl. BB-Bel. 185), entzieht sich dem Gericht. Das Kantonsgericht wies da- mals zu Recht daraufhin, dass, sofern E.__ ein Rechtsmittel gegen das Urteil ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 einzureichen versuche, dieser nicht Partei des genannten Verfahrens ge- wesen sei. Wie die Aussage mit Blick auf das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte, ist nicht einzusehen. 2.6 Ebenfalls vorweg zu behandeln ist der Antrag der Berufungskläger, die Berufungsantwort vom

10. April 2026 (amtl. Bel. 6) sei mangels Handlungsbefugnis der unterzeichneten Personen für den Berufungskläger aus dem Recht zu weisen (amtl. Bel. 8 S. 2 f.). Er ist an das bereits im Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2021 vom 19. Januar 2022 E. 1 Gesagte zu erinnern, woran sie im Übrigen in den Urteilen des Kantonsgerichts ZK 21 44 und 22 2 vom 26. Juni 2025, jeweils E. 1.5, erneut hingewiesen wurden: Der Berufungsbeklagte muss sich demnach im

12 │ 33 Prozess gegen die Vorwürfe der Berufungskläger zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Berufungsbeklagten handlungsberechtigt er- scheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Die Statuten sehen in Art. 5.2.3 vor, der Präsident vertrete den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen. Weil nach dem Rücktritt von E.__ dem ebenfalls unterzeichneten F.__ als – prima facie – amtierender Vizepräsident die entsprechenden Befugnisse zukommen (vgl. Schreiben von E.__ vom 28. Februar 2026, BB-Bel. 227), bleibt die Berufungsantwort vom 10. April 2026 als Eingabe des Berufungsklä- gers beachtlich. Dasselbe gilt für die Duplik vom 2. April (richtig: Mai) 2026 (amtl. Bel. 10), welche nunmehr zwar einzig durch E.__ unterzeichnet wurde, wofür er aber mit Vollmacht vom

1. März 2026 (offenbar bereits vor Einreichung der Berufungsantwort) durch den Vorstand des Berufungsbeklagten ermächtigt wurde (BB-Bel. 250). Das Gesagte gilt jedenfalls für das vorliegende Verfahren. Ob mit Blick auf das nachstehend unter E. 3.4.3 Ausgeführte auch künftig davon auszugehen ist, braucht hier noch nicht beurteilt zu werden. Einen Grund, die Stellungnahme der Berufungskläger vom 23. April 2026 aus dem Recht zu weisen, wie es der Berufungsbeklagte seinerseits verlangt (amtl. Bel. 10 Ziff. 4 ff.), besteht ebenfalls nicht. Die – grösstenteils aus persönlichen Animositäten bestehenden – Ausführun- gen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen von angeblichen Vorgängen in einem anderen Verein (zurückreichend bis 2003) rechtfertigen kein entsprechendes Vorgehen. 3. Streitig und zu prüfen ist der (superprovisorische) Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinn eines Verbots der geplanten ordentlichen Generalversammlung des Berufungsbeklagten vom 28. März 2026 sowie das an D.__ (X.__) und E.__ (Y.__) gerichtete Verbot, künftig im Namen des Vereins C.__ zu Generalversammlungen einzuladen. 3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a; Hauptsachenprognose) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b; Nachteilsprognose). Zur Glaub- haftmachung im Sinn der zitierten Norm genügt es im Allgemeinen, wenn für das

13 │ 33 Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1, auch zum Nachfolgenden). Die Verletzung im Sinn von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO kann insbesondere darin bestehen, dass sich der betreffende Anspruch ohne vorläufigen Rechtsschutz im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr in natura durchsetzen lässt. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) ist hauptsächlich tatsächlicher Natur; er umfasst jeglichen Nachteil, ob vermögensrechtlich oder immateriell, und kann sich auch allein aus dem Zeitab- lauf während des Prozesses ergeben. Der Nachteil ergibt sich aus dem Umstand, dass die um vorsorglichen Rechtsschutz ersuchende Partei ohne die verlangte Massnahme in ihrer mate- riellen Rechtsposition verletzt wäre. Es geht darum zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, deren Auswirkungen der Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollstän- dig beseitigen kann. Nicht leicht wieder gutzumachen sind namentlich Nachteile, die sich spä- ter nicht oder nur unter Schwierigkeiten bestimmen und ausgleichen lassen. 3.2 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten ver- letzten, könne jedes Mitglied, das nicht zugestimmt habe, von Gesetzes wegen binnen Mo- natsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten habe, beim Gericht anfechten (Art. 75 ZGB; Entscheid ZE 26 56 vom 18. März 2026 E. 5.3). Dem Berufungsbeklagten sei es grundsätzlich freigestellt, Generalversammlungen abzuhalten. Einzig wenn Beschlüsse das Gesetz oder die Statuten verletzten, eröffne sich die Möglichkeit für ein Anfechtungsverfahren. Dass mit einer Durchführung der geplanten Generalversammlung wiederum erheblicher Aufwand und Kosten für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verbunden seien, begründe keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, da hierfür nur Nachteile in Betracht kämen, die durch einen späte- ren Prozessgewinn nicht wieder gutgemacht werden könnten. Das Argument, es wäre pro- zessökonomischer, die Generalversammlung vorsorglich zu verbieten, vermöge daran nichts zu ändern. Die Durchführung der Generalversammlung für sich betreffe die operative Ebene des Beklagten nicht, weshalb die Aktivitäten des Vereins allein dadurch nicht auf unabsehbare Zeit gelähmt würden. Vielmehr wären erst die an der Generalversammlung getroffenen Be- schlüsse anzufechten. Auch bezüglich der Vorbringen, der Verein befinde sich im Würgegriff einer rechtswidrig agierenden Gruppe von Personen und sei mit Mitgliedern versetzt, die gar

