Sachverhalt
A. a. Die Parteien heirateten am 4. September 2021 und haben die gemeinsame Tochter, C.__, geb. __. Januar 2022 (vi-act. ZE 24 332, Reg. 6, KB 2). Der gemeinsame Haushalt wurde per
19. September 2022 aufgehoben. A.__ («Berufungsklägerin») liess am 22. September 2022 beim Kantonsgericht Nidwalden ein Eheschutzverfahren einleiten (ZE 22 220). Soweit vorliegend relevant erkannte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juli 2023 (vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 1): « 1. […]
3. Ebenfalls wird die von den Parteien am 13. Juli 2023 abgeschlossene Teilvereinbarung richterlich genehmigt. Danach gilt:
1. Elterliche Sorge […]
3. Obhut Das gemeinsame Kind C.__ wird unter die geteilte bzw. alternierende elterliche Obhut beider Eltern gestellt. Die Pflege und Erziehung wird von den Parteien gemeinsam wahrgenommen.
4. Ausgestaltung der alternierenden Obhut Das gemeinsame Kind C.__ wird ab sofort bis zum 31. Oktober 2023 vom Gesuchsgegner wie folgt betreut: − jeden Dienstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; − jeden Donnerstag von 15.00 Uhr bis Freitag, 17.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. In den übrigen Zeiten wird C.__ von der Gesuchstellerin betreut. Ab dem 1. November 2023 wird das gemeinsame Kind C.__ wie folgt betreut: − von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Mittwoch, 16.00 Uhr, von der Gesuchstellerin; − von Mittwoch, 16.00 Uhr, bis Freitag, 17.00 Uhr, vom Gesuchsgegner; − an den Wochenenden vom Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin abwechselnd jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Feiertage werden nach Absprache aufgeteilt. Das Kind verbringt je 4 mal pro Jahr eine Woche Ferien am Stück pro Quartal bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus miteinander abzuspre- chen. Der Gesuchsgegner holt das Kind jeweils bei der Gesuchstellerin ab und bringt es zu ihr zurück.
4. […]. »
3 │ 24 b. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 machte die Berufungsklägerin beim Kantonsgericht eine unbegründete Scheidungsklage anhängig. Sie beantragte u.a. die alleinige Obhut für die gemeinsame Tochter (Ziff. 3). Sie sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Tochter auf eigene Kosten und ohne Abzug an den Unterhaltsbeiträgen jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr; während zwei Wochen jeden Jahres in den Schulferien; in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr), sowie Silvester (31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr); in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsonntag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und Weihnachten (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr) zu betreuen (Ziff. 4; vi-act. ZE 24 332, Reg. 6). c. Am 9. April 2025 liess die Berufungsklägerin ein Gesuch um superprovisorische Abänderung des Eheschutzentscheids mit den folgenden Anträgen einreichen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 11): « 1. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 des Kantonsgericht Nidwalden (bzw. Ziffer 3 und 4 der ab- geschlossenen Teilvereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2023) betreffend Anordnung von Eheschutz- massnahmen nach Art. 175 ff. ZGB (Fall-Nr. ZE 22 200) sei wie folgt abzuändern:
a. Die gemeinsame Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
b. Auf die Festlegung eines persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und der gemeinsamen Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei vorerst zu verzichten. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, seine Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022) während zwei Nach- mittagen im Monat begleitet zu sehen.
2. Der Antrag gemäss vorstehender Ziffer 1 sei im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch, d.h. sofort nach Gesuchseingang ohne Anhörung des Gesuchsgegners anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten den Gesuchsgegners.» Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. April 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab (ebd., Reg. 5). d. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess die Berufungsklägerin erneut ein Gesuch um superprovisorische Abänderung des Eheschutzentscheids mit denselben ebengerade in lit. c genannten Anträgen einreichen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 15). Mit superprovisorischer
4 │ 24 Verfügung vom 8. Mai 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen erneut ab (ebd., Reg. 4). e. Der Berufungsbeklagte beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 15. Mai 2025 die Vollstre- ckung der bestehenden Betreuungsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 24. Juli 2023. Er liess folgende Anträge stellen (vi-act. ZE 25 105, Reg. 4): « 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall gericht- lich zu befehlen, das dem Gesuchsteller gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023, Vereinbarung Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2023 zustehende Betreuungsrecht für die Tochter C.__, geb. __. Januar 2022, jeweils vollumfänglich und ohne Einschränkung zu gewähren.
2. Es sei Rechtsbegehren 1 superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin.» Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Mai 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Vollstreckungsmassnahmen ab (ebd., Reg. 3). f. Nach Durchführung der Hauptverhandlung beliess die Vorinstanz die Obhuts- und Betreuungsregelung mit Entscheid vom 21. Juli 2025 unverändert bei der mit Eheschutzentscheid vom 24. Juli 2023 genehmigten Regelung und verpflichtete die Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, dem Berufungsbeklagten das diesem zustehende Betreuungsrecht vollumfänglich und uneingeschränkt zu gewähren. Das Dispositiv lautet wie folgt (vi-act. ZE 24 332, Reg. 2): « 1. Die superprovisorischen Verfügungen vom 11. April 2025 (ZE 24 332), 8. Mai 2025 (ZE 24 332) und
16. Mai 2025 (ZE 25 105) fallen dahin.
2. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügungen vom 11. April 2025 und vom 8. Mai 2025 werden die Obhut und der persönliche Verkehr über die gemeinsame Tochter, C.__, geb. __. Januar 2022, nicht geän- dert, und richten sich somit weiterhin nach den in der Verfügung vom 24. Juli 2023 (ZE 22 200) richterlich genehmigten Regelungen (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung; Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung).
3. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 16. Mai 2025 wird A.__ unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall gerichtlich befohlen, für die Dauer der vorliegenden Massnahmever- fahren das B.__ gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 (ZE 22 200), Vereinbarung Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2023 zustehende Betreuungsrecht für die gemeinsame Tochter C.__, geb. __. Januar 2022, jeweils vollumfänglich und ohne Einschränkung zu gewähren.
4. Die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmeverfahren ZE 24 332 und ZE 25 105 werden mit der Haupt- sache (ZK 24 45) verlegt.
5. [Zustellung]»
5 │ 24 B. Dagegen liess die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. März 2026 Berufung erheben mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Die vorliegende Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden (bzw. Ziffer 3 und 4 der abgeschlossenen Teilvereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2023) betreffend Anordnung von Eheschutz- massnahmen nach Art. 175 ff. ZGB (Fall-Nr. ZE 22 200) sei wie folgt abzuändern:
a. Die gemeinsame Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei unter die alleinige elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
b. Auf die Festlegung eines persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und der gemein- samen Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei vorerst zu verzichten. Eventualantraq zu vorstehender Ziff 3 b: Der Berufungskläger sei zu berechtigten, seine Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022) während zwei Nachmittagen im Monat begleitet zu sehen.
c. Die Berufungsklägerin sei zu berechtigen, C.__ auch ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten zur Abklärung der rezidivierenden Bauchschmerzen sowie der psychosomatischen Beschwerden für eine psychotherapeutischen Behandlung anzumelden.
d. Es sei ein forensisch-psychologisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe sowie zur diagnostischen Ab- klärung einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung gerichtlich anzuordnen.
4. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 15. Mai 2025 betreffend Vollstreckung (ZE 25 105) sei vollumfäng- lich abzuweisen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozess- und Anwaltskostenvor- schuss für das vorliegende Berufungsverfahren von vorerst CHF 10'000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss für das vorliegende Berufungsver- fahren zu leisten.
6. Eventualantraq: Es sei der Berufungsklägerin im Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beige- bung der unterzeichneten Rechtsanwältin, als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
7. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.» C. Mit Berufungsantwort vom 30. März 2026 liess die Berufungsbeklagte folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 4): « 1. Es sei auf die Berufung mangels Fristenwahrung nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Juli 2025 vollumfänglich zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin.