14 │ 33 nie konform aufgenommen worden seien, sei auf die Möglichkeit der Nichtigkeits- und Anfech- tungsklage zu verweisen. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sei im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht worden. 3.3 3.3.1 Die Berufungskläger halten dafür, die Vorinstanz habe Art. 150 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie das Vorhandensein eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils trotz fehlender Be- streitungen durch die Berufungsbeklagte verneint hatte (Ziff. 35 ff.). Sie übersehen dabei, dass die Vorinstanz die unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen dem Entscheid durch- aus zugrunde legte. Hingegen hat sie deren Qualität als nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO verneint, was die rechtliche Würdigung der Tatsachen betrifft und mit Art. 150 Abs. 1 ZPO, der die Beweisabnahme über strittige Tatsa- chenbehauptungen regelt, nichts zu tun hat. Diese rechtliche Einordnung kritisieren die Berufungskläger ebenfalls (amtl. Bel. 1 Ziff. 40 ff.). Sie erkennen dabei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund) unter anderem in den notwendigen Aufwendungen zur gerichtlichen Anfechtung allfälliger, an der Generalversammlung vom 28. März 2026 gefasster Vereinsbeschlüsse, die ihnen vom Berufungsbeklagten in der Folge nicht oder nur teilweise ersetzt würden (Ziff. 38; so bereits Gesuch vom 10. März 2026, vi-act. 3 Ziff. 58). 3.3.2 Zweifelsfrei ist ein gerichtliches Vorgehen gegen Vereinsbeschlüsse mit – unter Umständen nennenswertem – finanziellem Aufwand verbunden. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils davon auszugehen, ein materieller Schaden sei ersetzbar. Allerdings ist die Annahme der Ersetzbarkeit eines so begründeten Schadens nur dann vertretbar, soweit von der Solvenz der Gegenpartei ausgegangen werden kann (vgl. Ur- teil HE170435-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 E. 3; THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO],

4. Aufl. 2024, N. 28b und 34 zu Art. 261 ZPO). Im vorliegenden Fall haben die Berufungskläger angegeben, dass ihnen bereits Ausstände in der Höhe von rund Fr. 20'000.– aufgrund der Uneinbringbarkeit der in den Verfahren ZK 21 44, 22 2 und 25 9 zugesprochenen Parteient- schädigungen und der vorgeschossenen Gerichtskosten entstanden sind (amtl. Bel. 1

15 │ 33 Ziff. 38). Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass der Verein H.__ in diesem Zusammenhang offenbar Fr. 17'705.87 an den Rechtsvertreter der Berufungskläger überwies (BB-Duplik-Bel. 3 [mit der Nummer 254 bezeichnet]). Die behaupteten offenen Ausstände und fehlende Solvenz des Vereins blieben jedoch unbestritten. Vielmehr habe die Forderung von Fr. 17'705.87 den Berufungsbeklagten seiner letzten Mittel entledigt (amtl. Bel. 10 Ziff. 1). Die G.__ AG kündigte sodann den mit dem Berufungsbeklagten bestehenden Zusammenarbeitsvertrag aufgrund der Tatsache, dass die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des Vereins künftig nicht mehr gegeben sei (Schreiben vom 13. Mai 2025 in den nicht nummerierten BB-Belegen). Der Berufungsklä- ger bekräftigt seine fehlende Solvenz selbst weiter, indem er mehrfach auf seine prekäre fi- nanzielle Situation hinwies, etwa wenn er beanstandet, die Berufungskläger erzwängen die Weiterführung eines mittellosen Vereins (amtl. Bel. 6 S. 12 f.), diese hätten den Verein an den Rand der Existenz gebracht (S. 17). Kommt hinzu, dass es gerichtsnotorisch ist, dass der Be- rufungsbeklagte sich mittels Übertragung sämtlicher Vermögenswerte auf einen anderen Ver- ein (den Verein H.__) mit identischem Zweck jeglicher Verantwortlichkeiten und Verpflichtun- gen zu entledigen versuchte. Ob und wie er inzwischen wieder zu Liquidität gelangt sein könnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Aus welchem Rechtsgrund der Verein H.__ – augen- scheinlich – teilweise für Schulden des Berufungsbeklagten aufkam, ist nicht erkennbar oder dargelegt worden, weshalb daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend glaubhaft gemacht, der Aufwand, der den Berufungs- klägern mit der in Folge der Durchführung einer Generalversammlung zur erhebenden Anfech- tungsklage erwächst, sei nicht oder nur zum Teil einbringlich. Sowohl das gerichtliche Vorge- hen gegen die allenfalls gefassten Vereinsbeschlüsse als auch dessen Begründetheit – da grundsätzlich erst dies eine Ersatzpflicht des Vereins für allfällige in diesem Zusammenhang getroffene Aufwendungen auslöst – müssen jedoch ebenfalls zumindest glaubhaft sein. 3.3.3 Die verschiedenen Episoden der vereinsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien be- schäftigten das Obergericht Nidwalden bereits in zahlreichen Prozessen (ZA 21 3, ZA 21 7, ZA 21 10, ZA 21 15, ZA 21 23, ZA 21 26, ZA 22 4, ZA 23 6, ZA 25 3, ZA 25 7, BAZ 22 4, BAZ 22 5, BAZ 24 3, BAZ 24 5, BAZ 24 6). Mehrere weitere Verfahren, bei denen es jeweils um die Anfechtung von den an Vereinsversammlung geschlossenen Beschlüssen ging, waren und sind sodann beim Kantonsgericht Nidwalden hängig (z.B. ZK 21 44, ZK 22 2, ZK 22 39, ZK 24 26, ZK 25 9). Dass die an der anberaumten Generalversammlung vom 28. März 2026

16 │ 33 gefassten Beschlüsse durch die Berufungskläger angefochten werden würden, darf inzwi- schen wohl als gerichtsnotorisch, in jedem Fall aber zumindest als glaubhaft gelten. Ob daraus auch eine Ersatzpflicht des Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht ist (der er man- gels Solvenz nicht nachkommen können wird), bleibt nachfolgend mit Blick auf die übrigen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen näher zu betrachten. 3.4 3.4.1 Betreffend den Verfügungsanspruch verweisen die Berufungskläger auf ihnen zustehende An- sprüche aus Vereinsrecht und dem Persönlichkeitsschutz (amtl. Bel. 1 Ziff. 48 mit Verweis auf Ziff. 17 ff. und vi-act. 3 Ziff. 31 ff.). Es braucht nicht geprüft zu werden, ob und inwiefern die angeführte Rechtsprechung zur eingeschränkten Ausschlussautonomie eines als massgebli- che Organisation eines Berufsstands auftretenden Vereins, welche das Persönlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Entfaltung betrifft (vgl. BGE 123 III 193), hier einschlägig ist. Die Beru- fungskläger haben jedenfalls einen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Rechtsmässigkeit des korporativen Vereinslebens (BGE 132 III 503 E. 3.1 und 108 II 15 E. 2) bzw. auf gesetzes- und statutenkonforme Vereinsverwaltung (URS SCHERRER/RAFAEL BRÄGGER, in: Basler Kommen- tar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 75 ZGB), was auch die rechtmässige Durch- führung der Vereinsversammlungen – als eine der grundlegendsten Aktivitäten jedes Vereins

– umfasst. Zwar stellt sich der Berufungsbeklagte verschiedentlich auf den Standpunkt, die Berufungs- kläger seien überhaupt keine Mitglieder mehr, da etwa der Berufungskläger 2 im Frühjahr 2019 ordnungsgemäss aus dem Verein ausgeschlossen worden sei (amtl. Bel. 1 S. 8) oder der Be- rufungskläger 1 seine Mitgliedschaftsbeiträge nicht beglichen habe (S. 9). Allerdings ergibt sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, dass die Vereinsmitgliedschaft des Berufungsklä- gers 2 bzw. die Nichtigkeit seines Ausschlusses gerichtlich festgestellt wurde (Urteil ZK 24 26 vom 24. November 2025, vi-act. 3 GS-Bel. 6), was auch für die Nichtigkeit des Ausschlusses des Berufungsklägers 1 anlässlich der Online-Generalversammlung vom 30. Juni 2021 gilt (Urteil ZK 22 2 vom 26. Juni 2025, vi-act. 3 GS-Bel. 5). Die behauptete Nichtbezahlung von Mitgliederbeiträgen ist ausserdem nicht belegt und führt gemäss Ziff. 3.5 der Statuten des Be- rufungsbeklagten (sowohl gemäss der von 2015 als auch von 2021 datierenden Fassung, vi- act. 3 GS-Bel. 1 f.) denn auch nicht ohne Weiteres zum Ausschluss. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten (amtl. Bel. 10 Ziff. 27), wonach der Vereinseintritt des Berufungsklägers 1

17 │ 33 im Jahr 2013 infolge der «Selbsternennung» eines I.__ zum Präsidenten eines anderen Ver- eins (__–Bahn, «__») im Jahr 2010 rechtswidrig bzw. nichtig sei, sind auch mit Blick auf das hierzu angeführte Beweismittel (Protokoll der 15. Generalversammlung des BNB vom 11. Juni 2010, BB-Bel. 217) nicht nachvollziehbar. Die Mitgliedschaftsrechte der Berufungskläger und die daraus fliessenden Ansprüche sind da- mit glaubhaft gemacht. Dass eine Generalversammlung eines Vereins nur bei der Gefährdung von Leib und Leben gerichtlich untersagt werden kann, wie es der Berufungsbeklagte unter Angabe frei erfundener Urteile glaubt (amtl. Bel. 6 S. 13), trifft sodann nicht zu. Es bleibt zu ermitteln, ob eine drohende Verletzung oder Gefährdung der aufgezeigten Ansprüche (Verfü- gungsgrund) der Berufungskläger glaubhaft gemacht worden ist. 3.4.2 Die Berufungskläger bringen im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils ZK 25 9 des Kantons- gerichts Nidwalden vom 18. Dezember 2025 werde der Berufungsbeklagte derzeit einzig durch sie vertreten (amtl. Bel. 1 Ziff. 23 ff.). Ansonsten sei niemand berechtigt, eine General- versammlung des Vereins einzuberufen. Am 6. März 2026 hätten sie ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 3. März 2026 erhalten, worin am Samstag, 28. März 2026 zu einer General- versammlung des Berufungsbeklagten eingeladen worden sei, wobei ausser einer Traktan- denliste keine Beilagen angefügt gewesen seien, was einer gehörigen Ankündigung wider- spreche. Es sei davon auszugehen, dass auch zahlreiche Nicht- und ehemalige Mitglieder des Vereins das Schreiben erhalten hätten. Deren Teilnahme führte ebenso wie die Nichteinladung von Mitgliedern zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Versammlung bedürfe eines Beschlusses eines Vorstands und nur sie seien berechtigt, zu einer Generalversammlung des Berufungsbeklagten einzuladen. 3.4.3 3.4.3.1 Nach Lage der Akten stellte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, mit Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 fest, sämtliche an der ausserordentlichen Generalver- sammlung des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2025 gefassten Beschlüsse seien nichtig, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins (vi-act. 3 GS-Bel. 9 Dis- positiv-Ziff. 1). Die Berufungskläger wurden berechtigt, eine ausserordentliche Generalver- sammlung des Berufungsbeklagten einzuberufen, anlässlich welcher insbesondere der

18 │ 33 Vorstand des Berufungsbeklagten neu zu wählen sei (Dispositiv-Ziff. 2). Aus dem Dispositiv allein geht nicht hervor, die Berufungskläger seien die einzigen, welche die Berufungsbeklagte vertreten oder eine Generalversammlung einberufen könnten. Beispielsweise wird das gesetz- lich vorgesehene Einberufungsrecht von einem Fünftel der Mitglieder nach Art. 64 Abs. 3 ZGB durch das Urteil nicht in Frage gestellt. Allerdings handelte es sich vorliegend nicht um eine von den Mitgliedern (oder dem Vorstand) einberufene ausserordentliche Generalversammlung (vgl. Ziff. 5.1.1 der Statuten, vi-act. 3 GS-Bel. 1 und 2). Mit der Einladung vom 3. März 2026 wurde zur ordentlichen Generalversammlung geladen (BK-Bel. 2), die durch den Vorstand ein- berufen wird (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Es fragt sich, ob dies vor dem Hintergrund des Urteils ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 noch zulässig ist. 3.4.3.2 Ausgangspunkt der gerichtlichen Ermächtigung in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 ist ein Antrag in der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vom 18. Juli 2025, mit Blick auf die Urteile ZK 21 44 und ZK 22 2 sei ein «Auffangvorstand» (Hervorhebung hin- zugefügt) bestehend aus den Berufungsklägern und weiteren Personen, mit dem Berufungs- kläger 2 als Präsident, zu bestimmen (Verfahren ZK 25 9 act. 2). Das Kantonsgericht Nidwal- den verzichtete darauf, Personen als «Auffangvorstand» einzusetzen und einen Präsidenten zu bestimmen, sondern beliess es bei der aufgezeigten Ermächtigung an die Berufungskläger. Dies ist nicht zu beanstanden, da das Dispositiv nicht gleich wie das Rechtsbegehren zu lauten braucht und beide nach Treu und Glauben, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Be- gründung, auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Das rechtskräftige Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 ist und bleibt ohne Begründung. Die Berufungskläger (als Kläger im damaligen Verfahren) verlangten mit ihrem Antrag die Auf- lösung des bestehenden, aus ihrer Sicht rechtswidrigen, Vorstands und die Einsetzung des bezeichneten «Auffangvorstands» (Verfahren ZK 25 9 act. 2 Ziff. 65). Die gerichtlichen Zustel- lungen im Verlauf des Verfahrens hätten sich allesamt als dem Berufungsbeklagten unzustell- bar erwiesen, wobei selbst eine polizeiliche Zustellung an den ehemaligen Präsidenten E.__ mit dem Verweis auf die Liquidation des Vereins verweigert worden sei (Verfahren ZK 25 9 act. 4). Da der Berufungsbeklagte im Verfahren ZK 25 9 nie reagierte, bekräftigten die Beru- fungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 ihren Antrag auf Bildung eines «Auffangvor- stands», was «umgehend» (Hervorhebung im Original) zu geschehen habe. In einer weiteren Eingabe vom 10. November 2025 wiesen die Berufungskläger darauf hin, dass der Verein