6 │ 24 Weiter stelle [er] den prozessualen Antrag: Es sei vorfrageweise zu entscheiden, ob die Berufung innert Frist eingereicht wurde.» D. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2026 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort vom 30. März 2026 übermittelt, um sich innert Frist zur Wahrung der Berufungsfrist zu äussern. Im Übrigen wurde das Verfahren vorläufig sistiert (amtl. Bel. 5). E. Nach erstreckter Frist äusserte sich die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. April 2026 zur Wahrung der Berufungsfrist. Sie ersuchte um Eintreten auf die Berufung, Aufhebung der Sistierung und Gutheissung der bereits gestellten Anträge (amtl. Bel. 7). Der Berufungsbeklagte reichte dazu am 7. Mai 2026 eine freiwillige Stellungnahme ein und ersuchte um Abweisung der Berufung (amtl. Bel. 9). F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 wurde die Sistierung aufgehoben und die Fortführung des Verfahrens angeordnet (amtl. Bel. 10). G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten eine freiwillige Replik ein (amtl. Bel. 11). Dazu nahm der Berufungsbeklagte mit freiwilliger Duplik vom 8. Juni 2026 Stellung (amtl. Bel. 13), H. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren ZE 22 220, ZE 24 332 und ZE 25 105 beigezogen. I. Die Zivilabteilung des Obergericht Nidwalden beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 │ 24
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.3 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage seit Zustellung des be- gründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2025 wurde der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am
27. Januar 2026 zugestellt (vi-act. ZE 24 332, Reg. 2, letzte Seite). Mit Berichtigungsentscheid vom 27. Januar 2026 korrigierte die Vorinstanz die ursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung, wonach die Berufungsfrist 10 Tage betrage. Die Vorinstanz hielt dabei ausdrücklich fest, die berichtigte 30-tägige Frist beginne «ab Eröffnung dieses Berichtigungsentscheides» zu laufen. Der Berichtigungsentscheid wurde Rechtsanwältin Vishaj am 30. Januar 2026 zuge- stellt (ebd.; BK-Bel. 5). Die Berufungsschrift wurde am 2. März 2026 der Post übergeben. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei verspätet. Er bringt im Wesentlichen vor, die Zustellung des Berichtigungsentscheids habe keinen neuen Fristenlauf für die
8 │ 24 materielle Anfechtung des Entscheids ausgelöst. Die Berufungsfrist habe vielmehr mit der Zu- stellung des begründeten Entscheids am 27. Januar 2026 zu laufen begonnen und am
26. Februar 2026 geendet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten sich rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien grundsätzlich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie ihre Fehlerhaftigkeit gekannt haben oder durch Konsultieren des massge- blichen Gesetzestextes allein hätten erkennen können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 139 III 78 E. 5.4.2; 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Aufgrund der parlamentarischen Bera- tungen ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung für rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien im Anwendungsbereich von Art. 52 Abs. 2 ZPO mit der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung nicht mehr gilt und sich alle Parteien, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten oder rechtskundig sind oder nicht, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen können. Ausgeschlossen ist die Beru- fung auf eine unrichtige Rechtmittelbelehrung nur noch bei offensichtlich falschen Angaben und eklatanten Mängeln sowie bei Rechtsmissbrauch (vgl. CHEVALIER MARCO/BOOG SEVERIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 34 f. zu Art. 52 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 19 zu Art. 52 ZPO; DANIEL STAEHE- LIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 19 zu Art. 52 ZPO; DOMINIK BALMER, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 2024, S. 557ff., S. 560 f.; MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 19 zu Art. 52 ZPO; PATRICK HONEGGER-MÜNTENER/MATTHIAS RUFIBACH/JULIUS SCHUMANN, Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157, S. 1164). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz nicht darauf, die Dauer der Berufungsfrist von 10 auf 30 Tage zu berichtigen. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, die berichtigte Frist beginne mit Eröffnung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 1). Unab- hängig davon, ob diese Auffassung mit Art. 334 ZPO und BGE 143 III 520 E. 6.3 vereinbar ist, handelt es sich um eine klare gerichtliche Angabe zum Beginn der Rechtsmittelfrist. Nach Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten inso- weit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Dies ist bei der Berufungsklägerin der Fall. Art. 52 Abs. 2 ZPO ist auf die vorliegende Berufung anwendbar, weil der angefochtene Entscheid nach seinem Inkrafttreten eröffnet worden ist (vgl. DOMINIK
9 │ 24 BALMER, a.a.O., S. 565). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder für eine offensichtlich unhaltbare Rechtsmittelbelehrung bestehen nicht. Ausgehend von der Zustel- lung des Berichtigungsentscheids am 30. Januar 2026 begann die Berufungsfrist am 31. Ja- nuar 2026 zu laufen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 1, letzte Seite; BK-Bel. 5). Da der dreissigste Tag auf Sonntag, 1. März 2026, fiel, endete die Frist am Montag, 2. März 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am 2. März 2026 der Post übergebene Berufung erfolgte somit rechtzeitig. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grund- satzes iura novit curia, bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren, der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die unterlegene Partei ist zwar verpflichtet, sich mit dem angefochtenen Urteil aus- einanderzusetzen, unabhängig von dieser Prüfung ist es aber Sache des Gerichts zu entschei- den, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich haltbar ist oder nicht (MYRIAM A. GEHRI, a.a.O., N 7 zu Art. 57 ZPO). Handelt es sich um einen Ermessensentscheid, darf sich die Rechtsmitte- linstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesge- richts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).
E. 2.2 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
10 │ 24 werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Beru- fungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO).
E. 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwir- kungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegat- ten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweis- mittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom
22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 3 Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Die Berufungsklägerin beantragte vor Vorinstanz die Abänderung der mit Verfügung vom
24. Juli 2023 im Eheschutzverfahren genehmigten Obhuts- und Betreuungsregelung betref- fend die gemeinsame Tochter. Der Berufungsbeklagte verlangte demgegenüber die Vollstre- ckung eben dieser Regelung. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit die Frage, ob die Vorinstanz die beantragte Änderung der bisherigen Obhuts- und Betreuungsre- gelung zu Recht abgelehnt und die Vollstreckung der bisherigen Regelung angeordnet hat.
E. 4.1 Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Danach trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen
11 │ 24 über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist al- lerdings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 179 ZGB betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gilt kraft des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (SAMUEL ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familien- recht, in: FamPra.ch 1/2018, S. 47 ff., S. 62). Gemäss Art. 179 ZGB passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträg- lich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerecht- fertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Im Übrigen steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutz- oder Massnahmeentscheids der Ab- änderung entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1 m.w.H.). Die Abänderung bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, son- dern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächti- ges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Be- ruht eine Eheschutzmassnahme, wie in casu, auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung zusätzlich eingeschränkt. Insbesondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom
12. Mai 2025 E. 4.1 m.w. H.). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das
12 │ 24 Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
E. 4.2 Eine Neuordnung der elterlichen Sorge oder der Obhut setzt sodann nicht nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, sondern muss sich auch unter dem Blickwinkel des Kin- deswohls aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Das Abänderungsgericht hat seinem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteilszeit- punkt präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Der Begriff der Obhut bezieht sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und lau- fender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d.h. mehr oder weniger gleiche Betreu- ungsanteile – beider Elternteile festlegen (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 4 und 6 zu Art. 298 ZGB). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur infrage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenen- den) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die
13 │ 24 Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. Ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabi- lität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1; 5A_430/2023 vom
16. Februar 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.3). Wird ein Wechsel der Obhutsregelung beantragt, ist danach zu fragen, ob sich für das Kindes- wohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Abänderung der ur- sprünglichen Obhutsregelung erheischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom
14. März 2016 E. 4). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im Interesse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zugunsten ei- ner Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Vorausgesetzt wird, dass die Bei- behaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der veränderten Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (Urteil des Bundesge- richts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Die Ermessensfrage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, Betreuungsanteile bzw. das Be- suchsrecht und den Kindesunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermes- sen verwiesen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Ok- tober 2023 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.5).
E. 4.3 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt dabei das Kindeswohl.
14 │ 24 Dabei beurteilt sich der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern im Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2016 vom 1. März 2017 E. 2; Art. 4 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder ent- zogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine unge- störte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusam- mensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Miss- brauch des Kindes in Betracht. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die Verweigerung, der Entzug sowie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedürfen konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Beim Entscheid über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern berücksichtigt der Scheidungsrichter die gesamten Umstände, würdigt sie in ihrem Zusammenspiel und wägt sie gegeneinander ab. Dabei gilt für die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen, namentlich auch für die Regelung des Besuchsrechts, uneingeschränkt die Offizial- bzw. Untersuchungsma- xime. Der Scheidungsrichter hat demnach den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt durch Erhebung aller erforderlichen Beweismittel von Amtes wegen zu ermitteln. Lebt er dieser Pflicht nicht nach, so führt dies in der Regel dazu, dass die Sache zur Ergänzung des Beweis- verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (BGE 122 III 404 E. 3). Im Ehe- schutzverfahren geht es grundsätzlich darum, so schnell wie möglich eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen, weshalb langwierige Abklärungen, insbesondere durch Gutachten, selbst in strittigen Fällen nicht die Regel sind, sondern nur unter besonderen Umständen, z.B. bei sexuellem Missbrauch von Kindern, anzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Wenn ein Elternteil behauptet, dass Besuche überhaupt bzw. unbegleitete Besuche beim grundsätzlich besuchsberechtigten Elternteil dem Kind schaden würden, erweist sich die Einholung eines Sachverständigenberichtes in der Re- gel als unumgänglich (BGE 122 III 404 E. 3; ebenso in besonderen Fällen wie z.B. sexuellem Missbrauch von Kindern, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Dabei kommt es im kantonalen Verfahren angesichts der Offizial- bzw.