19 │ 33 keine Post mehr entgegennehme, keine Zahlungen mehr leiste und generell nicht mehr hand- lungsfähig erscheine, weshalb der Antrag auf Einsetzung eines «Auffangvorstands» erneuert wurde. Das Kantonsgericht Nidwalden entschied am 18. Dezember 2025 in der Folge wie vor- stehend dargelegt. 3.4.3.3 Obwohl von den Berufungsklägern im Verfahren ZK 25 9 nicht ausdrücklich angerufen (was wegen des Grundsatzes iura novit curia [Art. 57 ZPO] auch nicht notwendig ist), stellte Art. 69c Abs. 1 ZGB die Anspruchsgrundlage für die vom Kantonsgericht Nidwalden getroffene Mass- nahme dar, die das Gericht unter anderem beim Fehlen eines vorgeschriebenen Organs auf Antrag eines Mitglieds oder Gläubigers ergreifen kann. Das Gericht ist in der Anordnung der erforderlichen Massnahmen frei (SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 69c ZGB). Da das Gericht die Berufungskläger zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, um insbesondere den Vorstand neu wählen zu lassen, ermächtigte, wird deutlich, dass es das Fehlen eines Vorstands als vorgeschriebenes Organ als erwiesen betrachtete. Es hat aller- dings entgegen den Anträgen darauf verzichtet, einen «Auffangvorstand» zu bezeichnen und einen Präsidenten einzusetzen. Die Auslegung der Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils ZK 25 9 vom

18. Dezember 2025 unter Berücksichtigung des Rechtsbegehrens, aus dem sie entsprungen ist, ergibt damit im Ergebnis, dass die Berufungsbeklagte gegenwärtig über keinen handlungs- fähigen Vorstand verfügt, weshalb das Gericht die hierfür erforderliche Massnahme – Neuwahl des Vorstands an einer ausserordentlichen Generalversammlung – anordnete. Nachdem das Urteil ZK 25 9 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, geht es auch nicht an, dass sich der bis zur «Auflösung» des Vereins tätige Vorstand nun – nachdem er den Weiterbestand des Vereins neu zu akzeptieren scheint – quasi nach Belieben selbständig wie- deraufleben und einsetzen lässt, um der Anordnung des Gerichts zuvorzukommen. Der zur Massnahme führende Organisationsmangel lässt sich auch nicht mehr nachträglich in eigen- mächtiger Weise beheben, um so eine allenfalls unliebsame gerichtliche Lösung zur Bestel- lung des fehlenden Organs hinfällig werden zu lassen. Das entsprechende Verhalten, insbe- sondere nach den vorangehenden Monaten der Untätigkeit, auch in zahlreichen gerichtlichen Prozessen, wäre denn auch zutiefst widersprüchlich. Ein handlungsfähiger Vorstand des Be- rufungsbeklagten führt vorliegend nur über den vom Kantonsgericht Nidwalden im Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 vorgezeigten Weg durch eine ausserordentliche General-ver- sammlung. Bis dahin besteht der Organisationsmangel in Form eines fehlenden Vorstands weiter.

20 │ 33 3.4.3.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Durchführung einer ordentlichen General- versammlung, die durch den Vorstand einberufen wird (Art. 64 Abs. 2 ZGB), mangels eines solchen nicht gültig stattfinden kann. Vor diesem Hintergrund ist zumindest glaubhaft gemacht, dass die Einladung vom 3. März 2026 zur ordentlichen Generalversammlung vom 28. März 2026 durch einen unbekannten «Vorstand» des Vereins zum vorneherein gegen Gesetz und Statuten verstösst. 3.4.4 Daneben weisen die Berufungskläger auf Unstimmigkeiten betreffend die geladenen Mitglie- der und damit einhergehend die Zusammensetzung der Stimmberechtigten hin. Laut dem Ur- teil ZK 24 26 vom 24. November 2025 sind die zwischen dem 7. März 2020 bis 11. Dezember 2022 gefällten Vorstandsbeschlüsse des Berufungsbeklagten nichtig (vi-act. 3 GS-Bel. 6). Da die Aufnahme neuer Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit des – rechtmässig zusammenge- setzten – Vorstands zu genehmigen ist (Statuten Ziff. 3.1, KB-Bel. 1 und 2), konnten in dieser Zeit keine neuen Mitgliedschaften entstehen. Aus den Unterlagen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass gemäss inzwischen als nichtig erklärtem Vorstandsbeschluss in ungültiger Weise Perso- nen als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. November 2020, BK-Bel. 16 Ziff. 4). Selbst wenn – bzw. gerade weil – sich aufgrund der Akten nicht eruieren lässt, um wen und wie viele Personen es sich dabei handelt, ist hin- reichend glaubhaft gemacht, dass die Partizipation von Nichtmitgliedern an der Beschlussfas- sung über Vereinsgeschäfte droht. Da dies statutarisch nicht vorgesehen ist, ist eine abseh- bare Beschlussfassung unter Mitwirkung von nicht ordnungsgemäss als Mitglieder aufgenom- menen Personen, die gegen die Statuten und das Gesetz verstösst, glaubhaft gemacht. Ebenso sind die im Nachgang der Online-Befragungen der Vereinsmitglieder im Dezember 2020 und Juli 2021 kommunizierten Beschlüsse gemäss den Entscheiden des Kantonsge- richts Nidwalden ZK 21 44 und ZK 22 2, beide vom 26. Juni 2025, nichtig, inklusive der Aus- schliessungsbeschlüsse betreffend den Berufungskläger 1 (vi-act. 3 GS-Bel. 4 und 5). Ob mit den besagten Beschlüssen noch weitere Ausschlüsse von Mitgliedern vorgenommen worden sind, die sich aber gleichermassen als nichtig erwiesen, ist zwar nicht bekannt, muss aber nach dem Vorgesagten zumindest für die sich hier stellenden Rechtsfragen nicht beantwortet werden. Für richtige Zusammensetzung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an künftigen

21 │ 33 Versammlungen wäre dies jedoch zu bedenken. Das Gleiche gilt für weitere zwischen dem

7. März 2020 bis 11. Dezember 2022 (und womöglich danach) aufgenommene Personen. 3.4.5 Die Berufungskläger kritisieren weiter verschiedene formale Aspekte der Einladung vom

3. März 2026 (amtl. Bel. 1 Ziff. 33). Welche Auswirkungen die Absendung der Einladung aus Alpnachstad für die Rechtsmässigkeit der Einladung für eine Bedeutung haben könnten, wird nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Daneben bemängeln die Berufungskläger das Fehlen verschiedener Beilagen mit der Einladung vom 3. März 2026, namentlich des Proto- kolls der ordentlichen Generalversammlung vom 29. März 2025 sowie des Kassen- und Revi- sionsberichts, was umso kritischer sei, als über die Décharge abgestimmt werden solle. Es blieb unbestritten, dass diese Dokumente der Einladung nicht beigelegt worden waren oder anderweitig in diese Einsicht genommen werden konnte. Das Stimm- und Wahlrecht eines Vereinsmitglieds umfasst auch das Recht, sich auf die Vereinsversammlung und die zur Ab- stimmung vorgesehenen Geschäfte vorbereiten zu können (SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 67 ZGB). Nachdem bereits anderweitige glaubhafte Verletzungen von Ansprü- chen der Berufungskläger bei der anberaumten Versammlung vom 28. März 2026 zu befürch- ten sind, kann hier offenbleiben, ob die fehlenden Beilagen eine hinreichende Vorbereitung verunmöglichten (gehörige Ankündigung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZGB, vgl. BGE 114 II 193 E. 5b). 3.4.6 Sowohl ein den Berufungsklägern zustehender Anspruch auf Rechtsmässigkeit des korpora- tiven Vereinslebens und gesetzes- und statutenkonforme Vereinsverwaltung wie auch deren drohende Verletzung durch die geplante Generalversammlung vom 28. März 2026 sind nach dem Gesagten glaubhaft gemacht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Die angekündigte Anfechtung der allenfalls gefassten Beschlüsse durch die Berufungskläger ist ebenfalls zumindest glaub- haft, wenn nicht gar gerichtsnotorisch. Dass mit dem gerichtlichen Vorgehen gegen die Ver- einsbeschlüsse ein finanzieller Aufwand entsteht und dieser mit Blick auf die glaubhafte Ver- letzung des Verfügungsanspruchs durch den Berufungsbeklagten zu ersetzen sein wird, ist ebenfalls mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt. Die Uneinbringlichkeit der hieraus ent- standenen, durch den Berufungsbeklagten zu ersetzenden Aufwendungen aufgrund seiner fehlenden Solvenz im Sinn eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist damit ins- gesamt glaubhaft gemacht worden (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).

22 │ 33 Da mit der vom Mittwoch, 25. März 2026, datierenden Berufung die für den Samstag, 28. März 2026, anberaumte Generalversammlung des Berufungsbeklagten verhindert werden sollte, ist auch eine besondere zeitliche Dringlichkeit (Art. 265 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres zu bejahen. Eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei (wozu diese im Übrigen bereits vor erster Instanz Gelegenheit hatte) war vorliegend gar nicht möglich. Der mit Berufung angefochtene Entscheid vom 18. März 2026 wurde am 23. März 2026 versandt und am 24. März 2026 zugestellt, wes- halb die besondere zeitliche Dringlichkeit nicht auf Versäumnisse der Berufungskläger zurück- zuführen war. Ohne superprovisorische Anordnung des Verbots wäre der Rechtsschutz in je- dem Fall verspätet und unnütz geworden, womit die besondere Dringlichkeit feststeht. Die Ansicht des Berufungsbeklagten (vgl. amtl. Bel. S. 7), eine superprovisorische Massnahme sei nur bei konkret nachgewiesener qualifizierter Vereitelungsgefahr zulässig, trifft nicht zu. Dabei handelt es sich nur um eine mögliche Form besonderer zeitlicher Dringlichkeit. 3.4.7 Da der aus der Massnahme folgende Eingriff für den Berufungskläger von äusserst geringer Intensität ist, erweist sich das superprovisorische Verbot ausserdem als verhältnismässig. Das gilt auch für die gegen D.__ (X.__) und E.__ (Y.__) angeordneten Verbote, im Namen des Berufungsbeklagten zu Generalversammlungen einzuladen und durchzuführen. Entgegen sei- ner Ansicht, sind damit keine «Pauschalstrafen von Fr. 5'000.– pro Missachtung» (amtl. Bel. 1 S. 6 f.) verbunden, sondern die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Welche andere, weni- ger einschneidende Massnahme zur Sicherstellung der Einhaltung der superprovisorisch an- geordneten Massnahme geeignet gewesen wäre, vermag der Berufungsbeklagte, insbeson- dere in personeller Hinsicht, denn auch nicht aufzuzeigen. Mangels Kenntnis darüber, wie sich der für die Einladung zur Generalversammlung vom

28. März 2026 verantwortliche «Vorstand» zusammensetzte, richtete sich das Gesuch der Be- rufungskläger gegen E.__, den ehemaligen Präsidenten, der sich weiterhin Vorstandsmitglied des Berufungsbeklagten sieht (vgl. sein Schreiben vom 28. Februar 2026, BB-Bel. 227), und D.__, der die Lokalität für die geplante Generalversammlung reserviert habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 29). Dass diese Personen – unter anderem – für die Einladung verantwortlich sind, er- scheint glaubhaft, was für die Anordnung der Massnahmen genügt. E.__ trat ausdrücklich nur als Präsident zurück und bestand darauf, weiterhin Vorstandsmitglied zu sein. Ein Vorstand ist ausserdem in der Regel für die Organisation der Generalversammlung, insbesondere Lo- kalität der Durchführung, besorgt (wobei auch hier nichts Gegenteiliges aus den Statuten her- vorgeht). Aus der mit der Duplik vom 2. April (richtig: Mai) 2026 aufgelegten Vollmacht vom