15 │ 24 Untersuchungsmaxime nicht darauf an, ob die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 122 III 404 E. 3). Das Gericht muss ein Gutachten anordnen, wenn dieses als einziges geeignetes Beweismittel erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um über das Kindeswohl entscheiden zu können, beispielsweise wenn ein Kind an einer Krankheit leidet oder ein pathologisches Verhalten zeigt, oder wenn das Gericht über keine Beweise für ent- scheidrelevante Tatsachen verfügt. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung, ob ein Gutach- ten in Auftrag zu geben ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1.2 m.w.H. und 5A_647/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2.2).
E. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel unzutreffend gewürdigt und den Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung sowie auf eine mangelnde Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht die erforderliche Bedeutung beigemes- sen. Zudem habe sie notwendige weitere Abklärungen unterlassen. Die Berufungsklägerin er- achtet die Voraussetzungen für die Weiterführung der alternierenden Obhut als nicht mehr gegeben.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Abänderung der bestehenden Obhuts- und Betreuungs- regelung ab und ordnete deren Vollstreckung an. Sie gelangte im Wesentlichen zum Schluss, die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Umstände seien nicht geeignet, eine Ände- rung der bisherigen Regelung zu rechtfertigen. Insbesondere erachtete sie die erhobenen Vor- würfe betreffend sexuelle Übergriffe auf die gemeinsame Tochter sowie die behauptete man- gelnde Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Ergebnis ging sie damit davon aus, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege, welche eine Anpassung der bestehenden Eheschutzregelung erforderlich erscheinen liesse.
E. 6 16 │ 24
E. 6.1 Vorab fällt auf, dass der angefochtene Entscheid eine ausdrückliche Prüfung der Abände- rungsvoraussetzungen weitgehend vermissen lässt. Insbesondere fehlt eine systematische Prüfung, ob die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Entwicklungen Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, die praktische Tragfähigkeit des bisherigen Wechselmodells sowie insgesamt auf das Kindeswohl haben. Die Vorinstanz setzte sich schwergewichtig mit der Frage auseinander, ob die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe auf die gemeinsame Tochter hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Zudem prüfte sie wiederholt, ob eine zeitliche Dringlichkeit für ein sofortiges Eingreifen bestehe. Darin kommt zwar sinngemäss zum Ausdruck, dass sie das Vorliegen veränderter Verhältnisse letztlich verneinte. Für die Beurteilung eines Abänderungsgesuchs ist indessen entscheidend, ob seit Erlass der beste- henden Regelung Entwicklungen eingetreten sind, welche sich auf die für die Obhuts- und Betreuungsregelung massgeblichen Kriterien auswirken. Weiter erscheint die Formulierung der Dispositivziffern 1 und 2 missverständlich. Die Vo- rinstanz erklärte die superprovisorischen Verfügungen zunächst als dahingefallen, hielt an- schliessend jedoch fest, diese würden bestätigt. Mit dem Entscheid über das Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen tritt an die Stelle der superprovisorischen Anordnung der Massnahme- entscheid selbst. Gegenstand des Endentscheids bildet deshalb nicht die Bestätigung der su- perprovisorischen Verfügung, sondern die eigenständige materielle Beurteilung des streitigen Massnahmebegehrens.
E. 6.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe ei- ner Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Handlungen sowie einer mangelnden Erziehungs- fähigkeit des Berufungsbeklagten seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Diese Würdi- gung erscheint für sich allein betrachtet nicht als offensichtlich unhaltbar. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das betroffene Kind im massgeblichen Zeitraum erst drei Jahre war bzw. ist. Aussagen von Kindern dieses Alters sind regelmässig mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen. Ohne fachliche Exploration lässt sich häufig weder zuverlässig beurteilen, in wel- chem Kontext entsprechende Äusserungen erfolgten, noch welche Bedeutung ihnen zu- kommt. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die von der Berufungsklägerin geschilderten Vorwürfe bereits gestützt auf die eingereichten Audioaufnahmen oder ihre eigenen Schilde- rungen als erstellt zu betrachten.
17 │ 24 Damit erschöpfte sich die Aufgabe der Vorinstanz jedoch nicht. Entscheidend war nicht nur die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe bereits als erstellt oder glaubhaft gemacht erscheinen, sondern auch, ob die vorhandenen Hinweise Anlass zu weiteren kindeswohlrelevanten Abklä- rungen geben. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Vorinstanz selbst davon ausging, die vorhan- dene Aktenlage lasse eine zuverlässige Beurteilung der kindlichen Aussagen nur einge- schränkt zu. Gemäss Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 hielt die Verfahrensleiterin ausdrücklich fest, aufgrund des Alters des Kindes erscheine eine persönli- che Befragung nicht angezeigt, vielmehr müsse eine allfällige Befragung durch eine Fachper- son erfolgen. Weiter führte sie aus, sie habe bereits Abklärungen zur Möglichkeit einer kinder- psychologischen Begutachtung getroffen und ziehe eine entsprechende Beweismassnahme in Betracht (vi-act. ZE 24 332, Reg. 23). Wenn das Gericht selbst erkennt, dass die Beurteilung zentraler Fragen besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen könnte, erscheint es wider- sprüchlich, anschliessend ohne weitere Beweiserhebungen zum Schluss zu gelangen, die be- stehenden Hinweise vermöchten keine Änderung der Betreuungsregelung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz durfte die Vorwürfe zwar als nicht erstellt betrachten. Sie hätte jedoch näher prüfen müssen, ob zur sachgerechten Beurteilung der kindlichen Aussagen und der geltend gemachten Kindeswohlgefährdung weitere fachliche Abklärungen erforderlich sind. Wenn das Gericht selbst davon ausgeht, dass die zuverlässige Beurteilung der kindlichen Aussagen fachliche Unterstützung erfordert, bedarf es besonderer Gründe, um anschliessend auf ent- sprechende Abklärungen zu verzichten. Solche Gründe ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
E. 6.3 Hinzu kommt, dass der Vorinstanz nebst den Vorbringen der Berufungsklägerin verschiedene weitere Unterlagen vorlagen, darunter Gefährdungsmeldungen, ärztliche Stellungnahmen, psychologische Einschätzungen sowie Dokumentationen zum Verlauf des Elternkonflikts (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5, 7-20, 23; Reg. 16, GS 26; Reg. 19, GS 27; Reg. 21, GS 29; Reg. 22, GG 3; Reg. 24, Zeugenaussagen; Reg. 25, GS 3, 5, 7, 8, 10, 11). Zwar ist der Vo- rinstanz darin beizupflichten, dass diese Unterlagen weder die erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe zu beweisen noch die mangelnde Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten un- mittelbar nachzuweisen vermögen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihnen für die Beurteilung des Kindeswohls keine Bedeutung zukommt. Die Gefährdungsmeldung der Gemeindeschrei- berin Bernadette Würsch vom 29. April 2025 beschränkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Wiedergabe von Behauptungen der Berufungsklägerin, sondern ent- hält eigene Beobachtungen einer neutralen Drittperson zum Verhalten des
18 │ 24 Berufungsbeklagten sowie zur Interaktion zwischen diesem und der gemeinsamen Tochter (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5). Auch die eingereichte ärztliche und psychologische Stellungnahme erschöpft sich nicht in der Wiederholung von Parteivorbringen, sondern enthält fachliche Einschätzungen zur Belastungssituation des Kindes und zu den Auswirkungen des zwischen den Eltern bestehenden Konflikts. Auch wenn diese Unterlagen die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe nicht zu be- weisen vermögen, durften sie ‒ unabhängig davon, wie die Einschätzungen letztlich zu würdi- gen sind ‒ nicht ohne Weiteres als blosse Wiederholung von Parteibehauptungen behandelt werden. Die verschiedenen Unterlagen waren insgesamt geeignet, Fragen hinsichtlich der Be- lastung des Kindes, der Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie der Ausgestaltung der Betreu- ungssituation aufzuwerfen und damit weiteren Abklärungsbedarf zu begründen. Soweit die Vorinstanz einzelnen eingereichten WhatsApp-Nachrichten die Relevanz mit der Begründung absprach, sie seien älteren Datums, überzeugt dies nicht ohne Weiteres. Ein erheblicher Teil der eingereichten Kommunikation stammt aus dem Zeitraum zwischen Erlass der ursprüngli- chen Eheschutzregelung und dem vorliegenden Abänderungsverfahren. Die betreffenden Nachrichten waren damit grundsätzlich geeignet, Aufschluss über die Entwicklung der elterli- chen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit seit Erlass der bestehenden Regelung zu geben. Gerade unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Veränderung der Verhältnisse konn- ten sie daher nicht allein wegen ihres zeitlichen Abstands zum Entscheidzeitpunkt als unbe- achtlich qualifiziert werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz erwog weiter, zwischen den Parteien bestehe zwar ein erhebliches Konfliktpo- tenzial, das sich jedoch weitgehend auf der Beziehungsebene abspiele und überwiegend di- gital (WhatsApp) ausgetragen werde, weshalb die gemeinsame Tochter davon nicht unmittel- bar betroffen sei. Diese Würdigung greift zu kurz. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Konflikt der Parteien nicht auf partnerschaftliche Differenzen beschränkt. Gegenstand zahlrei- cher Auseinandersetzungen bilden vielmehr unmittelbar die Betreuung, Erziehung und Wahr- nehmung elterlicher Verantwortung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Die Parteien führ- ten innert kurzer Zeit mehrere gerichtliche Verfahren betreffend die Betreuung des Kindes. Hinzu kamen Streitigkeiten bei Übergaben, Vollstreckungsverfahren, polizeiliche Interventio- nen, Gefährdungsmeldungen sowie weitere Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Obhut (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5, GS 10; Reg. 22, GG 3-5; Reg. 25, GG 1). Bereits diese Umstände lassen erhebliche Spannungen in der elterlichen