23 │ 33

1. März 2026 geht sodann hervor, dass D.__ Teil des für die Einladung verantwortlichen «Vor- stands» ist (BB-Bel. 250). Als «willkürliche Einzelpersonenanschuldigungen» (amtl. Bel. 6 S. 6) lässt sich die Sicherung des angeordneten Verbots über Massnahmen gegenüber dem bekannten Teilen der hierfür verantwortlichen Personen jedenfalls nicht bezeichnen. Wenn der Berufungsbeklagte sodann dafürhält, die Verantwortung liege bei seinem Vorstand (amtl. Bel. 6 S. 8), verkennt er, dass ein solcher gegenwärtig fehlt. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich auch unter dem personellen Aspekt als verhältnismässig. Inwiefern die zeitlich drängende Anordnung gegen die damals bekannten Personen gegen das Gleichbehandlungs- gebot nach Art. 8 BV verstossen sollten, wird nicht nachvollziehbar begründet und ist auch nicht einzusehen. 3.5 3.5.1 Der Berufungsbeklagte wandte sich gegen das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils mit der Begründung, die (ordentliche) Generalversammlung vom 28. März 2026 sei den Berufungsklägern tatsächlich ermöglicht worden (amtl. Bel. 1 S. 6). Ihnen seien sämtliche Ordnungs- und Antragsrechte zugestanden. Es habe keinerlei Gefahr einer Verei- telung ihres Rechts auf Teilnahme oder Einbringung von Anträgen bestanden und die Mög- lichkeit gehabt, einen Vorstandswechsel zu beantragen (vgl. sinngemäss auch amtl. Bel. 10 Ziff. 11). Der Berufungsbeklagte verkennt, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil vorlie- gend in der Uneinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Anfechtung der Vereinsbe- schlüsse entstandenen Aufwendungen besteht, welche die glaubhafte Verletzung der mitglied- schaftlichen Rechte mit sich bringt. Inwiefern die glaubhaft vorgebrachte Kritik der Berufungs- kläger, etwa mit Blick auf die Zusammensetzung der Stimmberechtigten oder die fehlenden Beilagen, unzutreffend sein sollten, wird nicht erklärt. 3.5.2 Es ist mit Blick auf das unter E. 3.4.3 Gesagte ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht länger in den Händen des vom Berufungsbeklagten angenommenen «Vorstand» liegt, den Berufungsklägern eine Vereinsversammlung zu ermöglichen. Das rechtskräftige Urteil ZK 25 9 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 18. Dezember 2025 bestimmt unter anderem die Berufungskläger selbständig als dazu berechtigt, eine ausserordentliche General-

24 │ 33 versammlung des Berufungsbeklagten einzuberufen (BK-Bel. 9 Ziff. 2). Anlässlich dieser ist insbesondere der Vereinsvorstand neu zu wählen. Es erscheint im Interesse aller Parteien, eine solche ausserordentliche Generalversammlung zeitnah durchzuführen, damit ein recht- mässig gewählter Vorstand die weiteren Geschicke des Vereins leiten kann, beispielsweise für die nachzuholende ordentliche Generalversammlung. Für eine rechtmässige Wahl wird möglicherweise vorweg zu klären sein, wie die Zusammen- setzung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gesichert werden kann, insbesondere mit Blick auf das in E. 3.4.4 hiervor Ausgeführte und daraus folgende Implikationen für die seither gefassten Beschlüsse und Wahlen des Vereins. 3.5.3 Der Berufungsbeklagte ist in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss der Ansicht, die vom Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil ZK 25 9 vom 18. Dezember 2025 an die Berufungskläger erteilte Befugnis zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, unter ande- rem zur Wahl des Vorstands, müsse trotz entsprechendem Gerichtsentscheid als rechtswidrig und nichtig bezeichnet werden, da die Einladung von einem Nichtmitglied und selbsternannten Vorstandsmitglieder stammten, und allfällige Beschlüsse und Handlungen würden durch ihn angefochten (amtl. Bel. 10 Ziff. 12). Dazu nur so viel: Sofern er rechtliche Einwände gegen die beantragte gerichtliche Ermächtigung der Berufungskläger gehabt hätte, wären diese vom Verein im Verfahren ZK 25 9 vorzubringen gewesen – wobei das daraus ergangene Urteil inzwischen jedoch rechtskräftig ist. Die durch das Gericht aufgrund von Art. 69c Abs. 1 ZGB angeordneten Massnahmen können im Übrigen auch Handlungen durch Nichtmitglieder des Vereins vorsehen, so etwa die Einsetzung eines Sachwalters (vgl. Art. 69c Abs. 2 ZGB). Wäh- rend die fehlende Mitgliedschaft der Berufungskläger vorliegend ohnehin nicht dargetan wer- den konnte (vgl. E. 3.4.1 hiervor), wären die Berufungskläger selbst dann weiterhin befugt, eine ausserordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Im Übrigen vermag der Berufungsbeklagten aus der von ihm getroffenen Unterscheidung zwi- schen der «Einberufung» und «Durchführung» der Generalversammlung, wobei der Beru- fungsbeklagte den Berufungsklägern Letzteres nicht zugestehen will (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 27), nichts für sich abzuleiten. Weshalb die Berufungskläger in der vorliegenden Konstel- lation, in der mangels eines Vorstands eine ausserordentliche Vereinsversammlung zur Neu- wahl desselben abgehalten werden sollte, nur für die Einberufung aber nicht die Eröffnung und Durchführung besorgt sein sollen, leuchtet nicht ein.

25 │ 33 3.5.4 Ebenfalls unbegründet sind die weiteren Einwände des Berufungsbeklagten. So glaubt er, mit dem superprovisorischen Verbot sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (amtl. Bel. 6 S. 7). Auch der vorsorgliche Rechtsschutz ergeht grundsätzlich in einem kontra- diktorischen Verfahren. Die Gegenpartei ist anzuhören, bevor eine Massnahme angeordnet wird, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei besonderer Dringlichkeit gestattet das Gesetz indessen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen in einer ersten Stufe ohne Anhörung der Gegenpartei. Einer solchen superpro- visorischen Anordnung muss aber zur Wahrung des Gehörsanspruchs unverzüglich die zweite Stufe folgen, in der die Gegenpartei angehört wird, sei es mündlich an einer Verhandlung, sei es schriftlich in einer Stellungnahme (BGE 151 III 227 E. 4.3 mit Hinweisen). Angesichts des- sen wurde der Gehörsanspruch des Berufungsbeklagten weder im Berufungs- noch im vor- instanzlichen Verfahren verletzt. Das Gleiche gilt beim Verzicht auf Abnahme des seitens des Berufungsbeklagten beantragten Zeugnisses von J.__ (amtl. Bel. 10 Ziff. 36), die betreffend Miete der Lokalität für die geplante Generalversammlung vom 28. März 2026 Auskunft geben könne, was für die hier interessie- renden Fragen aber von keinerlei Relevanz ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2025 vom 1. April 2025 E. 3.2.1). 3.5.5 Der Berufungsbeklagte bringt verschiedentlich sinngemäss vor, die superprovisorische Verfü- gung vom 18. März 2026 beruhe allein auf Vermutungen, was nicht als Grundlage eines Urteils bzw. einer Verfügung dienen könne (anstatt vieler amtl. Bel. 10 Ziff. 19). Er verkennt damit einerseits, dass die superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ohne An- hörung der Gegenpartei gesetzlich vorgesehen ist (Art. 265 ZPO) und für vorsorglichen Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Sie sind daher bereits dann anzuordnen, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders zu- getragen haben könnte (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.5.6 Den überwiegenden Teil seiner Rechtsschriften verwendet der Berufungsbeklagte sodann dazu, sich zu den aus seiner Sicht relevanten Hintergründen der Vereinsstreitigkeiten, aber

26 │ 33 ausserhalb des hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstands (vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die ordentliche Generalversammlung vom 28. März 2026) zu äussern. Oftmals be- treffen die Ausführungen ausserdem Angelegenheiten, welche inzwischen durch das Kantons- gericht Nidwalden rechtskräftig entschieden wurden. Dies gilt namentlich für die Vereinsmit- gliedschaft der Berufungskläger (vgl. Urteile ZK 22 2 vom 26. Juni 2025 und ZK 24 26 vom

24. November 2025 des Kantonsgerichts Nidwalden). Diese können im vorliegenden Verfah- ren nicht überprüft werden, auch wenn teilweise zumindest sinngemäss ein Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl. amtl. Bel. 6 S. 5 und 10 Ziff. 17). In den genannten Fällen wäre das Obergericht Nidwalden denn auch nicht zuständig für ein Revisionsverfahren (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Wenn sodann Ausschweifungen zu angeblich falscher Gründung eines Vereins (wobei unklar bleibt, um welchen es sich dabei handelt), behauptete Ungereimtheiten bei der Präsi- dentschaft des Vereins __ (offenbar im Jahr 2010), Vorwürfe betreffend Kassenmanipulatio- nen, vermeintliche Datenschutzverletzungen eines Dritten – der nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist – sowie Hinweise auf ergangene Strafanzeigen etc. getätigt werden, kann und braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Ähnlich weit- schweifige Eingaben, die sich grösstenteils nicht auf den Verfahrensgegenstand konzentrie- ren, werden künftig unter Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen. Weiterungen erübrigen sich auch mit Blick auf die übrigen in den Beschwerdeschriften des Berufungsbeklagten auffindbaren Anträge (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 8, 14, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 28, 29, 32, 35, 36 und 38), die – soweit sie auch nur sinngemäss den Verfahrensgegenstand betreffen könnten – zum Vorneherein unbegründet oder ohne erkennbare Entscheidrelevanz sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2025 vom 1. April 2025 E. 3.2.1). Wenn sich die Parteien sodann gegenseitig ungebührliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO vorwerfen, trifft es zu, dass beide die wünschenswerte Sachlichkeit stellenweise vermis- sen lassen, eine Ungebührlichkeit im Sinn des Gesetzes jedoch – wenn auch teilweise knapp

– noch nicht erreicht wird. Weiter gilt für die materiellen, aber über die Streitsache hinausgehenden Anträge des Beru- fungsbeklagten (amtl. Bel. 6 S. 17) das Folgende: Zwar ist eine Widerklage auch im summari- schen Verfahren nicht ausgeschlossen (Art. 219 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Eine Widerklage erstmalig im Berufungsverfahren zu erheben, insbesondere wenn die Partei selbst nicht Beru- fung oder Anschlussberufung erhoben hatte, ist jedoch nicht möglich (vgl. Urteil LB110047- O/U des Obergerichts Zürich vom 13. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen), weshalb darauf zum

27 │ 33 vorneherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wären die Widerklagen mangels jegli- cher Begründung ohnehin abzuweisen. 3.6 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 265 Abs. 1 ZPO erfüllt und entsprechend an- zuordnen. 4. 4.1 Die bereits superprovisorisch verfügten, konkreten Anordnungen sind im Grundsatz zu bestä- tigen, allerdings mit Blick auf die inzwischen – durch Zeitablauf naturgemäss – geänderte Aus- gangslage zu präzisieren. Das Verbot zur Durchführung einer Generalversammlung am

28. März 2026 ist zwar rechtmässig ergangen, aber nicht länger notwendig. Die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die Uneinbringlichkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anfechtung der Beschlüsse von besagter Generalversammlung besteht damit grundsätzlich nicht länger. Allerdings bringt der Berufungsbeklagte konstant zum Ausdruck, die – mit rechtskräftigen Urteilen bestätigten – Vereinsmitgliedschaften der Beru- fungskläger nicht anzuerkennen. Er sieht den – in seinen Augen – amtierenden Vorstand so- dann sinngemäss auch für die Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung zu- ständig, zu der die Berufungskläger gerichtlich ermächtigt wurden (amtl. Bel. 10 Ziff. 27). Eine erneute Durchführung der superprovisorisch untersagten ordentlichen Generalversammlung stellt der Berufungsbeklagte sodann implizit in Aussicht, wenn er ankündigt, die Kosten hierfür den Berufungsklägern direkt in Rechnung zu stellen (Schreiben vom 15. Mai 2026, amtl. Bel. 13). Einen Anhaltspunkt dafür, die gerichtlich angeordnete Massnahme zur Neuwahl des Vorstands umzusetzen – oder vielmehr bei der Umsetzung konstruktiv mitzuwirken – lässt sich den Ausführungen des Berufungsbeklagten, der sich weiterhin mit handlungsfähigem Vor- stand wähnt, nicht entnehmen. Die einschlägigen vereinsrechtlichen Ansprüche bleiben in die- sem Fall weiterhin in Gefahr. Dasselbe gilt für die daraus folgenden finanziellen Aufwendun- gen, die für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen anfallen und nicht ersetzt würden. So bleibt es dem Berufungsbeklagten vorerst weiterhin verboten, eine durch D.__ (X.__) und/oder E.__ (Y.__) in ihrer Eigenschaft als Teile eines vermeintlichen Vorstands, im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzuladen und diese durchzuführen. Dies gilt jeden- falls bis zur Neuwahl des Vorstands, längstens jedoch bis zum Ablauf der Prosequierungsfrist

28 │ 33 (sogleich E. 4.2) Im Widerhandlungsfall können die Vorgenannten wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden (Art. 267 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Die darüber hinaus beantragte Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– im Widerhandlungsfall gestützt auf Art. 267 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO ist hingegen nicht zusätzlich notwendig und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4.2 Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstel- lenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Mass- nahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Die Berufungskläger haben allfällige vereins- bzw. persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. vi-act. 3 Ziff. 33 ff.) vorliegend innert einer bis 30. September 2026 laufenden Prosequie- rungsfrist anhängig zu machen, ansonsten das ausgesprochene, andauernde Verbot ersatzlos dahinfällt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Dahinfallen dieses Verbots, sollte innert Frist keine Klage erfolgen, nichts daran ändert, dass der Berufungsbeklagte bis zur Durchführung einer durch die Berufungskläger einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstands weiterhin an einem Organisationsmangel leidet und über keinen hand- lungsfähigen Vorstand verfügt. Wie bereits erwähnt, liegt es im Interesse aller Parteien, dies nach Ermittlung des richtig zusammengesetzten Stimmkörpers möglichst schnell durchführen zu können. 5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die superprovisorische Anordnung vorsorg- licher Massnahmen in Form eines Verbots der anberaumten ordentlichen Generalversamm- lung vom 28. März 2026 wie auch der Einberufung weiterer Vereinsversammlungen durch D.__ (X.__) und/oder E.__ (Y.__) in ihrer Eigenschaft als Teil des vermeintlichen Vorstands, gegeben. Das Verbot ist mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden, nicht aber mit einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO. Nachdem die drohenden Verletzun- gen mit der ausbleibenden Durchführung der am 28. März 2026 geplanten Vereinsversamm- lung nicht länger aktuell sind, brauchen sie nicht mehr aufrechterhalten zu werden. Die Beru- fung ist daher in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Auf die sinngemässe Widerklage des Berufungsbeklagten ist nicht einzutreten.