19 │ 24 Zusammenarbeit erkennen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre Würdigung teilweise auf Schlussfolgerungen stützte, deren Grundlage nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. So führte sie aus, im Rahmen der Hauptverhandlung sei die Verweigerungshaltung der Berufungsklägerin deutlich geworden. Dem Verhandlungsprotokoll lassen sich entsprechende Äusserungen der Berufungsklägerin indessen nicht ohne Weiteres entnehmen, zumal keine Parteibefragung do- kumentiert ist. Soweit die Vorinstanz aus dem Prozessverhalten der Berufungsklägerin weiter- gehende Schlüsse hinsichtlich ihrer Bereitschaft zur Umsetzung der bestehenden Betreuungs- regelung zog, hätte sie die tatsächlichen Grundlagen dieser Einschätzung näher darlegen müssen. Die Weiterführung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass die Eltern zumindest in den wesentlichen Kinderbelangen über ein Mindestmass an Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit verfügen. Zwar schliesst ein Elternkonflikt eine alternierende Obhut nicht von vorn- herein aus. Er kann deren Tragfähigkeit jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn die Konflikte unmittelbar Kinderbelange betreffen oder das Kind in Loyalitätskonflikte hineingezogen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der Vorinstanz, der Konflikt werde überwie- gend digital ausgetragen und von der Tochter nicht wahrgenommen, als zu pauschal. Ent- scheidend ist nicht die Form der Kommunikation, sondern die Frage, ob die Eltern trotz der dokumentierten Konfliktdynamik noch in der Lage sind, die für ein Wechselmodell erforderliche Zusammenarbeit sicherzustellen. Gerade diese Frage wurde von der Vorinstanz nicht vertieft geprüft, obwohl ihr für die Beurteilung der weiteren Tragfähigkeit der alternierenden Obhut zentrale Bedeutung zukommt.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe nicht ohne Weiteres als erstellt betrachten musste. Die vorhandene Aktenlage er- laubte jedoch auch keine abschliessende Beurteilung der für das Kindeswohl massgeblichen Fragen. Die verschiedenen Hinweise auf eine mögliche Belastung des Kindes, die dokumen- tierte Konfliktdynamik der Eltern sowie die offenen Fragen hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien indizierten weitergehende Sachverhaltsabklärungen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst erkannte, dass die Beurteilung einzelner As- pekte fachliche Unterstützung erfordern könnte. Die festgestellten Abklärungsmängel betref- fen zentrale Voraussetzungen der bestehenden alternierenden Obhut, namentlich die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern, ihre Kooperationsfähigkeit sowie die weitere Tragfähigkeit des Be- treuungsmodells. Unter diesen Umständen fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für
20 │ 24 die abschliessende Beurteilung, ob die bisherige Obhuts- und Betreuungsregelung unverän- dert aufrechterhalten werden kann. Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine eigene mate- rielle Beurteilung der beantragten Änderung der Obhuts- und Betreuungsregelung durch die Berufungsinstanz. Die hierfür massgeblichen Fragen setzen zunächst eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage voraus, an welcher es vorliegend fehlt. Die erforderlichen Sachver- haltsabklärungen würden den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen und den Parteien eine Instanz verloren gehen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Mit der Rückweisung leben die superprovisorischen Massnahmen wieder auf und die Vorinstanz hat unverzüglich über deren Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung für die verbleibende Dauer des einstweiligen Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.1 f., publ. in: Pra 2014, Nr. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 4; vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 1. Aufl. 2021, N 13 zu Art. 265 ZPO; vgl. Art. 268 ZPO).
E. 7.1 Wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, hat das Beru- fungsgericht nicht über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren nicht ab- schliessend geregelt werden; sie sind vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird deshalb die Vo- rinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 1 ZPO).
E. 7.2 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ge- richt kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeits- gründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), so namentlich bei Justizpannen. Ei- nerseits umfasst diese Regelung bloss die Gerichts-, nicht aber die Parteikosten (DIETER HOF- MANN/ANDREAS BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilpro- zessrecht, 4. Aufl. 2024, N 11 zu Art. 107 ZPO). Andererseits kommt eine Anwendung nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter
21 │ 24 grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selbst die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundes- gerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 m.w.H.). Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif und wird um ein Drittel redu- ziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261. 2]). Der erstin- stanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 400.– und Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 2'333.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzuset- zen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlung und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Angesichts der persönlichen Bedeutung der Streitsache für die Parteien, ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit sowie des für die Verfahrenserledigung erforderlichen Aufwands werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt ausser Betracht, nachdem der Berufungsbeklagte einen begründeten Abweisungsantrag gestellt und sich damit mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend wird die Gebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Berufungsbeklagten auferlegt.
E. 7.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, be- messen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). In Pro- zessen betreffend Ehescheidung beträgt das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–, vorbehaltlich der Geltendmachung güterrechtlicher An- sprüche über CHF 60'000.– (Art. 42 Abs. 3 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Ho- norar vorliegend zwischen CHF 500.– und CHF 4'800.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze
22 │ 24 sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen (Art. 35 PKoG). Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Ho- norar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte einge- klagt werden dürfen (Art. 36 PKoG). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht mit Kostennote vom 22. Juni 2026 eine Parteientschädigung von Fr. 16'009.50 (Honorar Fr. 14'410.– [57.64 Std. à Fr. 250.–]; Ausla- gen Fr. 432.30 [3 % von Fr. 14'410.–]; MWST 8.1 % Fr. 1'167.20) geltend. Dieser Betrag über- steigt den zulässigen Honorarrahmen deutlich und kann daher nicht bewilligt werden. Im Be- rufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Zudem wurde der Beru- fungsklägerin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Wahrung der Berufungsfrist zu äussern. Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein, welche für die Behandlung der Streitsache nicht erforderlich waren. Eine Beweisabnahme fand nicht statt und es wurde keine Verhand- lung durchgeführt. Die Streitsache war für die Parteien persönlich von erheblicher Bedeutung und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach. Es ist jedoch dem gegenüber dem eigentlichen Scheidungsverfahren beschränkten Umfang des Vorsorgeverfahrens angemes- sen Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 105.– (3 % von Fr. 3'500.–) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 292.– (8.1% von Fr. 3'605.–), womit die Parteientschädigung insgesamt Fr. 3'897.– beträgt.
E. 7.4 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens abschliessend geregelt. Nachdem die Berufungsklägerin obsiegt und ihr zu- lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zugesprochen wird, erweisen sich sowohl ihr Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihr eventualiter gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren als gegenstandslos.
23 │ 24
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht, vom 21. Juli 2025 aufgehoben.
- Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1'800.– und werden dem Be- rufungsbeklagten auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen nach Rechts- kraft der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
- Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'897.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
- [Zustellung]. Stans, 2. Juli 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: 24 │ 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch ZA 26 3 P 26 6 P 26 9 Urteil vom 2. Juli 2026 Zivilabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Antigona Vishaj, Rechtsanwältin, Kanzlei Pilatushof, Hirschmattstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Berufungsklägerin, gegen B.__, vertreten durch lic. iur. Franziska Mulle, Rechtsanwältin, mulle legal GmbH, Löwenstrasse 42, 8001 Zürich, Berufungsbeklagter. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungs- verfahren Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 21. Juli 2025, ZE 24 332/ZE 25 105.