29 │ 33 6. 6.1 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache ent- schieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Da noch kein Hauptprozess rechtshängig ist, sind die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zwingend in demselben zu verlegen (vgl. zum Ganzen Urteil 1C 20 53 des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2021 [LGVE 2021 I Nr. 6] E. 4.1). 6.2 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Berufungskläger (amtl. Bel. 1 Ziff. 63) rechtfertigt sich vorliegend keine Kostenauflage unter dem Titel von Art. 108 ZPO an D.__ und E.__ persönlich. Die Vor- genannten handelten als Teil des zwar handlungsunfähigen, aber vermeintlichen Vorstands des Berufungsbeklagten. Weshalb ihnen (nicht aber dem Rest des verantwortlichen ehemali- gen Vorstands) die Prozesskosten als Privatpersonen aufzuerlegen wären, ist nicht einzuse- hen. Dass die beiden die anberaumte Generalversammlung quasi in eigener Regie lanciert hätten, ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Das marginale Unterliegen der Be- rufungskläger im Sinn der ausgebliebenen Anordnung einer Ordnungsbusse als Vollstre- ckungsmassnahme vermag daran nichts zu ändern. 6.3 6.3.1 Da die Berufung gutzuheissen ist und ein neuer Entscheid im Sinn von Art. 318 Abs. 3 ZPO getroffen wird, ist auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschei- den. 6.3.2 Die Gerichtkosten von Fr. 600.– für das vorinstanzliche Verfahren blieben unangefochten, wer- den in ihrer Höhe bestätigt und nach dem Gesagten dem Berufungsbeklagten auferlegt.

30 │ 33 6.3.3 Die Berufungskläger beantragen ebenfalls die Zusprache einer Parteientschädigung (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren. Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG (NG 261. 2) zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Eine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren findet sich nicht in den Akten. Wird keine Kostennote eingereicht, so spricht das Gericht der Partei aufgrund des kantonalen Tarifs und des aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwandes eine ange- messene Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2014 vom 10. Septem- ber 2014 E. 4 mit Hinweisen). Der erstinstanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 300.– und Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwie- rigkeit der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie des Umstands, dass mangels Reaktion des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren kein Schriftenwech- sel durchgeführt wurde, ist die Parteientschädigung mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle er- messensweise auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und geht zu Lasten des Berufungsbeklagten. 6.4 6.4.1 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif und wird um ein Drittel redu- ziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der erstinstanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 300.– und Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 100.– bis Fr. 3'333.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlung und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung der vorzitierten Grund- sätze auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt.

31 │ 33 6.4.2 Für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 % bis 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Im Zivilprozess vor erster In- stanz beträgt das ordentliche Honorar in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Damit beträgt das ordentliche Honorar vor Obergericht Fr. 100.– bis Fr. 3'333.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in die- sem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Mit Kostennote vom 8. Mai 2026 machte der Rechtsvertreter der Berufungskläger eine Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 4'871.25 (Honorar Fr. 4'375.– [12,5 Stunden à Fr. 350.–], Aus- lagen Fr. 131.25 [3 % von Fr. 4'375.–], MwSt. Fr. 365.– [8,1 % von Fr. 4'506.25]) geltend, (amtl. Bel. 12A). Das Honorar ist auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 250.– zu kürzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 PKoG). Ansonsten erscheint der Aufwand mit Blick auf die vorlie- gende Angelegenheit – auch mit Blick auf die Komplexität der Sache sowie die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung – zwar vergleichsweise hoch, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Berufung über mehrere Seiten hinweg wortwörtlich das vorinstanzliche Gesuch wie- dergibt. Der Aufwand ist jedoch nicht unangemessen. Entsprechend ist eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3'479.47 (Honorar Fr. 3'125.– [12,5 Stunden à Fr. 250], Auslagen Fr. 93.75 [3 % von Fr. 3'125.–], MwSt. Fr. 260.72 [8,1 % von Fr. 3'218.75]) zuzusprechen. 6.5 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte reichte am 15. Mai 2026 ebenfalls eine Kos- tennote ein, in welcher er einerseits Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren ZE 26 56 und das Berufungsverfahren ZA 26 5, inkl. Auslagen, sowie Aufwendungen für die verhinderte Generalversammlung geltend macht (amtl. Bel. 13). Inwiefern er im vorinstanzli- chen Verfahren, an dem er sich überhaupt nicht hatte vernehmen lassen, Aufwand gehabt hätte, kann hier offenbleiben. So oder anders hat er als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 30 PKoG). Die Berufungskläger haften sodann einzig für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Mas- snahme erwachsenen Schaden (Art. 264 Abs. 2 ZPO), was hier nicht vorliegt. Entsprechend hat der Berufungsbeklagte keinerlei Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

32 │ 33 Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid ZE 26 56 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 18. März 2026 aufgehoben.

2. Dem Verein C.__ wird verboten, bis zur Neuwahl des Vereinsvorstands irgendwo durch D. und/oder E.__ im Namen und für den Verein C.__ zu Generalversammlungen einzula- den und diese durchzuführen. Im Widerhandlungsfall können D.__ und/oder E.__ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft wer- den. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zu-ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

3. Den Berufungsklägern wird eine Frist bis 30. September 2026 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, ansonsten die Anordnung gemäss Dispositiv- Ziffer 2 ohne Weiteres und ersatzlos dahinfällt.

4. Auf die Widerklage des Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 600.– werden bestätigt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtkasse wird angewiesen, den Berufungs- klägern ihren im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 300.– zurückzuerstatten.

6. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten.

7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtkasse wird angewiesen, den Berufungsklägern ihren im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstat- ten.

33 │ 33

8. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.47 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

9. [Zustellung]. Stans, 16. Juni 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide sind nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 ff. anfecht- bar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.