2 │ 24 Sachverhalt: A. a. Die Parteien heirateten am 4. September 2021 und haben die gemeinsame Tochter, C.__, geb. __. Januar 2022 (vi-act. ZE 24 332, Reg. 6, KB 2). Der gemeinsame Haushalt wurde per
19. September 2022 aufgehoben. A.__ («Berufungsklägerin») liess am 22. September 2022 beim Kantonsgericht Nidwalden ein Eheschutzverfahren einleiten (ZE 22 220). Soweit vorliegend relevant erkannte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juli 2023 (vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 1): « 1. […]
3. Ebenfalls wird die von den Parteien am 13. Juli 2023 abgeschlossene Teilvereinbarung richterlich genehmigt. Danach gilt:
1. Elterliche Sorge […]
3. Obhut Das gemeinsame Kind C.__ wird unter die geteilte bzw. alternierende elterliche Obhut beider Eltern gestellt. Die Pflege und Erziehung wird von den Parteien gemeinsam wahrgenommen.
4. Ausgestaltung der alternierenden Obhut Das gemeinsame Kind C.__ wird ab sofort bis zum 31. Oktober 2023 vom Gesuchsgegner wie folgt betreut: − jeden Dienstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; − jeden Donnerstag von 15.00 Uhr bis Freitag, 17.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. In den übrigen Zeiten wird C.__ von der Gesuchstellerin betreut. Ab dem 1. November 2023 wird das gemeinsame Kind C.__ wie folgt betreut: − von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Mittwoch, 16.00 Uhr, von der Gesuchstellerin; − von Mittwoch, 16.00 Uhr, bis Freitag, 17.00 Uhr, vom Gesuchsgegner; − an den Wochenenden vom Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin abwechselnd jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Feiertage werden nach Absprache aufgeteilt. Das Kind verbringt je 4 mal pro Jahr eine Woche Ferien am Stück pro Quartal bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus miteinander abzuspre- chen. Der Gesuchsgegner holt das Kind jeweils bei der Gesuchstellerin ab und bringt es zu ihr zurück.
4. […]. »
3 │ 24 b. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 machte die Berufungsklägerin beim Kantonsgericht eine unbegründete Scheidungsklage anhängig. Sie beantragte u.a. die alleinige Obhut für die gemeinsame Tochter (Ziff. 3). Sie sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Tochter auf eigene Kosten und ohne Abzug an den Unterhaltsbeiträgen jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr; während zwei Wochen jeden Jahres in den Schulferien; in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr), sowie Silvester (31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr); in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsonntag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und Weihnachten (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr) zu betreuen (Ziff. 4; vi-act. ZE 24 332, Reg. 6). c. Am 9. April 2025 liess die Berufungsklägerin ein Gesuch um superprovisorische Abänderung des Eheschutzentscheids mit den folgenden Anträgen einreichen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 11): « 1. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 des Kantonsgericht Nidwalden (bzw. Ziffer 3 und 4 der ab- geschlossenen Teilvereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2023) betreffend Anordnung von Eheschutz- massnahmen nach Art. 175 ff. ZGB (Fall-Nr. ZE 22 200) sei wie folgt abzuändern:
a. Die gemeinsame Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
b. Auf die Festlegung eines persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und der gemeinsamen Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei vorerst zu verzichten. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, seine Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022) während zwei Nach- mittagen im Monat begleitet zu sehen.
2. Der Antrag gemäss vorstehender Ziffer 1 sei im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch, d.h. sofort nach Gesuchseingang ohne Anhörung des Gesuchsgegners anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten den Gesuchsgegners.» Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. April 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab (ebd., Reg. 5). d. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess die Berufungsklägerin erneut ein Gesuch um superprovisorische Abänderung des Eheschutzentscheids mit denselben ebengerade in lit. c genannten Anträgen einreichen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 15). Mit superprovisorischer
4 │ 24 Verfügung vom 8. Mai 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen erneut ab (ebd., Reg. 4). e. Der Berufungsbeklagte beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 15. Mai 2025 die Vollstre- ckung der bestehenden Betreuungsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 24. Juli 2023. Er liess folgende Anträge stellen (vi-act. ZE 25 105, Reg. 4): « 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall gericht- lich zu befehlen, das dem Gesuchsteller gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023, Vereinbarung Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2023 zustehende Betreuungsrecht für die Tochter C.__, geb. __. Januar 2022, jeweils vollumfänglich und ohne Einschränkung zu gewähren.
2. Es sei Rechtsbegehren 1 superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin.» Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Mai 2025 lehnte das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass von superprovisorischen Vollstreckungsmassnahmen ab (ebd., Reg. 3). f. Nach Durchführung der Hauptverhandlung beliess die Vorinstanz die Obhuts- und Betreuungsregelung mit Entscheid vom 21. Juli 2025 unverändert bei der mit Eheschutzentscheid vom 24. Juli 2023 genehmigten Regelung und verpflichtete die Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, dem Berufungsbeklagten das diesem zustehende Betreuungsrecht vollumfänglich und uneingeschränkt zu gewähren. Das Dispositiv lautet wie folgt (vi-act. ZE 24 332, Reg. 2): « 1. Die superprovisorischen Verfügungen vom 11. April 2025 (ZE 24 332), 8. Mai 2025 (ZE 24 332) und
16. Mai 2025 (ZE 25 105) fallen dahin.
2. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügungen vom 11. April 2025 und vom 8. Mai 2025 werden die Obhut und der persönliche Verkehr über die gemeinsame Tochter, C.__, geb. __. Januar 2022, nicht geän- dert, und richten sich somit weiterhin nach den in der Verfügung vom 24. Juli 2023 (ZE 22 200) richterlich genehmigten Regelungen (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung; Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung).
3. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 16. Mai 2025 wird A.__ unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall gerichtlich befohlen, für die Dauer der vorliegenden Massnahmever- fahren das B.__ gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 (ZE 22 200), Vereinbarung Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2023 zustehende Betreuungsrecht für die gemeinsame Tochter C.__, geb. __. Januar 2022, jeweils vollumfänglich und ohne Einschränkung zu gewähren.
4. Die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmeverfahren ZE 24 332 und ZE 25 105 werden mit der Haupt- sache (ZK 24 45) verlegt.
5. [Zustellung]»
5 │ 24 B. Dagegen liess die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. März 2026 Berufung erheben mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Die vorliegende Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden (bzw. Ziffer 3 und 4 der abgeschlossenen Teilvereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2023) betreffend Anordnung von Eheschutz- massnahmen nach Art. 175 ff. ZGB (Fall-Nr. ZE 22 200) sei wie folgt abzuändern:
a. Die gemeinsame Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei unter die alleinige elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
b. Auf die Festlegung eines persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und der gemein- samen Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022), sei vorerst zu verzichten. Eventualantraq zu vorstehender Ziff 3 b: Der Berufungskläger sei zu berechtigten, seine Tochter, C.__ (geb. __. Januar 2022) während zwei Nachmittagen im Monat begleitet zu sehen.
c. Die Berufungsklägerin sei zu berechtigen, C.__ auch ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten zur Abklärung der rezidivierenden Bauchschmerzen sowie der psychosomatischen Beschwerden für eine psychotherapeutischen Behandlung anzumelden.
d. Es sei ein forensisch-psychologisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe sowie zur diagnostischen Ab- klärung einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung gerichtlich anzuordnen.
4. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 15. Mai 2025 betreffend Vollstreckung (ZE 25 105) sei vollumfäng- lich abzuweisen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozess- und Anwaltskostenvor- schuss für das vorliegende Berufungsverfahren von vorerst CHF 10'000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss für das vorliegende Berufungsver- fahren zu leisten.
6. Eventualantraq: Es sei der Berufungsklägerin im Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beige- bung der unterzeichneten Rechtsanwältin, als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
7. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.» C. Mit Berufungsantwort vom 30. März 2026 liess die Berufungsbeklagte folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 4): « 1. Es sei auf die Berufung mangels Fristenwahrung nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Juli 2025 vollumfänglich zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin.
6 │ 24 Weiter stelle [er] den prozessualen Antrag: Es sei vorfrageweise zu entscheiden, ob die Berufung innert Frist eingereicht wurde.» D. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2026 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort vom 30. März 2026 übermittelt, um sich innert Frist zur Wahrung der Berufungsfrist zu äussern. Im Übrigen wurde das Verfahren vorläufig sistiert (amtl. Bel. 5). E. Nach erstreckter Frist äusserte sich die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. April 2026 zur Wahrung der Berufungsfrist. Sie ersuchte um Eintreten auf die Berufung, Aufhebung der Sistierung und Gutheissung der bereits gestellten Anträge (amtl. Bel. 7). Der Berufungsbeklagte reichte dazu am 7. Mai 2026 eine freiwillige Stellungnahme ein und ersuchte um Abweisung der Berufung (amtl. Bel. 9). F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 wurde die Sistierung aufgehoben und die Fortführung des Verfahrens angeordnet (amtl. Bel. 10). G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten eine freiwillige Replik ein (amtl. Bel. 11). Dazu nahm der Berufungsbeklagte mit freiwilliger Duplik vom 8. Juni 2026 Stellung (amtl. Bel. 13), H. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren ZE 22 220, ZE 24 332 und ZE 25 105 beigezogen. I. Die Zivilabteilung des Obergericht Nidwalden beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 │ 24 Erwägungen: 1. 1.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsverfahren. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Berufungsinstanz ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 GerG i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden ist somit gegeben. 1.2 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO). Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. 1.3 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage seit Zustellung des be- gründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2025 wurde der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am
27. Januar 2026 zugestellt (vi-act. ZE 24 332, Reg. 2, letzte Seite). Mit Berichtigungsentscheid vom 27. Januar 2026 korrigierte die Vorinstanz die ursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung, wonach die Berufungsfrist 10 Tage betrage. Die Vorinstanz hielt dabei ausdrücklich fest, die berichtigte 30-tägige Frist beginne «ab Eröffnung dieses Berichtigungsentscheides» zu laufen. Der Berichtigungsentscheid wurde Rechtsanwältin Vishaj am 30. Januar 2026 zuge- stellt (ebd.; BK-Bel. 5). Die Berufungsschrift wurde am 2. März 2026 der Post übergeben. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei verspätet. Er bringt im Wesentlichen vor, die Zustellung des Berichtigungsentscheids habe keinen neuen Fristenlauf für die
8 │ 24 materielle Anfechtung des Entscheids ausgelöst. Die Berufungsfrist habe vielmehr mit der Zu- stellung des begründeten Entscheids am 27. Januar 2026 zu laufen begonnen und am
26. Februar 2026 geendet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten sich rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien grundsätzlich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie ihre Fehlerhaftigkeit gekannt haben oder durch Konsultieren des massge- blichen Gesetzestextes allein hätten erkennen können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 139 III 78 E. 5.4.2; 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Aufgrund der parlamentarischen Bera- tungen ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung für rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien im Anwendungsbereich von Art. 52 Abs. 2 ZPO mit der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung nicht mehr gilt und sich alle Parteien, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten oder rechtskundig sind oder nicht, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen können. Ausgeschlossen ist die Beru- fung auf eine unrichtige Rechtmittelbelehrung nur noch bei offensichtlich falschen Angaben und eklatanten Mängeln sowie bei Rechtsmissbrauch (vgl. CHEVALIER MARCO/BOOG SEVERIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 34 f. zu Art. 52 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 19 zu Art. 52 ZPO; DANIEL STAEHE- LIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 19 zu Art. 52 ZPO; DOMINIK BALMER, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 2024, S. 557ff., S. 560 f.; MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 19 zu Art. 52 ZPO; PATRICK HONEGGER-MÜNTENER/MATTHIAS RUFIBACH/JULIUS SCHUMANN, Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157, S. 1164). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz nicht darauf, die Dauer der Berufungsfrist von 10 auf 30 Tage zu berichtigen. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, die berichtigte Frist beginne mit Eröffnung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 1). Unab- hängig davon, ob diese Auffassung mit Art. 334 ZPO und BGE 143 III 520 E. 6.3 vereinbar ist, handelt es sich um eine klare gerichtliche Angabe zum Beginn der Rechtsmittelfrist. Nach Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten inso- weit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Dies ist bei der Berufungsklägerin der Fall. Art. 52 Abs. 2 ZPO ist auf die vorliegende Berufung anwendbar, weil der angefochtene Entscheid nach seinem Inkrafttreten eröffnet worden ist (vgl. DOMINIK
9 │ 24 BALMER, a.a.O., S. 565). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder für eine offensichtlich unhaltbare Rechtsmittelbelehrung bestehen nicht. Ausgehend von der Zustel- lung des Berichtigungsentscheids am 30. Januar 2026 begann die Berufungsfrist am 31. Ja- nuar 2026 zu laufen (vi-act. ZE 24 332, Reg. 1, letzte Seite; BK-Bel. 5). Da der dreissigste Tag auf Sonntag, 1. März 2026, fiel, endete die Frist am Montag, 2. März 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am 2. März 2026 der Post übergebene Berufung erfolgte somit rechtzeitig. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grund- satzes iura novit curia, bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren, der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die unterlegene Partei ist zwar verpflichtet, sich mit dem angefochtenen Urteil aus- einanderzusetzen, unabhängig von dieser Prüfung ist es aber Sache des Gerichts zu entschei- den, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich haltbar ist oder nicht (MYRIAM A. GEHRI, a.a.O., N 7 zu Art. 57 ZPO). Handelt es sich um einen Ermessensentscheid, darf sich die Rechtsmitte- linstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesge- richts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO). 2.2 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
10 │ 24 werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Beru- fungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwir- kungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegat- ten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweis- mittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom
22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.). 3. Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Die Berufungsklägerin beantragte vor Vorinstanz die Abänderung der mit Verfügung vom
24. Juli 2023 im Eheschutzverfahren genehmigten Obhuts- und Betreuungsregelung betref- fend die gemeinsame Tochter. Der Berufungsbeklagte verlangte demgegenüber die Vollstre- ckung eben dieser Regelung. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit die Frage, ob die Vorinstanz die beantragte Änderung der bisherigen Obhuts- und Betreuungsre- gelung zu Recht abgelehnt und die Vollstreckung der bisherigen Regelung angeordnet hat. 4. 4.1 Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Danach trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen
11 │ 24 über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist al- lerdings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 179 ZGB betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gilt kraft des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (SAMUEL ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familien- recht, in: FamPra.ch 1/2018, S. 47 ff., S. 62). Gemäss Art. 179 ZGB passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträg- lich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerecht- fertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Im Übrigen steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutz- oder Massnahmeentscheids der Ab- änderung entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1 m.w.H.). Die Abänderung bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, son- dern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächti- ges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Be- ruht eine Eheschutzmassnahme, wie in casu, auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung zusätzlich eingeschränkt. Insbesondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom
12. Mai 2025 E. 4.1 m.w. H.). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das
12 │ 24 Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 4.2 Eine Neuordnung der elterlichen Sorge oder der Obhut setzt sodann nicht nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, sondern muss sich auch unter dem Blickwinkel des Kin- deswohls aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Das Abänderungsgericht hat seinem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteilszeit- punkt präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Der Begriff der Obhut bezieht sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und lau- fender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d.h. mehr oder weniger gleiche Betreu- ungsanteile – beider Elternteile festlegen (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 4 und 6 zu Art. 298 ZGB). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur infrage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenen- den) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die
13 │ 24 Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. Ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabi- lität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1; 5A_430/2023 vom
16. Februar 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.3). Wird ein Wechsel der Obhutsregelung beantragt, ist danach zu fragen, ob sich für das Kindes- wohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Abänderung der ur- sprünglichen Obhutsregelung erheischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom
14. März 2016 E. 4). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im Interesse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zugunsten ei- ner Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Vorausgesetzt wird, dass die Bei- behaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der veränderten Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (Urteil des Bundesge- richts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Die Ermessensfrage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, Betreuungsanteile bzw. das Be- suchsrecht und den Kindesunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermes- sen verwiesen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Ok- tober 2023 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.5). 4.3 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt dabei das Kindeswohl.
14 │ 24 Dabei beurteilt sich der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern im Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2016 vom 1. März 2017 E. 2; Art. 4 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder ent- zogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine unge- störte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusam- mensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Miss- brauch des Kindes in Betracht. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die Verweigerung, der Entzug sowie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedürfen konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Beim Entscheid über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern berücksichtigt der Scheidungsrichter die gesamten Umstände, würdigt sie in ihrem Zusammenspiel und wägt sie gegeneinander ab. Dabei gilt für die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen, namentlich auch für die Regelung des Besuchsrechts, uneingeschränkt die Offizial- bzw. Untersuchungsma- xime. Der Scheidungsrichter hat demnach den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt durch Erhebung aller erforderlichen Beweismittel von Amtes wegen zu ermitteln. Lebt er dieser Pflicht nicht nach, so führt dies in der Regel dazu, dass die Sache zur Ergänzung des Beweis- verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (BGE 122 III 404 E. 3). Im Ehe- schutzverfahren geht es grundsätzlich darum, so schnell wie möglich eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen, weshalb langwierige Abklärungen, insbesondere durch Gutachten, selbst in strittigen Fällen nicht die Regel sind, sondern nur unter besonderen Umständen, z.B. bei sexuellem Missbrauch von Kindern, anzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Wenn ein Elternteil behauptet, dass Besuche überhaupt bzw. unbegleitete Besuche beim grundsätzlich besuchsberechtigten Elternteil dem Kind schaden würden, erweist sich die Einholung eines Sachverständigenberichtes in der Re- gel als unumgänglich (BGE 122 III 404 E. 3; ebenso in besonderen Fällen wie z.B. sexuellem Missbrauch von Kindern, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Dabei kommt es im kantonalen Verfahren angesichts der Offizial- bzw.
15 │ 24 Untersuchungsmaxime nicht darauf an, ob die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 122 III 404 E. 3). Das Gericht muss ein Gutachten anordnen, wenn dieses als einziges geeignetes Beweismittel erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um über das Kindeswohl entscheiden zu können, beispielsweise wenn ein Kind an einer Krankheit leidet oder ein pathologisches Verhalten zeigt, oder wenn das Gericht über keine Beweise für ent- scheidrelevante Tatsachen verfügt. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung, ob ein Gutach- ten in Auftrag zu geben ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1.2 m.w.H. und 5A_647/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2.2). 5. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel unzutreffend gewürdigt und den Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung sowie auf eine mangelnde Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht die erforderliche Bedeutung beigemes- sen. Zudem habe sie notwendige weitere Abklärungen unterlassen. Die Berufungsklägerin er- achtet die Voraussetzungen für die Weiterführung der alternierenden Obhut als nicht mehr gegeben. 5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Abänderung der bestehenden Obhuts- und Betreuungs- regelung ab und ordnete deren Vollstreckung an. Sie gelangte im Wesentlichen zum Schluss, die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Umstände seien nicht geeignet, eine Ände- rung der bisherigen Regelung zu rechtfertigen. Insbesondere erachtete sie die erhobenen Vor- würfe betreffend sexuelle Übergriffe auf die gemeinsame Tochter sowie die behauptete man- gelnde Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Ergebnis ging sie damit davon aus, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege, welche eine Anpassung der bestehenden Eheschutzregelung erforderlich erscheinen liesse. 6.
16 │ 24 6.1 Vorab fällt auf, dass der angefochtene Entscheid eine ausdrückliche Prüfung der Abände- rungsvoraussetzungen weitgehend vermissen lässt. Insbesondere fehlt eine systematische Prüfung, ob die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Entwicklungen Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, die praktische Tragfähigkeit des bisherigen Wechselmodells sowie insgesamt auf das Kindeswohl haben. Die Vorinstanz setzte sich schwergewichtig mit der Frage auseinander, ob die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe auf die gemeinsame Tochter hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Zudem prüfte sie wiederholt, ob eine zeitliche Dringlichkeit für ein sofortiges Eingreifen bestehe. Darin kommt zwar sinngemäss zum Ausdruck, dass sie das Vorliegen veränderter Verhältnisse letztlich verneinte. Für die Beurteilung eines Abänderungsgesuchs ist indessen entscheidend, ob seit Erlass der beste- henden Regelung Entwicklungen eingetreten sind, welche sich auf die für die Obhuts- und Betreuungsregelung massgeblichen Kriterien auswirken. Weiter erscheint die Formulierung der Dispositivziffern 1 und 2 missverständlich. Die Vo- rinstanz erklärte die superprovisorischen Verfügungen zunächst als dahingefallen, hielt an- schliessend jedoch fest, diese würden bestätigt. Mit dem Entscheid über das Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen tritt an die Stelle der superprovisorischen Anordnung der Massnahme- entscheid selbst. Gegenstand des Endentscheids bildet deshalb nicht die Bestätigung der su- perprovisorischen Verfügung, sondern die eigenständige materielle Beurteilung des streitigen Massnahmebegehrens. 6.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe ei- ner Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Handlungen sowie einer mangelnden Erziehungs- fähigkeit des Berufungsbeklagten seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Diese Würdi- gung erscheint für sich allein betrachtet nicht als offensichtlich unhaltbar. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass das betroffene Kind im massgeblichen Zeitraum erst drei Jahre war bzw. ist. Aussagen von Kindern dieses Alters sind regelmässig mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen. Ohne fachliche Exploration lässt sich häufig weder zuverlässig beurteilen, in wel- chem Kontext entsprechende Äusserungen erfolgten, noch welche Bedeutung ihnen zu- kommt. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die von der Berufungsklägerin geschilderten Vorwürfe bereits gestützt auf die eingereichten Audioaufnahmen oder ihre eigenen Schilde- rungen als erstellt zu betrachten.
17 │ 24 Damit erschöpfte sich die Aufgabe der Vorinstanz jedoch nicht. Entscheidend war nicht nur die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe bereits als erstellt oder glaubhaft gemacht erscheinen, sondern auch, ob die vorhandenen Hinweise Anlass zu weiteren kindeswohlrelevanten Abklä- rungen geben. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Vorinstanz selbst davon ausging, die vorhan- dene Aktenlage lasse eine zuverlässige Beurteilung der kindlichen Aussagen nur einge- schränkt zu. Gemäss Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 hielt die Verfahrensleiterin ausdrücklich fest, aufgrund des Alters des Kindes erscheine eine persönli- che Befragung nicht angezeigt, vielmehr müsse eine allfällige Befragung durch eine Fachper- son erfolgen. Weiter führte sie aus, sie habe bereits Abklärungen zur Möglichkeit einer kinder- psychologischen Begutachtung getroffen und ziehe eine entsprechende Beweismassnahme in Betracht (vi-act. ZE 24 332, Reg. 23). Wenn das Gericht selbst erkennt, dass die Beurteilung zentraler Fragen besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen könnte, erscheint es wider- sprüchlich, anschliessend ohne weitere Beweiserhebungen zum Schluss zu gelangen, die be- stehenden Hinweise vermöchten keine Änderung der Betreuungsregelung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz durfte die Vorwürfe zwar als nicht erstellt betrachten. Sie hätte jedoch näher prüfen müssen, ob zur sachgerechten Beurteilung der kindlichen Aussagen und der geltend gemachten Kindeswohlgefährdung weitere fachliche Abklärungen erforderlich sind. Wenn das Gericht selbst davon ausgeht, dass die zuverlässige Beurteilung der kindlichen Aussagen fachliche Unterstützung erfordert, bedarf es besonderer Gründe, um anschliessend auf ent- sprechende Abklärungen zu verzichten. Solche Gründe ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. 6.3 Hinzu kommt, dass der Vorinstanz nebst den Vorbringen der Berufungsklägerin verschiedene weitere Unterlagen vorlagen, darunter Gefährdungsmeldungen, ärztliche Stellungnahmen, psychologische Einschätzungen sowie Dokumentationen zum Verlauf des Elternkonflikts (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5, 7-20, 23; Reg. 16, GS 26; Reg. 19, GS 27; Reg. 21, GS 29; Reg. 22, GG 3; Reg. 24, Zeugenaussagen; Reg. 25, GS 3, 5, 7, 8, 10, 11). Zwar ist der Vo- rinstanz darin beizupflichten, dass diese Unterlagen weder die erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe zu beweisen noch die mangelnde Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten un- mittelbar nachzuweisen vermögen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihnen für die Beurteilung des Kindeswohls keine Bedeutung zukommt. Die Gefährdungsmeldung der Gemeindeschrei- berin Bernadette Würsch vom 29. April 2025 beschränkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Wiedergabe von Behauptungen der Berufungsklägerin, sondern ent- hält eigene Beobachtungen einer neutralen Drittperson zum Verhalten des
18 │ 24 Berufungsbeklagten sowie zur Interaktion zwischen diesem und der gemeinsamen Tochter (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5). Auch die eingereichte ärztliche und psychologische Stellungnahme erschöpft sich nicht in der Wiederholung von Parteivorbringen, sondern enthält fachliche Einschätzungen zur Belastungssituation des Kindes und zu den Auswirkungen des zwischen den Eltern bestehenden Konflikts. Auch wenn diese Unterlagen die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe nicht zu be- weisen vermögen, durften sie ‒ unabhängig davon, wie die Einschätzungen letztlich zu würdi- gen sind ‒ nicht ohne Weiteres als blosse Wiederholung von Parteibehauptungen behandelt werden. Die verschiedenen Unterlagen waren insgesamt geeignet, Fragen hinsichtlich der Be- lastung des Kindes, der Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie der Ausgestaltung der Betreu- ungssituation aufzuwerfen und damit weiteren Abklärungsbedarf zu begründen. Soweit die Vorinstanz einzelnen eingereichten WhatsApp-Nachrichten die Relevanz mit der Begründung absprach, sie seien älteren Datums, überzeugt dies nicht ohne Weiteres. Ein erheblicher Teil der eingereichten Kommunikation stammt aus dem Zeitraum zwischen Erlass der ursprüngli- chen Eheschutzregelung und dem vorliegenden Abänderungsverfahren. Die betreffenden Nachrichten waren damit grundsätzlich geeignet, Aufschluss über die Entwicklung der elterli- chen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit seit Erlass der bestehenden Regelung zu geben. Gerade unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Veränderung der Verhältnisse konn- ten sie daher nicht allein wegen ihres zeitlichen Abstands zum Entscheidzeitpunkt als unbe- achtlich qualifiziert werden. 6.4 Die Vorinstanz erwog weiter, zwischen den Parteien bestehe zwar ein erhebliches Konfliktpo- tenzial, das sich jedoch weitgehend auf der Beziehungsebene abspiele und überwiegend di- gital (WhatsApp) ausgetragen werde, weshalb die gemeinsame Tochter davon nicht unmittel- bar betroffen sei. Diese Würdigung greift zu kurz. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Konflikt der Parteien nicht auf partnerschaftliche Differenzen beschränkt. Gegenstand zahlrei- cher Auseinandersetzungen bilden vielmehr unmittelbar die Betreuung, Erziehung und Wahr- nehmung elterlicher Verantwortung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Die Parteien führ- ten innert kurzer Zeit mehrere gerichtliche Verfahren betreffend die Betreuung des Kindes. Hinzu kamen Streitigkeiten bei Übergaben, Vollstreckungsverfahren, polizeiliche Interventio- nen, Gefährdungsmeldungen sowie weitere Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Obhut (vgl. vi-act. ZE 24 332, Reg. 15, GS 5, GS 10; Reg. 22, GG 3-5; Reg. 25, GG 1). Bereits diese Umstände lassen erhebliche Spannungen in der elterlichen
19 │ 24 Zusammenarbeit erkennen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre Würdigung teilweise auf Schlussfolgerungen stützte, deren Grundlage nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. So führte sie aus, im Rahmen der Hauptverhandlung sei die Verweigerungshaltung der Berufungsklägerin deutlich geworden. Dem Verhandlungsprotokoll lassen sich entsprechende Äusserungen der Berufungsklägerin indessen nicht ohne Weiteres entnehmen, zumal keine Parteibefragung do- kumentiert ist. Soweit die Vorinstanz aus dem Prozessverhalten der Berufungsklägerin weiter- gehende Schlüsse hinsichtlich ihrer Bereitschaft zur Umsetzung der bestehenden Betreuungs- regelung zog, hätte sie die tatsächlichen Grundlagen dieser Einschätzung näher darlegen müssen. Die Weiterführung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass die Eltern zumindest in den wesentlichen Kinderbelangen über ein Mindestmass an Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit verfügen. Zwar schliesst ein Elternkonflikt eine alternierende Obhut nicht von vorn- herein aus. Er kann deren Tragfähigkeit jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn die Konflikte unmittelbar Kinderbelange betreffen oder das Kind in Loyalitätskonflikte hineingezogen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der Vorinstanz, der Konflikt werde überwie- gend digital ausgetragen und von der Tochter nicht wahrgenommen, als zu pauschal. Ent- scheidend ist nicht die Form der Kommunikation, sondern die Frage, ob die Eltern trotz der dokumentierten Konfliktdynamik noch in der Lage sind, die für ein Wechselmodell erforderliche Zusammenarbeit sicherzustellen. Gerade diese Frage wurde von der Vorinstanz nicht vertieft geprüft, obwohl ihr für die Beurteilung der weiteren Tragfähigkeit der alternierenden Obhut zentrale Bedeutung zukommt. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe nicht ohne Weiteres als erstellt betrachten musste. Die vorhandene Aktenlage er- laubte jedoch auch keine abschliessende Beurteilung der für das Kindeswohl massgeblichen Fragen. Die verschiedenen Hinweise auf eine mögliche Belastung des Kindes, die dokumen- tierte Konfliktdynamik der Eltern sowie die offenen Fragen hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien indizierten weitergehende Sachverhaltsabklärungen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst erkannte, dass die Beurteilung einzelner As- pekte fachliche Unterstützung erfordern könnte. Die festgestellten Abklärungsmängel betref- fen zentrale Voraussetzungen der bestehenden alternierenden Obhut, namentlich die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern, ihre Kooperationsfähigkeit sowie die weitere Tragfähigkeit des Be- treuungsmodells. Unter diesen Umständen fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für
20 │ 24 die abschliessende Beurteilung, ob die bisherige Obhuts- und Betreuungsregelung unverän- dert aufrechterhalten werden kann. Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine eigene mate- rielle Beurteilung der beantragten Änderung der Obhuts- und Betreuungsregelung durch die Berufungsinstanz. Die hierfür massgeblichen Fragen setzen zunächst eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage voraus, an welcher es vorliegend fehlt. Die erforderlichen Sachver- haltsabklärungen würden den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen und den Parteien eine Instanz verloren gehen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Mit der Rückweisung leben die superprovisorischen Massnahmen wieder auf und die Vorinstanz hat unverzüglich über deren Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung für die verbleibende Dauer des einstweiligen Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.1 f., publ. in: Pra 2014, Nr. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 4; vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 1. Aufl. 2021, N 13 zu Art. 265 ZPO; vgl. Art. 268 ZPO). 7. 7.1 Wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, hat das Beru- fungsgericht nicht über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren nicht ab- schliessend geregelt werden; sie sind vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird deshalb die Vo- rinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 7.2 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ge- richt kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeits- gründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), so namentlich bei Justizpannen. Ei- nerseits umfasst diese Regelung bloss die Gerichts-, nicht aber die Parteikosten (DIETER HOF- MANN/ANDREAS BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilpro- zessrecht, 4. Aufl. 2024, N 11 zu Art. 107 ZPO). Andererseits kommt eine Anwendung nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter
21 │ 24 grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selbst die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundes- gerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 m.w.H.). Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif und wird um ein Drittel redu- ziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261. 2]). Der erstin- stanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 400.– und Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 2'333.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzuset- zen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlung und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Angesichts der persönlichen Bedeutung der Streitsache für die Parteien, ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit sowie des für die Verfahrenserledigung erforderlichen Aufwands werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt ausser Betracht, nachdem der Berufungsbeklagte einen begründeten Abweisungsantrag gestellt und sich damit mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend wird die Gebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Berufungsbeklagten auferlegt. 7.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, be- messen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). In Pro- zessen betreffend Ehescheidung beträgt das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–, vorbehaltlich der Geltendmachung güterrechtlicher An- sprüche über CHF 60'000.– (Art. 42 Abs. 3 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Ho- norar vorliegend zwischen CHF 500.– und CHF 4'800.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze
22 │ 24 sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen (Art. 35 PKoG). Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Ho- norar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte einge- klagt werden dürfen (Art. 36 PKoG). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht mit Kostennote vom 22. Juni 2026 eine Parteientschädigung von Fr. 16'009.50 (Honorar Fr. 14'410.– [57.64 Std. à Fr. 250.–]; Ausla- gen Fr. 432.30 [3 % von Fr. 14'410.–]; MWST 8.1 % Fr. 1'167.20) geltend. Dieser Betrag über- steigt den zulässigen Honorarrahmen deutlich und kann daher nicht bewilligt werden. Im Be- rufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Zudem wurde der Beru- fungsklägerin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Wahrung der Berufungsfrist zu äussern. Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein, welche für die Behandlung der Streitsache nicht erforderlich waren. Eine Beweisabnahme fand nicht statt und es wurde keine Verhand- lung durchgeführt. Die Streitsache war für die Parteien persönlich von erheblicher Bedeutung und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach. Es ist jedoch dem gegenüber dem eigentlichen Scheidungsverfahren beschränkten Umfang des Vorsorgeverfahrens angemes- sen Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 105.– (3 % von Fr. 3'500.–) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 292.– (8.1% von Fr. 3'605.–), womit die Parteientschädigung insgesamt Fr. 3'897.– beträgt. 7.4 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens abschliessend geregelt. Nachdem die Berufungsklägerin obsiegt und ihr zu- lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zugesprochen wird, erweisen sich sowohl ihr Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihr eventualiter gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren als gegenstandslos.
23 │ 24 Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht, vom 21. Juli 2025 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1'800.– und werden dem Be- rufungsbeklagten auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen nach Rechts- kraft der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
4. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'897.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
6. [Zustellung]. Stans, 2. Juli 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand:
24 │ 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.